Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 19 RS 1646/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 310/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Kreisbaubetrieb - VEB Kreisbaubetrieb Auerbach
Beim VEB Kreisbaubetrieb Auerbach handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
Beim VEB Kreisbaubetrieb Auerbach handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft - Ingenieurökonomie der Bauindustrie an der Ingenieurschule für Bauwesen L ... in der Zeit von September 1974 bis Juli 1979, seit 23. Juli 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Bauindustrie" zu führen. Er war vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Ökonom für Planung und Statistik und später (ab 18. November 1980) als Direktor für Ökonomie im volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbaubetrieb Z ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den bei der Beklagten am 8. Februar 2013 eingegangenen Antrag des Klägers vom 30. Januar 2013 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. September 2013 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Kreisbaubetrieb Z ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Entsprechend der Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige (Wirtschaftsgruppe 20270) habe es sich um einen Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen gehandelt.
Die hiergegen am 8. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Durchführung eines Termins zur Beweisaufnahme am 25. September 2015, in dem es die Zeugen Y ... und X ... zum Gegenstand des Beschäftigungsbetriebes vernommen hatte, mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2016 abgewiesen. Der Kläger sei weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz liege nicht vor, da der VEB Kreisbaubetrieb Z ... am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Massenhafte Bauproduktion sei vom Betrieb nicht verrichtet worden.
Gegen den am 20. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Eine Berufungsbegründung ging nicht ein.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat im November 2016 eine Auskunft aus dem Bundesarchiv zum Beschäftigungsbetrieb eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 17. und 21. November 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2016 zu Recht abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger war im Zeitraum vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich sowohl der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung als auch der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge vom 17. November 1980, 4. November 1983 und 2. Februar 1986, der VEB Kreisbaubetrieb Z ...
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Zwar handelte es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Z ... um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den Bekundungen des Klägers, den beigezogenen Betriebsunterlagen sowie den vom Sozialgericht Chemnitz einvernommenen Zeugen Y ... und X ...:
Der VEB Kreisbaubetrieb Z ... wurde aufgrund Beschlusses des Rates des Kreises Z ... vom 21. Februar 1974 sowie der Gründungsanweisung des Rates des Kreises Z ... vom 1. Januar 1975 ursprünglich als "VE Kreisbaubetrieb Z ..." aus einem Zusammenschluss dreier Betriebe, dem VEB Bau Z ..., dem VEB Bau F ... und dem VEB Bau W ..., mit Wirkung ab 1. Januar 1975 gebildet. Er wurde aufgrund Eintragungsantrages vom 23. März 1975 mit der Betriebsnummer: 94600166 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt unter der Registernummer: 110-14-3304 am 28. Mai 1975 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Z ... unterstellt. Aufgrund der "Verfügung über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 wurde er mit Wirkung ab 1. Juli 1987 in "VEB Kreisbaubetrieb Z ..." umbenannt und aufgrund des Eintragungsantrages vom 9. September 1987 unter diesem Namen am 24. September 1987 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt unter Fortführung der Registernummer: 110-14-3304 eingetragen.
Im Betrieb wurde ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt:
Der Kläger hat hierzu wiederholt vorgetragen, dass der VEB Kreisbaubetrieb Z ... mit anfänglich etwa 150, später ca. 200 Beschäftigten sowohl Rekonstruktionsmaßnahmen durchführte, als auch neue Bauten im Bereich Wohnungs- sowie Gesellschaftsbau errichtete. Zusätzlich waren in den 80er Jahren durchgängig ca. 30 Beschäftigte mit Bauarbeiten befasst, die dem Aufbau der Hauptstadt in Berlin dienten und die dort die unterschiedlichsten Projekte ausführten, wie zum Beispiel Neubauprojekte, den Anbau an die Berliner Zigarettenfabrik und den Neubau des Dachs des S-Bahnhofs Berlin-Jannowitzbrücke. Wichtige Bauprojekte im Kreis Z ... waren unter anderem - der Neubau der Bauarbeiterversorgung in R ..., - der Neubau des Kindergartens in Z ...-V ..., - der Neubau der Schule in Z ...-V ..., - der Neubau eines Alten- und Pflegeheimes mit etwa 100 Plätzen, - der Neubau der Kaufhalle in Z ...-V ..., - der Neubau der Gaststätte in Z ...-V ..., - der Neubau des Kindergartens in F ..., - der Neubau von 80 Wohneinheiten in Z ...-U ..., - der Neubau von 108 Wohneinheiten in Z ...-V ..., - der Neubau von 96 Wohneinheiten in R ..., - der Neubau von 128 Wohneinheiten in T ..., - der Neubau von 40 Wohneinheiten in S ..., - der Neubau von 40 Wohneinheiten in P ... und - der Neubau von 40 Wohneinheiten in Q ... Daneben wurden noch zahlreiche weitere kleinere Objekte gebaut. Der Betrieb war dabei für alle Objekte bis zur schlüsselfertigen Übergabe verantwortlich. Es mussten sämtliche Nachauftragnehmer vertraglich gebunden und bis zur Übergabe beaufsichtigt und kontrolliert werden.
