L 1 P 1/16 B

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 32 SF 373/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 1/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2016 ist nach § 66 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht ihr die Regelung des § 178 Satz 1 a.E. Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht (mehr) entgegen (so noch z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.06.2013 – L 9 SF 113/12 B E, Rn. 6), da § 1 Abs. 5 GKG in der seit 1. August 2013 gültigen Fassung den Vorrang der Regelungen des GKG zur Beschwerde gegenüber entsprechenden Regelungen des geltenden Verfahrensrechtes – hier also des SGG – regelt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und schließt sich diesen an. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

Zu der Frage des Vorliegens eines prozessualen Anerkenntnisses hat der Senat bereits in seine Entscheidung vom 18. Dezember 2015 (L 1 KR 54/15) Folgendes ausgeführt:

"Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 101 Rn. 20). Es folgt aus der Dispositionsmaxime der Beklagten, den Rechtsstreit zu beenden und muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Eine solche ausdrückliche Prozesserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.

Auch ein konkludentes Anerkenntnis der Beklagten liegt nicht vor. Weder der Erlass des Abhilfebescheides noch die Mitteilung der Beklagten hierüber an das Gericht stellt ein solches dar (im Ergebnis ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2014 – L 32 AS 1145/14 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 18.10.2013 – L 8 AS 1254/12 B KO; beide Juris). Stellt die Beklagte den Kläger während eines laufenden Rechtsstreits klaglos, hat diese Erfüllung des streitbefangenen Klaganspruchs außerhalb des gerichtlichen Verfahrens keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren. Sie stellt vielmehr lediglich ein Ereignis dar, durch das der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt worden ist, sodass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Weiterverfolgung des Anspruchs entfallen ist (Peters-Sautter-Wolff, SGG, Stand April 2014, § 101 Anm. 2). Daher kann auch die durch einen Prozessbeteiligten erfolgte schlichte Information des Gerichts über eine außergerichtliche Abhilfe keine Prozesserklärung im Sinne eines Anerkenntnisses sein (Müller in Roos/Wahrendorf, SGG, §101 Rn. 38). Hinzu kommt, dass der Abhilfebescheid unmittelbar gegenüber dem Kläger beziehungsweise seinem Bevollmächtigten erteilt worden ist und nicht – wie es Voraussetzung einer Prozesshandlung wäre – gegenüber dem Gericht. Soweit die Beklagte außerdem geäußert hat, dass der Rechtsstreit dadurch erledigt sein dürfte, hat sie lediglich ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, wonach der Kläger an einer weiteren gerichtlichen Geltendmachung seines Begehrens kein Interesse mehr haben dürfte. Schließlich bezieht sich die Erklärung der Beklagten, die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach zu übernehmen, allein auf diese und kann somit nicht auch als Anerkenntnis in der Hauptsache ausgelegt werden."

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte des zugrunde liegenden sozialgerichtlichen Rechtstreits S 33 P 16/14 mit Schreiben vom 3. März 2014 lediglich die Erledigung des Verfahrens erklärt. Dabei handelt es sich nicht um die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses. Nach vorstehenden Ausführungen kann diese Erklärung auch nicht als prozessuales Anerkenntnis ausgelegt werden. Schließlich kann auch in der mit Schreiben vom 24. Januar 2014 gegenüber dem Rechtsanwalt R. abgegebenen Erklärung der Beklagten kein solches Anerkenntnis gesehen werden, da diese Erklärung nicht in dem sozialgerichtlichen Verfahren abgegeben wurde.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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