Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 167/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3186/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07.04.2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers aufgrund einer Kündigungserklärung vom 29.06.2015.
Der 1946 geborene Kläger ist Rentner und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung seiner Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, da ihm kein Geld zum Leben verbleibe, wenn er der Krankenkasse weiter Beiträge zahlen müsse.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22.09.2015 darauf hin, dass die Mitgliedschaft frühestens mit dem 30.09.2015 ende, wenn er eine Mitgliedschaftsbescheinigung einer neuen Krankenversicherung vorlege. Nachdem eine solche nicht vorgelegt wurde, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2015 fest, dass sich die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr nahtlos fortsetze.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 22.10.2015. Er sei im April 2015 zuletzt beim Arzt gewesen und nehme seither außer ASS 100 keine Medikamente mehr ein. Seither habe er keine gesundheitlichen Probleme mehr.
Am 27.01.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er habe seine Krankenversicherung aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen gekündigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2015 zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers habe nicht aufgrund der Kündigung vom 29.06.2015 geendet. Nach § 191 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ende eine freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden einer Kündigung gemäß § 175 Abs 4 SGB V. Die Kündigung des Klägers sei jedoch nicht wirksam geworden, da er keine Mitgliedsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung (§ 175 Abs 4 Satz 4 SGB V) vorgelegt habe. Ohne Absicherung im Krankheitsfall könne der Kläger seine Mitgliedschaft nicht beenden. Eine versicherungslose Zeit sei seit 01.04.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz nicht mehr möglich. Auch fehlende finanzielle Mittel seien kein Beendigungsgrund. Sollte aufgrund der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung das Existenzminimum gefährdet sein, stehe es dem Kläger frei, Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung könnten vom Sozialhilfeträger grundsätzlich übernommen werden (§ 32 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 13.04.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.08.2016 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass er die Sache zur Prüfung Rechtsanwalt M. übergeben habe, der ihm gesagt habe, er werde ihm Bescheid geben. Die Einspruchsfrist sei am 13.05.2016 abgelaufen. Genau an diesem Tag habe er ein Schreiben von Herrn M. erhalten, dass dieser keine Berufung einlegen werde. Er habe daher keine Möglichkeit mehr gehabt, einen anderen Anwalt zu nehmen, weshalb das Urteil des SG rechtskräftig geworden sei. Die Post werde in seinem Ortsteil häufig erst zwischen 16:30 und 17:00 Uhr zugestellt, ein Faxgerät besitze er nicht. Obwohl er seit seiner Kündigung keine Leistungen der Krankenkasse mehr in Anspruch genommen habe, wolle diese über 6.000 EUR von ihm haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07.04.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass seine Krankenversicherung bei der Beklagten durch seine Kündigungserklärung vom 29.06.2015 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger, damals nicht anwaltlich vertreten, laut Postzustellungsurkunde (Blatt 51b der SG-Akte) am 13.04.2016 zugestellt worden. Der Gerichtsbescheid des SG hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 14.04.2016 zu laufen begonnen (§§ 64 Abs 1, 66 Abs 1 SGG) und am 13.05.2016 geendet hat (§ 64 Abs 2 SGG). Die am 24.08.2016 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben. Dies ist dem Kläger im Übrigen bekannt, da er in seiner Berufungsschrift selbst vom Fristablauf am 13.05.2016 ausgeht und die Entscheidung des SG als rechtskräftig ansieht.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2016 darauf hingewiesen worden, dass sein Schreiben vom 22.08.2016 (Eingang am 24.08.2016) als Berufung verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewertet wird. Der Kläger hat jedoch auch unter Berücksichtigung des von ihm dargestellten Ablaufs die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm daher nicht gewährt werden. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger von einem Anwalt erst am Tag des Fristablaufs erfahren hat, dass dieser seinen Fall nicht übernehmen und keine Berufung einlegen werde, stellt dies keinen Grund dar, Wiedereinsetzung zu gewähren. Dem Kläger hätte es jederzeit vor Ablauf der Frist freigestanden, auch ohne anwaltliche Vertretung fristwahrend Berufung einzulegen. Anwaltszwang besteht nicht und das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Es ist allein Sache des Klägers, bis zum letzten Tag der Berufungsfrist zuzuwarten, ob ein Anwalt die Vertretung übernimmt und sich dann erst Monate später an das Gericht zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung des Klägers aufgrund einer Kündigungserklärung vom 29.06.2015.
Der 1946 geborene Kläger ist Rentner und bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versichert.
Mit Schreiben vom 29.06.2015 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung seiner Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung, da ihm kein Geld zum Leben verbleibe, wenn er der Krankenkasse weiter Beiträge zahlen müsse.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22.09.2015 darauf hin, dass die Mitgliedschaft frühestens mit dem 30.09.2015 ende, wenn er eine Mitgliedschaftsbescheinigung einer neuen Krankenversicherung vorlege. Nachdem eine solche nicht vorgelegt wurde, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2015 fest, dass sich die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr nahtlos fortsetze.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 22.10.2015. Er sei im April 2015 zuletzt beim Arzt gewesen und nehme seither außer ASS 100 keine Medikamente mehr ein. Seither habe er keine gesundheitlichen Probleme mehr.
Am 27.01.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er habe seine Krankenversicherung aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen gekündigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2016 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2015 zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers habe nicht aufgrund der Kündigung vom 29.06.2015 geendet. Nach § 191 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ende eine freiwillige Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden einer Kündigung gemäß § 175 Abs 4 SGB V. Die Kündigung des Klägers sei jedoch nicht wirksam geworden, da er keine Mitgliedsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung (§ 175 Abs 4 Satz 4 SGB V) vorgelegt habe. Ohne Absicherung im Krankheitsfall könne der Kläger seine Mitgliedschaft nicht beenden. Eine versicherungslose Zeit sei seit 01.04.2007 durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz nicht mehr möglich. Auch fehlende finanzielle Mittel seien kein Beendigungsgrund. Sollte aufgrund der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung das Existenzminimum gefährdet sein, stehe es dem Kläger frei, Sozialhilfeleistungen zu beantragen. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung könnten vom Sozialhilfeträger grundsätzlich übernommen werden (§ 32 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch).
Gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 13.04.2016 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.08.2016 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger verweist darauf, dass er die Sache zur Prüfung Rechtsanwalt M. übergeben habe, der ihm gesagt habe, er werde ihm Bescheid geben. Die Einspruchsfrist sei am 13.05.2016 abgelaufen. Genau an diesem Tag habe er ein Schreiben von Herrn M. erhalten, dass dieser keine Berufung einlegen werde. Er habe daher keine Möglichkeit mehr gehabt, einen anderen Anwalt zu nehmen, weshalb das Urteil des SG rechtskräftig geworden sei. Die Post werde in seinem Ortsteil häufig erst zwischen 16:30 und 17:00 Uhr zugestellt, ein Faxgerät besitze er nicht. Obwohl er seit seiner Kündigung keine Leistungen der Krankenkasse mehr in Anspruch genommen habe, wolle diese über 6.000 EUR von ihm haben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07.04.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass seine Krankenversicherung bei der Beklagten durch seine Kündigungserklärung vom 29.06.2015 beendet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist nicht zulässig, da er die Berufung nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegt hat. Gründe, dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, liegen nicht vor. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist.
Nach § 151 Abs 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder die Niederschrift mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor (§ 151 Abs 2 SGG).
Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Kläger, damals nicht anwaltlich vertreten, laut Postzustellungsurkunde (Blatt 51b der SG-Akte) am 13.04.2016 zugestellt worden. Der Gerichtsbescheid des SG hat eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten, weshalb die Rechtsmittelfrist am 14.04.2016 zu laufen begonnen (§§ 64 Abs 1, 66 Abs 1 SGG) und am 13.05.2016 geendet hat (§ 64 Abs 2 SGG). Die am 24.08.2016 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben. Dies ist dem Kläger im Übrigen bekannt, da er in seiner Berufungsschrift selbst vom Fristablauf am 13.05.2016 ausgeht und die Entscheidung des SG als rechtskräftig ansieht.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 20.09.2016 darauf hingewiesen worden, dass sein Schreiben vom 22.08.2016 (Eingang am 24.08.2016) als Berufung verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewertet wird. Der Kläger hat jedoch auch unter Berücksichtigung des von ihm dargestellten Ablaufs die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm daher nicht gewährt werden. Auch wenn unterstellt wird, dass der Kläger von einem Anwalt erst am Tag des Fristablaufs erfahren hat, dass dieser seinen Fall nicht übernehmen und keine Berufung einlegen werde, stellt dies keinen Grund dar, Wiedereinsetzung zu gewähren. Dem Kläger hätte es jederzeit vor Ablauf der Frist freigestanden, auch ohne anwaltliche Vertretung fristwahrend Berufung einzulegen. Anwaltszwang besteht nicht und das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Es ist allein Sache des Klägers, bis zum letzten Tag der Berufungsfrist zuzuwarten, ob ein Anwalt die Vertretung übernimmt und sich dann erst Monate später an das Gericht zu wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved