L 5 R 656/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 12 R 17/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 656/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
gesetzliche Rentenversicherung - Berechnung und Höhe von Übergangsgeld während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Ausführungsbescheid nach rechtskräftig abgeschlossenem sozialgerichtlichen Verfahren
Einzelne (weitere) Berechnungselemente der Höhe eines Übergangsgeldes können nicht mehr im Verfahren gegen einen Ausführungsbescheid gerügt werden, nachdem das vorangegangene sozialgerichtliche Verfahren, dessen Gegenstand bereits die Berechnung und die Höhe dieses Übergangsgeldes waren, rechtskräftig abgeschlossen ist.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen der Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils – über die Höhe des dem Kläger zustehenden Übergangsgeldes für die von der Beklagten bewilligte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker im Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005.

Der am 1970 geborene, bis zum Jahr 2010 in B ... wohnhafte, ledige und für ein im August 1996 geborenes Kind unterhaltspflichtige Kläger erlernte von September 1986 bis Juli 1988 den Beruf des Berufskraftfahrers und war in diesem Beruf bis Juli 2002 und kurzfristig nochmals im September 2002 als solcher tätig. Sein letztes versicherungspflichtiges Dauerbeschäftigungsverhältnis als Lastkraftwagenfahrer im Fernverkehr verrichtete er bei der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" im Zeitraum vom 20. Juni 1999 bis 30. Juli 2002. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung, die im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs vor dem Arbeitsgericht Z ... am 10. Oktober 2003 (im Verfahren 6 Ca 4 ...) in eine ordentliche, fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung zum 30. September 2002 umgewandelt wurde, so dass der Kläger für die Monate August und September 2002 im November 2003 Lohnnachzahlungen erlangte. Vom 2. bis 30. September 2002 war er befristet, kurzzeitig als Berufskraftfahrer bei der "Spedition J ..." gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Zwischendurch bestand wiederholt Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld. Im Monat August 2002 und vom 1. Oktober 2002 bis 30. März 2003 bezog er Arbeitslosengeld (I).

Am 14. Januar 2003 beantragte der Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Den Antrag leitete die BA am 14. Januar 2003 an die Beklagte weiter, die mit Bescheid vom 5. Februar 2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligte und die Prüfung weiterer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zusagte. Nach Durchführung einer Berufsfindungs- und Arbeitserprobungsmaßnahme im Zeitraum vom 17. bis 26. März 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. März 2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker in der Zeit vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005 bei der Firma "Y ... GmbH". Für die Dauer der Maßnahme bewilligte sie dem Kläger unter anderem Stadtfahrgeld, Mittagsessenzuschuss und Kinderbetreuungskosten sowie mit Vorschussbescheiden vom 6. und 22. Mai 2003 Übergangsgeld.

Nach Einholung einer Arbeitsentgeltbescheinigung von der "Spedition J ..." vom 20. Mai 2003 sowie Einholung einer Tarifauskunft bei der B ... Senatsverwaltung für Wirtschaft und Arbeit am 22. Mai 2003 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2003, ersetzt durch Bescheid vom 3. Juli 2003, Übergangsgeld ab 31. März 2003 in Höhe von 29,64 Euro kalendertäglich sowie ab 1. Oktober 2003 in Höhe von 30,15 Euro kalendertäglich, ausgehend von der Entgeltabrechnung der "Spedition J ..." für September 2002, die ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.640,86 Euro sowie ein Monatsnettoentgelt in Höhe von 1.106,50 Euro auswies. Gegen den Bescheid vom 3. Juli 2003 legte der Kläger am 15. Juli 2003 Widerspruch ein und übersandte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 2. November 2003 das Protokoll über die öffentliche Sitzung vor dem Arbeitsgericht Z ... vom 10. Oktober 2003 (im Verfahren 6 Ca 4 ...) sowie mit Schreiben vom 28. Januar 2004 sowie vom 24. Februar 2004 die nachträglich aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches ausgestellten Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" für die Monate August 2002 und September 2002. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2004 mit der Begründung zurück, bei der Berechnung des Übergangsgeldes sei auf den tatsächlich im Monat September erzielten Arbeitslohn abzustellen, da nur dieser zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden habe; nachträglich zuerkannte Lohnzahlungen, zumal ohne tatsächliche Beschäftigungsausübung, seien nicht zu berücksichtigen.

Hiergegen erhob der Kläger am 24. Mai 2004 Klage zum Sozialgericht B ... und beendete am 30. Juni 2005, während des Klageverfahrens, erfolgreich seine Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker.

Mit Urteil des Sozialgerichts B ... (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) vom 13. Februar 2006 verurteilte dieses die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004, dem Kläger ein höheres Übergangsgeld unter Berücksichtigung des im Monat Juli 2002 erzielten Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.161,29 Euro (brutto) zu gewähren. Zur Begründung führte es aus: Das einmalig erzielte Arbeitsentgelt aus der kurzfristigen Beschäftigung des Klägers im September 2002 bei der Firma "Transporte J ..." stelle zwar das letzte abgerechnete Entgelt im Abrechnungszeitraum vor Beginn der Maßnahme und bei Erteilung des Bewilligungsbescheides am 3. Juli 2003 dar, es handele sich aber nicht um das "regelmäßige letzte Arbeitsentgelt" im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der mit der Formel bezweckte Ausschluss nicht repräsentativer Zufallsergebnisse führe hier dazu, dass nicht die befristete Kurzzeitbeschäftigung, sondern das Arbeitsentgelt zur Bemessung des Übergangsgeldes heranzuziehen sei, das regelmäßig erzielt worden sei und den Lebensstandard des Klägers aus der zuvor beendeten Dauerbeschäftigung wiederspiegele. Dies umfasse mit der am 5. August 2002 erfolgten Abrechnung der Bezüge für Juli 2002 ein Gesamtbrutto in Höhe von 2.161,29 Euro, dass der Berechnung des Übergangsgeldes nach §§ 46, 47 SGB IX zugrunde zu legen sei.

Gegen das der Beklagten am 18. April 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts B ... legte diese am 5. Mai 2006 Berufung beim Landessozialgericht B ...-D ... ein. Das Landessozialgericht B ...-D ... verhandelte über die Berufung der Beklagten (im Verfahren L 4 R 6 ...) mündlich am 27. Februar 2009 und wies im Termin darauf hin, dass die sozialgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutreffend sei, da der Monat Juli 2002 und der Monat September 2002 vom Gehalt her jeweils bei der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" identisch gewesen seinen. Abzustellen sei in jedem Fall auf den Monat September 2002, wobei maßgeblich das bei der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" erzielte Entgelt sei, welches der Kläger nachträglich im Kündigungsschutzprozess erstritten habe. Der Senat schließe sich insoweit der Auffassung der AL-Senate des Bundessozialgerichtes (BSG) an, wonach es nicht mehr auf den tatsächlichen Zufluss des Entgeltes vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ankomme. Daraufhin nahm die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2009 die Berufung zurück.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2009 bewilligte die Beklagte, in Ausführung des Urteils des Sozialgerichtes B ... vom 13. Februar 2006 (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) dem Kläger für die Dauer der mit Bescheid vom 27. März 2003 bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld ab 31. März 2003 in Höhe von 32,90 Euro kalendertäglich, ab 1. Oktober 2003 in Höhe von 33,46 Euro kalendertäglich sowie ab 1. Oktober 2004 in Höhe von 33,86 Euro kalendertäglich, insgesamt für den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005. Die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 24.499,74 Euro rechnete sie auf und gewährte dem Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 2.642,96 Euro. Der Berechnung legte sie den Entgeltabrechnungszeitraum vom 1. bis 30. September 2002 mit dem Bruttobetrag von 2.161,29 Euro und dem Nettobetrag von 1.315,92 Euro zugrunde.

Hiergegen legte der Kläger am 31. August 2009 Widerspruch ein und führte aus, nach dem Urteil des Sozialgerichts B ... vom 13. Februar 2006 (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) sei das im Monat Juli 2002 erzielte Entgelt zu berücksichtigen und nicht, wie im Bescheid vom 30. Juli 2009, dasjenige von September 2002. Nach zwischenzeitlicher Erhebung einer Untätigkeitsklage am 21. Mai 2010 beim Sozialgericht B ... (im Verfahren S 105 R 2775/10) gewährte die Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 31. August 2009 und in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts B ... vom 13. Februar 2006 (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) mit Bescheid vom 21. Oktober 2010 für die Dauer der mit Bescheid vom 27. März 2003 bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld ab 31. März 2003 in Höhe von 34,33 Euro kalendertäglich, ab 1. August 2003 in Höhe von 34,92 Euro kalendertäglich sowie ab 1. August 2004 in Höhe von 35,33 Euro kalendertäglich, insgesamt für den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005. Die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 27.142,10 EUR rechnete sie auf und gewährte eine (weitere) Nachzahlung in Höhe von 1.241,33 Euro. Sie führte aus, dass der Bescheid in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts B ... vom 13. Februar 2006 und aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 31. August 2009 ergangen sei, über die Verzinsung ein gesonderter Bescheid ergehen werde und der Bescheid zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Der Übergangsgeldberechnung legte sie den Entgeltabrechnungszeitraum vom 1. bis 31. Juli 2002 mit einem Monatsbruttobetrag von 2.161,29 Euro und einem Nettobetrag von 1.373,10 Euro zugrunde. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2010 wies sie den Widerspruch, soweit über ihn noch zu entscheiden sei, zurück und führte zur Begründung aus: Mit dem Bescheid vom 21. Oktober 2010 sei nunmehr für die Berechnung des Übergangsgeldes der Bemessungszeitraum Juli 2002 zugrunde gelegt worden. Da das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen worden sei, sei der dreißigste Teil des im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgeltes anzusetzen gewesen. Beim Arbeitsentgelt des Klägers habe es sich um ein festes Monatsgehalt entsprechend der Angaben des Arbeitgebers gehandelt. Die vom Kläger begehrte Abrechnung nach einem Stundenlohn sei daher nicht vorzunehmen.

Hiergegen erhob der Kläger am 4. Januar 2011 Klage zum Sozialgericht Leipzig, mit der er rügte, nach dem Urteil des Sozialgerichts B ... sei der Bemessungszeitraum, nicht aber der Rechenweg abzuändern gewesen. Die Berechnung weiche gegenüber dem Bescheid vom 3. Juli 2003 ab. Außerdem würden zu berücksichtigende einmalig gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelte fehlen. Die Berechnung weiche im Übrigen auch von derjenigen im Bescheid vom 10. Juni 2002 ab, in der ein einmalig gezahltes, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt worden sei. Die Klage hat das Sozialgericht Leipzig nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 30. April 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Entsprechend dem Urteil und der Urteilsbegründung des Sozialgerichts B ... im Urteil vom 13. Februar 2006 habe die Beklagte nach §§ 46, 47 SGB IX das Gesamtbruttogehalt in Höhe von 2.161,29 Euro der Bezüge des Monates Juli 2002 zugrunde zu legen gehabt. Dies habe sie getan. Da das Gehalt des Klägers entsprechend dem vorgelegten Arbeitsvertrag als Monatslohn gezahlt worden sei, sei die monatliche Berechnungsweise von der Beklagten durchzuführen gewesen. Ein Stundenlohn sei nicht vereinbart gewesen, so dass eine Berechnung nach Stunden nicht zu erfolgen habe.

Gegen das am 16. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Beklagte möge zwar den Tenor des Urteils des Sozialgerichtes B ... vom 13. Februar 2006 umgesetzt haben, dies bedeute aber nicht, dass das Übergangsgeld zutreffend ermittelt worden sei. Der Kläger sei als Kraftfahrer im Fernverkehr beschäftigt gewesen. Sein Verdienst im Fernverkehr sei nur zum Teil über das vereinbarte monatliche Gehalt bestimmt gewesen. Ein erheblicher Teil des an Fernfahrer und auch an den Kläger auszuzahlenden Nettoentgeltes entfalle auf Spesen und Zulagen, zum Beispiel für Sonntags- und Feiertagsarbeit. Außerdem habe dem Kläger laut Arbeitsvertrag Urlaubsgeld in Höhe von 30,00 DM pro Urlaubstag (30 Urlaubstage jährlich) zugestanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2010 berücksichtige weder Spesen, noch Urlaubsgeld noch sonstige Zulagen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Lohnbescheinigung für Juli 2002 enthalte einen Nettobetrag von 1.373,10 Euro. Dieser Betrag sei weder von der Beklagten noch vom Sozialgericht begründet worden, noch enthalte dieser Betrag anteilige Urlaubsgelder, Spesen oder Zulagen. Im Übergangsgeldbewilligungsbescheid vom 10. Juni 2002, für die dem Kläger von der Beklagten gewährte Kur, habe die Beklagte noch 40,96 Euro kalendertäglich an Übergangsgeld zugrunde gelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Berechnungsgrundlage im Bescheid vom 21. Oktober 2010 erheblich von der Bemessungsgrundlage im Bescheid vom 10. Juni 2002 abweiche, da sich die maßgeblichen Verhältnisse, also das regelmäßige Einkommen des Klägers, abgesehen von der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit des Klägers, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 8. Mai 2002 zum 15. Juni 2002, der nachfolgenden Rücknahme der Kündigung und erneuten Kündigung durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 30. Juli 2002 und den üblichen Querelen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach erfolgter –unwirksamer – Kündigung durch den Arbeitgeber entscheidend verändert hätten. Der Kläger habe im maßgeblichen Abrechnungszeitraum Juli 2002 nicht gearbeitet. Die Vergütung sei ihm aufgrund des Annahmeverzuges gezahlt worden. Außerdem bestimme sich das Übergangsgeld nach dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt. Dazu gebe es, bis auf die Angabe des Betrages in Höhe von 8,35 EUR im Bescheid der Beklagten, überhaupt keine Darlegung. Dieser Betrag entspreche nicht dem tariflichen Entgelt für Fernfahrer im nationalen und internationalen Speditionsverkehr. Die tarifliche Vergütung werde nach dem Sitz des Arbeitgebers, im Fall des Klägers also der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" in K ... in W ..., bestimmt. Dort habe aber die tarifliche Vergütung mindestens 15,00 Euro bis 20,00 Euro pro Stunde und mehr betragen. Hierüber sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 30. Juli 2009 in der Fassung des Bescheides vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2010 zu verurteilen, ihm ein höheres Übergangsgeld von mindestens 45,18 Euro kalendertäglich ab 31. März 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 2. November 2016 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Urteilsbeschluss angehört.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte die Berufung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit gerichtlichen Schreiben vom 2. November 2016 gehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 62 SGG).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Der, in Ausführung des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts B ... (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) vom 13. Februar 2006 von der Beklagten erlassene, Übergangsgeldabänderungsbewilligungsbescheid vom 30. Juli 2009 in der Fassung des Übergangsgeldabänderungsbewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 SGG), weil er keinen Anspruch auf höheres Übergangsgeld für den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005, als die von der Beklagten gezahlten Beträge in Höhe von 34,33 Euro kalendertäglich ab 31. März 2003, in Höhe von 34,92 Euro kalendertäglich ab 1. August 2003 sowie in Höhe von 35,33 Euro kalendertäglich ab 1. August 2004, hat.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst in vollem Umfang auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. April 2015 Bezug genommen und nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden. Im Übrigen sind lediglich folgende ergänzende Bemerkungen veranlasst:

Nach § 20 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) haben Versicherte, die – wie der Kläger im Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005 – von einem Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld. Hinsichtlich der Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes verweist § 21 Abs. 1 SGB VI auf Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX (§§ 44 bis 54 SGB IX), soweit die Absätze 2 bis 4 (des § 21 SGB VI) nichts Abweichendes regeln.

1. Etwas Abweichendes ergibt sich zunächst nicht aus § 21 Abs. 2 SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Berechnung des Übergangsgeldes für Versicherte, die im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen (Bemessungszeitraum) Arbeitseinkommen (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]) erzielt haben, und für freiwillig Versicherte, die im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) bezogen haben. Im letzten Kalenderjahr (2002) vor Beginn der Leistungen hat der Kläger weder Arbeitseinkommen erzielt noch als freiwillig Versicherter Arbeitsentgelt bezogen, sondern Arbeitsentgelt als pflichtversicherter Beschäftigter (1. Januar bis 31. Juli 2002, 2. September bis 30. September 2002 und nachträglich: 1. August bis 30. September 2002) sowie Arbeitslosengeld (1. August bis 31. August 2002 und 1. Oktober bis 31. Dezember 2002) erhalten.

2. Für die Höhe des Übergangsgeldes ab 31. März 2003 ergibt sich auch aus § 21 Abs. 3 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX nichts Abweichendes. Nach § 21 Abs. 3 SGB VI ist § 49 SGB IX, nach dem bei der Berechnung des Übergangsgeldes unter anderem im Falle der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt auszugehen ist, wenn der Leistungsempfänger vor der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen hat, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Versicherte unmittelbar vor dem Bezug des Krankengeldes, Verletztengeldes, Versorgungskrankengeldes oder Übergangsgeldes Pflichtbeiträge geleistet hat. Diese Maßgabe des § 21 Abs. 3 SGB VI ist im Fall des Klägers nicht erfüllt, weil er unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 31. März 2003 weder Krankengeld, noch Verletztengeld, noch Versorgungskrankengeld und auch kein Übergangsgeld bezogen hat. Der Kläger hat unmittelbar vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, also bis einschließlich 30. März 2003, vielmehr Arbeitslosengeld bezogen. Das Arbeitslosengeld ist als die Kontinuität der Bemessungsgrundlage wahrende Vorbezugsleistung in § 49 SGB IX jedoch nicht aufgeführt (vgl. dazu dezidiert: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 - B 13 R 10/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 40-45).

3. Auch aus § 21 Abs. 4 SGB VI ergibt sich vorliegend für die Berechnung des Übergangsgeldes nichts Abweichendes. Denn diese Norm, die für die Bemessung von Übergangsgeld ausnahmsweise an einen unmittelbaren Vorbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II in dem Fall anknüpft, in dem vor diesem Vorbezug Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, gilt nur für die Bemessung von Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation. Der Kläger erhielt ab 31. März 2003 jedoch Übergangsgeld während einer von der Beklagten gewährten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

4. Maßgeblich für die Berechnung des Übergangsgeldes des Klägers sind demnach gemäß § 21 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften in Teil 1 Kapitel 6 des SGB IX (§§ 44 bis 54 SGB IX). Der Berechnung des Übergangsgeldes werden grundsätzlich 80 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zu Grunde gelegt, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX berechnete Nettoarbeitsentgelt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX). Das Übergangsgeld beträgt für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haben, 75 vom Hundert, für die übrigen Leistungsempfänger 68 vom Hundert des nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder nach § 48 SGB IX maßgebenden Betrages (§ 46 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Für die Berechnung des Regelentgelts wird das von den Leistungsempfängern im letzten vor Beginn der Leistung oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Das Ergebnis wird mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden vervielfacht und durch sieben geteilt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, gilt der 30. Teil des in dem letzten vor Beginn der Leistung abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 SGB IX). Für die Berechnung des Regelentgelts wird der 360. Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Leistung nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach § 47 Abs. 1 SGB IX berechneten Arbeitsentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 1 Satz 6 SGB IX).

Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Übergangsgeldabänderun-gsbewilligungsbescheid vom 30. Juli 2009 in der Fassung des Übergangsgeldabänderungsbewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2010 lediglich das rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts B ... (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) vom 13. Februar 2006 (Bl. 851-855 der Verwaltungsakte sowie Bl. 9-11 der Gerichtsakte) ausführte, sind die von der Beklagten angestellten Berechnungen nicht zu beanstanden.

Das Sozialgericht B ... hatte die Beklagte mit rechtskräftigen Urteil (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) vom 13. Februar 2006, unter Änderung des Übergangsgeldbewilligungsbescheides vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2004, dazu verurteilt, dem Kläger ein höheres Übergangsgeld unter Berücksichtigung des im Monat Juli 2002 erzielten Arbeitsentgelts in Höhe von 2.161,29 Euro (brutto) zu gewähren. Diese Verurteilung hat die Beklagte rechtmäßig umgesetzt ("ausgeführt"), indem sie der Berechnung im (zuletzt maßgeblichen) Übergangsgeldabänderungsbewilligungsbescheid vom 21. Oktober 2010, den aus der Lohnabrechnung der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" für den Monat Juli 2002 (Bl. 838 sowie 2431 der Verwaltungsakte) ausgewiesenen Monatsbruttolohn in Höhe von 2.161,29 Euro sowie den ausgewiesenen Monatsnettolohn in Höhe von 1.373,10 Euro zugrunde gelegt hat. Da es sich beim Bruttogehalt des Klägers gemäß der Regelung in § 3 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" mit dem Kläger vom 21. Juni 1999 (Bl. 52 der Gerichtsakte) um einen festen Monatslohn handelte, hat die Beklagte zutreffend diese Beträge jeweils durch 30 geteilt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Der Kläger hat damit, wie bereits das Sozialgericht Leipzig im Urteil vom 30. April 2015 zu Recht festgestellt hat, keinen Anspruch auf Berechnung des Übergangsgeldes unter Berücksichtigung eines Stundenlohnes (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX), weil ein Stundenlohn arbeitsvertraglich nicht vereinbart war.

Soweit der Kläger bzw. der Kläger-Prozessbevollmächtigte im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig erstmals (Bl. 55-56 der Gerichtsakte) die Nichtberücksichtigung der, gemäß der Regelung in § 5 Satz 1 und 2 des Arbeitsvertrages der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" mit dem Kläger vom 21. Juni 1999, vereinbarten Einmalzahlung in Form von jährlichem Urlaubsgeld (in Höhe von 900 DM = 460,16 Euro) beanstandete, ist darauf hinzuweisen, dass er mit diesem – nach materieller Rechtslage zutreffenden – Berechnungsmangel der Übergangsgeldberechnung durch die Beklagten im anhängigen Verfahren – aus formellen Gründen – nicht mehr gehört werden kann. Denn nach dem rechtskräftigen, und damit zwischen den Beteiligten bindend gewordenen, Urteil des Sozialgerichts B ... (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) vom 13. Februar 2006 hatte die Beklagte (lediglich) den für Juli 2002 abgerechneten Gesamtbruttobetrag in Höhe von 2.161,29 Euro "der Berechnung des Übergangsgeldes gemäß §§ 46, 47 SGB IX zu Grunde zu legen" (Seite 5 der Urteilsgründe). Soweit der Kläger daher nunmehr die Berücksichtigung eines weiteren bzw. zusätzlichen Berechnungselements der §§ 46, 47 SGB IX für das Regelentgelt, nämlich die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt nach § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB IX, begehrt, ist das Klageziel, nämlich die Berechnung des Übergangsgeldes aus einer höheren Berechnungsgrundlage, identisch mit dem Streitgegenstand, der bereits vor dem Sozialgericht B ... mit der Klage vom 24. Mai 2004 anhängig gemacht wurde und über den das Sozialgericht B ... mit dem Urteil vom 13. Februar 2006 rechtskräftig entschieden hatte. Nachdem der Kläger damals dieses Urteil des Sozialgerichts B ... (im Verfahren S 32 RJ 9 ...) vom 13. Februar 2006 seinerseits nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten hatte und es, nach Rücknahme der Berufung der Beklagten durch die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht B .../D ... am 27. Februar 2009, rechtskräftig geworden war, war zwischen den Beteiligten verbindlich durch – der materiellen Rechtskraft fähigen – Richterspruch geklärt, dass das – vom Kläger bereits damals begehrte höhere – Übergangsgeld (lediglich) aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.161,29 Euro zu berechnen war. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraft wirkt daher soweit Identität des Streitgegenstandes besteht. Diese Identität des Streitgegenstandes resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass jeweils die Berechnung des dem Kläger für den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005 zustehenden Übergangsgeldes auf der Grundlage der maßgeblichen Lohnabrechnungen streitgegenständlich sind bzw. waren und nunmehr lediglich ein anderes bzw. weiteres Berechnungselement der Übergangsgeldberechnung beanstandet wird, ohne dass sich die zu Grunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich, also nach dem Eintritt der Rechtskraft, geändert haben, weil das zusätzliche Berechnungselement, nämlich das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Form des nach dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 1999 vereinbarten jährlichen Urlaubsgeldes, dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Anhängigkeit des damaligen Prozesses bekannt war. Die Darlegungssäumigkeit des Klägers, nämlich die Nichtgeltendmachung der Berücksichtigung eines höheren Arbeitsentgelts wegen jährlicher Einmalzahlungen, im vorangegangenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht B ... oder im sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht B .../D ... führt daher dazu, dass ein dergestalt verspätetes Klagevorbringen im laufenden Rechtsstreit, in dem es lediglich um die Ausführung bzw. Umsetzung des rechtskräftigen Urteils aus dem Vorprozess geht, präkludiert ist. Etwas anderes ergebe sich nur dann, wenn Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits – unter Durchbrechung der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils – ein Überprüfungsverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall, weil Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits lediglich eine Urteilsausführung ist. (Einen dahin gerichteten Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X könnte der Kläger zwar noch stellen, zu einem rückwirkenden höheren Auszahlungsanspruch würde dieser Antrag aber wegen der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X nicht führen.) Der Einwand des Kläger-Prozessbevollmächtigten, die Beklagte möge zwar den Tenor des Urteils des Sozialgerichts B ... vom 13. Februar 2006 umgesetzt haben, das Übergangsgeld sei aber trotzdem nicht zutreffend ermittelt worden, vermag daher zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage Veranlassung zu geben. Denn die in § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG geregelte Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, ist nach ihrem Sinn selbst dann zu beachten, wenn sich das rechtskräftige Urteil als fehlerhaft erweisen sollte und verhindert, dass die Beteiligten über denselben Streitgegenstand erneut gerichtlich streiten können.

Dasselbe gilt sinngemäß auch für die vom Kläger als weitere Berechnungselemente des Regelentgelts für die Übergangsgeldberechnung geltend gemachten Spesen und Zulagen. Im Übrigen sind die im jetzt anhängigen Berufungsverfahren vom Kläger bzw. vom Kläger-Prozessbevollmächtigten erstmals geltend gemachten Spesen (sog. Auslöse bei Berufskraftfahrern im Fernverkehr), entsprechend der Regelung in § 3 Satz 2 des Arbeitsvertrages der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" mit dem Kläger vom 21. Juni 1999, und Zulagen (in Form von Sonntags- oder Feiertagszuschlägen) bereits deshalb nicht – also auch materiell-rechtlich nicht – bei der Berechnung des Regelentgeltes zu berücksichtigen, weil es sich dabei um nicht beitragspflichtige Nettolohnbestandteile handelt (vgl. dazu: §§ 1 und 2 der bis 2006 geltenden Arbeitsentgeltverordnung sowie § 1 der ab 2007 geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung). Denn, wie sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ergibt, sind der Regelentgeltberechnung nur beitragspflichtige Einnahmen zugrunde zu legen (vgl. dazu beispielsweise ausdrücklich: Reyels in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB IX, 2. Auflage 2015, § 47, RdNr. 36; Schütze in: Hauck/Noftz, SGB IX, § 47, RdNr. 9 [Stand: April 2007]). Darüber hinaus hat der Kläger, ausweislich der maßgeblichen Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2002, im maßgeblichen Entgeltabrechnungs- und damit im maßgeblichen Bemessungszeitraum (Juli 2002) auch keinerlei nicht beitragspflichtige Nettolohnbestandteile in Form von Spesen oder Zulagen tatsächlich bezogen. Fiktive Nettolohnbestandteile sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig.

5. Der Kläger vermag auch mit seinen weiteren Einwänden gegen die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Übergangsgeldabänderungsbewilligungsbescheid vom 30. Juli 2009 in der Fassung des Übergangsgeldabänderungsbewilligungsbescheides vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2010 durchgeführten Berechnungen nicht durchzudringen:

a) Soweit er vorträgt, die von der Beklagten – nach der Gegenrechnung gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 SGB IX – zu ermittelnde Berechnungsgrundlage entspreche nicht dem tariflichen Entgelt für Fernfahrer im nationalen und internationalen Speditionsverkehr, weil die tarifliche Vergütung nach dem Sitz des Arbeitsgebers, im Fall des Klägers also vom Sitz der Firma "H ... Transporte GmbH & Co. KG" in K ... in W ... bestimmt werde und diese tarifliche Vergütung nicht 8,35 Euro pro Stunde – wie von der Beklagten zugrunde gelegt – sondern mindestens 15 bis 20 Euro pro Stunde und mehr betrage, trifft dieser Einwand nicht zu.

Nach § 48 Satz 1 Nr. 1 SGB IX wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers gilt, wenn die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt. Maßgeblich für das nach § 48 Satz 1 SGB IX zu ermittelnde tarifliche Arbeitsentgelt, das für den Wohnsitz des Klägers gilt, ist dabei dasjenige in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen zur Teilhabe bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die der Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach seinem Lebensalter in Betracht käme (§ 48 Satz 2 SGB IX). Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Beschäftigung oder Tätigkeit, die der Leistungsempfänger zuletzt vor der Behinderung ausgeübt hat, sofern sie nicht ausschließlich aus krankheitsbedingten Gründen bzw. wegen der Behinderung aufgenommen wurde (vgl. dazu: Liebig in: Dau/Düwell/Joussen, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 48, RdNr. 11; Kopp-Schönherr in: Feldes/Kothe/Stevens-Bartol, Kommentar zum SGB IX, 2. Aufl. 2011, § 48, RdNr. 7; Reyels in: Schlegel/Voelzke, JURIS-Praxiskommentar zum SGB IX, 2. Auflage 2015, § 48, RdNr. 25; Handbuch Rehabilitation, 2. Aufl. 2009, § 48 SGB IX, Ziffer 2., S. 257).

Auf den Betriebssitz des Arbeitgebers kommt es nicht an. Nach der eindeutigen Regelung des § 48 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ist der Ausschlag gebende Tarifvertrag ausschließlich anhand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Leistungsempfängers (§ 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch [SGB I]) zu bestimmen (vgl. dazu beispielsweise auch ausdrücklich: Reyels in: JURIS-Praxiskommentar zum SGB IX, 2. Auflage 2015, § 48, RdNr. 27).

Hiervon ausgehend hatte die Beklagte zutreffend bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2003 (Bl. 176 der Verwaltungsakte) bei der B ... Senatsverwaltung für Wirtschaft und Arbeit (Tarifregister B .../D ...) eine Tarifauskunft eingeholt, weil der Kläger zum damaligen Zeitpunkt, also im maßgeblichen Bemessungszeitraum, seinen Wohnsitz in B ... hatte. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Arbeit (Tarifregister B .../D ...) in B ... teilte mit Schreiben vom 27. Mai 2003 (Bl. 176 Rückseite bis 178 der Verwaltungsakte) mit, dass das Tarifgehalt eines 33-jährigen Berufskraftfahrers im Fernverkehr im Wirtschaftsbereich Spedition mit Ladetätigkeit in B ... nach dem "Bezirkstarifvertrag für den Güter- und Umzugsfernverkehr" vom 15. März 2001, der die Laufzeit vom 1. April 2001 bis 31. März 2003 umfasste, einen Bruttostundenlohn in Höhe von 8,20 Euro betrug und tarifvertraglich – nach einjähriger Betriebszugehörigkeit – ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 11,76 Euro pro Urlaubstag sowie eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von mindestens 89,48 jährlich zustanden. Diese Beträge in Höhe von 8,20 Euro + 0,15 Euro (errechnet aus: [11,76 x 30 Urlaubstage = 352,80 Euro] + [89,48 Euro]: 360 Tage: 8 Stunden) ergibt den von der Beklagten, um tarifliche Einmalzahlungen erhöhten, tariflichen Stundenlohn von 8,35 Euro. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Tarifgehaltes eines Berufskraftfahrers im Fernverkehr in W ... im Jahr 2003, wie vom Kläger-Prozessbevollmächtigten, bedarf es nicht, weil dieser Tariflohn für den vorliegenden Rechtsstreit ohne rechtliche Bedeutung ist.

b) Soweit der Kläger wiederholt vorgetragen hat, die Beklagte habe im Übergangsgeldbewilligungsbescheid vom 10. Juni 2002 (Bl. 57-59 und 85-87 der Gerichtsakte), auf Grund dessen dem Kläger Übergangsgeld für den Zeitraum vom 13. März 2002 bis 10. April 2002 während der Teilnahme des Klägers an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation in der Rehaklinik "R ..." in X ... bewilligt worden war, eine andere Berechnung des Übergangsgeldes vorgenommen und sei zu einem höheren Zahlbetrag gelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Bewilligungsbescheid vorgenommene Berechnung weder präjudizierende Bestandskraft noch Bindungswirkung im Hinblick auf die Berechnung des Übergangsgeldes für den Zeitraum vom 31. März 2003 bis 30. Juni 2005 während der Teilnahme des Klägers an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker bei der Firma "S ... GmbH" hat. Der Kläger hat mangels Bestehens einer dahingehenden Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf Übernahme der in diesem Bescheid von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise des Übergangsgeldes.

Die im Bescheid vom 10. Juni 2002 vorgenommene Übergangsgeldberechnung unterscheidet sich bereits deshalb von derjenigen im Bescheid vom 21. Oktober 2010, weil der im Bescheid vom 10. Juni 2002 vorgenommenen Berechnung ein anderer Bemessungszeitraum, nämlich derjenige vom 1. Februar bis 28. Februar 2002, zugrunde lag. Dieser Berechnung wiederum lag die von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Mai 2002 (Bl. 35 der Verwaltungsakte) von der Firma "H ... Transporte GmbH & Co KG" eingeholte Entgeltbescheinigung vom 4. Juni 2002 (Bl. 36 der Verwaltungsakte) zu Grunde. Diese wies für den maßgeblichen Bemessungszeitraum (Februar 2002) neben einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.148,00 Euro, ein Nettomonatsentgelt in Höhe von 1.749,81 Euro, das offensichtlich von der Beklagten zu Unrecht berücksichtigte nichtbeitragspflichtige Nettoarbeitsentgeltbestandteile in Form von Spesen enthielt, sowie beitragspflichtige kalenderjährliche Einmalzahlungen in Höhe von 1.330,39 Euro aus. Die von der Beklagten vorgenommene Übergangsgeldberechnung im Bescheid vom 10. Juni 2002 war insoweit mehrfach, den Kläger zu Unrecht begünstigend, rechtswidrig, weil die Beklagte offensichtlich nicht nur nichtbeitragspflichtige Nettoarbeitsentgeltbestandteile in Form von Spesen bei der Berechnung des Regelentgelts berücksichtigte, sondern die Berechnung auch noch – entgegen der Angaben in der Entgeltbescheinigung vom 4. Juni 2002 – als Stundenlohnberechnung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX) und nicht, wie arbeitsvertraglich vereinbart, als Monatslohnberechnung (§ 47 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) vornahm. Bereits insoweit ergab sich ein zu Unrecht überhöhtes kalendertägliches Regel- sowie Nettoentgelt.

Auf die Wiederholung dieser unrechtmäßigen Berechnungsweisen im Bescheid vom 10. Juni 2002 hat der Kläger keinen Anspruch. Denn das geltende Recht kennt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, weil dies der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes [GG]) zuwiderlaufen würde (vgl. dazu lediglich: BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142 [166]; BSG, Urteil vom 21. Mai 2003 - B 6 KA 32/02 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 1). Eine rechtswidrige berechnete Leistung kann der Kläger damit nicht mit Erfolg begehren.

Die weiteren Differenzen in den Übergangsgeldberechnungen (einerseits im Bescheid vom 10. Juni 2002 und andererseits im Bescheid vom 21. Oktober 2010) erklären sich im Übrigen daraus, dass die Beklagte – insofern zu Recht – der damaligen Berechnung des Regel- sowie des Nettoarbeitsentgeltes das einmalig gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (Urlaubsgeld und/oder Weihnachtsgratifikation) zu Grunde legte und – wegen der insofern unzutreffenden Angaben des Klägers im Selbstauskunftsbogen vom 8. März 2002 (Bl. 25 Rückseite der Verwaltungsakte), keine Kinder zu haben, für die Anspruch auf Kindergeld besteht – lediglich einen Übergangsgeldprozentsatz von 68 – anstatt zutreffend 75 – annahm und dementsprechend auswies.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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