Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 KR 1175/15 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 834/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens weiterhin die Feststellung der Beendigung ihres Versicherungsverhältnisses zur Antragsgegnerin zum 21. Februar 2014, die Feststellung, dass über den 21. Februar 2014 hinaus seitens der Antragsgegnerin von ihr keine Beiträge verlangt werden können und die Feststellung, dass sie aktuell bei der versichert ist.
Die 1965 geborene Antragstellerin war aufgrund des Bezuges von Krankengeld bis zum 29. September 2013 bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Da sie trotz Aufforderung seitens der Antragsgegnerin keinen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen (Reha) stellte, erfolgte zum 30. September 2013 die Einstellung der Krankengeldzahlung. Nachdem die Antragstellerin diese Reha-Antragstellung am 8. Oktober 2013 nachgeholt hatte, nahm die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung zu diesem Zeitpunkt wieder auf und zahlte dieses bis zum 3. März 2014. Nachdem die Antragstellerin vom Rentenversicherungsträger angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht übersandt und auch den entsprechenden Nachweis der Übersendung gegenüber der Antragsgegnerin nicht geführt hatte, stellte diese ihre Krankengeldzahlung am 3. März 2014 wegen fehlender Mitwirkung ein.
Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 5. November 2013, hatte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin bezüglich der Klärung ihrer Weiterversicherung ab 30. September 2013 gewandt und sie darüber informiert, dass ihre Versicherung ab 30. September 2013 als freiwillige Versicherung fortgeführt werde, soweit sie nicht anderweitig versichert werde (z.B. aufgrund neuer Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld, Familienversicherung). Falls keine Versicherung bei der Antragsgegnerin gewünscht werde, sei der Austritt nur dann wirk-sam, wenn er innerhalb von zwei Wochen unter Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erklärt werde. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fortführung des Versicherungsschutzes bei ihr ab dem 30. September 2013 als freiwillige Versicherung mit. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass sich die Beiträge nach dem Einkommen richteten, übersandte einen Einkommensfragebogen und teilte mit, dass, sofern keine Einkommensunterlagen eingereicht würden, die Beiträge rückwirkend ab 30. September 2013 nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2013 = 3.937,50 EUR) erhoben würden.
Sodann teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vorn 27. Februar 2014 mit: ,,Da Ihre Mitgliedschaft ausschließlich aufgrund Ihres Krankengeldanspruches bei der Krankenkasse bestand, endete auch diese am 21. Februar 2014".
Nachdem die Antragstellerin den Einkommensfragebogen nicht zurückgesandt hatte, erließ die Antragsgegnerin am 25. März 2014 zunächst einen Bescheid über die auf der Beitragsbe-messungsgrundlage basierenden Beträge ab 30. September 2013 (Höchstbeitrag). Hiernach ergaben sich für den 30. September 2013 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 19,56 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,02 EUR (gesamt 22,58 EUR), für Oktober bis Dezember 2013 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 586,59 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 90,56 EUR (gesamt 677,25 EUR) und ab Januar 2014 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 603,46 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 93,16 EUR (gesamt 696,60 EUR). Dabei legte die Antragsgegnerin für das Jahr 2013 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.937,50 EUR und für 2014 von 4.050,00 EUR sowie einen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,9% und zur Pflegeversicherung von 2,3% zugrunde. Für die Zeit vom 30. September 2013 bis 28. Februar 2014 errechnete die Antragsgegnerin einen Beitragsrückstand in Höhe von 3.447,53 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2014 hob die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 25. März 2014 auf der Basis des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und setzte nunmehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 30. September 2013 auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage (2013 = 898,33 EUR/2014 = 921,67 EUR monatlich) fest. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,3 % ergab sich für den 30. September 2013 ein Krankenversicherungsbeitrag von 4,46 EUR und ein Pflegeversicherungsbeitrag von 0,69 EUR (gesamt 5,15 EUR), für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 133,85 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 20,66 EUR (gesamt 154,51 EUR) und ab 1. Januar 2014 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 137,33 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 21,20 EUR (gesamt 158,53 EUR).
Ab dem 1. Juni 2014 war die Antragstellerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis und ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung bei der Rechtsvorgängerin der krankenversichert. Am 20. Oktober 2014 beauftrage die Antragsgegnerin das Amtsgericht E. mit der Vollstreckung betreffend einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.941,97 EUR für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis 31. August 2014 (bestehend aus den Mindestbeiträgen für den 30. September 2013 in Höhe von 5,15 EUR, für Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von monatlich 154,51 EUR, für Januar bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 158,53 EUR, zuzüglich Mahn- und Vollstreckungsgebühren). Des Weiteren beauftragte sie in der Folgezeit ihren Vollziehungsbeamten mit der Zwangsbeitreibung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst Kosten und Gebühren für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2015 (Höchstbeiträge für Dezember 2014 696,60 EUR, Januar 2015 709,50 EUR) in Höhe von insgesamt 1.551,60 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin den von der An-tragstellerin per E-Mail am 10. September 2014 erhobenen Widerspruch zurück. Dieser richte sich gegen ihren Bescheid vom 26. Mai 2014, jedoch sei die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden und zudem erfülle eine E-Mail das Erfordernis der Schriftform des Widerspruches nicht. Der Widerspruch sei deshalb jedenfalls verspätet eingelegt worden.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2014 berechnete sie die ab 1. September 2014 von der Antragstellerin zu zahlenden Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (= 4.050,00 EUR) und bezifferte diese unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 14,9% und eines Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von 2,3% auf monatlich insgesamt 696,60 EUR (Beiträge zur Krankenversicherung monatlich 603,46 EUR und zur Pflegeversicherung monatlich 93, 16 EUR).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2014 hat die Klägerin am 24. November 2014 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage unter dem Aktenzeichen S 41 KR 5303/14 erhoben.
Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Antragstellerin erlangt hat, hat sie mit Bescheid vom 10. April 2015 ihren Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und der Antragstellerin die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum 31. Mai 2014 mitgeteilt. Der an das Amtsgericht gerichtete Vollstreckungsauftrag ist auf einen Betrag in Höhe von 1.451,38 EUR korrigiert worden. Gleichfalls ist ein am 20. Januar 2015 erteilter Vollstreckungsauftrag über insgesamt 2.280,65 EUR (Höchstbeiträge für den Zeitraum September 2013 bis November 2013 zuzüglich Gebühren) auf nunmehr 80,10 EUR korrigiert worden (Schreiben vom 10. April 2015).
Am 23. März 2015 hat die Antragstellerin unter Vorlage der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 20. März 2015 über insgesamt 1.551,60 EUR für Dezember 2014 bis Januar 2015 beim SG den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Einstellung von Pfändungen und Pfändungsversuchen beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Antragsgegnerin versuche derzeit massiv die unberechtigten Forderungen über Gerichtsvollzieher und nun auch über einen weiteren Vollziehungsmitarbeiter zu pfänden. Die Antragsgegnerin habe ihr mit Schreiben vom 10. April 2014 mitgeteilt, dass ihre Mitgliedschaft beendet sei. Bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2014 habe sie selbst eine Kündigung zum 21. April 2014 aus-gesprochen, so dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren neuen Beiträge und diesbezügliche Kosten mehr erhoben werden könnten. Die Antragstellerin hat zuletzt schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass die am 27. Februar 2014 von der Antragsgegnerin selbst ausgesprochene Kündigung zum 21. Februar 2014 rechtskräftig sei, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren neuen Beiträge sowie diesbezügliche Kosten (Mahnkosten, Vollstreckungskosten, etc.) erhoben würden bzw. nicht rechtmäßig seien, dass ihre aktuelle Versicherung die sei und bleibe, dass "fällige" Beiträge höchstens für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 21. Februar 2014 erhoben würden und sich der für diesen Zeitraum relevante Betrag auf 738,09 EUR belaufe. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Versicherung bei ihr durchzuführen sei. Weder sei ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich, für Feststellungsanträge sei aktuell kein Raum. Derzeit liefen zwei Vollstreckungsaufträge über 80,10 EUR und über 1.451,38 EUR hinsichtlich der Mindestbeiträge ab 30. September 2013. Die Antragstellerin sei aktuell mit 1.579,48 EUR im Rückstand (1.555,48 EUR zzgl. Säumniszuschläge).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 8. Juni 2015 mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch für die insoweit begehrten Re-gelungsanordnungen sei ebenso wenig ersichtlich wie ein Anordnungsgrund und damit eine besondere Eilbedürftigkeit für die geltend gemachten Feststellungsanträge. Soweit sich die Antragstellerin mutmaßlich auch weiterhin gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin wende, mit denen diese die Vollstreckung rückständiger Mindestbeiträge für den Zeitraum 30. September 2013 bis 31. Mai 2014 betreibt, handele es sich gleichfalls um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch diesbezüglich sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich, da der Bescheid vom 26. Mai 2014, aus dem die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Mindestbeiträge betreibt, bestandskräftig geworden sei. Die Antragstellerin habe sich gegen diesen Bescheid nur im Wege einer E-Mail gewandt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Widerspruch binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei. Zudem sei auch, eine wirksame Einlegung eines Widerspruches durch E-Mail am 12. September 2014 unterstellt, die Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht eingehalten. Eine frühere, insbesondere fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs sei nicht ersichtlich. Soweit aus den im Nachgang zum Bescheid vom 26. Mai 2014 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin versandten E-Mails ein Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Mai 2014 geschlussfolgert werden könnte, genügten diese der Schriftform nicht und hielten somit ebenfalls nicht die Widerspruchsfrist ein. Somit sei das Vorgehen der Antragsgegnerin, die rückständigen Beiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, nicht zu beanstanden, mithin ein Anordnungsanspruch dahingehend, dass der Antragsgegnerin dies zu untersagen wäre, nicht gegeben. Auch sei kein Anordnungsgrund ersichtlich.
Gegen den ihr am 10. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 8. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sinngemäß geltend gemacht, der angefochtene Beschluss des SG sei auf keines ihrer "sehr umfangreichen Beweismittel" eingegangen, sondern habe sich fälschlicherweise "hauptsächlich darauf gestützt, dass E-Mails nicht rechtskräftig seien". Sie sei durchaus willig, rechtmäßige Beiträge auszugleichen und habe bereits damit begonnen. Sie habe bereits 3 Raten zu je 50,- EUR geleistet. Ihre seinerzeitige Arbeitsunfähigkeit habe bis 30. April 2014 gedauert. Sie legt den entsprechenden Auszahlschein vom 27. Februar 2014 vor.
Die Antragstellerin beantragt ausdrücklich, festzustellen, 1.) dass die am 27. Februar 2014 von der Antragsgegnerin selbst ausgesprochene Kündigung zum 21. Februar 2014 rechtskräftig ist, 2.) dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren neuen Beiträge sowie diesbezügliche Kosten (Mahnkosten, Vollstreckungskosten, etc.) erhoben werden bzw. nicht rechtmäßig sind, 3.) dass ihre aktuelle Versicherung die ist und bleibt, 4.) dass "fällige" Beiträge höchstens für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 21. Februar 2014 erhoben werden und 5.) dass sich der für diesen Zeitraum relevante Betrag auf 738,09 EUR beläuft, des Weiteren die Unterlassung der fortgesetzten Vollstreckungsversuche bzw. Versuche der Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung seitens der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass lediglich Beiträge nach der Mindestbemessungs-grundlage für die Zeit vom 30. September 2013 bis zum 31. Mai 2014 vollstreckt würden. Hinzu kämen laufend monatlich noch Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, da die Antragstellerin die ausstehenden Beiträge weiterhin nicht ausgleiche. Im Juli 2015 seien zwei Vollstreckungsaufträge, einer über 80,10 EUR und einer über 1.451,38 EUR in laufender Durchführung gewesen. Der Kontostand der Antragstellerin