L 16 R 657/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 R 530/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 657/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialge-richts Cottbus vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM für die Zeit ab 17. Oktober 2011 (Antragstag).

Die 1966 geborene Klägerin, bei der ua wegen eines hirnorganischen Anfallsleidens seit 4. Februar 1992 ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt ist (Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung Cottbus vom 16. Dezember 1992), hatte nach dem Besuch einer Förderschule in der früheren DDR einen Teilfacharbeiterabschluss als Fleischer erlangt. Anschließend war sie als Mitarbeiterin in der Menüherstellung eines Feinkostbetriebs bis zu dessen Insolvenz im November 2009 beschäftigt; vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 bezog sie Arbeitslosengeld. Einen ersten EM-Rentenantrag hatte die Be-klagte mit Bescheid vom 16. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2010 abgelehnt.

Im Oktober 2011 beantragte die Klägerin erneut EM-Rente. Nach Einholung von Befundberichten der sie behandelnden Ärzte und eines neurologisch-sozialmedizinischen Gutachtens (Arzt R vom 11. März 2012) lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 ab. Volle bzw teilweise EM würden nicht vorliegen. Die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Das Vorliegen von teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) sei wegen des nach 1. Januar 1961 liegenden Geburtsdatums der Klägerin nicht zu prüfen.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Cottbus Befundberichte der behandelnden Ärzte, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eingeholt. Es hat sodann den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat (nach Untersuchung der Klägerin am 16. Mai 2014) in seinem Gutachten vom 21. Mai 2014, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, festgestellt, die Klägerin könne auch in Ansehung ihrer intellektuellen Minderbegabung und des Anfallsleidens noch täglich acht Stunden leichte körperliche Arbeiten in geschlossenen Räumen in allen Haltungsarten und in Tagesschicht sowie einfache geistige Arbeiten unter Beachtung der weiteren aufgezeigten qualitativen Einschränkungen verrichten.

Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Juni 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser EM. Sie sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da ihr eine zumutbare Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von täglich mindestens sechs Stunden trotz ihrer krankheitsbedingten qualitativen Leistungseinschränkungen, des Anfallsleidens und der geringen intellektuellen Begabung noch möglich sei, etwa als Versandfertigmacherin. Dies folge zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S, der die Beschwerden der Klägerin und medizinischen Befunde vollumfänglich gewürdigt und schlüssig – und im Übrigen im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten - die aufgrund der Gesundheitsstörungen allein resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen festgestellt habe.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Das SG habe sie nicht auf eine Tätigkeit als Versandfertigmacherin verweisen dürfen, die ihr gesundheitlich nicht zumutbar sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 zu verurteilen, ihr ab 17. Oktober 2011 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme für zutreffend.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, auf die verwiesen wird. Der Senat hat ferner den Facharzt für Neurologie Dr. H auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat der Klägerin in seinem Gutachten vom 11. Mai 2016 (Untersuchung am 9. Mai 2016) ein tägliches regelmäßiges Leistungsvermögen von sechs Stunden für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne das Erfordernis zusätzlicher Arbeitspausen unter Beachtung der weiteren aufgezeigten qualitativen Einschränkungen bescheinigt. Aufgrund der "kleiner einmal bis maximal dreimal" pro Jahr auftretenden, ausschließlich schlafgebundenen epileptischen Anfälle seien Nacht- und Schichtarbeit, Arbeit bei "Flackerlicht" und Tätigkeiten mit Erfordernis einer Fahrerlaubnis auszuschließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM ab 17. Oktober 2011 weiter verfolgt, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat – so ausdrücklich beantragt - für die Zeit ab 17. Oktober 2011 (Rentenantragsmonat, vgl § 99 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzli-che Rentenversicherung – SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM (§ 43 Abs. 1 SGB VI).

§ 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI SGB VI). Diese – versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten. Darüber hinaus müssen aber volle oder teilweise EM vorliegen (vgl § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies ist bei der Klägerin – wie vom SG zu Recht ausgeführt worden ist – nicht der Fall.

Voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Eine einen Anspruch auf EM-Rente begründende quantitative Leistungsminderung auf unter sechs Stunden täglich ist zur Überzeugung des Gerichts nicht feststellbar.

Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 17. Oktober 2011 nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert iSv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte körperliche und ihrem intellektuellen Niveau in Ansehung ihrer Schul- und Berufsausbildung entsprechende einfache geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt auch zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. S und Dr. H. Zur weiteren Begründung wird daher zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (vgl § 153 Abs. 2 SGG), wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin mit ihren gesundheitlichen Einschränkungen noch als Versandfertigmacherin bzw als Pförtnerin tätig sein konnte bzw kann. Eine Rente wegen BU kommt von vornherein aufgrund des Geburtsdatums der Klägerin nicht in Betracht (vgl § 240 Abs. 1 Nr 1 SGB VI), so dass ein etwaiger Berufsschutz der Klägerin und eine hieraus ggf resultierende eingeschränkte Verweisbarkeit nicht zu prüfen waren. Im Rahmen der hier (nur) begehrten Rente wegen voller bzw teilweiser EM sind hingegen die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes maßgebend, auf den die Klägerin insoweit verweisbar ist, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurft hätte.

Aus der Berufungsbegründung der Klägerin sowie dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen sowie der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren folgt nichts Abweichendes. Der Sachverständige Dr. H hat letztlich – bei erhaltener Gehfähigkeit der Klägerin - die Leistungsbeurteilung von Dr. S im Wesentlichen bekräftigt. Wesentliche Befundänderungen haben auch die behandelnden Ärzte nicht mitgeteilt.

Das zur Überzeugung des Senats mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist hiernach auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstände oder entgegengestanden hätte (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI), und zwar auch nicht wegen des Anfallsleidens. Inwieweit das Anfallsleiden die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, bestimmt sich einerseits nach der Häufigkeit, andererseits nach Art und Schwere der epileptischen Anfälle (vgl zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 – B 13 R 27/06 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 10). Bei der Klägerin treten zur Überzeugung des Senats jährlich höchstens drei Anfälle auf, die alle schlafgebunden sind (vgl Gutachten Dr. H). Durchschnittlich ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der letzte Anfall auf den 1. April 2013 (!) datiert (vgl Befundbericht der behandelnden Neu-rologin W vom 10. Oktober 2014), sowie der Bewertung von Dr. S von durchschnittlich zwei Anfällen jährlich, und zwar ausschließlich schlafgebunden in der Aufwachphase, auszugehen. Bei dieser zweiten Kategorie liegt es hernach nahe, dass nicht von einem quantitativ erheblichen Anfallsleiden auszugehen ist (vgl zur Klassifizierung BSG aaO). Zudem kommt das schlafgebundene Anfallsleiden nur insoweit zum Tragen, dass – so Dr. H – ein Arbeitseinsatz in Wechsel- und Nachtschicht und für Tätigkeiten, die eine Fahrerlaubnis erfordern, ausgeschlossen ist, und des Weiteren am Tag nach dem jeweiligen Anfall mit einem Ausfall am Arbeitsplatz zu rechnen ist. In Anbetracht der geringen Anfallszahl kam und kommt daher ein Einsatz der Klägerin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes in Betracht. Auch die Wegefähigkeit, die bei Anfallsleiden auch ohne Gehbehinderung vermindert sein kann (vgl BSG aaO), ist durch die Epilepsie nicht eingeschränkt, da bei ausschließlich schlafgebundenen Anfällen wie hier kein erhöhtes Risiko eines epileptischen Anfalls während der täglichen Wegezeiten besteht (Dr. H). Die im Schwerbehindertenverfahren der Klägerin erteilten Merkzeichen "G" und "B" (ständige Begleitung) ändern hieran nichts und sind als solche für die Beurteilung der Wegefähigkeit im Rentenrecht nicht von vornherein bindend (vgl BSG aaO), zumal neben der schlüssigen Beurteilung beider Sachverständigen auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin ihre frühere Arbeitsstelle trotz des Anfallsleidens selbständig ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgesucht hatte. Auch Einschränkungen der Gehfähigkeit waren nicht feststellbar.

Auch bei Beachtung der von allen Sachverständigen ausführlich beschriebenen weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Dabei begründet lediglich die "Summierung" – notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 18) – die Benennungspflicht, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer – potenziell – ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer "gewöhnlicher" Leistungseinschränkungen (vgl. BSG a.a.O.). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich von körperlich leichten Tätigkeiten gefordert werden kann, wie etwa der Ausschluss von Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Unter Beachtung der erhaltenen Kompetenzen sind die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten erheblich einzuengen. Sie sind daher von vornherein nicht als ungewöhnlich zu erachten. Denn die vorliegenden weiteren, zuvor genannten Leistungseinschränkungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 – juris Rn. 34). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin, die – trotz eingeschränkten intellektuellen Niveaus – keine nennenswerten Schwierigkeiten zumindest hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, ihrem Ausbildungs- und Bildungsniveau entsprechenden Arbeitsplatz mit entsprechenden einfachen geistigen Arbeiten erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend allerdings nicht ansatzweise beschrieben ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 104, 117). Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen hiernach lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Sortier- und Montierarbeiten verrichten (vgl BSG SozR 3-2600 § 44 Nr. 8 S. 25). Im Hinblick darauf, dass, wie ausgeführt, für solche Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch solcherart einfache Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Betriebsunübliche Pausen benötigt die Klägerin nicht. Auch ihre Wegefähigkeit ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen (vgl zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 mwN). Sie war und ist schließlich nach der Einschätzung aller Sachverständigen auch in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel ohne Begleitperson zu benutzen, und tut dies auch.

Darauf, ob die jetzt 50jährige Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte bzw. kann, kommt es indes nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von voller bzw teilweiser EM – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (vgl § 43 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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