Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 AS 3788/15
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 250/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten über einen Überprüfungsantrag.
Die Klägerin erhielt von Februar bis Juli 2010 Leistungen des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf im Februar 2010 gestellten Antrag hin wurde der Klägerin im Juni 2010 von der Deutschen Rentenversicherung N. Altersrente für die Zeit ab 1. Februar 2010 zugesprochen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 meldete der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung N. auf die der Klägerin zustehende Rentennachzahlung einen aus einzelnen Positionen (1914,00 EUR, 1728,26 EUR, 756,30 EUR, 108,24 EUR) zusammengesetzten Erstattungsanspruch an, dessen Summe insgesamt 2355,65 EUR betrage. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 teilte die Rentenversicherung der Klägerin mit, es sei eine Rentennachzahlung von 3430,08 EUR einbehalten worden, worauf der Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3262,64 EUR erhoben habe. Ihr, der Klägerin, sei daher (nur noch) ein Restbetrag in Höhe von 167,44 EUR zu überweisen.
Im Februar 2015 wandte sich die Klägerin ohne Erfolg an die Rentenversicherung mit der Bitte um Überprüfung der Abrechnung ihrer Rentennachzahlung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Daraufhin bat die Klägerin den Beklagten im Juli 2015 um Überprüfung des mit Schreiben vom 30. Juni 2010 gegenüber der Rentenversicherung geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Das ebenfalls als Antrag nach § 44 SGB X verstandene Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2015 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015).
Am 5. Oktober 2015 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016 abgewiesen. In den Gründen heißt es, die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 44 SGB X für eine von der Klägerin begehrte Korrektur der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Beklagten gegenüber der Rentenversicherung seien nicht erfüllt. Es fehle bereits am Erfordernis des Vorliegens eines Verwaltungsakts. Darüber hinaus wären die einschlägigen gesetzlichen Fristen nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 9. Juli 2016 zugestellt worden. Am 12. Juli 2016 hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auch auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zum Termin am 17. November 2016 – wie sich erst nachträglich herausgestellt hat: krankheitsbedingt – nicht erschienen ist. Sie wurde rechtzeitig unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 110 SGG zum Terminstag geladen. Auch die Änderung der Uhrzeit wurde ihr rechtzeitig mitgeteilt. In der Terminsmitteilung vom 31. Oktober 2016 ist die Klägerin zudem darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Auch war der Senat nicht an einer Verhandlung und Entscheidung gehindert, weil nach der Terminmitteilung der Geschäftsstelle vom 31. Oktober 2016 das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet worden war. Diese Anordnung beruht nicht auf einer richterlichen Verfügung.
Schließlich konnte der Senat verhandeln und entscheiden, ohne zuvor die Deutsche Rentenversicherung N. zu dem Rechtsstreit beizuladen; insbesondere ist kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG gegeben. Die Rentenversicherung als Adressatin des von der Klägerin angegriffenen Erstattungsbegehrens des Beklagten hätte gleichwohl in eigener Regie und unabhängig über die Rentenansprüche der Klägerin zu entscheiden (vgl. § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG). Auch käme gerade nicht bei einer Ablehnung, sondern allenfalls bei einer Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs eine Pflicht der Rentenversicherung in Betracht (vgl. § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil § 44 SGB X hier keine rechtliche Handhabe bietet, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung N. aus dem Jahr 2010 in einer Weise zu ändern, die der Klägerin hier heute noch einen rechtlichen Vorteil verschaffen würde. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die in dem Schreiben vom 30. Juni 2010 genannte Erstattungssumme (2355,65 EUR) nicht mit dem (wesentlich höheren) Betrag korrespondiert, der lt. Schreiben der Rentenversicherung vom 15. Juli 2010 tatsächlich auf ihre Rente angerechnet worden ist. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Klägerin dadurch im Ergebnis nicht ins Unrecht gesetzt wurde, denn bei der genannten Summe handelt es sich – vergleicht man die einzelnen Posten – ersichtlich um einen Rechenfehler des Beklagten. Im Übrigen hätte die Frage der Anrechnung von Erstattungsforderungen auf die Rente gegenüber der Rentenversicherung geklärt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten über einen Überprüfungsantrag.
Die Klägerin erhielt von Februar bis Juli 2010 Leistungen des Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf im Februar 2010 gestellten Antrag hin wurde der Klägerin im Juni 2010 von der Deutschen Rentenversicherung N. Altersrente für die Zeit ab 1. Februar 2010 zugesprochen.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 meldete der Beklagte bei der Deutschen Rentenversicherung N. auf die der Klägerin zustehende Rentennachzahlung einen aus einzelnen Positionen (1914,00 EUR, 1728,26 EUR, 756,30 EUR, 108,24 EUR) zusammengesetzten Erstattungsanspruch an, dessen Summe insgesamt 2355,65 EUR betrage. Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 teilte die Rentenversicherung der Klägerin mit, es sei eine Rentennachzahlung von 3430,08 EUR einbehalten worden, worauf der Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 3262,64 EUR erhoben habe. Ihr, der Klägerin, sei daher (nur noch) ein Restbetrag in Höhe von 167,44 EUR zu überweisen.
Im Februar 2015 wandte sich die Klägerin ohne Erfolg an die Rentenversicherung mit der Bitte um Überprüfung der Abrechnung ihrer Rentennachzahlung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Daraufhin bat die Klägerin den Beklagten im Juli 2015 um Überprüfung des mit Schreiben vom 30. Juni 2010 gegenüber der Rentenversicherung geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Das ebenfalls als Antrag nach § 44 SGB X verstandene Begehren lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2015 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2015).
Am 5. Oktober 2015 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016 abgewiesen. In den Gründen heißt es, die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 44 SGB X für eine von der Klägerin begehrte Korrektur der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Beklagten gegenüber der Rentenversicherung seien nicht erfüllt. Es fehle bereits am Erfordernis des Vorliegens eines Verwaltungsakts. Darüber hinaus wären die einschlägigen gesetzlichen Fristen nicht gewahrt. Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 9. Juli 2016 zugestellt worden. Am 12. Juli 2016 hat sie Berufung eingelegt mit dem Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 30. Juni 2016 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auch auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin zum Termin am 17. November 2016 – wie sich erst nachträglich herausgestellt hat: krankheitsbedingt – nicht erschienen ist. Sie wurde rechtzeitig unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 110 SGG zum Terminstag geladen. Auch die Änderung der Uhrzeit wurde ihr rechtzeitig mitgeteilt. In der Terminsmitteilung vom 31. Oktober 2016 ist die Klägerin zudem darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Auch war der Senat nicht an einer Verhandlung und Entscheidung gehindert, weil nach der Terminmitteilung der Geschäftsstelle vom 31. Oktober 2016 das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet worden war. Diese Anordnung beruht nicht auf einer richterlichen Verfügung.
Schließlich konnte der Senat verhandeln und entscheiden, ohne zuvor die Deutsche Rentenversicherung N. zu dem Rechtsstreit beizuladen; insbesondere ist kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG gegeben. Die Rentenversicherung als Adressatin des von der Klägerin angegriffenen Erstattungsbegehrens des Beklagten hätte gleichwohl in eigener Regie und unabhängig über die Rentenansprüche der Klägerin zu entscheiden (vgl. § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG). Auch käme gerade nicht bei einer Ablehnung, sondern allenfalls bei einer Anerkennung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs eine Pflicht der Rentenversicherung in Betracht (vgl. § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG).
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil § 44 SGB X hier keine rechtliche Handhabe bietet, die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung N. aus dem Jahr 2010 in einer Weise zu ändern, die der Klägerin hier heute noch einen rechtlichen Vorteil verschaffen würde. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die in dem Schreiben vom 30. Juni 2010 genannte Erstattungssumme (2355,65 EUR) nicht mit dem (wesentlich höheren) Betrag korrespondiert, der lt. Schreiben der Rentenversicherung vom 15. Juli 2010 tatsächlich auf ihre Rente angerechnet worden ist. Es ist jedoch offensichtlich, dass die Klägerin dadurch im Ergebnis nicht ins Unrecht gesetzt wurde, denn bei der genannten Summe handelt es sich – vergleicht man die einzelnen Posten – ersichtlich um einen Rechenfehler des Beklagten. Im Übrigen hätte die Frage der Anrechnung von Erstattungsforderungen auf die Rente gegenüber der Rentenversicherung geklärt werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
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