habe sich Ende August 2015 auf -1.595,03 EUR belaufen. Ihre Anmeldung bei der Rechtsvorgängerin der im Zuge der Arbeitsaufnahme zum 1. Juni 2014 sei rechtswidrig gewesen, da die Anmeldung bei der letzten Krankenkasse erfolgen müsse. Deshalb werde diese Versicherung aktuell rückabgewickelt. Bis zum 30. Mai 2013 sei die Antragstellerin über die zuständige ARGE bei ihr krankenversichert gewesen, danach habe diese Mitgliedschaft wegen des Bezugs von Krankengeld bis zum 29. September 2013 fortbestanden. Da sie der Aufforderung zur Rehaantragstellung nicht nachgekommen sei, habe ihr nachgehender Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt geendet. Die Versicherung sei danach als freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) fortgesetzt worden. Die zunächst auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechneten Beiträge zur freiwilligen Versicherung seien in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 - Az.: B 12 KR 15/11 R) mit dem Bescheid vom 26. Mai 2014 rückwirkend zum 30. September 2013 nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnet und im Folgenden auch die Vollstreckungsaufträge angepasst worden. Ihr Schreiben vom 27. Februar 2014 sei fehlerhaft, denn tatsächlich sei das Krankengeld bis zum 3. März 2014 ausgezahlt worden; auch sei tatsächlich keine Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung der Antragstellerin erfolgt. Letzteres sei rechtlich auch gar nicht möglich.
Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 31. August 2015 einen Erörte-rungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowohl des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als auch des Klageverfahrens (Az.: S 41 KR 5303/14) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Ge-genstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch un-begründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass die Antrag-stellerin keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige An-ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsa-chenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Die Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anord-nungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat hierzu in entsprechender An-wendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Be-schlusses des SG, denen er sich anschließt.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch das SG zu Recht davon ausgegangen sind, dass eine Wi-derspruchseinlegung durch - wie im Falle der Antragstellerin ohne mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen - E-Mail unwirksam ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - Az.: L 7 AS 205/11 B ER m.w.N., nach juris) und zudem auch verspätet war. Damit kommt es auf die übrigen "sehr umfangreichen Beweismittel" der Antragstellerin nicht mehr an, zumal das Vorgehen der Antragsgegnerin auch im Übrigen dem geltenden Recht entsprach. Hinsichtlich der geltend gemachten ratenweisen Bezahlung von Teilen der rückständigen Beiträge ergibt sich nichts anderes. Es spricht für den Senat nichts dafür, dass die Antragsgegnerin diese Beträge nicht bei der Vollstreckung des Restbetrages berücksichtigen wird. Auf den im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens eingereichten Auszahlschein vom 27. Februar 2014 kommt es wegen der Vorschriften der §§ 51 Abs. 3 und 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht an. Weder hat die Antragstellerin die rechtzeitige Mitteilung von der Übersendung der vom Rentenversicherungsträger geforderten Unterlagen gegenüber der Antragsgegnerin noch die rechtzeitige Vorlage des Auszahlscheines bei der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Unabhängig davon, dass der Senat mangels entsprechender Angaben der Antragstellerin keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die begehrte einstweilige Anordnung dringlich ist, ist es ihr auch im Hinblick auf die geringe Höhe des zu vollstreckenden Betrages ohne Weiteres zuzumuten, ihre Rechte im anhängigen Hauptsachverfahren geltend zu machen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens weiterhin die Feststellung der Beendigung ihres Versicherungsverhältnisses zur Antragsgegnerin zum 21. Februar 2014, die Feststellung, dass über den 21. Februar 2014 hinaus seitens der Antragsgegnerin von ihr keine Beiträge verlangt werden können und die Feststellung, dass sie aktuell bei der versichert ist.
Die 1965 geborene Antragstellerin war aufgrund des Bezuges von Krankengeld bis zum 29. September 2013 bei der Antragsgegnerin pflichtversichert. Da sie trotz Aufforderung seitens der Antragsgegnerin keinen Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen (Reha) stellte, erfolgte zum 30. September 2013 die Einstellung der Krankengeldzahlung. Nachdem die Antragstellerin diese Reha-Antragstellung am 8. Oktober 2013 nachgeholt hatte, nahm die Antragsgegnerin die Krankengeldzahlung zu diesem Zeitpunkt wieder auf und zahlte dieses bis zum 3. März 2014. Nachdem die Antragstellerin vom Rentenversicherungsträger angeforderte Unterlagen nicht fristgerecht übersandt und auch den entsprechenden Nachweis der Übersendung gegenüber der Antragsgegnerin nicht geführt hatte, stellte diese ihre Krankengeldzahlung am 3. März 2014 wegen fehlender Mitwirkung ein.
Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 5. November 2013, hatte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin bezüglich der Klärung ihrer Weiterversicherung ab 30. September 2013 gewandt und sie darüber informiert, dass ihre Versicherung ab 30. September 2013 als freiwillige Versicherung fortgeführt werde, soweit sie nicht anderweitig versichert werde (z.B. aufgrund neuer Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld, Familienversicherung). Falls keine Versicherung bei der Antragsgegnerin gewünscht werde, sei der Austritt nur dann wirk-sam, wenn er innerhalb von zwei Wochen unter Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall erklärt werde. Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fortführung des Versicherungsschutzes bei ihr ab dem 30. September 2013 als freiwillige Versicherung mit. Sie wies gleichzeitig darauf hin, dass sich die Beiträge nach dem Einkommen richteten, übersandte einen Einkommensfragebogen und teilte mit, dass, sofern keine Einkommensunterlagen eingereicht würden, die Beiträge rückwirkend ab 30. September 2013 nach der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2013 = 3.937,50 EUR) erhoben würden.
Sodann teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vorn 27. Februar 2014 mit: ,,Da Ihre Mitgliedschaft ausschließlich aufgrund Ihres Krankengeldanspruches bei der Krankenkasse bestand, endete auch diese am 21. Februar 2014".
Nachdem die Antragstellerin den Einkommensfragebogen nicht zurückgesandt hatte, erließ die Antragsgegnerin am 25. März 2014 zunächst einen Bescheid über die auf der Beitragsbe-messungsgrundlage basierenden Beträge ab 30. September 2013 (Höchstbeitrag). Hiernach ergaben sich für den 30. September 2013 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 19,56 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 3,02 EUR (gesamt 22,58 EUR), für Oktober bis Dezember 2013 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 586,59 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 90,56 EUR (gesamt 677,25 EUR) und ab Januar 2014 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 603,46 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 93,16 EUR (gesamt 696,60 EUR). Dabei legte die Antragsgegnerin für das Jahr 2013 die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.937,50 EUR und für 2014 von 4.050,00 EUR sowie einen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,9% und zur Pflegeversicherung von 2,3% zugrunde. Für die Zeit vom 30. September 2013 bis 28. Februar 2014 errechnete die Antragsgegnerin einen Beitragsrückstand in Höhe von 3.447,53 EUR.
Mit weiterem Bescheid vom 26. Mai 2014 hob die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 25. März 2014 auf der Basis des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und setzte nunmehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 30. September 2013 auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage (2013 = 898,33 EUR/2014 = 921,67 EUR monatlich) fest. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung in Höhe von 14,9 % und zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,3 % ergab sich für den 30. September 2013 ein Krankenversicherungsbeitrag von 4,46 EUR und ein Pflegeversicherungsbeitrag von 0,69 EUR (gesamt 5,15 EUR), für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 133,85 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 20,66 EUR (gesamt 154,51 EUR) und ab 1. Januar 2014 ein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 137,33 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 21,20 EUR (gesamt 158,53 EUR).
Ab dem 1. Juni 2014 war die Antragstellerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis und ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung bei der Rechtsvorgängerin der krankenversichert. Am 20. Oktober 2014 beauftrage die Antragsgegnerin das Amtsgericht E. mit der Vollstreckung betreffend einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.941,97 EUR für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis 31. August 2014 (bestehend aus den Mindestbeiträgen für den 30. September 2013 in Höhe von 5,15 EUR, für Oktober bis Dezember 2013 in Höhe von monatlich 154,51 EUR, für Januar bis Februar 2014 in Höhe von monatlich 158,53 EUR, zuzüglich Mahn- und Vollstreckungsgebühren). Des Weiteren beauftragte sie in der Folgezeit ihren Vollziehungsbeamten mit der Zwangsbeitreibung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nebst Kosten und Gebühren für den Zeitraum Dezember 2014 bis Januar 2015 (Höchstbeiträge für Dezember 2014 696,60 EUR, Januar 2015 709,50 EUR) in Höhe von insgesamt 1.551,60 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2014 wies die Antragsgegnerin den von der An-tragstellerin per E-Mail am 10. September 2014 erhobenen Widerspruch zurück. Dieser richte sich gegen ihren Bescheid vom 26. Mai 2014, jedoch sei die Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden und zudem erfülle eine E-Mail das Erfordernis der Schriftform des Widerspruches nicht. Der Widerspruch sei deshalb jedenfalls verspätet eingelegt worden.
Mit weiterem Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2014 berechnete sie die ab 1. September 2014 von der Antragstellerin zu zahlenden Beiträge aus der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (= 4.050,00 EUR) und bezifferte diese unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes zur Krankenversicherung von 14,9% und eines Beitragssatzes zur Pflegeversicherung von 2,3% auf monatlich insgesamt 696,60 EUR (Beiträge zur Krankenversicherung monatlich 603,46 EUR und zur Pflegeversicherung monatlich 93, 16 EUR).
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2014 hat die Klägerin am 24. November 2014 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage unter dem Aktenzeichen S 41 KR 5303/14 erhoben.
Nachdem die Antragsgegnerin Kenntnis von der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Antragstellerin erlangt hat, hat sie mit Bescheid vom 10. April 2015 ihren Beitragsbescheid vom 28. Oktober 2014 aufgehoben und der Antragstellerin die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum 31. Mai 2014 mitgeteilt. Der an das Amtsgericht gerichtete Vollstreckungsauftrag ist auf einen Betrag in Höhe von 1.451,38 EUR korrigiert worden. Gleichfalls ist ein am 20. Januar 2015 erteilter Vollstreckungsauftrag über insgesamt 2.280,65 EUR (Höchstbeiträge für den Zeitraum September 2013 bis November 2013 zuzüglich Gebühren) auf nunmehr 80,10 EUR korrigiert worden (Schreiben vom 10. April 2015).
Am 23. März 2015 hat die Antragstellerin unter Vorlage der Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 20. März 2015 über insgesamt 1.551,60 EUR für Dezember 2014 bis Januar 2015 beim SG den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Einstellung von Pfändungen und Pfändungsversuchen beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Antragsgegnerin versuche derzeit massiv die unberechtigten Forderungen über Gerichtsvollzieher und nun auch über einen weiteren Vollziehungsmitarbeiter zu pfänden. Die Antragsgegnerin habe ihr mit Schreiben vom 10. April 2014 mitgeteilt, dass ihre Mitgliedschaft beendet sei. Bereits mit Schreiben vom 27. Februar 2014 habe sie selbst eine Kündigung zum 21. April 2014 aus-gesprochen, so dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren neuen Beiträge und diesbezügliche Kosten mehr erhoben werden könnten. Die Antragstellerin hat zuletzt schriftsätzlich beantragt, festzustellen, dass die am 27. Februar 2014 von der Antragsgegnerin selbst ausgesprochene Kündigung zum 21. Februar 2014 rechtskräftig sei, dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren neuen Beiträge sowie diesbezügliche Kosten (Mahnkosten, Vollstreckungskosten, etc.) erhoben würden bzw. nicht rechtmäßig seien, dass ihre aktuelle Versicherung die sei und bleibe, dass "fällige" Beiträge höchstens für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 21. Februar 2014 erhoben würden und sich der für diesen Zeitraum relevante Betrag auf 738,09 EUR belaufe. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Versicherung bei ihr durchzuführen sei. Weder sei ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund ersichtlich, für Feststellungsanträge sei aktuell kein Raum. Derzeit liefen zwei Vollstreckungsaufträge über 80,10 EUR und über 1.451,38 EUR hinsichtlich der Mindestbeiträge ab 30. September 2013. Die Antragstellerin sei aktuell mit 1.579,48 EUR im Rückstand (1.555,48 EUR zzgl. Säumniszuschläge).