Das Konglomerat an Bautätigkeiten belegen auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Zeitungsartikel, überwiegend aus der "Freien Presse", der Jahre 1981 bis 1988. In diesen wird über die Baufortschritte und Fertigstellungen von Gebäuden, die der VEB Kreisbaubetrieb Z ... errichtete (Wohnungsbauten in Z ..., P ..., T ..., U ... und F ..., achtgruppiger Kindergarten mit einer Kapazität von 144 Plätzen in der Louis-Müller-Straße in Z ..., Kindergrippe in der Fröbelstraße in Z ..., Kaufhalle in Z ...-V ..., altersgerechte Wohnblöcke in Z ...-V ..., Pflege- und Feierabendheim in der Louis-Müller-Straße in Z ..., Kindergrippe in der Eisenbahnstraße in F ...), sowie über weitere Bautätigkeiten des VEB Kreisbaubetrieb Z ... in Form von Ausbauarbeiten sowie Modernisierungs- und Werterhaltungsarbeiten von Wohnraum in den Städten Z ..., R ... und F ... berichtet.
Die Vielzahl der vom Betrieb verrichteten, unterschiedlichen Bautätigkeiten und sonstigen Betriebstätigkeiten im Bereich der Bauproduktion bekundeten auch die, vom Sozialgericht Chemnitz im Beweisaufnahmetermin am 25. September 2015 einvernommenen, Zeugen Y ... und X ...:
Der Zeuge Y ..., der von 1981 bis 1986 die Funktion des Betriebsdirektors im VEB Kreisbaubetrieb Z ... ausübte, gab an, dass der Betrieb zu etwa 50 bis 60 Prozent mit gesellschaftlichen Bauprojekten in Form von Kindergrippen, Schulen, Gaststätten, Kaufhallen, Heizhäusern und Altenheimen und zu etwa 40 bis 50 Prozent mit Wohnungsbauprojekten befasst war. Er führte weiterhin aus, dass der Betrieb daneben auch auf den Großbaustellen in Berlin, zum Beispiel beim Neubau des Daches am S-Bahnhof Berlin-Jannowitzbrücke und beim Anbau der Berliner Zigarettenfabrik, tätig war und mit einem Anteil von 20 bis 30 Prozent auch Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten sowohl an Gesellschafts- als auch an Wohnungsbauten verrichtete. Die gesellschaftlichen Bauprojekte waren den glaubhaften Angaben des Zeugen zu Folge regelmäßig Typenprojekte und mussten jeweils den konkreten Standorten angepasst sowie unterschiedlich geplant und errichtet werden. Die Anpassungen erfolgten beispielsweise hinsichtlich der Bautiefe, der Ausgestaltung der Ausrichtung, der Versorgung der Anschlüsse und der Verschattung der Unterrichtsräume bei Schulen. Der Zeuge gab weiterhin an, dass die Bauweise der Bauprojekte der gesellschaftlichen Bauten verschieden war. Teilweise wurden gesellschaftliche Bauten, wie beispielsweise das Bettenhaus beim Krankenhaus in R ..., Stein-auf-Stein errichtet. Gaststätten und Kaufhallen wurden in Plattenbauweise, Wohnungsbauten ohne Zentralheizung in Blockbauweise und Wohnungsbauten mit Zentralheizung in Plattenbauweise errichtet. Auch bei den Wohnungsbauten nach Typenreihen in Plattenbauweise mussten örtliche Anpassungen hinsichtlich der Lage des Grundstücks und der Ausrichtung der Balkone vorgenommen werden. Der Betrieb war außerdem auch für die Errichtung der Zufahrtswege und der Parkplätze verantwortlich und hatte dabei ebenfalls auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Die Zufahrtswege und Parkplätze wurden für jeden Wohnblock individuell gestaltet, beispielsweise auch, soweit erforderlich, unter Errichtung eines Wendehammers. Der Zeuge Y ... führte des Weiteren aus, dass der VEB Kreisbaubetrieb Z ... ein sog. Hauptauftragnehmer war und daher bei allen Bauten für die bezugs- und nutzungsfertige Übergabe verantwortlich war. Für sämtliche Nachunternehmerarbeiten wie Schlosser-, Maler-, Elektroinstallations- und Dachdeckerarbeiten wurden Fremdfirmen beauftragt.
