Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 174 AS 24481/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 2247/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen, weil sie in Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl § 172 Abs. 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Letzteres ist hier der Fall, weil der Beschwerdewert nicht mehr als 750,- EUR beträgt (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Soweit die Kläger mit ihrem – unbezifferten – Hauptantrag die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 begehren, kommt ein Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 11 Rn 20 ff; BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R = SozR 4-1935 § 7 Nr 1 Rn 22 mwN; BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R - juris). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. So liegt der Fall auch hier, da es sich im den einheitlichen "Rechtswidrigkeitsgrund" der Anrechnung von Kindergeld bei den Klägern handelte.
Lag demnach dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, kommt unabhängig von der streitigen Rechtsfrage, ob Kosten des Vorverfahrens überhaupt zu ersetzen sind, ein Kostenansatz von mehr als 750,- EUR nicht in Betracht. § 3 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 50,- EUR bis 640,- EUR. Eine Gebühr von mehr als 300,- EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts. Eine Geschäftsgebühr iHv 300,- ist hier nicht als unbillig anzunehmen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier allenfalls nur durchschnittlich. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben.
Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Der Senat schließt sich der Auffassung der BSG-Senate betreffend das Verhältnis der Nr. 1008 VV RVG zum Gebührentatbestand der Nr. 2400 VV RVG an, die (vgl aaO) bereits entschieden haben, dass der Schwellenwert von 300,- EUR keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl hierzu ausführlich: BSG Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 11 Rn 22 ff)Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für vier Auftraggeber ergibt sich ein Betrags-rahmen zwischen 95,- EUR als Mindestgebühr und 1.216,- EUR als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr iHv 570,- EUR. Die Geschäftsgebühr von 300,- EUR erhöht sich im konkreten Fall damit um 270,- EUR (Obergrenze).
Hinzu kommen die Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Im Ergebnis ist von erstattungsfähigen Kosten der Kläger iHv 702,10 EUR auszugehen.
Auch mit der hilfsweise erhobenen Untätigkeitsklage, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juni 2016 "rechtsmittelfähig zu bescheiden", wird der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht. Die Kläger hatten die Anrechnung von Kindergeld in einer Gesamthöhe von 743,- EUR gerügt. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst (vgl BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B = SozR 4-1500 § 14 Nr 7), denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG)
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen, weil sie in Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) gesetzlich ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (vgl § 172 Abs. 3 Nr 2b Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Letzteres ist hier der Fall, weil der Beschwerdewert nicht mehr als 750,- EUR beträgt (vgl § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Soweit die Kläger mit ihrem – unbezifferten – Hauptantrag die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 begehren, kommt ein Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht in Betracht. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
Ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhält die Gebühr nach § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nur einmal. Er kann sie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG "in derselben Angelegenheit" nur einmal fordern Vor diesem Hintergrund sind die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 11 Rn 20 ff; BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 155/10 R = SozR 4-1935 § 7 Nr 1 Rn 22 mwN; BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R - juris). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. So liegt der Fall auch hier, da es sich im den einheitlichen "Rechtswidrigkeitsgrund" der Anrechnung von Kindergeld bei den Klägern handelte.
Lag demnach dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor, kommt unabhängig von der streitigen Rechtsfrage, ob Kosten des Vorverfahrens überhaupt zu ersetzen sind, ein Kostenansatz von mehr als 750,- EUR nicht in Betracht. § 3 Abs. 1 RVG bestimmt, dass in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 RVG entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Nach § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gemäß Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG umfasst die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten dabei einen Betragsrahmen von 50,- EUR bis 640,- EUR. Eine Gebühr von mehr als 300,- EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bewegt sich das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts. Eine Geschäftsgebühr iHv 300,- ist hier nicht als unbillig anzunehmen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war hier allenfalls nur durchschnittlich. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war ebenfalls Durchschnittlichkeit gegeben.
Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr bei Betragsrahmengebühren der Mindest- und Höchstbetrag um 30 % für jede weitere Person, wenn Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Entsprechend erhöht sich bei mehreren Auftraggebern auch die Schwellengebühr nach der Anzahl der Auftraggeber um jeweils 30 % bis maximal zum Doppelten des Ausgangsbetrages. Der Senat schließt sich der Auffassung der BSG-Senate betreffend das Verhältnis der Nr. 1008 VV RVG zum Gebührentatbestand der Nr. 2400 VV RVG an, die (vgl aaO) bereits entschieden haben, dass der Schwellenwert von 300,- EUR keine absolute Grenze ist, weil ansonsten eine Erhöhung wegen mehrerer Auftraggeber ins Leere laufen würde (vgl hierzu ausführlich: BSG Urteil vom 21. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R = SozR 4-1300 § 63 Nr 11 Rn 22 ff)Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für vier Auftraggeber ergibt sich ein Betrags-rahmen zwischen 95,- EUR als Mindestgebühr und 1.216,- EUR als Höchstgebühr sowie eine Schwellengebühr iHv 570,- EUR. Die Geschäftsgebühr von 300,- EUR erhöht sich im konkreten Fall damit um 270,- EUR (Obergrenze).
Hinzu kommen die Auslagentatbestände nach Nr. 7002 VV RVG und Nr. 7008 VV RVG iVm § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Im Ergebnis ist von erstattungsfähigen Kosten der Kläger iHv 702,10 EUR auszugehen.
Auch mit der hilfsweise erhobenen Untätigkeitsklage, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juni 2016 "rechtsmittelfähig zu bescheiden", wird der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht. Die Kläger hatten die Anrechnung von Kindergeld in einer Gesamthöhe von 743,- EUR gerügt. Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst (vgl BSG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – B 9 SB 45/11 B = SozR 4-1500 § 14 Nr 7), denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG)
Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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