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 8. Juni 2015 mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch für die insoweit begehrten Re-gelungsanordnungen sei ebenso wenig ersichtlich wie ein Anordnungsgrund und damit eine besondere Eilbedürftigkeit für die geltend gemachten Feststellungsanträge. Soweit sich die Antragstellerin mutmaßlich auch weiterhin gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin wende, mit denen diese die Vollstreckung rückständiger Mindestbeiträge für den Zeitraum 30. September 2013 bis 31. Mai 2014 betreibt, handele es sich gleichfalls um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch diesbezüglich sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch ersichtlich, da der Bescheid vom 26. Mai 2014, aus dem die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Mindestbeiträge betreibt, bestandskräftig geworden sei. Die Antragstellerin habe sich gegen diesen Bescheid nur im Wege einer E-Mail gewandt, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Widerspruch binnen eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei. Zudem sei auch, eine wirksame Einlegung eines Widerspruches durch E-Mail am 12. September 2014 unterstellt, die Widerspruchsfrist von einem Monat nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht eingehalten. Eine frühere, insbesondere fristgerechte Einlegung eines Widerspruchs sei nicht ersichtlich. Soweit aus den im Nachgang zum Bescheid vom 26. Mai 2014 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin versandten E-Mails ein Einlegen eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 26. Mai 2014 geschlussfolgert werden könnte, genügten diese der Schriftform nicht und hielten somit ebenfalls nicht die Widerspruchsfrist ein. Somit sei das Vorgehen der Antragsgegnerin, die rückständigen Beiträge im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben, nicht zu beanstanden, mithin ein Anordnungsanspruch dahingehend, dass der Antragsgegnerin dies zu untersagen wäre, nicht gegeben. Auch sei kein Anordnungsgrund ersichtlich.
Gegen den ihr am 10. Juni 2015 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 8. Juli 2015 Beschwerde eingelegt und zur Begründung sinngemäß geltend gemacht, der angefochtene Beschluss des SG sei auf keines ihrer "sehr umfangreichen Beweismittel" eingegangen, sondern habe sich fälschlicherweise "hauptsächlich darauf gestützt, dass E-Mails nicht rechtskräftig seien". Sie sei durchaus willig, rechtmäßige Beiträge auszugleichen und habe bereits damit begonnen. Sie habe bereits 3 Raten zu je 50,- EUR geleistet. Ihre seinerzeitige Arbeitsunfähigkeit habe bis 30. April 2014 gedauert. Sie legt den entsprechenden Auszahlschein vom 27. Februar 2014 vor.
