Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
120
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 120 AL 102/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AL 92/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 AL 1/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Recht auf Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a SGB III für Beamte auf Zeit.
Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1. Juni 2012 (§ 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - SGB III -).
Die 1971 geborene Klägerin ist promovierte Juristin und war in der Zeit von 2009 bis 2012 als Professorin an der Hochschule in H. versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2012 ist die Klägerin als Professorin an der Technischen Hochschule in W. tätig und bis Ende 2015 – also auf Zeit - verbeamtet.
Am 16. August 2012 beantragte die Klägerin die Aufnahme in ein Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2012 mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre als Beamtin auf Zeit nicht zum berechtigten Personenkreis. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, der Bescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Vorschrift, die verfassungskonform anzuwenden sei. Es gebe keinen Grund, Professorinnen auf Zeit anders zu behandeln als die anderen genannten Personengruppen, die ebenfalls auf Zeit einer bestimmten Tätigkeit nachgehen und sich nach Ablauf des Zeitraums auf dem Arbeitsmarkt wieder neu orientieren müssen oder aus anderen Gründen wieder voll in ihren mühsam aufgebaute versicherungsrechtlichen Status einsteigen wollen oder müssen. Sie sei gezwungen, ihre mühsam aufgebauten Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu verlieren, obwohl sie aufgrund der Verbeamtung auf Zeit keinerlei vergleichbare versicherungsrechtliche Absicherung für die Zeit nach der Verbeamtung erhalte oder aufbauen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück hilfsweise als unbegründet, da der Kreis der berechtigten Antragsteller in § 28a SGB III umgrenzt und dabei der Personenkreis der versicherungsfreien Personen nach §§ 27 f. SGB III ausgeschlossen sei. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bestimme unter anderem, dass Personen in der Beschäftigung als Beamtin, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, versicherungsfrei seien. Die Klägerin als Beamtin auf Zeit gehöre zum versicherungsfreien Personenkreis, so dass eine Aufnahme in die freiwillige Weiterversicherung auf Antrag nach § 28a SGB III nicht möglich sei.
Daraufhin hat die Klägerin am 10. Januar 2013 Klage erhoben.
Die Klägerin hält die Regelung zu § 28a SGB III für verfassungswidrig und wiederholt im Wesentlichen ihre Widerspruchsbegründung. In der mündlichen Verhandlung gibt die Klägerin auf Rückfrage an, sie habe das Professorinnen-Verhältnis an der TH W. auch als Angestellte ausüben können, ihr Wunsch sei es aber, dauerhaft Beamtin zu sein. Nach Auskunft der Versorgungstelle gebe es beamtenrechtlich nach Ende der Verbeamtungszeit keinerlei Zahlungen im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1. Juni 2012 als Beamtin auf Zeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 28a SGB III mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit Beamten auf Zeit nicht die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung eröffnet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bzgl. der gesetzgeberischen Intention auf die Bundesdrucksache zu § 28a SGB III.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte (Blatt 1 bis 26) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Unabhängig davon, ob der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden ist oder nicht, hat die Beklagte über den Widerspruch sachlich entschieden – wenn auch nur hilfsweise – und damit eine etwaige Fristverletzung geheilt, so dass diesbezüglich die Zulässigkeit des Widerspruchbescheides nicht mehr zu prüfen ist (vgl. Leitherer in Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 10. Auflage 2012, § 84 Rnr. 7 mit weiteren Hinweisen).
Der Bescheid vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2012 verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. Die Klägerin als Beamtin auf Zeit hat keinen Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III.
