Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 563/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 187/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 01. Juli 2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zur Hälfte erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger acht Jahre lang die POS und durchlief von September 1972 bis Juli 1974 eine Teilausbildung zum Maurer mit der Spezialisierungsrichtung Mauerwerksbau. Bis 1992 arbeitete er in seinem Ausbildungsberuf. Am 23. März 1996 bestand er die Fortbildungsprüfung zum anerkannten geprüften Baumaschinenführer in der Fachrichtung Erd- und Tiefbau, vgl. Urkunde der Handwerkskammer D vom 15. April 1996. Anschließend war er bis 2008 als Baumaschinenführer beschäftigt.
Er beantragte bei der Beklagten im Juni 2010 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf Depressionen und den Verschleiß beider Hüftgelenke. Er legte u.a. einen Arztbrief von Dres. B u.a. vom Klinikum N 05. Oktober 1995 (stationäre Behandlung vom 06. Juni bis zum 11. August 1995; Diagnose: Phobisches Syndrom mit psychovegetativer Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer neurotischen Entwicklung ausgelöst durch Berufskonflikt bei depressiv-zwanghafter Persönlichkeitsstruktur), einen Entlassungsbericht der Abteilung Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Krankenhauses S vom 02. April 2008 über die stationäre Behandlung vom 10. März bis zum 08. April 2008 (Diagnose: F 33.2, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode), einen Arztbrief des Kardiologen Dr. P vom 11. Juni 2008 (Diagnose: Chronische ischämische Herzkrankheit, essentielle Hypertonie, Aortenklappeninsuffizienz, Pulmonalklappeninsuffizienz), einen Arztbrief des Psychotherapeuten Dr. K vom 19. März 2010 ("Derzeit kein Anhalt für Depression, Suizidalität oder Psychose."), einen Arztbrief der Anästhesisten Dres. Wu.a. (Diagnose: sonstige Rückenschmerzen im Lumbalbereich, allergische Kontaktdermatitis, Koxarthrose beidseits) vor. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Orthopäden G vom 23. August 2010 mit den Diagnosen Coxarthrose links, Impingement-Syndrom rechtes Schultergelenk, Zustand nach Schultergelenksluxation rechts ein.
Die Beklagte ermittelte laut Wartezeitenaufstellung vom 27. Juli 2010 für den Zeitraum vom 30. Juni 2005 bis zum 29. Januar 2010 58 Pflichtbeiträge und sah die allgemeine Wartezeit mit 451 Monaten als erfüllt an. Sie holte bei der BUL – (BUL) die Arbeitgeberauskunft vom 22. Juli 2010 ein. Danach war der Kläger dort vom 09. März 2004 bis zum 09. März 2005 und vom 10. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2007 als Mehrzweckgeräteführer beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe besondere Qualitätsmerkmale (Einhaltung der technologischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen) beinhaltet. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag der Sanierungsgesellschaften Braunkohle/ Chemie zu Lohngruppe 5 beschäftigt gewesen, wobei ab der Lohngruppe 4 (von zwölf) üblicherweise eine ordentliche Berufsausbildung gefordert werde und der Kläger in den Neubundesländern beschäftigt gewesen sei.
Auf Veranlassung der Beklagten durchlief der Kläger vom 14. Oktober bis zum 04. November 2010 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in B, aus welcher er mit aufgehobenem Leistungsvermögen als Maurer und vollschichtigem Leistungsvermögen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen entlassen wurde, vgl. Reha-Entlassungsbericht vom 08. November 2010.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte die Chirurgin/ Sozialmedizinerin Dr. K unter dem 22. Oktober 2010 u.a. nach Auswertung des vorgenannten Reha-Entlassungsberichts nach Aktenlage eine sozialmedizinische Stellungnahme, wonach der Kläger sowohl als Baugeräteführer als auch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für leichte bis mittelschwere Arbeiten bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen als vollschichtig belastbar war.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09. Dezember 2010 den Rentenantrag unter Hinweis auf das Fehlen der medizinischen Voraussetzungen sowohl für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung als auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab. Dem Kläger sei es in gesundheitlicher Hinsicht insbesondere zumutbar, seinem bisherigen Hauptberuf nachzugehen. Der Kläger erhob unter dem 06. Januar 2011 Widerspruch und verwies zur Begründung u.a. auf einen beigefügten Arztbrief des Krankenhauses S – Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik – vom 31. August 2010 über eine stationäre Krankenhausbehandlung vom 05. bis zum 13. August 2010 unter der Diagnose depressives Syndrom ohne psychotische Symptome einer unipolaren Depression, eine ärztliche Auskunft von Dr. K vom 15. November 2010, wonach er nach einer 22-jährigen Krankengeschichte mit wechselnden Depressionen und Angststörungen einschließlich Suizidversuche (Strangulation) heute maßgeblich durch seine körperlichen Gebrechen psychisch beeinträchtigt sei, und zwar durch seine Schmerzerkrankung wie auch die Arbeitsunfähigkeit und damit verbundene Sinnentleerung.
Die Beklagte holte daraufhin das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 18. Februar 2011 beruhende Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. M vom 18. Februar 2011 ein, wonach bei ihm Angst und depressive Störung gemischt, mit geringfügiger Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestünden. Er sei als Baugeräteführer und unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mit mittelschweren Arbeiten bei näher bezeichneten weiteren qualitativen Einschränkungen (keine berufsbedingte Teilnahme am Straßenverkehr wegen medikamentös bedingt eingeschränkter Reaktionsfähigkeit, keine Nachtschicht, eingeschränkte Team-/ Konfliktfähigkeit, eingeschränkter Aktionsradius) vollschichtig belastbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Beklagte holte hierauf eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. K vom 12. April 2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 24. August 2011 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat sich nicht mehr für imstande gehalten, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich auszuüben. Er nehme ständig Schmerzmittel und starke Psychopharmaka. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat er u.a. eine Bescheinigung vom 23. Januar 2006 der Handwerkskammer C vorgelegt, wonach sein Abschlusszeugnis vom 15. Juli 1974 als Maurer-Teilausbildung mit Spezialisierungsrichtung Mauerwerksbau mit dem Abschlussprüfungszeugnis zum Hochbauchfacharbeiter mit dem Schwerpunkt Maurerarbeiten gleichwertig sei, ferner eine Urkunde über das Bestehen der Fortbildungsprüfung am 23. März 1996 zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer in der Fachrichtung Erd- und Tiefbau vom 15. April 1996 sowie weitere ärztliche Unterlagen und einen Bescheid des Versorgungsamts vom 09. März 2011 über die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30, ferner ein Kündigungsschreiben der L Braunkohle AG vom 26. November 1992 mit Nachtragsschreiben vom 28. April 1993. Der Kläger hat im Fortgang des Verfahrens einen Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamts vom 11. September 2013 mit einem anerkannten GdB von 90 vorgelegt. Unter dem 05. Februar 2014 hat er Arbeitsunterlagen vorgelegt, aus welchen sich u.a. sein wiederholter Einsatz bei der BUL als Vorarbeiter bzw. Aufsichtsperson und Mehrzweckgeräte-/ Lkw-Fahrer und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 bzw. 5 ergibt (vgl. hierzu auch Zeugnis vom 08. Januar 2008 betreffend seine dortige Beschäftigung vom 01. August 1993 bis zum 31. Dezember 2000 und vom 09. März 2004 bis zum 09. März 2005 als Mehrzweckgeräte-/ Lkw-Fahrer sowie vom 10. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2007 als Vorarbeiter und Lkw-Fahrer), ferner u.a. einen Arbeitsvertrag als Baugeräteführer mit der R GmbH (R M GmbH) vom 18. Dezember 2000.