Die Antragstellerin beantragt ausdrücklich, festzustellen, 1.) dass die am 27. Februar 2014 von der Antragsgegnerin selbst ausgesprochene Kündigung zum 21. Februar 2014 rechtskräftig ist, 2.) dass ab diesem Zeitpunkt keine weiteren neuen Beiträge sowie diesbezügliche Kosten (Mahnkosten, Vollstreckungskosten, etc.) erhoben werden bzw. nicht rechtmäßig sind, 3.) dass ihre aktuelle Versicherung die ist und bleibt, 4.) dass "fällige" Beiträge höchstens für den Zeitraum vom 30. September 2013 bis zum 21. Februar 2014 erhoben werden und 5.) dass sich der für diesen Zeitraum relevante Betrag auf 738,09 EUR beläuft, des Weiteren die Unterlassung der fortgesetzten Vollstreckungsversuche bzw. Versuche der Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung seitens der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie darauf, dass lediglich Beiträge nach der Mindestbemessungs-grundlage für die Zeit vom 30. September 2013 bis zum 31. Mai 2014 vollstreckt würden. Hinzu kämen laufend monatlich noch Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten, da die Antragstellerin die ausstehenden Beiträge weiterhin nicht ausgleiche. Im Juli 2015 seien zwei Vollstreckungsaufträge, einer über 80,10 EUR und einer über 1.451,38 EUR in laufender Durchführung gewesen. Der Kontostand der Antragstellerin habe sich Ende August 2015 auf -1.595,03 EUR belaufen. Ihre Anmeldung bei der Rechtsvorgängerin der im Zuge der Arbeitsaufnahme zum 1. Juni 2014 sei rechtswidrig gewesen, da die Anmeldung bei der letzten Krankenkasse erfolgen müsse. Deshalb werde diese Versicherung aktuell rückabgewickelt. Bis zum 30. Mai 2013 sei die Antragstellerin über die zuständige ARGE bei ihr krankenversichert gewesen, danach habe diese Mitgliedschaft wegen des Bezugs von Krankengeld bis zum 29. September 2013 fortbestanden. Da sie der Aufforderung zur Rehaantragstellung nicht nachgekommen sei, habe ihr nachgehender Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt geendet. Die Versicherung sei danach als freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) fortgesetzt worden. Die zunächst auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechneten Beiträge zur freiwilligen Versicherung seien in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2013 - Az.: B 12 KR 15/11 R) mit dem Bescheid vom 26. Mai 2014 rückwirkend zum 30. September 2013 nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnet und im Folgenden auch die Vollstreckungsaufträge angepasst worden. Ihr Schreiben vom 27. Februar 2014 sei fehlerhaft, denn tatsächlich sei das Krankengeld bis zum 3. März 2014 ausgezahlt worden; auch sei tatsächlich keine Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung der Antragstellerin erfolgt. Letzteres sei rechtlich auch gar nicht möglich.
Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 31. August 2015 einen Erörte-rungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der in der Gerichtsakte befindlichen Sitzungsniederschrift verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowohl des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als auch des Klageverfahrens (Az.: S 41 KR 5303/14) sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Ge-genstand der Entscheidung war.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch un-begründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss zu Recht entschieden, dass die Antrag-stellerin keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung hat.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige An-ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4).
Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsa-chenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.
Die Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anord-nungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat hierzu in entsprechender An-wendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Be-schlusses des SG, denen er sich anschließt.
Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sowohl die Antragsgegnerin als auch das SG zu Recht davon ausgegangen sind, dass eine Wi-derspruchseinlegung durch - wie im Falle der Antragstellerin ohne mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen - E-Mail unwirksam ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2012 - Az.: L 7 AS 205/11 B ER m.w.N., nach juris) und zudem auch verspätet war. Damit kommt es auf die übrigen "sehr umfangreichen Beweismittel" der Antragstellerin nicht mehr an, zumal das Vorgehen der Antragsgegnerin auch im Übrigen dem geltenden Recht entsprach. Hinsichtlich der geltend gemachten ratenweisen Bezahlung von Teilen der rückständigen Beiträge ergibt sich nichts anderes. Es spricht für den Senat nichts dafür, dass die Antragsgegnerin diese Beträge nicht bei der Vollstreckung des Restbetrages berücksichtigen wird. Auf den im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens eingereichten Auszahlschein vom 27. Februar 2014 kommt es wegen der Vorschriften der §§ 51 Abs. 3 und 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht an. Weder hat die Antragstellerin die rechtzeitige Mitteilung von der Übersendung der vom Rentenversicherungsträger geforderten Unterlagen gegenüber der Antragsgegnerin noch die rechtzeitige Vorlage des Auszahlscheines bei der Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus liegt auch kein Anordnungsgrund vor. Unabhängig davon, dass der Senat mangels entsprechender Angaben der Antragstellerin keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die begehrte einstweilige Anordnung dringlich ist, ist es ihr auch im Hinblick auf die geringe Höhe des zu vollstreckenden Betrages ohne Weiteres zuzumuten, ihre Rechte im anhängigen Hauptsachverfahren geltend zu machen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved