Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Altenburg (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 R 3652/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1280/16 ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung einer höheren Rente.
Er war vom 23. Dezember 1972 bis zum 17. Mai 1977 mit der Beigeladenen zu 1. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter G., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts E. vom 17. Mai 1977 (Az.: F 217/77) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für die Tochter ab Rechtskraft des Urteils dem Antragsteller übertragen. Vom 10. Juli 1982 bis 15. Januar 1988 war er mit der Beigeladenen zu 2. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter A. S., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts J.-Stadt vom 15. Januar 1988 (Az.: F 562/87) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind der Beigeladenen zu 2. übertragen.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1947 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 11. De-zember 2000 ab 15. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 43,1291 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfaktor von 0,6667 und einem aktuellen Rentenwert von 42,01 DM in Höhe von 1.207,96 DM. Die Rente wurde wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht ausgezahlt. Beigefügt war in der Anlage 2 zum Bescheid der Versicherungsverlauf. Gegen die Nichtauszahlung der Rente erhob der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung, voraussichtlich sei die Rente trotz seines Einkommens aus selbständiger Arbeit zu zahlen. Nach Übersendung betriebswirtschaftlicher Auswertungen bezüglich des Einkommens aus seiner selbstständigen Tätigkeit zahlte die Antragsgegnerin ihm ab dem 1. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.225,48 DM (Bescheid vom 3. Juli 2001) und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von 1.251,29 DM monatlich (Rente: 1.240,74 DM, Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag: 10,55 DM). Mit Bescheid vom 8. April 2003 hob sie den Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juni 2003 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen auf. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2003 hob sie die Zahlung der Rente rückwirkend ab dem 1. März 1999 auf und verlangte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 17.209,56 EUR. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Altenburg (im Folgenden: SG) Klage (Az.: S 2 RA 2553/03). Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich am 11. August 2005 erledigt. Der Antragsteller erklärte sich bereit, einen Betrag in Höhe von 8.600 EUR an die Antragsgegnerin zu erstatten. Im Dezember 2003 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 23. Dezember 1972 bis 10. Januar 1981 für die Tochter G. und vom 3. Oktober 1982 bis 15. Januar 1988 für die Tochter A. Mit Bescheid vom 31. März 2004 stellte die Antragsgegnerin die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen einer Berücksichtigungszeit vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 für die Erziehung der Tochter G. neu fest. Die Rente beginne am 15. August 1999 und falle mit dem 31. Mai 2003 weg. Die Beklagte berücksichtigte nunmehr 43,1481 Entgeltpunkte (Ost) anstatt 43,1291 Entgeltpunkten (Ost). Weitere Zeiten könnten nicht als Kindererziehungszeiten anerkannt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Für A. könne die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 2. Oktober 1992 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie entweder dem anderen Elternteil zuzuordnen bzw. dort bereits als Kindererziehungszeit anerkannt sei. Ab dem 1. Juli 2001 betrage der aktuelle Rentenwert (Ost) monatlich 43,15 DM, hieraus ergebe sich eine monatliche Rente von 1.241,29 DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005).