Der Kläger hat hierzu (in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13. Februar 2014) erläutert, bei der R M GmbH in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Baugeräteführer gearbeitet zu haben. Dort habe er ausschließlich einen Volvo-Kipper im Tagebau gefahren. Andere Geräte habe der dort nicht bedient. Ein Lkw-Führerschein sei hierfür nicht erforderlich gewesen, da die Fahrten im Tagebau stattgefunden hätten. Für diese Tätigkeit sei er eine Woche lang eingewiesen worden. Die Fortbildung zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer habe ein Jahr lang gedauert, indem er zwei Tage pro Woche am Unterricht teilgenommen habe.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und nach Anforderung einer Beschäftigungsübersicht von der Beklagten eine Arbeitgeberauskunft der T GmbH (TMG) vom 06. November 2012 eingeholt, wonach der Kläger dort zuletzt vom 03. bis zum 14. März 2008 als Kraftfahrer beschäftigt war. Die Tätigkeit habe eine Anlernzeit vorausgesetzt, deren Dauer sich nach den entsprechenden Vorkenntnissen gerichtet habe. In der Regel würden ein bis zwei Jahre Baustellenerfahrung mit einem Vierachs- oder Sattelkipper im Schüttgutbereich vorausgesetzt. Tarifbindung habe nicht bestanden. Auf die Anforderung einer Arbeitgeberauskunft bei der BUL hat sich der Insolvenzverwalter gemeldet und mitgeteilt, dort mangels auskunftsfähiger Mitarbeiter entsprechende Auskünfte nicht mehr erteilen zu können.
Das SG hat berufskundliche Stellungnahmen von M vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und Versandfertigmacher und vom 21. Januar 2005 zum Kraftfahrerberuf beigezogen und das schriftliche Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. Svom 03. Januar 2014 eingeholt. Dieser hat beim Kläger aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 13. Dezember 2013 eine gemischte ängstlich-depressive Störung, Alkoholmissbrauch, rezidivierende Lumbalgie, rezidivierende Coxalgie, Taubheit linkes Ohr und Kardiomyopathie mit hypertensiver Herzkrankheit festgestellt. Der Kläger sei unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für gelegentlich bis zu mittelschweren Arbeiten vollschichtig belastbar. Infolge der psychischen Störungen sollten Arbeiten nur geringe Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit beinhalten. Die festgestellten Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Minderungen der Leistungsfähigkeit bestünden seit der Antragstellung. Aufgrund des langjährigen chronischen Verlaufs sei mit keiner Besserung zu rechnen. Ihm sei u.a. eine Tätigkeit als Pförtner oder Versandfertigmacher zumutbar. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Gesamtergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere nach den gutachterlichen Äußerungen von Dr. Sdie medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben seien, weil der Kläger in gesundheitlicher Sicht zumutbar unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts z.B. als Pförtner arbeiten könne. Insbesondere komme auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Hauptberuf des Klägers sei seine zuletzt mit Unterbrechungen vom 02. Januar 2001 bis zum 26. August 2003 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als Baugeräteführer bei der R M GmbH gewesen. Hierbei habe es sich um die letzte vom Kläger auf Dauer ausgeübte Tätigkeit gehandelt. Die davor bis zum 31. Mai 1993 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Maurer könne nicht mehr als bisheriger Beruf herangezogen werden, weil sich der Kläger von dieser Tätigkeit gelöst habe. Die nach August 2003 ausgeübten Tätigkeiten blieben bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit aufgrund ihres zeitlich befristeten Charakters außen vor. Ausgehend von seinem Hauptberuf als Baugeräteführer sei der Kläger maximal als Angelernter einzuordnen und hiervon ausgehend zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Februar 2014 zugestellte Urteil am 13. März 2014 Berufung eingelegt. Das SG habe ihn zu Unrecht nur als Angelernten und nicht als Facharbeiter eingeordnet. Das schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. S sei für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend, was allein schon daran deutlich werde, dass der Sachverständige die Größe des Klägers unzutreffend mit 1,65 m anstatt richtigerweise mit 1,85 angebe. Er stehe aufgrund der Vielzahl der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsmarktlage in seiner Heimat dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, was auch am bei ihm anerkannten GdB von 90 deutlich werde. Zumindest stehe ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu, weil er über zwei Facharbeiterqualifikationen, nämlich als Maurer und Baumaschinenführer verfüge.
Er vertieft seine Ausführungen zum Berufsschutz u.a. mit einem Ausdruck zum Baugeräteführer aus BERUFENET, Stand 03. März 2014, wonach der Berufsabschluss nur nach einer dreijährigen Berufsausbildung erworben werden könne. Es handele sich – so der Kläger auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 07. Oktober 2014 weiter - hierbei um eine Zusatzqualifikation zum Maurer. Es sei klarzustellen, dass er immer als Maurer gearbeitet habe. Um als solcher weiter arbeiten zu können, habe er die Mauersteine jeweils mit einem Fahrzeug hin- und hertransportiert. Der Kläger legt ein Schreiben der IHK Cottbus vom 01. April 2016 vor, wonach er am 15. April 1996 die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer bestanden habe. Zu dieser Fortbildungsprüfung sei zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine einjährige Berufspraxis nachweise. Sofern kein Ausbildungsberuf nachgewiesen werden könne, sei der Nachweis einer fünfjährigen Berufspraxis erforderlich. Fortbildungsprüfungen seien Prüfungen für Berufspraktiker. Die Ausbildungsinhalte würden im Lehrgang anwendungsbezogen vermittelt und auf die vorhandenen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen angeknüpft. Durch die Prüfung sei letztlich festgestellt worden, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen habe, bestimmte Aufgaben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen.
Der Kläger legt u.a. ein Attest von Dr. K vom 08. September 2014 vor, wonach infolge der schweren psychischen Erkrankungen sowie der schweren Erkrankung des Bewegungsapparates und den damit verbundenen Schmerzen er nicht mehr in der Lage sei, regelhaft einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. Ferner verweist der Kläger auf einen Kurzbrief der SgGmbH Fachklinikum U vom 31. März 2015 über eine stationäre Behandlung vom 11. März bis zum 02. April 2015 unter den Diagnosen generalisierte Angststörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, benigne essentielle Hypertonie, Gelenkschmerz, sowie den Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klink für Akutpsychiatrie Lvom 18. April 1991 über die stationäre Behandlung vom 12. bis zum 14. Februar 1991 mit Zustand nach Selbstmordversuch bei neurotischer Fehlentwicklung mit neurasthenisch-phobisch-depressiver Symptomatik. Er nimmt mit zwei ausführlichen handschriftlichen Stellungnahmen zu den Begutachtungen von Dr. S (s.u.) und Dr. S Stellung und bekräftigt, dass seine Suizidgedanken nichts mit der Gerichtsverfahren zu tun hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt u.a. eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. K vom 06. Juni 2016 und einen Versicherungsverlauf vom 08. November 2016 vor.
Auf Veranlassung des Senats hat der Sachverständige Dr. S auf orthopädischem Fachgebiet das auf ambulanter Untersuchung des Klägers beruhende schriftliche Sachverständigengutachten vom 29. August 2014 mit folgenden Diagnosen erstellt: - Chronisch rezidivierende pseudoradikuläre Lumboischialgie beidseits bei Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung - Coxalgie beidseitig links betont bei leichter Coxarthrose rechts und mäßiger Coxarthrose links mit leichten Funktionseinschränkungen links betont - Omalgie rechts bei initialer Omarthrose und mäßiger Arthrose des Schultereckgelenks bei Zustand nach anamnestischer Schulterluxation 1968 ohne wesentliche Funktionseinschränkung und mit leichter Belastungseinschränkung - Arthralgie rechtes Handgelenk bei initialer Arthrose des Handgelenks ohne wesentliche Funktionseinschränkung des Handgelenks, jedoch Funktionseinschränkung für den Faustschluss rechts - Arthralgie linkes Sprunggelenk bei initialer Arthrose des oberen Sprunggelenks ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Adipositas - Anamnestisch arterieller Hypertonus, in der Untersuchungssituation unter Medikation normoton - Generalisierte Angststörung mit Panikattacken nach Aktenlage - Rezidivierende Depression nach Aktenlage - Somatisierungsstörung nach Aktenlage - Erschöpfungssyndrom nach Aktenlage
Dr. S hat dem Kläger bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen der Wegefähigkeit und ohne das Erfordernis einer besonderen Pausenregelung bescheinigt. Im erlernten Beruf als Maurer und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geräteführer bestehe eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich. Dr. S hat diverse qualitative Einschränkungen benannt und ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers seit Rentenantragstellung am 28. Juni 2010 gemindert sei. Der Kläger hat sich kritisch mit dem Gutachten von Dr. S auseinandergesetzt, vgl. Schriftsatz vom 14. September 2014. Der Senat hat sodann die ergänzende Stellungnahme von Dr. S vom 22. Mai 2015 eingeholt, in welchem er unter Einbeziehung der zwischenzeitlich vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen bei seiner bisherigen Leistungsbeurteilung geblieben ist.
Der Senat hat nach Beiziehung des Entlassungsbriefs der S gGmbH Fachklinikum U vom 20. Mai 2015 eine ergänzende Stellungnahme von Dr. S vom 21. März 2016 nach Aktenlage eingeholt, nachdem der Berichterstatter das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. Oktober 2015 mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 abgelehnt hatte. Dr. S führt u.a. aus, dass sich aus dem vorgelegten Entlassungsbericht insbesondere auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ableiten lasse. Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger seine Suizidialität zielorientiert, sei es auch nur unbewusst einsetze, um seine Versorgungsansprüche durchzusetzen. An der Leistungsbeurteilung ändere sich auch angesichts der zwischenzeitlich vorgelegten Befunde nichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 ist insofern teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger. Im Übrigen sind die angefochten Bescheide rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die Voraussetzungen des zunächst als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Dies zugrunde gelegt steht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Überzeugung des Senats fest und ist so nicht bewiesen. Denn der Kläger ist auch angesichts der bei ihm festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen vielmehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hier zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang zunächst nur darauf hingewiesen, dass auch die im Berufungsverfahren vorgenommenen medizinischen Ermittlungen durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dr. Svom 28. August 2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. Mai 2015 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S vom 21. März 2016kein auch nur teilweise aufgehobenes Leistungsvermögen ergeben haben. Der Kläger ist diesen Leistungsbeurteilungen nicht mit aussagekräftigten, in eine andere Richtung weisenden ärztlichen Stellungnahmen entgegen getreten, in welchen von einem objektiven körperlichen bzw. psychischen Befund ein ggf. (teilweise) aufgehobenes Leistungsvermögen abgeleitet werden kann.
Da nun bei alldem das Restleistungsvermögen des Klägers leichte Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.)die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, und sich solche abstrakten Handlungsfelder im Fall des Klägers hinreichend beschreiben lassen und deshalb ernste Zweifel an seiner tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen nicht aufkommen, stellt sich hier auch nicht die Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R -, zitiert nach juris Rn. 26). Erst wenn es auf eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" ankommt und eine solche vorläge, wäre dem Kläger schon hier mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen gewesen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Erst hierbei wären dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen gewesen, sondern es hätte auch individuell geprüft werden müssen, ob der Kläger die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besäße oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen könnte (BSG, a.a.O., Rn. 27).
Ferner reichen auch im Fall des Klägers die üblichen Pausen aus. Schließlich fehlt es ihm auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert nach juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier nach der überzeugenden Einschätzung sämtlicher Sachverständiger keine vernünftigen Zweifel.
Es liegt aber ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist, weil er vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde, zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen. Er ist auch berufsunfähig i.S.v. § 240 Abs. 1 SGB VI. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R -, jeweils zitiert nach juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, welche der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtete, und zwar mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höherqualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch freiwillig aufgegeben oder sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, zitiert nach juris). Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial zumutbar ist, hat das BSG ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach Bedeutung, welche Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Danach ergeben sich für die Arbeiterberufe folgende Stufen: - Stufe 1: ungelernte Arbeiter oder Angestellte - Stufe 2: angelernte Arbeiter oder Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren - Stufe 3: Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren - Stufe 4: hoch qualifizierte Facharbeiter, zu denen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung gehören, oder Angestellte mit hoher beruflicher Qualität (vgl. BSG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 - und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 25/96 -, jeweils zitiert nach juris). Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens dreihundert Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildungsdauer von nur bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, a.a.O.).
Hiervon ausgehend ist der für den Berufsschutz maßgebliche Beruf hier derjenige des Baugeräteführers. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers bei Rentenantragstellung, den beigezogenen Arbeitsunterlagen und den vom SG eingeholten Arbeitgeberauskünften. Laut Zeugnis der BUL vom 08. Januar 2008 war der Kläger dort von August 1993 bis Dezember 2000 und vom 09. März 2004 bis zum 09. März 2005 als Mehrzweckgerätefahrer bzw. Lkw-Fahrer beschäftigt, ferner vom 10. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2007 als Vorarbeiter mit der Ausführung und Überwachung von Erdbaugeräten, ihrem Einsatz und ihrer Wartung sowie mit der Beaufsichtigung der ihm zugewiesenen Mitarbeiter als Aufgaben. Dies wird durch die ebenfalls aktenkundigen Arbeitsverträge mit der BUL belegt. Zwischenzeitlich war der Kläger ab dem 02. Januar 2001 bei der R M GmbH als Baugeräteführer beschäftigt, vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2000. Für die Zeit vom 24. September bis zum 21. Dezember 2007 und vom 03. März bis zum 19. Dezember 2008 liegen Arbeitsverträge mit der TMG als Kraftfahrer vor, wobei das letztgenannte Arbeitsverhältnis wieder bereits zum 14. März 2008 durch Arbeitgeberkündigung beendet wurde. Laut Arbeitgeberauskunft der TMG war der Kläger zudem vom 10. April 2006 bis zum 09. Juni 2006 dort als Kraftfahrer beschäftigt, wobei die TMG seine Tätigkeit dahingehend beschreibt, dass er mit einem Vierachs- oder Sattelkipper im Schüttgutbereich umgehen musste. Angesichts der im Vorstehenden deutlich werdenden kontinuierlichen Festlegung auf kraftfahrerische Verrichtungen mit Baugeräten bzw. Lkws kommt es für den Berufsschutz nicht darauf an, dass es sich überwiegend um – branchenüblich - befristete Arbeitsverhältnisse handelte. Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens behauptet, in Wahrheit bis zum Schluss im Wesentlichen als Maurer und lediglich mit der Zusatzqualifikation eines Baugeräteführers beschäftigt gewesen zu sein, überzeugt dies nicht. In den Arbeitgeberauskünften und Arbeitsunterlagen findet diese Behauptung keine Stütze.
Dieser Tätigkeit konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Juni 2010 nicht mehr zumutbar nachgehen. Hierzu bezieht sich der Senat zunächst einmal auf das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. M vom 18. Februar 2011, wonach beim Kläger Angst und depressive Störung gemischt, mit geringfügiger Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestanden. Zwar schätzte Dr. M ein, der Kläger sei als Baugeräteführer noch vollschichtig belastbar, leitete aber aus dem psychopathologischen Befund Leistungseinbußen ab (keine berufsbedingte Teilnahme am Straßenverkehr wegen medikamentös bedingt eingeschränkter Reaktionsfähigkeit, keine Nachtschicht, eingeschränkte Team-/ Konfliktfähigkeit, eingeschränkter Aktionsradius), welche dem Leistungsbild eines Berufskraftfahrers oder Baumaschinenführers offensichtlich entgegen stehen. Dass solche qualitativen Leistungseinbußen bereits ab Rentenantragstellung bestanden, ergibt sich aus dem später vom SG eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten von Dr. S. Dieser hat beim Kläger aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 13. Dezember 2013 eine gemischte ängstlich-depressive Störung, Alkoholmissbrauch, rezidivierende Lumbalgie, rezidivierende Coxalgie, Taubheit linkes Ohr und Kardiomyopathie mit hypertensiver Herzkrankheit festgestellt. Er hat den Kläger zwar unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für gelegentlich bis zu mittelschwere Arbeiten als vollschichtig belastbar erachtet. Infolge der psychischen Störungen sollten laut Dr. S allerdings nachvollziehbar Arbeiten nur geringe Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit beinhalten, wobei die festgestellten Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Minderungen der Leistungsfähigkeit bereits seit der Antragstellung bestanden und aufgrund des langjährigen chronischen Verlaufs mit keiner Besserung zu rechnen war. Damit benennt Dr. S wiederum - wie schon zuvor Dr. M – qualitative Leistungseinbußen, welche für die Verrichtungen der Tätigkeiten eines Baumaschinenführers nicht hinnehmbar sind. Die Rückbeziehung dieser Leistungseinschätzung bzw. die fehlende Heilungsaussicht begründet Dr. S schlüssig unter Hinweis auf die bereits langjährige Krankheitsgeschichte ohne nachhaltige Besserungstendenz. Dies findet seine Bestätigung u.a. in der ärztlichen Auskunft von Dr. K vom 15. November 2010, wonach der Kläger auf eine 22-jährige Krankengeschichte mit wechselnden Depressionen und Angststörungen einschließlich Suizidversuche (Strangulation) verweisen kann. Ferner ergibt sich etwa aus der Epikrise der S gGmbH Fachklinikum U vom 31. März 2015 über eine stationäre Behandlung vom 11. März bis zum 02. April 2015 die fortwährende Behandlungsbedürftigkeit unter den Diagnosen generalisierte Angststörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen. Stationäre Behandlungen wegen des seelischen Leidens des Klägers fanden bereits 1991, 1995 sowie zweimal 2010 (u.a. wegen schwerer Episoden der depressiven Störung) statt. Schließlich hat auch Dr. S auf orthopädischem Fachgebiet diverse qualitative Einschränkungen benannt und ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers seit Rentenantragstellung am 28. Juni 2010 gemindert, er insbesondere auch als Baugeräteführer nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar ist.
Eine hiernach zu fordernde Verweisungstätigkeit liegt für den Kläger nicht vor. Mit der Tätigkeit als Baugeräteführer war der Kläger in die Stufe 3 des o.g. Mehrstufenschemas, mithin als Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren einzuordnen. So hat es das BSG (vgl. Urteile vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R - und vom 30. Juli 1997 - B 5 RJ 8/96 -, jeweils zitiert nach juris) etwa bei Berufskraftfahrern grundsätzlich für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit Facharbeitern gleichgestellt werden können (vgl. hierzu auch Senatsrechtsprechung, Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2007 – L 3 RJ 32/04 –, zitiert nach juris Rn. 42). Dass der Kläger besondere, erst einem Facharbeiter zukommende Fähigkeiten oder Fertigkeiten erlangt hat bzw. seine Arbeit durch entsprechende besondere Qualitätsmerkmale gekennzeichnet war, wird aus den von ihm vorgelegten Arbeitsunterlagen ersichtlich, wenn auch noch nicht restlos anhand der Tätigkeiten bei der R M GmbH. Zu dieser hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 angegeben, dort in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Baugeräteführer gearbeitet zu haben. Dort fuhr er ausschließlich einen Volvo-Kipper im Tagebau. Andere Geräte bediente er dort nicht. Ein Lkw-Führerschein war hierfür nicht erforderlich. Für diese Tätigkeit war er eine Woche lang eingewiesen worden. Die Anfrage bei der TMG hat allerdings Anhaltspunkte für eine Facharbeiterqualifikation gegeben, weil er dort unterschiedliche Kipplaster im Schüttgutbereich bediente. Seine Facharbeiterqualifikation wird aber letztlich durch die Auskünfte zur Beschäftigung bei der BUL belegt. Dort war er tariflich bereits (Lohngruppen 4 bis 6) als Facharbeiter eingestuft und mitunter sogar als Vorarbeiter eingesetzt. Nach Auskunft der BUL gegenüber der Beklagten vom 22. Juli 2010 wurde die dortige Tätigkeit des Klägers im Allgemeinen von Arbeitnehmern verrichtet, die eine längere betriebliche Anlernung hinter sich gebracht hatten; der Kläger konnte auf Vorkenntnisse durch gleichartige Tätigkeiten im Vorgängerunternehmen und erworbene Qualifizierungen verweisen. Auch wenn der Kläger nicht über den Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung des Baugeräteführers verfügt, so ergibt sich sein Berufsschutz als Facharbeiter jedoch auch aus der Urkunde über das Bestehen der Fortbildungsprüfung am 23. März 1996 zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer in der Fachrichtung Erd- und Tiefbau vom 15. April 1996 und dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der IHK C vom 01. April 2016. Zu dieser Fortbildungsprüfung wurde nach dem vorgenannten Schreiben zugelassen, wer – so, wie der Kläger - eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine einjährige Berufspraxis nachwies. Durch die Prüfung wurde letztlich festgestellt, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bestimmte Aufgaben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen, auch wenn er, was aber für die Einstufung als Facharbeiter noch nicht erforderlich ist, nicht den Qualifikationsgrad nach einer dreijährigen einschlägigen Berufsausbildung erlangte. Dass er aber jedenfalls den Qualifikationsgrad einer überzweijährigen Berufsausbildung erreicht hatte, ergibt sich nicht nur aus der Summe der zurückgelegten beruflichen Ausbildungszeiten (23 Monate Maurerteilausbildung zzgl. einjähriger berufsbegleitender Ausbildung zum Baugeräteführer), sondern gerade auch aus dem Zeugnis der BUL vom 08. Januar 2008. Danach war der Kläger nicht nur als Baugeräte- bzw. Mehrzweckgerätefahrer, sondern auch als Vorarbeiter im Baugerätebereich eingesetzt. Ihm wird dort umfassendes Fachwissen bescheinigt. Er führte Erdbaugeräte und Volvo-Dumper beim Laden, Umsetzen, Verfüllen und Ausheben von Erdmassen.
Ist nach alldem von einem Berufsschutz als Facharbeiter auszugehen, so lässt sich eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht erkennen. Die hier von der Beklagten eingeführten Verweisungstätigkeiten des Pförtners oder des Versandfertigmachers erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil es sich hierbei lediglich um ungelernte Tätigkeiten, wenn auch nicht mit ganz geringem qualitativen Wert handelt (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – L 3 R 948/08 –, a.a.O.). Eine Tätigkeit aus dem Bereich der Anlernebene hat die Beklagte im Fall des Klägers nicht benannt; es ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger nach alldem bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung berufsunfähig war, liegen auch die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Der Kläger verfügte ausgehend vom im Juni 2010 eingetretenen Leistungsfall jedenfalls in den fünf Jahren davor laut Wartezeitenaufstellung der Beklagten vom 27. Juli 2010 über 58 und damit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 55 SGB VI über mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung; die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren war gemäß § 240 Abs. 1 i.V.m. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI mit 451 Monaten ebenfalls erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger acht Jahre lang die POS und durchlief von September 1972 bis Juli 1974 eine Teilausbildung zum Maurer mit der Spezialisierungsrichtung Mauerwerksbau. Bis 1992 arbeitete er in seinem Ausbildungsberuf. Am 23. März 1996 bestand er die Fortbildungsprüfung zum anerkannten geprüften Baumaschinenführer in der Fachrichtung Erd- und Tiefbau, vgl. Urkunde der Handwerkskammer D vom 15. April 1996. Anschließend war er bis 2008 als Baumaschinenführer beschäftigt.
Er beantragte bei der Beklagten im Juni 2010 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf Depressionen und den Verschleiß beider Hüftgelenke. Er legte u.a. einen Arztbrief von Dres. B u.a. vom Klinikum N 05. Oktober 1995 (stationäre Behandlung vom 06. Juni bis zum 11. August 1995; Diagnose: Phobisches Syndrom mit psychovegetativer Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer neurotischen Entwicklung ausgelöst durch Berufskonflikt bei depressiv-zwanghafter Persönlichkeitsstruktur), einen Entlassungsbericht der Abteilung Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Krankenhauses S vom 02. April 2008 über die stationäre Behandlung vom 10. März bis zum 08. April 2008 (Diagnose: F 33.2, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode), einen Arztbrief des Kardiologen Dr. P vom 11. Juni 2008 (Diagnose: Chronische ischämische Herzkrankheit, essentielle Hypertonie, Aortenklappeninsuffizienz, Pulmonalklappeninsuffizienz), einen Arztbrief des Psychotherapeuten Dr. K vom 19. März 2010 ("Derzeit kein Anhalt für Depression, Suizidalität oder Psychose."), einen Arztbrief der Anästhesisten Dres. Wu.a. (Diagnose: sonstige Rückenschmerzen im Lumbalbereich, allergische Kontaktdermatitis, Koxarthrose beidseits) vor. Die Beklagte holte einen Befundbericht des Orthopäden G vom 23. August 2010 mit den Diagnosen Coxarthrose links, Impingement-Syndrom rechtes Schultergelenk, Zustand nach Schultergelenksluxation rechts ein.
Die Beklagte ermittelte laut Wartezeitenaufstellung vom 27. Juli 2010 für den Zeitraum vom 30. Juni 2005 bis zum 29. Januar 2010 58 Pflichtbeiträge und sah die allgemeine Wartezeit mit 451 Monaten als erfüllt an. Sie holte bei der BUL – (BUL) die Arbeitgeberauskunft vom 22. Juli 2010 ein. Danach war der Kläger dort vom 09. März 2004 bis zum 09. März 2005 und vom 10. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2007 als Mehrzweckgeräteführer beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe besondere Qualitätsmerkmale (Einhaltung der technologischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen) beinhaltet. Der Kläger sei nach dem Tarifvertrag der Sanierungsgesellschaften Braunkohle/ Chemie zu Lohngruppe 5 beschäftigt gewesen, wobei ab der Lohngruppe 4 (von zwölf) üblicherweise eine ordentliche Berufsausbildung gefordert werde und der Kläger in den Neubundesländern beschäftigt gewesen sei.
Auf Veranlassung der Beklagten durchlief der Kläger vom 14. Oktober bis zum 04. November 2010 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in B, aus welcher er mit aufgehobenem Leistungsvermögen als Maurer und vollschichtigem Leistungsvermögen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen entlassen wurde, vgl. Reha-Entlassungsbericht vom 08. November 2010.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte die Chirurgin/ Sozialmedizinerin Dr. K unter dem 22. Oktober 2010 u.a. nach Auswertung des vorgenannten Reha-Entlassungsberichts nach Aktenlage eine sozialmedizinische Stellungnahme, wonach der Kläger sowohl als Baugeräteführer als auch unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für leichte bis mittelschwere Arbeiten bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen als vollschichtig belastbar war.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09. Dezember 2010 den Rentenantrag unter Hinweis auf das Fehlen der medizinischen Voraussetzungen sowohl für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung als auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab. Dem Kläger sei es in gesundheitlicher Hinsicht insbesondere zumutbar, seinem bisherigen Hauptberuf nachzugehen. Der Kläger erhob unter dem 06. Januar 2011 Widerspruch und verwies zur Begründung u.a. auf einen beigefügten Arztbrief des Krankenhauses S – Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik – vom 31. August 2010 über eine stationäre Krankenhausbehandlung vom 05. bis zum 13. August 2010 unter der Diagnose depressives Syndrom ohne psychotische Symptome einer unipolaren Depression, eine ärztliche Auskunft von Dr. K vom 15. November 2010, wonach er nach einer 22-jährigen Krankengeschichte mit wechselnden Depressionen und Angststörungen einschließlich Suizidversuche (Strangulation) heute maßgeblich durch seine körperlichen Gebrechen psychisch beeinträchtigt sei, und zwar durch seine Schmerzerkrankung wie auch die Arbeitsunfähigkeit und damit verbundene Sinnentleerung.
Die Beklagte holte daraufhin das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 18. Februar 2011 beruhende Gutachten des Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. M vom 18. Februar 2011 ein, wonach bei ihm Angst und depressive Störung gemischt, mit geringfügiger Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestünden. Er sei als Baugeräteführer und unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mit mittelschweren Arbeiten bei näher bezeichneten weiteren qualitativen Einschränkungen (keine berufsbedingte Teilnahme am Straßenverkehr wegen medikamentös bedingt eingeschränkter Reaktionsfähigkeit, keine Nachtschicht, eingeschränkte Team-/ Konfliktfähigkeit, eingeschränkter Aktionsradius) vollschichtig belastbar. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Die Beklagte holte hierauf eine weitere sozialmedizinische Stellungnahme von Dr. K vom 12. April 2011 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 24. August 2011 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Er hat sich nicht mehr für imstande gehalten, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als drei Stunden täglich auszuüben. Er nehme ständig Schmerzmittel und starke Psychopharmaka. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat er u.a. eine Bescheinigung vom 23. Januar 2006 der Handwerkskammer C vorgelegt, wonach sein Abschlusszeugnis vom 15. Juli 1974 als Maurer-Teilausbildung mit Spezialisierungsrichtung Mauerwerksbau mit dem Abschlussprüfungszeugnis zum Hochbauchfacharbeiter mit dem Schwerpunkt Maurerarbeiten gleichwertig sei, ferner eine Urkunde über das Bestehen der Fortbildungsprüfung am 23. März 1996 zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer in der Fachrichtung Erd- und Tiefbau vom 15. April 1996 sowie weitere ärztliche Unterlagen und einen Bescheid des Versorgungsamts vom 09. März 2011 über die Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30, ferner ein Kündigungsschreiben der L Braunkohle AG vom 26. November 1992 mit Nachtragsschreiben vom 28. April 1993. Der Kläger hat im Fortgang des Verfahrens einen Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamts vom 11. September 2013 mit einem anerkannten GdB von 90 vorgelegt. Unter dem 05. Februar 2014 hat er Arbeitsunterlagen vorgelegt, aus welchen sich u.a. sein wiederholter Einsatz bei der BUL als Vorarbeiter bzw. Aufsichtsperson und Mehrzweckgeräte-/ Lkw-Fahrer und eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 4 bzw. 5 ergibt (vgl. hierzu auch Zeugnis vom 08. Januar 2008 betreffend seine dortige Beschäftigung vom 01. August 1993 bis zum 31. Dezember 2000 und vom 09. März 2004 bis zum 09. März 2005 als Mehrzweckgeräte-/ Lkw-Fahrer sowie vom 10. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2007 als Vorarbeiter und Lkw-Fahrer), ferner u.a. einen Arbeitsvertrag als Baugeräteführer mit der R GmbH (R M GmbH) vom 18. Dezember 2000.
Der Kläger hat hierzu (in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 13. Februar 2014) erläutert, bei der R M GmbH in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Baugeräteführer gearbeitet zu haben. Dort habe er ausschließlich einen Volvo-Kipper im Tagebau gefahren. Andere Geräte habe der dort nicht bedient. Ein Lkw-Führerschein sei hierfür nicht erforderlich gewesen, da die Fahrten im Tagebau stattgefunden hätten. Für diese Tätigkeit sei er eine Woche lang eingewiesen worden. Die Fortbildung zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer habe ein Jahr lang gedauert, indem er zwei Tage pro Woche am Unterricht teilgenommen habe.
Das SG hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und nach Anforderung einer Beschäftigungsübersicht von der Beklagten eine Arbeitgeberauskunft der T GmbH (TMG) vom 06. November 2012 eingeholt, wonach der Kläger dort zuletzt vom 03. bis zum 14. März 2008 als Kraftfahrer beschäftigt war. Die Tätigkeit habe eine Anlernzeit vorausgesetzt, deren Dauer sich nach den entsprechenden Vorkenntnissen gerichtet habe. In der Regel würden ein bis zwei Jahre Baustellenerfahrung mit einem Vierachs- oder Sattelkipper im Schüttgutbereich vorausgesetzt. Tarifbindung habe nicht bestanden. Auf die Anforderung einer Arbeitgeberauskunft bei der BUL hat sich der Insolvenzverwalter gemeldet und mitgeteilt, dort mangels auskunftsfähiger Mitarbeiter entsprechende Auskünfte nicht mehr erteilen zu können.
Das SG hat berufskundliche Stellungnahmen von M vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und Versandfertigmacher und vom 21. Januar 2005 zum Kraftfahrerberuf beigezogen und das schriftliche Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. Svom 03. Januar 2014 eingeholt. Dieser hat beim Kläger aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 13. Dezember 2013 eine gemischte ängstlich-depressive Störung, Alkoholmissbrauch, rezidivierende Lumbalgie, rezidivierende Coxalgie, Taubheit linkes Ohr und Kardiomyopathie mit hypertensiver Herzkrankheit festgestellt. Der Kläger sei unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für gelegentlich bis zu mittelschweren Arbeiten vollschichtig belastbar. Infolge der psychischen Störungen sollten Arbeiten nur geringe Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit beinhalten. Die festgestellten Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Minderungen der Leistungsfähigkeit bestünden seit der Antragstellung. Aufgrund des langjährigen chronischen Verlaufs sei mit keiner Besserung zu rechnen. Ihm sei u.a. eine Tätigkeit als Pförtner oder Versandfertigmacher zumutbar. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestünden nicht.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13. Februar 2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass nach dem Gesamtergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere nach den gutachterlichen Äußerungen von Dr. Sdie medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht gegeben seien, weil der Kläger in gesundheitlicher Sicht zumutbar unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts z.B. als Pförtner arbeiten könne. Insbesondere komme auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Hauptberuf des Klägers sei seine zuletzt mit Unterbrechungen vom 02. Januar 2001 bis zum 26. August 2003 im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als Baugeräteführer bei der R M GmbH gewesen. Hierbei habe es sich um die letzte vom Kläger auf Dauer ausgeübte Tätigkeit gehandelt. Die davor bis zum 31. Mai 1993 ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Maurer könne nicht mehr als bisheriger Beruf herangezogen werden, weil sich der Kläger von dieser Tätigkeit gelöst habe. Die nach August 2003 ausgeübten Tätigkeiten blieben bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit aufgrund ihres zeitlich befristeten Charakters außen vor. Ausgehend von seinem Hauptberuf als Baugeräteführer sei der Kläger maximal als Angelernter einzuordnen und hiervon ausgehend zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Februar 2014 zugestellte Urteil am 13. März 2014 Berufung eingelegt. Das SG habe ihn zu Unrecht nur als Angelernten und nicht als Facharbeiter eingeordnet. Das schriftliche Sachverständigengutachten von Dr. S sei für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend, was allein schon daran deutlich werde, dass der Sachverständige die Größe des Klägers unzutreffend mit 1,65 m anstatt richtigerweise mit 1,85 angebe. Er stehe aufgrund der Vielzahl der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsmarktlage in seiner Heimat dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, was auch am bei ihm anerkannten GdB von 90 deutlich werde. Zumindest stehe ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu, weil er über zwei Facharbeiterqualifikationen, nämlich als Maurer und Baumaschinenführer verfüge.
Er vertieft seine Ausführungen zum Berufsschutz u.a. mit einem Ausdruck zum Baugeräteführer aus BERUFENET, Stand 03. März 2014, wonach der Berufsabschluss nur nach einer dreijährigen Berufsausbildung erworben werden könne. Es handele sich – so der Kläger auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters vom 07. Oktober 2014 weiter - hierbei um eine Zusatzqualifikation zum Maurer. Es sei klarzustellen, dass er immer als Maurer gearbeitet habe. Um als solcher weiter arbeiten zu können, habe er die Mauersteine jeweils mit einem Fahrzeug hin- und hertransportiert. Der Kläger legt ein Schreiben der IHK Cottbus vom 01. April 2016 vor, wonach er am 15. April 1996 die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer bestanden habe. Zu dieser Fortbildungsprüfung sei zuzulassen, wer eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine einjährige Berufspraxis nachweise. Sofern kein Ausbildungsberuf nachgewiesen werden könne, sei der Nachweis einer fünfjährigen Berufspraxis erforderlich. Fortbildungsprüfungen seien Prüfungen für Berufspraktiker. Die Ausbildungsinhalte würden im Lehrgang anwendungsbezogen vermittelt und auf die vorhandenen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen angeknüpft. Durch die Prüfung sei letztlich festgestellt worden, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen habe, bestimmte Aufgaben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen.
Der Kläger legt u.a. ein Attest von Dr. K vom 08. September 2014 vor, wonach infolge der schweren psychischen Erkrankungen sowie der schweren Erkrankung des Bewegungsapparates und den damit verbundenen Schmerzen er nicht mehr in der Lage sei, regelhaft einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und sich auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. Ferner verweist der Kläger auf einen Kurzbrief der SgGmbH Fachklinikum U vom 31. März 2015 über eine stationäre Behandlung vom 11. März bis zum 02. April 2015 unter den Diagnosen generalisierte Angststörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen, benigne essentielle Hypertonie, Gelenkschmerz, sowie den Entlassungsbericht der Psychiatrischen Klink für Akutpsychiatrie Lvom 18. April 1991 über die stationäre Behandlung vom 12. bis zum 14. Februar 1991 mit Zustand nach Selbstmordversuch bei neurotischer Fehlentwicklung mit neurasthenisch-phobisch-depressiver Symptomatik. Er nimmt mit zwei ausführlichen handschriftlichen Stellungnahmen zu den Begutachtungen von Dr. S (s.u.) und Dr. S Stellung und bekräftigt, dass seine Suizidgedanken nichts mit der Gerichtsverfahren zu tun hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Februar 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt u.a. eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. K vom 06. Juni 2016 und einen Versicherungsverlauf vom 08. November 2016 vor.
Auf Veranlassung des Senats hat der Sachverständige Dr. S auf orthopädischem Fachgebiet das auf ambulanter Untersuchung des Klägers beruhende schriftliche Sachverständigengutachten vom 29. August 2014 mit folgenden Diagnosen erstellt: - Chronisch rezidivierende pseudoradikuläre Lumboischialgie beidseits bei Spondylarthrosen der unteren Lendenwirbelsäule mit leichter bis mäßiger Funktionseinschränkung - Coxalgie beidseitig links betont bei leichter Coxarthrose rechts und mäßiger Coxarthrose links mit leichten Funktionseinschränkungen links betont - Omalgie rechts bei initialer Omarthrose und mäßiger Arthrose des Schultereckgelenks bei Zustand nach anamnestischer Schulterluxation 1968 ohne wesentliche Funktionseinschränkung und mit leichter Belastungseinschränkung - Arthralgie rechtes Handgelenk bei initialer Arthrose des Handgelenks ohne wesentliche Funktionseinschränkung des Handgelenks, jedoch Funktionseinschränkung für den Faustschluss rechts - Arthralgie linkes Sprunggelenk bei initialer Arthrose des oberen Sprunggelenks ohne wesentliche Funktionseinschränkung - Adipositas - Anamnestisch arterieller Hypertonus, in der Untersuchungssituation unter Medikation normoton - Generalisierte Angststörung mit Panikattacken nach Aktenlage - Rezidivierende Depression nach Aktenlage - Somatisierungsstörung nach Aktenlage - Erschöpfungssyndrom nach Aktenlage
Dr. S hat dem Kläger bei näher bezeichneten qualitativen Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen der Wegefähigkeit und ohne das Erfordernis einer besonderen Pausenregelung bescheinigt. Im erlernten Beruf als Maurer und in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geräteführer bestehe eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich. Dr. S hat diverse qualitative Einschränkungen benannt und ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers seit Rentenantragstellung am 28. Juni 2010 gemindert sei. Der Kläger hat sich kritisch mit dem Gutachten von Dr. S auseinandergesetzt, vgl. Schriftsatz vom 14. September 2014. Der Senat hat sodann die ergänzende Stellungnahme von Dr. S vom 22. Mai 2015 eingeholt, in welchem er unter Einbeziehung der zwischenzeitlich vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen bei seiner bisherigen Leistungsbeurteilung geblieben ist.
Der Senat hat nach Beiziehung des Entlassungsbriefs der S gGmbH Fachklinikum U vom 20. Mai 2015 eine ergänzende Stellungnahme von Dr. S vom 21. März 2016 nach Aktenlage eingeholt, nachdem der Berichterstatter das gegen den Sachverständigen gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers vom 13. Oktober 2015 mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 abgelehnt hatte. Dr. S führt u.a. aus, dass sich aus dem vorgelegten Entlassungsbericht insbesondere auch ein sekundärer Krankheitsgewinn ableiten lasse. Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger seine Suizidialität zielorientiert, sei es auch nur unbewusst einsetze, um seine Versorgungsansprüche durchzusetzen. An der Leistungsbeurteilung ändere sich auch angesichts der zwischenzeitlich vorgelegten Befunde nichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit sie auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gerichtet ist. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 ist insofern teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger. Im Übrigen sind die angefochten Bescheide rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Die Voraussetzungen des zunächst als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 43 Abs. 1 und Abs. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) sind nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.
Dies zugrunde gelegt steht das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Überzeugung des Senats fest und ist so nicht bewiesen. Denn der Kläger ist auch angesichts der bei ihm festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen vielmehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hier zunächst abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang zunächst nur darauf hingewiesen, dass auch die im Berufungsverfahren vorgenommenen medizinischen Ermittlungen durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens von Dr. Svom 28. August 2014 nebst ergänzender Stellungnahme vom 22. Mai 2015 und der ergänzenden Stellungnahme von Dr. S vom 21. März 2016kein auch nur teilweise aufgehobenes Leistungsvermögen ergeben haben. Der Kläger ist diesen Leistungsbeurteilungen nicht mit aussagekräftigten, in eine andere Richtung weisenden ärztlichen Stellungnahmen entgegen getreten, in welchen von einem objektiven körperlichen bzw. psychischen Befund ein ggf. (teilweise) aufgehobenes Leistungsvermögen abgeleitet werden kann.
Da nun bei alldem das Restleistungsvermögen des Klägers leichte Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.)die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, und sich solche abstrakten Handlungsfelder im Fall des Klägers hinreichend beschreiben lassen und deshalb ernste Zweifel an seiner tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen nicht aufkommen, stellt sich hier auch nicht die Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R -, zitiert nach juris Rn. 26). Erst wenn es auf eine "schwere spezifische Leistungsbehinderung" oder "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" ankommt und eine solche vorläge, wäre dem Kläger schon hier mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen gewesen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Erst hierbei wären dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen gewesen, sondern es hätte auch individuell geprüft werden müssen, ob der Kläger die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besäße oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen könnte (BSG, a.a.O., Rn. 27).
Ferner reichen auch im Fall des Klägers die üblichen Pausen aus. Schließlich fehlt es ihm auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert nach juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier nach der überzeugenden Einschätzung sämtlicher Sachverständiger keine vernünftigen Zweifel.
Es liegt aber ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Der Kläger ist, weil er vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde, zum anspruchsberechtigten Personenkreis zu zählen. Er ist auch berufsunfähig i.S.v. § 240 Abs. 1 SGB VI. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst nach § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R -, jeweils zitiert nach juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, welche der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtete, und zwar mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höherqualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch freiwillig aufgegeben oder sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, zitiert nach juris). Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial zumutbar ist, hat das BSG ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach Bedeutung, welche Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Danach ergeben sich für die Arbeiterberufe folgende Stufen: - Stufe 1: ungelernte Arbeiter oder Angestellte - Stufe 2: angelernte Arbeiter oder Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren - Stufe 3: Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren - Stufe 4: hoch qualifizierte Facharbeiter, zu denen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung gehören, oder Angestellte mit hoher beruflicher Qualität (vgl. BSG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 - und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 25/96 -, jeweils zitiert nach juris). Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens dreihundert Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildungsdauer von nur bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, a.a.O.).
Hiervon ausgehend ist der für den Berufsschutz maßgebliche Beruf hier derjenige des Baugeräteführers. Dies ergibt sich aus den Angaben des Klägers bei Rentenantragstellung, den beigezogenen Arbeitsunterlagen und den vom SG eingeholten Arbeitgeberauskünften. Laut Zeugnis der BUL vom 08. Januar 2008 war der Kläger dort von August 1993 bis Dezember 2000 und vom 09. März 2004 bis zum 09. März 2005 als Mehrzweckgerätefahrer bzw. Lkw-Fahrer beschäftigt, ferner vom 10. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2007 als Vorarbeiter mit der Ausführung und Überwachung von Erdbaugeräten, ihrem Einsatz und ihrer Wartung sowie mit der Beaufsichtigung der ihm zugewiesenen Mitarbeiter als Aufgaben. Dies wird durch die ebenfalls aktenkundigen Arbeitsverträge mit der BUL belegt. Zwischenzeitlich war der Kläger ab dem 02. Januar 2001 bei der R M GmbH als Baugeräteführer beschäftigt, vgl. Arbeitsvertrag vom 18. Dezember 2000. Für die Zeit vom 24. September bis zum 21. Dezember 2007 und vom 03. März bis zum 19. Dezember 2008 liegen Arbeitsverträge mit der TMG als Kraftfahrer vor, wobei das letztgenannte Arbeitsverhältnis wieder bereits zum 14. März 2008 durch Arbeitgeberkündigung beendet wurde. Laut Arbeitgeberauskunft der TMG war der Kläger zudem vom 10. April 2006 bis zum 09. Juni 2006 dort als Kraftfahrer beschäftigt, wobei die TMG seine Tätigkeit dahingehend beschreibt, dass er mit einem Vierachs- oder Sattelkipper im Schüttgutbereich umgehen musste. Angesichts der im Vorstehenden deutlich werdenden kontinuierlichen Festlegung auf kraftfahrerische Verrichtungen mit Baugeräten bzw. Lkws kommt es für den Berufsschutz nicht darauf an, dass es sich überwiegend um – branchenüblich - befristete Arbeitsverhältnisse handelte. Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens behauptet, in Wahrheit bis zum Schluss im Wesentlichen als Maurer und lediglich mit der Zusatzqualifikation eines Baugeräteführers beschäftigt gewesen zu sein, überzeugt dies nicht. In den Arbeitgeberauskünften und Arbeitsunterlagen findet diese Behauptung keine Stütze.
Dieser Tätigkeit konnte der Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls im Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Juni 2010 nicht mehr zumutbar nachgehen. Hierzu bezieht sich der Senat zunächst einmal auf das auf Veranlassung der Beklagten eingeholte Gutachten von Dr. M vom 18. Februar 2011, wonach beim Kläger Angst und depressive Störung gemischt, mit geringfügiger Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit bestanden. Zwar schätzte Dr. M ein, der Kläger sei als Baugeräteführer noch vollschichtig belastbar, leitete aber aus dem psychopathologischen Befund Leistungseinbußen ab (keine berufsbedingte Teilnahme am Straßenverkehr wegen medikamentös bedingt eingeschränkter Reaktionsfähigkeit, keine Nachtschicht, eingeschränkte Team-/ Konfliktfähigkeit, eingeschränkter Aktionsradius), welche dem Leistungsbild eines Berufskraftfahrers oder Baumaschinenführers offensichtlich entgegen stehen. Dass solche qualitativen Leistungseinbußen bereits ab Rentenantragstellung bestanden, ergibt sich aus dem später vom SG eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten von Dr. S. Dieser hat beim Kläger aufgrund der ambulanten Untersuchung vom 13. Dezember 2013 eine gemischte ängstlich-depressive Störung, Alkoholmissbrauch, rezidivierende Lumbalgie, rezidivierende Coxalgie, Taubheit linkes Ohr und Kardiomyopathie mit hypertensiver Herzkrankheit festgestellt. Er hat den Kläger zwar unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts für gelegentlich bis zu mittelschwere Arbeiten als vollschichtig belastbar erachtet. Infolge der psychischen Störungen sollten laut Dr. S allerdings nachvollziehbar Arbeiten nur geringe Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit beinhalten, wobei die festgestellten Gesundheitsstörungen und daraus folgenden Minderungen der Leistungsfähigkeit bereits seit der Antragstellung bestanden und aufgrund des langjährigen chronischen Verlaufs mit keiner Besserung zu rechnen war. Damit benennt Dr. S wiederum - wie schon zuvor Dr. M – qualitative Leistungseinbußen, welche für die Verrichtungen der Tätigkeiten eines Baumaschinenführers nicht hinnehmbar sind. Die Rückbeziehung dieser Leistungseinschätzung bzw. die fehlende Heilungsaussicht begründet Dr. S schlüssig unter Hinweis auf die bereits langjährige Krankheitsgeschichte ohne nachhaltige Besserungstendenz. Dies findet seine Bestätigung u.a. in der ärztlichen Auskunft von Dr. K vom 15. November 2010, wonach der Kläger auf eine 22-jährige Krankengeschichte mit wechselnden Depressionen und Angststörungen einschließlich Suizidversuche (Strangulation) verweisen kann. Ferner ergibt sich etwa aus der Epikrise der S gGmbH Fachklinikum U vom 31. März 2015 über eine stationäre Behandlung vom 11. März bis zum 02. April 2015 die fortwährende Behandlungsbedürftigkeit unter den Diagnosen generalisierte Angststörung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen. Stationäre Behandlungen wegen des seelischen Leidens des Klägers fanden bereits 1991, 1995 sowie zweimal 2010 (u.a. wegen schwerer Episoden der depressiven Störung) statt. Schließlich hat auch Dr. S auf orthopädischem Fachgebiet diverse qualitative Einschränkungen benannt und ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers seit Rentenantragstellung am 28. Juni 2010 gemindert, er insbesondere auch als Baugeräteführer nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar ist.
Eine hiernach zu fordernde Verweisungstätigkeit liegt für den Kläger nicht vor. Mit der Tätigkeit als Baugeräteführer war der Kläger in die Stufe 3 des o.g. Mehrstufenschemas, mithin als Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren einzuordnen. So hat es das BSG (vgl. Urteile vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R - und vom 30. Juli 1997 - B 5 RJ 8/96 -, jeweils zitiert nach juris) etwa bei Berufskraftfahrern grundsätzlich für möglich erachtet, dass diese im Einzelfall aufgrund besonderer Qualitätsmerkmale der zuletzt verrichteten Tätigkeit Facharbeitern gleichgestellt werden können (vgl. hierzu auch Senatsrechtsprechung, Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2007 – L 3 RJ 32/04 –, zitiert nach juris Rn. 42). Dass der Kläger besondere, erst einem Facharbeiter zukommende Fähigkeiten oder Fertigkeiten erlangt hat bzw. seine Arbeit durch entsprechende besondere Qualitätsmerkmale gekennzeichnet war, wird aus den von ihm vorgelegten Arbeitsunterlagen ersichtlich, wenn auch noch nicht restlos anhand der Tätigkeiten bei der R M GmbH. Zu dieser hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 angegeben, dort in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis als Baugeräteführer gearbeitet zu haben. Dort fuhr er ausschließlich einen Volvo-Kipper im Tagebau. Andere Geräte bediente er dort nicht. Ein Lkw-Führerschein war hierfür nicht erforderlich. Für diese Tätigkeit war er eine Woche lang eingewiesen worden. Die Anfrage bei der TMG hat allerdings Anhaltspunkte für eine Facharbeiterqualifikation gegeben, weil er dort unterschiedliche Kipplaster im Schüttgutbereich bediente. Seine Facharbeiterqualifikation wird aber letztlich durch die Auskünfte zur Beschäftigung bei der BUL belegt. Dort war er tariflich bereits (Lohngruppen 4 bis 6) als Facharbeiter eingestuft und mitunter sogar als Vorarbeiter eingesetzt. Nach Auskunft der BUL gegenüber der Beklagten vom 22. Juli 2010 wurde die dortige Tätigkeit des Klägers im Allgemeinen von Arbeitnehmern verrichtet, die eine längere betriebliche Anlernung hinter sich gebracht hatten; der Kläger konnte auf Vorkenntnisse durch gleichartige Tätigkeiten im Vorgängerunternehmen und erworbene Qualifizierungen verweisen. Auch wenn der Kläger nicht über den Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung des Baugeräteführers verfügt, so ergibt sich sein Berufsschutz als Facharbeiter jedoch auch aus der Urkunde über das Bestehen der Fortbildungsprüfung am 23. März 1996 zum anerkannten Abschluss als geprüfter Baumaschinenführer in der Fachrichtung Erd- und Tiefbau vom 15. April 1996 und dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der IHK C vom 01. April 2016. Zu dieser Fortbildungsprüfung wurde nach dem vorgenannten Schreiben zugelassen, wer – so, wie der Kläger - eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine einjährige Berufspraxis nachwies. Durch die Prüfung wurde letztlich festgestellt, dass er die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, bestimmte Aufgaben eines Baumaschinenführers in der jeweiligen Fachrichtung wahrzunehmen, auch wenn er, was aber für die Einstufung als Facharbeiter noch nicht erforderlich ist, nicht den Qualifikationsgrad nach einer dreijährigen einschlägigen Berufsausbildung erlangte. Dass er aber jedenfalls den Qualifikationsgrad einer überzweijährigen Berufsausbildung erreicht hatte, ergibt sich nicht nur aus der Summe der zurückgelegten beruflichen Ausbildungszeiten (23 Monate Maurerteilausbildung zzgl. einjähriger berufsbegleitender Ausbildung zum Baugeräteführer), sondern gerade auch aus dem Zeugnis der BUL vom 08. Januar 2008. Danach war der Kläger nicht nur als Baugeräte- bzw. Mehrzweckgerätefahrer, sondern auch als Vorarbeiter im Baugerätebereich eingesetzt. Ihm wird dort umfassendes Fachwissen bescheinigt. Er führte Erdbaugeräte und Volvo-Dumper beim Laden, Umsetzen, Verfüllen und Ausheben von Erdmassen.
Ist nach alldem von einem Berufsschutz als Facharbeiter auszugehen, so lässt sich eine zumutbare Verweisungstätigkeit nicht erkennen. Die hier von der Beklagten eingeführten Verweisungstätigkeiten des Pförtners oder des Versandfertigmachers erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil es sich hierbei lediglich um ungelernte Tätigkeiten, wenn auch nicht mit ganz geringem qualitativen Wert handelt (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – L 3 R 948/08 –, a.a.O.). Eine Tätigkeit aus dem Bereich der Anlernebene hat die Beklagte im Fall des Klägers nicht benannt; es ist eine solche auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger nach alldem bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung berufsunfähig war, liegen auch die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor. Der Kläger verfügte ausgehend vom im Juni 2010 eingetretenen Leistungsfall jedenfalls in den fünf Jahren davor laut Wartezeitenaufstellung der Beklagten vom 27. Juli 2010 über 58 und damit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 55 SGB VI über mindestens 36 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung; die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren war gemäß § 240 Abs. 1 i.V.m. §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI mit 451 Monaten ebenfalls erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen.
Rechtskraft
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