Der Zeuge X ..., der von 1980 bis 1985 zunächst als Bauleiter und später Oberbauleiter sowie stellvertretender Produktionsdirektor im VEB Kreisbaubetrieb Z ... beschäftigt war, gab ebenfalls an, dass der Betrieb überwiegend, zu etwa zwei Dritteln seiner gesamten Bautätigkeiten pro Planjahr mit der Errichtung gesellschaftlicher Bauten wie Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern und zu etwa 40 Prozent mit der Errichtung von neuen Wohnbauten befasst war. Die Wohnungsbauten wurden in Plattenbauweise und die Gesellschaftsbauten in unterschiedlicher Bauweise errichtet. Die Gesellschaftsbauten wurden entsprechend ihrem Nutzungszweck und abhängig von den statischen Gegebenheiten erstellt. So gab es, wie der Zeuge beispielhaft ausführte, Gesellschaftsbauten in Blockbauweise, wie das Heizwerk im Wohnungsbaugebiet Z ..., in kombinierter Ziegel- und Blockbauweise, wie das Krankenhaus in O ..., und in Plattenbauweise, wie der Kindergarten und die Kindergrippe im Wohnungsbaugebiet Z ... Anbauten an Gesellschaftsbauten wie Fahrstühle wurden zudem Stein-auf-Stein errichtet. Für die individuelle Projektierung, also die Anpassung der Gesellschafts- und Wohnungsbauten an die Landschaft und die individuellen Bodenverhältnisse, gab es im Betrieb eine eigene spezielle Projektierungsabteilung.
Aus diesen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben der Zeugen sowie des Klägers zu den Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Kreisbaubetrieb Z ... zwar auch standardisierte Wohnungsneubauten, im Übrigen, und vom Aufgabenvolumen überwiegend, aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb nicht das Gepräge verliehen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurde, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf-Stein. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist hingegen nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die vom Kläger und den Zeugen Y ... und X ... mehrfach betonte Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen (Block- und Plattenbauweise) führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten errichtet hat. Auch der Umstand, dass der Betrieb in das sogenannte Wohnungsbauprogramm der Regierung der DDR einbezogen war, führt nicht dazu, dass dem Betrieb der massenhafte Ausstoß von gleichartigen Bauwerken das Gepräge gegeben hat. Gerade auch die Angaben des Klägers und der Zeugen zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Wohngebäude, Schulen, Kindergärten, Kindergrippen, Krankenhäuser, Kaufhallen, Gaststätten, Heizhäuser, Pflege- und Feierabendheime) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem VEB Kreisbaubetrieb Z ... für fast alle größeren Objekte neben der Erbringung eigener Bauleistungen in wesentlichem Umfang auch die Koordinierung und Überwachung der Leistungen der Subunternehmer (kleinere Bau- und Ausbaubetriebe sowie Produktionsgenossenschaften des Handwerks) sowie die Verantwortung für die schlüsselfertige Übergabe an den Auftraggeber und die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen Planvorgaben oblag. Diese Leistungen des Betriebes und ebenso die bautechnischen Projektierungs-, Rationalisierungsmittel- und Bauvorbereitungsarbeiten sind aber als Dienstleistungen und nicht als Bautätigkeiten zu bewerten, weil sie dem Bauprozess lediglich dienten, ihn aber nicht unmittelbar in produzierender Art und Weise beeinflussten.
Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB Kreisbaubetrieb Z ... zwar möglicherweise auch eine industrielle Bauproduktion, nicht jedoch in der erforderlichen standardisierten Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts als Indiz exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; vgl. des Weiteren zur maßgeblichen Heranziehung des DDR-Rechts als sog. "generelle Anknüpfungstatsachen" exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6, RdNr. 16 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (DDR-Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 20-22 und 25-28 der Gerichtsakte), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Sie galt insbesondere für den VEB Kreisbaubetrieb Z ..., denn aufgrund der "Verfügung über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 wurde der Betrieb, wie bereits erwähnt, mit Wirkung ab 1. Juli 1987 von "VE Kreisbaubetrieb Z ..." in "VEB Kreisbaubetrieb Z ..." umbenannt und aufgrund des Eintragungsantrages vom 9. September 1987 unter diesem Namen am 24. September 1987 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt unter Fortführung der Registernummer: 110-14-3304 eingetragen.
Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB Kreisbaubetrieb Z ... – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturen eingeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB Kreisbaubetrieb Z ... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (94600166) und nach der vom Berufungsgericht am 2. November 2016 eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 9. November 2016 eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, des VEB Kreisbaubetrieb Z ..., während der gesamten streitgegenständlichen Zeit von 1980 bis Juni 1990 zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte unmittelbare industrielle Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.
Dass die Stadt- und Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis oder ein Stadtgebiet bezogenen Kreis- und Stadtbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Städte und Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Stadt- und Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig.
Soweit der Kläger schließlich auf den (quantitativen) Umfang der errichteten Wohnungseinheiten in Höhe von mehreren hundert (konkret: 532) Wohnungseinheiten in den Jahren von 1980 bis 1990 an verschiedenen Standorten (80 Wohneinheiten in Z ...-U ..., 108 Wohneinheiten in Z ...-V ..., 96 Wohneinheiten in R ..., 128 Wohneinheiten in T ..., 40 Wohneinheiten in S ..., 40 Wohneinheiten in P ... und 40 Wohneinheiten in Q ...) abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ausschließlich auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist, weshalb er in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet ist. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb produziert oder an einzelne Kunden abgeben hat (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Vor diesem Hintergrund ist die (jährliche) Kapazität der (modernisierten oder) neu errichteten Wohnungen ohne Einfluss auf die Auslegung bzw. Füllung des versorgungsrechtlichen Begriffs der Massenproduktion.
In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen Y ... und X ... hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Z ... zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen war, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl (Wohnungsbau) oder einzelner ganz konkreter und damit individueller Objekte (Gesellschaftsbau) neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen im klassischen Sinn dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Auskünften des Klägers und der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten oder an der Durchsetzung des Wohnungsbauprogramms der DDR beteiligt war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.
Soweit der Kläger sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern oder Bauwerken mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbaubetrieb Z ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions-, Baumodernisierungs- und Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1952 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft - Ingenieurökonomie der Bauindustrie an der Ingenieurschule für Bauwesen L ... in der Zeit von September 1974 bis Juli 1979, seit 23. Juli 1979 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Bauindustrie" zu führen. Er war vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Ökonom für Planung und Statistik und später (ab 18. November 1980) als Direktor für Ökonomie im volkseigenen Betrieb (VEB) Kreisbaubetrieb Z ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Den bei der Beklagten am 8. Februar 2013 eingegangenen Antrag des Klägers vom 30. Januar 2013 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Februar 2013 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. September 2013 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Der VEB Kreisbaubetrieb Z ... sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Entsprechend der Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige (Wirtschaftsgruppe 20270) habe es sich um einen Betrieb für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen gehandelt.
Die hiergegen am 8. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz, nach Durchführung eines Termins zur Beweisaufnahme am 25. September 2015, in dem es die Zeugen Y ... und X ... zum Gegenstand des Beschäftigungsbetriebes vernommen hatte, mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2016 abgewiesen. Der Kläger sei weder tatsächlich noch fingiert in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Die betriebliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz liege nicht vor, da der VEB Kreisbaubetrieb Z ... am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei. Massenhafte Bauproduktion sei vom Betrieb nicht verrichtet worden.
Gegen den am 20. April 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2016 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Eine Berufungsbegründung ging nicht ein.
Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 zu verurteilen, seine Beschäftigungszeiten vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat im November 2016 eine Auskunft aus dem Bundesarchiv zum Beschäftigungsbetrieb eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 17. und 21. November 2016 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Chemnitz die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2016 zu Recht abgewiesen hat. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Denn er hat für den von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeitraum vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der fiktiven bzw. fingierten Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
Der Kläger war im Zeitraum vom 18. November 1980 bis 30. Juni 1990 nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt.
Beschäftigungsbetrieb des Klägers am maßgeblichen Stichtag (30. Juni 1990), und damit Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17) – war, ausweislich sowohl der Eintragungen im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung als auch der vorliegenden Arbeits- und Änderungsverträge vom 17. November 1980, 4. November 1983 und 2. Februar 1986, der VEB Kreisbaubetrieb Z ...
1. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers (am 30. Juni 1990) handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des Betriebes war nämlich nicht die serienmäßige Produktion von Sachgütern im Bereich der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen.
Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u.a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.
Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24).
Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare industrielle Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Dass nur eine unmittelbare industrielle Massenproduktion im Bereich des Bauwesens und nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art für die DDR und für die Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech von maßgeblicher Bedeutung war, spiegelt sich in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbstständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung, der Schnellbaufließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Demgemäß wurde in dem "Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen" vom 14. Juni 1963 (DDR-GBl. II Nr. 63 S. 437) unter anderem unterschieden zwischen der von den Bau- und Montagekombinaten durchzuführenden Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion einerseits und den Baureparaturbetrieben andererseits, die im Wesentlichen zuständig waren für die Erhaltung der Bausubstanz, die Durchführung von Um- und Ausbauten sowie von kleineren Neubauten (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Damit hatte der Gesetzgeber der DDR im Bauwesen selbst zwischen massenhafter Neubauproduktion und sonstiger Bautätigkeit differenziert, weshalb es nicht ausreicht auf das Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus (7. Auflage, Neuausgabe 1989) zu verweisen, wonach unter "Bauproduktion", "sämtliche Bauarbeiten an Gebäuden, die als Neubau, Rekonstruktionsbau (einschließlich Modernisierung), Baureparaturen oder Abbruch von Bauwerken" (S. 127 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus) zu verstehen seien. Hinzukommt, dass auch im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus ausdrücklich differenziert wird zwischen der Bauindustrie als wichtigstem Bereich der Bauwirtschaft, deren Produktion vorwiegend durch industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) gekennzeichnet ist (S. 125 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus), und der Baureparatur, die alle Baumaßnahmen zur Erhaltung und Modernisierung der Bausubstanz erfasst, die lediglich zur Teilreproduktion führt und die die Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung und Teile der Rekonstruktion, die ausdrücklich als Rekonstruktionen im nichtproduzierenden Bereich deklariert wurden, umfasst (S. 128 im Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus).
Zwar handelte es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Z ... um einen Baubetrieb, der auch organisatorisch dem Wirtschaftsbereich des Bauwesens zugeordnet war, nicht hingegen um einen solchen, dem die Erstellung von Bauwerken in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts sowohl aus den Bekundungen des Klägers, den beigezogenen Betriebsunterlagen sowie den vom Sozialgericht Chemnitz einvernommenen Zeugen Y ... und X ...:
Der VEB Kreisbaubetrieb Z ... wurde aufgrund Beschlusses des Rates des Kreises Z ... vom 21. Februar 1974 sowie der Gründungsanweisung des Rates des Kreises Z ... vom 1. Januar 1975 ursprünglich als "VE Kreisbaubetrieb Z ..." aus einem Zusammenschluss dreier Betriebe, dem VEB Bau Z ..., dem VEB Bau F ... und dem VEB Bau W ..., mit Wirkung ab 1. Januar 1975 gebildet. Er wurde aufgrund Eintragungsantrages vom 23. März 1975 mit der Betriebsnummer: 94600166 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt unter der Registernummer: 110-14-3304 am 28. Mai 1975 eingetragen und dem Kreisbauamt des Rates des Kreises Z ... unterstellt. Aufgrund der "Verfügung über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 wurde er mit Wirkung ab 1. Juli 1987 in "VEB Kreisbaubetrieb Z ..." umbenannt und aufgrund des Eintragungsantrages vom 9. September 1987 unter diesem Namen am 24. September 1987 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt unter Fortführung der Registernummer: 110-14-3304 eingetragen.