Hiergegen hat der Antragsteller am 30. Dezember 2005 beim SG Klage erhoben (Az.: S 2 R 3652/05). Der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 helfe seinem Begehren nicht ab. Er begehre die Teilung der Erziehungszeiten für die Töchter G. und A. sowie eine Teilung der Berücksichtigungszeit vom 3. Oktober 1982 bis 31. Januar 1988 für A. und eine Zurechnung derselben vom 11. Januar 1971 bis 10. Januar 1981 für G. Ab dem zweiten Lebensjahr der Tochter G. sei die Erziehung überwiegend durch ihn erfolgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Februar 2014 erklärte er, weiter seien in diesem Verfahren die Ausbildungszeiten, die Zu-gehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz, die Beiträge zur freiwilligen Zu-satzrentenversicherung, die Krankengeld-, Kur- sowie Prämienzahlungen, die Tätigkeit im Z.-Werk J. und die Tatsache, dass er als Schwerbehinderter nach 41 Beitragsjahren habe in Rente gehen müssen, zu berücksichtigen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Rente wegen voller Er-werbsminderung ab 1. Juli 2004 (Bescheid vom 28. November 2005) bewilligt. Nach Wider-sprüchen und Erhebung einer Klage beim SG Altenburg (Az.: S 2 RA 80/06) hat sie ihm ab dem 1. Januar 2004 auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 9. Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von 45,4201 Entgeltpunkten (Ost), eines Rentenartfaktors von 1,0 und einem aktuellen Rentenwertes von 22,97 Euro (ab dem 1. Mai 2004) in Höhe von 1.045,77 EUR bewilligt. Grundlage für die höheren Entgeltpunkte war die Anerkennung weiterer Zeiten durch den Zusatzversorgungsträger. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 hat sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2004 unter Berücksichtigung von 45,9474 Entgeltpunkten (Ost) wegen geänderter Beitragszeiten vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1987 und vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1989 neu berechnet. Seit dem 1. Juli 2012 bezieht der Antragsteller Regelaltersrente in Höhe von 1.019,38 EUR. Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 hat die Antragsgegnerin die Regelaltersrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 ebenfalls wegen der geänderten Beitragszeiten neu festgestellt. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 werden laufend 1.109,13 EUR gezahlt.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 hat das SG dem Antragsteller wegen Prozessunfähigkeit einen besonderen Vertreter nach § 72 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestellt. Mit Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 6 R 247/16 B) hat der erkennende Senat diesen aufgehoben, weil eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich sei.
Mit Urteil 30. August 2016 hat das SG die Antragsgegnerin verurteilt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Regelaltersrente des Antragstellers mit weiteren Berücksichti-gungszeiten vom 1. April bis 31. Mai 1977 neu festzustellen und die entsprechende Rente zu gewähren. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2012 und 29. Juli 2015 würden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstünden. In dem zunächst angefochtenen Bescheid vom 31. März 2004 sei ausschließlich über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten aufgrund des Antrages des Antragstellers entschieden worden. Die nachfolgenden Rentenbescheide seien nur insoweit nach § 96 SGG Gegenstand der Klage geworden, als sie sie auf dieser Feststellung beruhten.
Gegen das Urteil des SG hat der Antragsteller am 4. Oktober 2016 Berufung eingelegt (Az.: L 6 R 1266/16) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er beruft sich weiter-hin auf Prozessunfähigkeit und führt aus, er habe in diesem Verfahren zehn Beweisanträge zu rentenrechtlichen Zeiten gestellt. Lediglich zu dem Antrag zur Berücksichtigung von Kinder-erziehungs- und Berücksichtigungszeiten gebe es im erstinstanzlichen Urteil Ausführungen, die allerdings nicht zutreffend seien. Auch in diesem Rentenverfahren werde ihm Geld für lebenserhaltende Behandlungen verwehrt. Er beantrage alle durch seine Ausbildung für den Dienst im Staat und durch seine Dienste selbst für den Staat sowie durch seine einbehaltenen und freiwilligen Zahlungen erworbenen Ansprüche für seine Rente bzw. Altersvorsorge anzurechnen, dieses Verfahren "unter einstweiligem Rechtsschutz - also als Eilverfahren - zu führen." Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie seiner Benachteiligung als Behinderter, wenn er nicht ausreichend Geld für lebenserhaltende Behandlungen habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller schwerwiegende und nicht mit dem Hauptsacheverfahren wieder gut zu machende Nachteile drohten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Gerichtsakten des SG Altenburg (Az.: S 2 RA 3652/05, S 2 RA 2553/03, S 2 R 3652/05, S 2 RA 80/06, S 2 R 3652/05) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Insoweit verweist der erkennende Senat auf seinen Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 6 R 247/16 B).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig er-scheint (Satz 2). Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Nach § 86b Abs. 3 SGG ist der Antrag schon vor Klageerhebung zulässig.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsa-chenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Insofern besteht keine freie Auswahl, ob das Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren oder im Hauptsacheverfahren verfolgt wird; einstweiliger Rechtsschutz kommt nur (regelmäßig ergänzend) dann in Betracht, wenn eine Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme und dadurch der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) beeinträchtigt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2004 - Az.: L 6 P 458/04 ER m.w.N.). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungs-rechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist.
Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die derzeitige Nichtgewährung der Altersrente mit weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder G. und A. unzumutbare Nachteile entstünden. Er hat durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache keinen (unumkehrbaren) Rechtsverlust an dem geltend gemachten Rentenanspruch zu befürchten. Sollten die Voraussetzungen für die zusätzliche Berücksichtigung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung letztendlich nachgewiesen werden - wofür derzeit allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen -, bestünde der Anspruch auf ggf. höhere Rente auch rückwirkend. Zum anderen ist die Auswirkung der Anerkennung zusätzlicher Berücksichtigungszeiten als gering einzuschätzen. Die bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit anerkannten Berücksichtigungszeiten für die Erziehung der Tochter G. vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 begründeten zugunsten des Antragstellers lediglich eine Differenz 0,019 Entgeltpunkten (Ost) was aktuell einem Wert von 0,54 EUR monatlich entspricht (aktueller Rentenwert (Ost): 28,66 EUR x 0,019).
Soweit der Antragsteller ausführt, ihm sei wegen seiner Ausbildungszeiten, der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz, der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, der Krankengeld-, Kur- sowie Prämienzahlungen, der Tätigkeit im Z.-Werk J. und der Tatsache, dass er als Schwerbehinderter nach 41 Beitragsjahren habe in Rente gehen müssen, eine höhere Rente zu zahlen, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 wurde lediglich über die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung entschieden. Dieser Bescheid war Gegenstand des Klageverfahrens. Über andere rentenrechtliche Zeiten ist mit diesem Bescheid nicht entschieden worden, sodass sie auch nicht zulässig mit der Klage bzw. jetzt der Berufung geltend gemacht werden können. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die nachfolgenden Ren-tenbescheide bezüglich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Regelaltersrente nach § 96 SGG in dem vom SG angenommenen Umfang Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Gewährung einer höheren Rente.
Er war vom 23. Dezember 1972 bis zum 17. Mai 1977 mit der Beigeladenen zu 1. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter G., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts E. vom 17. Mai 1977 (Az.: F 217/77) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für die Tochter ab Rechtskraft des Urteils dem Antragsteller übertragen. Vom 10. Juli 1982 bis 15. Januar 1988 war er mit der Beigeladenen zu 2. verheiratet. Gemeinsames Kind ist die Tochter A. S., geboren am ... Mit Urteil des Kreisgerichts J.-Stadt vom 15. Januar 1988 (Az.: F 562/87) wurde die Ehe geschieden und das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind der Beigeladenen zu 2. übertragen.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1947 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 11. De-zember 2000 ab 15. August 1999 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung von 43,1291 Entgeltpunkten (Ost), einem Rentenartfaktor von 0,6667 und einem aktuellen Rentenwert von 42,01 DM in Höhe von 1.207,96 DM. Die Rente wurde wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht ausgezahlt. Beigefügt war in der Anlage 2 zum Bescheid der Versicherungsverlauf. Gegen die Nichtauszahlung der Rente erhob der Antragsteller Widerspruch mit der Begründung, voraussichtlich sei die Rente trotz seines Einkommens aus selbständiger Arbeit zu zahlen. Nach Übersendung betriebswirtschaftlicher Auswertungen bezüglich des Einkommens aus seiner selbstständigen Tätigkeit zahlte die Antragsgegnerin ihm ab dem 1. März 2001 Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.225,48 DM (Bescheid vom 3. Juli 2001) und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von 1.251,29 DM monatlich (Rente: 1.240,74 DM, Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag: 10,55 DM). Mit Bescheid vom 8. April 2003 hob sie den Bescheid hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Juni 2003 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen auf. Mit weiterem Bescheid vom 17. Juli 2003 hob sie die Zahlung der Rente rückwirkend ab dem 1. März 1999 auf und verlangte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 17.209,56 EUR. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Altenburg (im Folgenden: SG) Klage (Az.: S 2 RA 2553/03). Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich am 11. August 2005 erledigt. Der Antragsteller erklärte sich bereit, einen Betrag in Höhe von 8.600 EUR an die Antragsgegnerin zu erstatten. Im Dezember 2003 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und Feststellung von Kindererziehungszeiten vom 23. Dezember 1972 bis 10. Januar 1981 für die Tochter G. und vom 3. Oktober 1982 bis 15. Januar 1988 für die Tochter A. Mit Bescheid vom 31. März 2004 stellte die Antragsgegnerin die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen einer Berücksichtigungszeit vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 für die Erziehung der Tochter G. neu fest. Die Rente beginne am 15. August 1999 und falle mit dem 31. Mai 2003 weg. Die Beklagte berücksichtigte nunmehr 43,1481 Entgeltpunkte (Ost) anstatt 43,1291 Entgeltpunkten (Ost). Weitere Zeiten könnten nicht als Kindererziehungszeiten anerkannt werden, weil ein anderer Elternteil das Kind überwiegend erzogen habe. Für A. könne die Zeit vom 1. Februar 1988 bis 2. Oktober 1992 nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil sie entweder dem anderen Elternteil zuzuordnen bzw. dort bereits als Kindererziehungszeit anerkannt sei. Ab dem 1. Juli 2001 betrage der aktuelle Rentenwert (Ost) monatlich 43,15 DM, hieraus ergebe sich eine monatliche Rente von 1.241,29 DM. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005).
Hiergegen hat der Antragsteller am 30. Dezember 2005 beim SG Klage erhoben (Az.: S 2 R 3652/05). Der Widerspruchsbescheid vom 28. November 2005 helfe seinem Begehren nicht ab. Er begehre die Teilung der Erziehungszeiten für die Töchter G. und A. sowie eine Teilung der Berücksichtigungszeit vom 3. Oktober 1982 bis 31. Januar 1988 für A. und eine Zurechnung derselben vom 11. Januar 1971 bis 10. Januar 1981 für G. Ab dem zweiten Lebensjahr der Tochter G. sei die Erziehung überwiegend durch ihn erfolgt. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Februar 2014 erklärte er, weiter seien in diesem Verfahren die Ausbildungszeiten, die Zu-gehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz, die Beiträge zur freiwilligen Zu-satzrentenversicherung, die Krankengeld-, Kur- sowie Prämienzahlungen, die Tätigkeit im Z.-Werk J. und die Tatsache, dass er als Schwerbehinderter nach 41 Beitragsjahren habe in Rente gehen müssen, zu berücksichtigen.
Im Laufe des Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Rente wegen voller Er-werbsminderung ab 1. Juli 2004 (Bescheid vom 28. November 2005) bewilligt. Nach Wider-sprüchen und Erhebung einer Klage beim SG Altenburg (Az.: S 2 RA 80/06) hat sie ihm ab dem 1. Januar 2004 auf der Grundlage eines Leistungsfalles vom 9. Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von 45,4201 Entgeltpunkten (Ost), eines Rentenartfaktors von 1,0 und einem aktuellen Rentenwertes von 22,97 Euro (ab dem 1. Mai 2004) in Höhe von 1.045,77 EUR bewilligt. Grundlage für die höheren Entgeltpunkte war die Anerkennung weiterer Zeiten durch den Zusatzversorgungsträger. Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 hat sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2004 unter Berücksichtigung von 45,9474 Entgeltpunkten (Ost) wegen geänderter Beitragszeiten vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1987 und vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1989 neu berechnet. Seit dem 1. Juli 2012 bezieht der Antragsteller Regelaltersrente in Höhe von 1.019,38 EUR. Mit Bescheid vom 30. Juli 2015 hat die Antragsgegnerin die Regelaltersrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 ebenfalls wegen der geänderten Beitragszeiten neu festgestellt. Für die Zeit ab dem 1. September 2015 werden laufend 1.109,13 EUR gezahlt.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2016 hat das SG dem Antragsteller wegen Prozessunfähigkeit einen besonderen Vertreter nach § 72 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestellt. Mit Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 6 R 247/16 B) hat der erkennende Senat diesen aufgehoben, weil eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers nicht ersichtlich sei.
Mit Urteil 30. August 2016 hat das SG die Antragsgegnerin verurteilt, die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Regelaltersrente des Antragstellers mit weiteren Berücksichti-gungszeiten vom 1. April bis 31. Mai 1977 neu festzustellen und die entsprechende Rente zu gewähren. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2012 und 29. Juli 2015 würden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstünden. In dem zunächst angefochtenen Bescheid vom 31. März 2004 sei ausschließlich über die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten aufgrund des Antrages des Antragstellers entschieden worden. Die nachfolgenden Rentenbescheide seien nur insoweit nach § 96 SGG Gegenstand der Klage geworden, als sie sie auf dieser Feststellung beruhten.