Zur Überzeugung der Kammer ist weder die Regelung in § 28a SGB III noch die Regelung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III verfassungswidrig. Vielmehr regelt § 28a SGB III eindeutig, dass der Personenkreis der Beamtin auf Zeit nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fällt. Diesbezüglich ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung, sofern man dies überhaupt für angezeigt halten sollte. Demnach ist sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen und die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder dem sich aus Artikel 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip ist weder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, noch für die Kammer erkennbar.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung dahingehend, dass im Einzelnen zu prüfen ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von Art und Gewicht bestehen, die eine ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können. Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die in § 28a SGB III genannten berechtigten Personenkreise nicht vergleichbar sind mit dem Personenkreis der Beamten, auch nicht der Beamtin auf Zeit. Es liegt kein wesentlich vergleichbarer Sachverhalt vor. Zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis be- stehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem Ordnungssystem des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer anderseits kann nicht auf einzelne Gesichtspunkte – wie hier z.B. die Absicherung im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit - beschränkt werden, so dass regelmäßig eine etwaige Ungleichbehandlung in einem Teilbereich nicht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen kann (vergleiche Bundesverfassungsgericht vom 20. Februar 2008, 2 BvR 1843/06, unter anderem Rnrn. 15, 18 und mit weiteren Hinweisen, juris). Das Beamtenverhältnis als gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ist vielmehr unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze das Berufsbeamtentum zu regeln (Artikel. 33 Abs. 5 GG). Es existiert im Übrigen hierzu eine Regelung im Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 65 Übergangsgeld). Soweit die Klägerin meint, nicht ausreichend für die Zeit nach dem Beamtenverhältnis versorgt zu sein, so dürfte allenfalls im Beamtenrecht eine – weitere bzw. andere – Regelung zu erfolgen haben, nicht jedoch im Gesetzeswerk der sozialen Versicherung. Einen allgemeinen Satz, wonach für vom Risiko der Arbeitslosigkeit bedrohter Personen lückenlos Versicherungsschutz über das soziale Sicherungssystem zu gewährleisten ist, ist der Verfassung bzw. dem Sozialstaatsprinzip nicht zu entnehmen (vgl. Bundessozialgericht vom 10. Juli 2003, B 11 AL 63/02 R, juris). Durch das Bundesverfassungsgericht ist zudem geklärt, dass im Spannungsverhältnis zwischen der Vorsorgefreiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung es weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, ob er eine Pflichtversicherung begründen will und wen diese erfassen soll; er ist dabei nicht gehalten, jede denkbare Form von Beschäftigung in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen und erst recht nicht verpflichtet, unterschiedliche Gruppen nicht abhängig Beschäftigter gleich zu behandeln (vergleiche Bundessozialgericht vom 2. März 2010, B 12 AL 1/09 R, Rn. 17 mit weiteren Hinweisen). Eine Absicherung eines Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung wäre zudem systemfremd.
Im Übrigen scheint die Klägerin die Entstehungsgeschichte zu § 28a SGB III auszublenden. § 28a SGB III wurde (erst) zum 1. Februar 2006 eingeführt, um konkret drei verschiedenen Personengruppen die beitragspflichtige Möglichkeit zu geben, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und hat – jedenfalls für die Personengruppe nach Nummern 1 und 2 - die weggefallene Regelungen zur Erweiterung der Rahmenfrist (§124 Abs. 3 SGB III alte Fassung) ausgleichen sollen. Die Einführung des § 28a SGB III ist daher im engen Zusammenhang und im Lichte der Einschränkung der Rahmenfristen zu sehen. Zudem hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Motiv angegeben, vorrangig einen Personenkreis schützen zu wollen, der nur übergangsweise aus dem Schutz der Arbeitslosenversicherung auskehrt.
Zudem stand der Klägerin nach eigenem Bekunden zu Beginn der Tätigkeit an der TH W. zur Wahl, die Tätigkeit als Beamtin (auf Zeit) oder als (im SGB III versicherungspflichtige) Angestellte auszuüben und es ist auch nach eigenem Bekunden nicht ihr Bestreben, nur übergangsweise Beamtin zu sein, sondern auf Dauer, so dass bei Erreichen dieses Zieles eine Absicherung über die soziale Arbeitslosenversicherung auch nicht erforderlich wäre.
Die erfolglose Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungspflicht auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für die Zeit ab 1. Juni 2012 (§ 28a Drittes Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - SGB III -).
Die 1971 geborene Klägerin ist promovierte Juristin und war in der Zeit von 2009 bis 2012 als Professorin an der Hochschule in H. versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 2012 ist die Klägerin als Professorin an der Technischen Hochschule in W. tätig und bis Ende 2015 – also auf Zeit - verbeamtet.
Am 16. August 2012 beantragte die Klägerin die Aufnahme in ein Versicherungspflichtverhältnis in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2012 mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre als Beamtin auf Zeit nicht zum berechtigten Personenkreis. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte aus, der Bescheid beruhe auf einer verfassungswidrigen Vorschrift, die verfassungskonform anzuwenden sei. Es gebe keinen Grund, Professorinnen auf Zeit anders zu behandeln als die anderen genannten Personengruppen, die ebenfalls auf Zeit einer bestimmten Tätigkeit nachgehen und sich nach Ablauf des Zeitraums auf dem Arbeitsmarkt wieder neu orientieren müssen oder aus anderen Gründen wieder voll in ihren mühsam aufgebaute versicherungsrechtlichen Status einsteigen wollen oder müssen. Sie sei gezwungen, ihre mühsam aufgebauten Ansprüche auf Arbeitslosengeld zu verlieren, obwohl sie aufgrund der Verbeamtung auf Zeit keinerlei vergleichbare versicherungsrechtliche Absicherung für die Zeit nach der Verbeamtung erhalte oder aufbauen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück hilfsweise als unbegründet, da der Kreis der berechtigten Antragsteller in § 28a SGB III umgrenzt und dabei der Personenkreis der versicherungsfreien Personen nach §§ 27 f. SGB III ausgeschlossen sei. § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bestimme unter anderem, dass Personen in der Beschäftigung als Beamtin, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, versicherungsfrei seien. Die Klägerin als Beamtin auf Zeit gehöre zum versicherungsfreien Personenkreis, so dass eine Aufnahme in die freiwillige Weiterversicherung auf Antrag nach § 28a SGB III nicht möglich sei.
Daraufhin hat die Klägerin am 10. Januar 2013 Klage erhoben.
Die Klägerin hält die Regelung zu § 28a SGB III für verfassungswidrig und wiederholt im Wesentlichen ihre Widerspruchsbegründung. In der mündlichen Verhandlung gibt die Klägerin auf Rückfrage an, sie habe das Professorinnen-Verhältnis an der TH W. auch als Angestellte ausüben können, ihr Wunsch sei es aber, dauerhaft Beamtin zu sein. Nach Auskunft der Versorgungstelle gebe es beamtenrechtlich nach Ende der Verbeamtungszeit keinerlei Zahlungen im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 1. Juni 2012 als Beamtin auf Zeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 28a SGB III mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit Beamten auf Zeit nicht die Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung eröffnet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und bzgl. der gesetzgeberischen Intention auf die Bundesdrucksache zu § 28a SGB III.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte (Blatt 1 bis 26) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Unabhängig davon, ob der Widerspruch fristgerecht eingelegt worden ist oder nicht, hat die Beklagte über den Widerspruch sachlich entschieden – wenn auch nur hilfsweise – und damit eine etwaige Fristverletzung geheilt, so dass diesbezüglich die Zulässigkeit des Widerspruchbescheides nicht mehr zu prüfen ist (vgl. Leitherer in Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz – SGG -, 10. Auflage 2012, § 84 Rnr. 7 mit weiteren Hinweisen).
Der Bescheid vom 16. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2012 verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten. Die Klägerin als Beamtin auf Zeit hat keinen Anspruch auf Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III.
Zur Überzeugung der Kammer ist weder die Regelung in § 28a SGB III noch die Regelung zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III verfassungswidrig. Vielmehr regelt § 28a SGB III eindeutig, dass der Personenkreis der Beamtin auf Zeit nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fällt. Diesbezüglich ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung, sofern man dies überhaupt für angezeigt halten sollte. Demnach ist sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag nicht zu entsprechen und die Klage abzuweisen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG von einer vollständigen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2012 verwiesen.
Ergänzend wird ausgeführt:
Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder dem sich aus Artikel 20 Abs. 1 GG ergebenden Sozialstaatsprinzip ist weder von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, noch für die Kammer erkennbar.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung dahingehend, dass im Einzelnen zu prüfen ist, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von Art und Gewicht bestehen, die eine ungleiche Rechtsfolgen rechtfertigen können. Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann.
Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil die in § 28a SGB III genannten berechtigten Personenkreise nicht vergleichbar sind mit dem Personenkreis der Beamten, auch nicht der Beamtin auf Zeit. Es liegt kein wesentlich vergleichbarer Sachverhalt vor. Zwischen einem Zeitbeamtenverhältnis und einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis be- stehen grundlegende strukturelle Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem Ordnungssystem des Beamtenrechts einerseits und des Rechts der öffentlichen Arbeitnehmer anderseits kann nicht auf einzelne Gesichtspunkte – wie hier z.B. die Absicherung im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit - beschränkt werden, so dass regelmäßig eine etwaige Ungleichbehandlung in einem Teilbereich nicht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen kann (vergleiche Bundesverfassungsgericht vom 20. Februar 2008, 2 BvR 1843/06, unter anderem Rnrn. 15, 18 und mit weiteren Hinweisen, juris). Das Beamtenverhältnis als gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung ist vielmehr unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze das Berufsbeamtentum zu regeln (Artikel. 33 Abs. 5 GG). Es existiert im Übrigen hierzu eine Regelung im Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 65 Übergangsgeld). Soweit die Klägerin meint, nicht ausreichend für die Zeit nach dem Beamtenverhältnis versorgt zu sein, so dürfte allenfalls im Beamtenrecht eine – weitere bzw. andere – Regelung zu erfolgen haben, nicht jedoch im Gesetzeswerk der sozialen Versicherung. Einen allgemeinen Satz, wonach für vom Risiko der Arbeitslosigkeit bedrohter Personen lückenlos Versicherungsschutz über das soziale Sicherungssystem zu gewährleisten ist, ist der Verfassung bzw. dem Sozialstaatsprinzip nicht zu entnehmen (vgl. Bundessozialgericht vom 10. Juli 2003, B 11 AL 63/02 R, juris). Durch das Bundesverfassungsgericht ist zudem geklärt, dass im Spannungsverhältnis zwischen der Vorsorgefreiheit des Einzelnen und den Anforderungen einer sozialstaatlichen Ordnung es weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, ob er eine Pflichtversicherung begründen will und wen diese erfassen soll; er ist dabei nicht gehalten, jede denkbare Form von Beschäftigung in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen und erst recht nicht verpflichtet, unterschiedliche Gruppen nicht abhängig Beschäftigter gleich zu behandeln (vergleiche Bundessozialgericht vom 2. März 2010, B 12 AL 1/09 R, Rn. 17 mit weiteren Hinweisen). Eine Absicherung eines Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung wäre zudem systemfremd.
Im Übrigen scheint die Klägerin die Entstehungsgeschichte zu § 28a SGB III auszublenden. § 28a SGB III wurde (erst) zum 1. Februar 2006 eingeführt, um konkret drei verschiedenen Personengruppen die beitragspflichtige Möglichkeit zu geben, ihren Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten und hat – jedenfalls für die Personengruppe nach Nummern 1 und 2 - die weggefallene Regelungen zur Erweiterung der Rahmenfrist (§124 Abs. 3 SGB III alte Fassung) ausgleichen sollen. Die Einführung des § 28a SGB III ist daher im engen Zusammenhang und im Lichte der Einschränkung der Rahmenfristen zu sehen. Zudem hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich als Motiv angegeben, vorrangig einen Personenkreis schützen zu wollen, der nur übergangsweise aus dem Schutz der Arbeitslosenversicherung auskehrt.
Zudem stand der Klägerin nach eigenem Bekunden zu Beginn der Tätigkeit an der TH W. zur Wahl, die Tätigkeit als Beamtin (auf Zeit) oder als (im SGB III versicherungspflichtige) Angestellte auszuüben und es ist auch nach eigenem Bekunden nicht ihr Bestreben, nur übergangsweise Beamtin zu sein, sondern auf Dauer, so dass bei Erreichen dieses Zieles eine Absicherung über die soziale Arbeitslosenversicherung auch nicht erforderlich wäre.
Die erfolglose Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.
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