Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1744/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3365/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. August 2016 werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten B-schwerden sind bereits nicht statthaft. Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 SGG findet gegen die Entschei-dungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vor-sitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ist die Beschwerde ausge-schlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn in der Hauptsache die Be-rufung der Zulassung bedürfte. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulas-sung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht über-steigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
In dem zugrundeliegenden Klageverfahren haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 abzuändern und ihnen die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Diese haben sie mit 595,00 Euro beziffert. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2016 die Klage abgewiesen und mit Beschluss gleichfalls vom 1. August 2016 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Vorliegend streitig ist somit ein Betrag i.H.v. 595,00 Euro, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Es sind auch keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig. Damit ist die Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ausgeschlossen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten B-schwerden sind bereits nicht statthaft. Gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 SGG findet gegen die Entschei-dungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vor-sitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ist die Beschwerde ausge-schlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH), wenn in der Hauptsache die Be-rufung der Zulassung bedürfte. Gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulas-sung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht über-steigt. Das gilt nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
In dem zugrundeliegenden Klageverfahren haben die Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 abzuändern und ihnen die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Diese haben sie mit 595,00 Euro beziffert. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2016 die Klage abgewiesen und mit Beschluss gleichfalls vom 1. August 2016 den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt.
Vorliegend streitig ist somit ein Betrag i.H.v. 595,00 Euro, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 Euro nicht übersteigt. Es sind auch keine wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitig. Damit ist die Beschwerde gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG ausgeschlossen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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