S 13 KR 410/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 410/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten

Gründe:

Nachdem die Klägerin den durch Klageerhebung am 08.12.2016 eingeleiteten Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war auf ihren Antrag hin gem. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nur noch über die Kosten durch Beschluss zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Bei dieser Ermessensent¬scheidung können u.a. die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtss¬treits Beachtung finden (Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage, § 193 Rn. 13). Unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufes ist es im vorliegenden Fall sachgerecht und angemessen, dass die Klägerin ihre Kosten selbst trägt. Kosten der Beklagten sind § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.

Zwar war die Klägerin mit ihrem Anliegen, einen bariatrisch-chirurgischen Eingriff als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, erfolgreich. Dieser Erfolg basierte jedoch auf einer Abhilfeentscheidung der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, das die Klägerin durch ihre jeweils gegen die Bescheide vom 26.09. und 15.11.2016 erhobenen Widersprüche eingeleitet hatte, nicht jedoch auf der – unzulässig – erhobenen (echten) Leistungsklage und begründet deshalb keinen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, dass diese die notwendigen Aufwendungen für die Durchführung des Klageverfahrens trägt.

In der Klageschrift vom 07.12.2016 hatte die Klägerin beantragt, "die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.09.2016 sowie des Bescheides vom 15.11.2016 zu verurteilen, folgende therapeutische Maßnahme als Sachleistung zu gewähren: bariatrisch-chirurgischer Eingriff".

Diese Klage war unzulässig; es fehlte am zwingend vorgeschriebenen Vorverfahren. Bei dem Bescheid vom 15.11.2016 handelte es sich um einen wiederholenden (Zweit-) Ablehnungsbe¬scheid. Ein Widerspruchsbescheid, der das Vorverfahren abgeschlossen hätte, lag nicht vor. Eine Umdeutung der Klage in eine Untätigkeitsklage kam angesichts der Eindeutigkeit des Klageantrags und der anwaltlichen Vertretung der Klägerin nicht in Betracht; im Übrigen wäre auch eine Untätigkeitsklage im Hinblick auf die sowohl zum Zeitpunkt der Klageerhebung als auch zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch nicht abgelaufene Sperrfrist unzulässig gewesen. Der in der Klageschrift vertretenen Auffassung, dass die 5-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a SGB V auch in Bezug auf die Sperrfrist gilt und eine Widerspruchsent¬scheidung des dafür satzungsmäßig zuständigen Widerspruchs¬ausschusses entbehrlich macht, vermag die Kammer nicht zu folgen. Eine solche Rechtsauffassung findet sich weder im Ge¬setz noch als "herrschende Meinung" in der Rechtsprechung und/oder Literatur. Die vom Sozialgericht Augsburg im Urteil vom 03.06.2014 (S 6 KR 339/13), aber nicht vom Sozialgericht Nürnberg im von der Klägerin zitierten Urteil vom 27.03.2014 (S 7 KR 520/13) vertretene Auffassung, ein Widerspruchsverfahren sei im Falle einer Genehmi¬gungsfiktion überflüssig, teilt die Kammer nicht (ebenso: SG Stralsund, Gerichtsbescheid vom 07.04.2014 – S 3 KR 112/13). Es war ja gerade, wie die angefochtenen Bescheide vom 26.09. und 15.11.2016 und die dagegen erhobenen Widersprüche zeigen, zwischen den Beteiligten streitig, ob eine Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Dies ist vorab in einem Widerspruchs-/Vorverfahren zu klären, wie es § 78 SGG (als Prozess¬voraussetzung) vorschreibt. Auch im Fall des SG Nürnberg (S 7 KR 520/13) ebenso wie in dem des BSG (B 1 KR 25/16 R; Urteil vom 08.03.2016) erging vor Klageerhebung ein Widerspruchsbescheid. Auch die Klägerin selbst hatte gegen die beiden ihren Antrag ablehnenden Entscheidungen der Beklagten Widerspruch eingelegt. Bei dieser Sach- und Rechtslage wäre es unbillig, der Beklagten auch nur teilweise die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren aufzuerlegen. Ob und ggf. in welchen Umfang die Beklagte Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen hat, ist vom Gericht im Rahmen dieses Kostenbeschlusses nicht zu entscheiden.
Rechtskraft
Aus
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