Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 267/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 508/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Fälligkeit der Aufwandsentschädigung nach § 275 Abs 1 c SGB V
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist nur noch der Umfang des Anspruches der Klägerin auf Prozesszinsen. Ursprünglich hatten sich die Beteiligten über die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt des bei der Beklagten Versicherten B in Höhe von 2068,71 EUR gestritten. Am 09. August 2011 hat die Klägerin Klage in dieser Höhe erhoben sowie eine Aufwendungspauschale nach § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) hat die Beklagte die Hauptforderung über 2068,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2010 anerkannt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Sie hat in erster Instanz noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entsprechend verurteilt. Zum Anspruch auf Zinsen hat es dabei ausgeführt, dieser ergäbe sich aus § 69 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Berufung der Beklagten zunächst mit dem Antrag, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 hat die Beklagte ein Anerkenntnis in Bezug auf die Hauptforderung in Höhe von 300 EUR zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 abgegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Sie hat ferner die Klage zurückgenommen, soweit Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 300 EUR in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und für einen früheren Zeitraum als vor Rechtshängigkeit begehrt wurden. Aufrechterhalten ist die Klage demnach hinsichtlich einen Anspruches auf Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 300 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 30. Oktober 2014.
Zur Berufungsbegründung führt die Beklagte aus, das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 (B 1 KR 24/14), aufgrund dessen die Beklagte ein Anerkenntnis hinsichtlich der Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 abgegeben habe, fehl, soweit es annehme, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit entstehen könne. Das BSG verkenne offensichtlich, dass ein Zinsanspruch auch erst ab dem Zeitpunkt in Betracht komme, an welchem der Hauptanspruch entstehe bzw. fällig werde. Das BSG habe hinsichtlich der Entstehung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ausgeführt, dass das (dortige) SG die dortige Beklagte rechtskräftig verurteilt habe, die dortige Krankenhausrechnung voll zu bezahlen, weil die vollstationäre Behandlung medizinisch über den gesamten Zeitraum erforderlich gewesen sei und Anhaltspunkte für ein im Übrigen nicht ordnungsgemäße Kodierung nicht vorgelegen hätten. Das BSG gehe grundsätzlich davon aus, dass die Aufwandspauschale erst mit dem Prozessergebnis -oder entsprechenden verfahrensbeendenden Prozesserklärungen- entstehe, da erst zu diesem Zeitpunkt sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, auch die nicht erfolgte Minderung des Abrechnungsbetrages. Für die Prozesszinsen gelte dann ausdrücklich § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB. Die Beklagte beruft sich ergänzend auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. Juli 2015 (S 19 KR 588/14). Sie hat schriftlich beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2014 abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, sie habe einen solchen Anspruch aus § 94 SGG i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, also (an sich) seit dem 9. August 2011. Das BSG habe in der in Bezug genommenen Entscheidung keine Aussagen zur Fälligkeit des Anspruches auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V getroffen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Sie ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG).
Der Berufung im zuletzt erhobenen Umfang bleibt Erfolg versagt.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 291 S. 1, 1. Hs, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der auf Prozesszinsen anzuwendende Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 1 KR 24/14 R – Rdnr. 14). Eine speziellere Zinsvorschrift ist nicht ersichtlich. Eine solche ist insbesondere nicht im Landesvertrag Brandenburg (Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung) enthalten. Dieser regelt in § 18 Abs. 5 nur Verzugszinsen für die Forderung aus der in Rechnung zu stellenden Krankenhausbehandlung selbst.
Nach § 291 S.1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Wird die Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig, ist sie vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen (2. Halbsatz).
Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V wird fällig, sobald dem Krankenhaus der Aufwand entstanden ist. Entgegen der Auffassung des SG Speyer (Urteil vom 28. Juli 2015 – S 19 KR 588/14 – juris-Rdnr. 48) und der Auffassung der Beklagten entsteht er nicht erst, wenn eine Minderung des Abrechnungsbetrages infolge der Abrechnungsprüfung unterbleibt, also wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die Prüfung gemäß § 275 Abs. 1 c S. 3 SGB V nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat (so SG Speyer, a. a. O. unter Bezugnahme auf SG Mainz, Urteil vom 04. Mai 2015 – S 3 KR 428/14 – juris – Rdnr. 77).
Dies ergibt sich schon aus dem Begriff einer Aufwandspauschale. Der tatsächliche Aufwand, für den pauschaliert Ersatz geleistet werden soll, ist bereits angefallen. Der Anspruch nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V entsteht nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern entfällt vielmehr unter der auflösenden Bedingung, dass die Einzelfallprüfung zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt (so ausdrücklich: BSG, a. a. O., Rdnr. 10 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 29/13 R – Rdnr. 27, dort mit Bezugnahme auf BT-Drucksache 16/3100 Seite 171). Da die Bedingung nicht im Sinne des § 158 BGB vertraglich vereinbart ist, handelt es sich um eine Rechtsbedingung (vgl. zu diesem Begriff: Palandt-Ellenberger, BGB, 75. A. 2016 vor § 158 Rdnr.5). Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf Rdnr. 12 der genannten Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2015 berufen, in der es heißt, das SG habe die Beklagte rechtskräftig verurteilt, dem klagenden Krankenhaus den Restbetrag der nicht vollständig beglichenen Rechnung zu zahlen. Diese Passage des Urteils verdeutlicht nämlich nur, weshalb im dortigen Fall die Aufwandspauschale entfallen ist.
Das so getroffene Ergebnis steht auch im Einklang mit der zivilrechtlichen Auffassung zu den Anwendungsfällen des 2. Halbsatzes von § 291 S. 1 BGB. Die Norm sei einschlägig, wenn die Verpflichtung erst durch ein Gestaltungsurteil ex nunc begründet werde, etwa bei Abfindungen im Kündigungsschutzgesetz oder in Fällen der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 291 Rdnr. 5, Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann [2014] BGB 291 Rdnr. 12)
Im vorliegenden Fall ist die (auflösende) Rechtsbedingung nicht eingetreten. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits fällig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtsfrage ist bereits vom BSG entschieden.
Tatbestand:
Im Streit ist nur noch der Umfang des Anspruches der Klägerin auf Prozesszinsen. Ursprünglich hatten sich die Beteiligten über die Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt des bei der Beklagten Versicherten B in Höhe von 2068,71 EUR gestritten. Am 09. August 2011 hat die Klägerin Klage in dieser Höhe erhoben sowie eine Aufwendungspauschale nach § 275 Abs. 1c Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit begehrt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Potsdam (SG) hat die Beklagte die Hauptforderung über 2068,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2010 anerkannt. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Sie hat in erster Instanz noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 300 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entsprechend verurteilt. Zum Anspruch auf Zinsen hat es dabei ausgeführt, dieser ergäbe sich aus § 69 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Berufung der Beklagten zunächst mit dem Antrag, unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 hat die Beklagte ein Anerkenntnis in Bezug auf die Hauptforderung in Höhe von 300 EUR zuzüglich von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 abgegeben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 das Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Sie hat ferner die Klage zurückgenommen, soweit Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 300 EUR in Höhe von mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und für einen früheren Zeitraum als vor Rechtshängigkeit begehrt wurden. Aufrechterhalten ist die Klage demnach hinsichtlich einen Anspruches auf Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 300 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 30. Oktober 2014.
Zur Berufungsbegründung führt die Beklagte aus, das Bundessozialgericht (BSG) gehe in seinem Urteil vom 23. Juli 2015 (B 1 KR 24/14), aufgrund dessen die Beklagte ein Anerkenntnis hinsichtlich der Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2014 abgegeben habe, fehl, soweit es annehme, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen bereits ab dem Tag der Rechtshängigkeit entstehen könne. Das BSG verkenne offensichtlich, dass ein Zinsanspruch auch erst ab dem Zeitpunkt in Betracht komme, an welchem der Hauptanspruch entstehe bzw. fällig werde. Das BSG habe hinsichtlich der Entstehung der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c Satz 3 SGB V ausgeführt, dass das (dortige) SG die dortige Beklagte rechtskräftig verurteilt habe, die dortige Krankenhausrechnung voll zu bezahlen, weil die vollstationäre Behandlung medizinisch über den gesamten Zeitraum erforderlich gewesen sei und Anhaltspunkte für ein im Übrigen nicht ordnungsgemäße Kodierung nicht vorgelegen hätten. Das BSG gehe grundsätzlich davon aus, dass die Aufwandspauschale erst mit dem Prozessergebnis -oder entsprechenden verfahrensbeendenden Prozesserklärungen- entstehe, da erst zu diesem Zeitpunkt sämtliche Tatbestandsmerkmale vorlägen, auch die nicht erfolgte Minderung des Abrechnungsbetrages. Für die Prozesszinsen gelte dann ausdrücklich § 291 Satz 1, 2. Halbsatz BGB. Die Beklagte beruft sich ergänzend auf das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 28. Juli 2015 (S 19 KR 588/14). Sie hat schriftlich beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. Oktober 2014 abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt, sie habe einen solchen Anspruch aus § 94 SGG i. V. m. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, also (an sich) seit dem 9. August 2011. Das BSG habe in der in Bezug genommenen Entscheidung keine Aussagen zur Fälligkeit des Anspruches auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V getroffen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte entschieden werden, obgleich für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Sie ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG).
Der Berufung im zuletzt erhobenen Umfang bleibt Erfolg versagt.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrten Prozesszinsen nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i. V. m. §§ 291 S. 1, 1. Hs, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der auf Prozesszinsen anzuwendende Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 1 KR 24/14 R – Rdnr. 14). Eine speziellere Zinsvorschrift ist nicht ersichtlich. Eine solche ist insbesondere nicht im Landesvertrag Brandenburg (Vertrag über Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung) enthalten. Dieser regelt in § 18 Abs. 5 nur Verzugszinsen für die Forderung aus der in Rechnung zu stellenden Krankenhausbehandlung selbst.
Nach § 291 S.1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Wird die Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig, ist sie vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen (2. Halbsatz).
Der Anspruch auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V wird fällig, sobald dem Krankenhaus der Aufwand entstanden ist. Entgegen der Auffassung des SG Speyer (Urteil vom 28. Juli 2015 – S 19 KR 588/14 – juris-Rdnr. 48) und der Auffassung der Beklagten entsteht er nicht erst, wenn eine Minderung des Abrechnungsbetrages infolge der Abrechnungsprüfung unterbleibt, also wenn rechtskräftig entschieden ist, dass die Prüfung gemäß § 275 Abs. 1 c S. 3 SGB V nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages geführt hat (so SG Speyer, a. a. O. unter Bezugnahme auf SG Mainz, Urteil vom 04. Mai 2015 – S 3 KR 428/14 – juris – Rdnr. 77).
Dies ergibt sich schon aus dem Begriff einer Aufwandspauschale. Der tatsächliche Aufwand, für den pauschaliert Ersatz geleistet werden soll, ist bereits angefallen. Der Anspruch nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V entsteht nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern entfällt vielmehr unter der auflösenden Bedingung, dass die Einzelfallprüfung zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt (so ausdrücklich: BSG, a. a. O., Rdnr. 10 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 – B 1 KR 29/13 R – Rdnr. 27, dort mit Bezugnahme auf BT-Drucksache 16/3100 Seite 171). Da die Bedingung nicht im Sinne des § 158 BGB vertraglich vereinbart ist, handelt es sich um eine Rechtsbedingung (vgl. zu diesem Begriff: Palandt-Ellenberger, BGB, 75. A. 2016 vor § 158 Rdnr.5). Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf Rdnr. 12 der genannten Entscheidung des BSG vom 23. Juli 2015 berufen, in der es heißt, das SG habe die Beklagte rechtskräftig verurteilt, dem klagenden Krankenhaus den Restbetrag der nicht vollständig beglichenen Rechnung zu zahlen. Diese Passage des Urteils verdeutlicht nämlich nur, weshalb im dortigen Fall die Aufwandspauschale entfallen ist.
Das so getroffene Ergebnis steht auch im Einklang mit der zivilrechtlichen Auffassung zu den Anwendungsfällen des 2. Halbsatzes von § 291 S. 1 BGB. Die Norm sei einschlägig, wenn die Verpflichtung erst durch ein Gestaltungsurteil ex nunc begründet werde, etwa bei Abfindungen im Kündigungsschutzgesetz oder in Fällen der Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 291 Rdnr. 5, Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann [2014] BGB 291 Rdnr. 12)
Im vorliegenden Fall ist die (auflösende) Rechtsbedingung nicht eingetreten. Der Anspruch auf die Aufwandspauschale war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits fällig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtsfrage ist bereits vom BSG entschieden.
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