Gegen das Urteil des SG hat der Antragsteller am 4. Oktober 2016 Berufung eingelegt (Az.: L 6 R 1266/16) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er beruft sich weiter-hin auf Prozessunfähigkeit und führt aus, er habe in diesem Verfahren zehn Beweisanträge zu rentenrechtlichen Zeiten gestellt. Lediglich zu dem Antrag zur Berücksichtigung von Kinder-erziehungs- und Berücksichtigungszeiten gebe es im erstinstanzlichen Urteil Ausführungen, die allerdings nicht zutreffend seien. Auch in diesem Rentenverfahren werde ihm Geld für lebenserhaltende Behandlungen verwehrt. Er beantrage alle durch seine Ausbildung für den Dienst im Staat und durch seine Dienste selbst für den Staat sowie durch seine einbehaltenen und freiwilligen Zahlungen erworbenen Ansprüche für seine Rente bzw. Altersvorsorge anzurechnen, dieses Verfahren "unter einstweiligem Rechtsschutz - also als Eilverfahren - zu führen." Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie seiner Benachteiligung als Behinderter, wenn er nicht ausreichend Geld für lebenserhaltende Behandlungen habe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine höhere Rente zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller schwerwiegende und nicht mit dem Hauptsacheverfahren wieder gut zu machende Nachteile drohten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und der beigezogenen Gerichtsakten des SG Altenburg (Az.: S 2 RA 3652/05, S 2 RA 2553/03, S 2 R 3652/05, S 2 RA 80/06, S 2 R 3652/05) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Eine Prozessunfähigkeit des Antragstellers ist nicht ersichtlich. Insoweit verweist der erkennende Senat auf seinen Beschluss vom 29. April 2016 (Az.: L 6 R 247/16 B).
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig er-scheint (Satz 2). Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Nach § 86b Abs. 3 SGG ist der Antrag schon vor Klageerhebung zulässig.
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsa-chenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Insofern besteht keine freie Auswahl, ob das Rechtsschutzbegehren im Eilverfahren oder im Hauptsacheverfahren verfolgt wird; einstweiliger Rechtsschutz kommt nur (regelmäßig ergänzend) dann in Betracht, wenn eine Gewährung von Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme und dadurch der verfassungsrechtliche Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) beeinträchtigt würde (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2004 - Az.: L 6 P 458/04 ER m.w.N.). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungs-rechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist.
Hier fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die derzeitige Nichtgewährung der Altersrente mit weiteren Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die Kinder G. und A. unzumutbare Nachteile entstünden. Er hat durch das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache keinen (unumkehrbaren) Rechtsverlust an dem geltend gemachten Rentenanspruch zu befürchten. Sollten die Voraussetzungen für die zusätzliche Berücksichtigung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung letztendlich nachgewiesen werden - wofür derzeit allerdings keine Anhaltspunkte vorliegen -, bestünde der Anspruch auf ggf. höhere Rente auch rückwirkend. Zum anderen ist die Auswirkung der Anerkennung zusätzlicher Berücksichtigungszeiten als gering einzuschätzen. Die bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit anerkannten Berücksichtigungszeiten für die Erziehung der Tochter G. vom 1. Juni 1977 bis 10. Januar 1981 begründeten zugunsten des Antragstellers lediglich eine Differenz 0,019 Entgeltpunkten (Ost) was aktuell einem Wert von 0,54 EUR monatlich entspricht (aktueller Rentenwert (Ost): 28,66 EUR x 0,019).
Soweit der Antragsteller ausführt, ihm sei wegen seiner Ausbildungszeiten, der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Intelligenz, der Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung, der Krankengeld-, Kur- sowie Prämienzahlungen, der Tätigkeit im Z.-Werk J. und der Tatsache, dass er als Schwerbehinderter nach 41 Beitragsjahren habe in Rente gehen müssen, eine höhere Rente zu zahlen, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 31. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2005 wurde lediglich über die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung entschieden. Dieser Bescheid war Gegenstand des Klageverfahrens. Über andere rentenrechtliche Zeiten ist mit diesem Bescheid nicht entschieden worden, sodass sie auch nicht zulässig mit der Klage bzw. jetzt der Berufung geltend gemacht werden können. An dieser Stelle kann dahinstehen, ob die nachfolgenden Ren-tenbescheide bezüglich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Regelaltersrente nach § 96 SGG in dem vom SG angenommenen Umfang Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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