L 1 KR 498/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 169 KR 1634/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 498/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahrens auf 5.526,09 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die am 31. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht Berlin (SG) hat das Begehren der Antragstellerin aus Sicht des Senats zutreffend zum einen als einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angesehen, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Prüfbescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 28. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2016 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. August 2016.

Es hat diesen Antrag zu Recht abgewiesen: Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage der Antragstellerin gegen den genannten Bescheid hat nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung, weil mit ihm Beiträge nachgefordert werden. Es handelt sich um eine gerichtliche Interessenabwägung nach pflichtgemäßem Ermessen, bei welcher die für und gegen einen Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen sind. Maßgeblich ist dabei primär, ob das Hauptsacherechtsmittel (hier die genannte Klage) voraussichtlich erfolglos bleiben oder zur Aufhebung des angegriffenen Bescheides führen wird, weil sich diese als rechtswidrig darstellen und auch Klägerrechte verletzen. Ist die künftige Bestandskraft absehbar, rechtfertigt das bereits vom Gesetz vorausgesetzte öffentliche Interesse den Sofortvollzug und es ist dem Betroffenen regelmäßig zumutbar, der Regelung schon jetzt unterworfen zu sein. Umgekehrt besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Maßnahmen. Hier überwiegt aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen und alleine möglichen summarischen Prüfung der Sachlage im Ergebnis das von Gesetzes wegen vermutete öffentliche Interesse am Sofortvollzug dasjenige der Antragstellerin, von einem Sofortvollzug vorläufig verschont zu bleiben. Es bestehen nämlich keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Ein Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Auf die zutreffende Begründung im genannten Beschluss des SG wird verwiesen. Der Senat macht sich diese zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Es ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBI. I S. 3057 ff) zum 1. Januar 2012 erfolgten Gesetzesänderungen in § 5 Abs. 4a S. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 S. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch und § 25 Abs. 1 S. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch mit der Festschreibung, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichstehen und damit grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen, ab diesem Zeitpunkt auch für solche Studenten gelten, die sich zu diesem Stichtag bereits in einem solchen Studiengang befunden haben.

Nach wie vor ist ferner nicht ersichtlich, dass die Beachtung der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit für die Antragstellerin eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Soweit die Antragstellerin insoweit eine fehlende Anhörung rügt, wird rein ergänzend darauf hingewiesen, dass das SG Schreiben an die Antragstellerin per Fax an die im verwendeten Firmenstempel angegebene Faxnummer gesandt hat. An die im Stempel aufgeführte Anschrift -und nicht an die im davon abweichenden Briefkopf der Antragstellerin in deren Schreiben- erfolgen auch die Zustellungen.

Es liegen zum anderen auch nicht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ebenfalls dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin -das sich ausweislich der eingereichten Klagerücknahme im Hauptsacheverfahren gegenüber der Antragstellerin zu 3) nur noch gegen die Antragsgegnerin zu 2) richtet-, zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Die Antragstellerin wendet sich zwar der Sache nach nur gegen die Festsetzungen im Prüfbescheid der Antragsgegnerin zu 1) vom 28. Juni 2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. August 2016, soweit darin für Herrn KT Beiträge in Höhe von 5.402,84 EUR nachgefordert werden. Streitgegenständlich ist jedoch nach den in erster Instanz gestellten Anträgen das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid insgesamt (5.649,34 EUR) und zusätzlich noch das Begehren auf sofortige (Rück-)Zahlung von 5.402,84 EUR gegen die Antragsgegnerin zu 2). Der Streitwert beträgt damit unter Berücksichtigung des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens 5.649,34 EUR/ 2 + 5.402,84 EUR/ 2 = 2.824,67 EUR + 2.701,42 EUR = 5.526,09 EUR.

Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).
Rechtskraft
Aus
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