Im Betrieb wurde ein Konglomerat an Bautätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen durchgeführt:
Der Kläger hat hierzu wiederholt vorgetragen, dass der VEB Kreisbaubetrieb Z ... mit anfänglich etwa 150, später ca. 200 Beschäftigten sowohl Rekonstruktionsmaßnahmen durchführte, als auch neue Bauten im Bereich Wohnungs- sowie Gesellschaftsbau errichtete. Zusätzlich waren in den 80er Jahren durchgängig ca. 30 Beschäftigte mit Bauarbeiten befasst, die dem Aufbau der Hauptstadt in Berlin dienten und die dort die unterschiedlichsten Projekte ausführten, wie zum Beispiel Neubauprojekte, den Anbau an die Berliner Zigarettenfabrik und den Neubau des Dachs des S-Bahnhofs Berlin-Jannowitzbrücke. Wichtige Bauprojekte im Kreis Z ... waren unter anderem - der Neubau der Bauarbeiterversorgung in R ..., - der Neubau des Kindergartens in Z ...-V ..., - der Neubau der Schule in Z ...-V ..., - der Neubau eines Alten- und Pflegeheimes mit etwa 100 Plätzen, - der Neubau der Kaufhalle in Z ...-V ..., - der Neubau der Gaststätte in Z ...-V ..., - der Neubau des Kindergartens in F ..., - der Neubau von 80 Wohneinheiten in Z ...-U ..., - der Neubau von 108 Wohneinheiten in Z ...-V ..., - der Neubau von 96 Wohneinheiten in R ..., - der Neubau von 128 Wohneinheiten in T ..., - der Neubau von 40 Wohneinheiten in S ..., - der Neubau von 40 Wohneinheiten in P ... und - der Neubau von 40 Wohneinheiten in Q ... Daneben wurden noch zahlreiche weitere kleinere Objekte gebaut. Der Betrieb war dabei für alle Objekte bis zur schlüsselfertigen Übergabe verantwortlich. Es mussten sämtliche Nachauftragnehmer vertraglich gebunden und bis zur Übergabe beaufsichtigt und kontrolliert werden.
Das Konglomerat an Bautätigkeiten belegen auch die vom Kläger im Verwaltungsverfahren eingereichten Zeitungsartikel, überwiegend aus der "Freien Presse", der Jahre 1981 bis 1988. In diesen wird über die Baufortschritte und Fertigstellungen von Gebäuden, die der VEB Kreisbaubetrieb Z ... errichtete (Wohnungsbauten in Z ..., P ..., T ..., U ... und F ..., achtgruppiger Kindergarten mit einer Kapazität von 144 Plätzen in der Louis-Müller-Straße in Z ..., Kindergrippe in der Fröbelstraße in Z ..., Kaufhalle in Z ...-V ..., altersgerechte Wohnblöcke in Z ...-V ..., Pflege- und Feierabendheim in der Louis-Müller-Straße in Z ..., Kindergrippe in der Eisenbahnstraße in F ...), sowie über weitere Bautätigkeiten des VEB Kreisbaubetrieb Z ... in Form von Ausbauarbeiten sowie Modernisierungs- und Werterhaltungsarbeiten von Wohnraum in den Städten Z ..., R ... und F ... berichtet.
Die Vielzahl der vom Betrieb verrichteten, unterschiedlichen Bautätigkeiten und sonstigen Betriebstätigkeiten im Bereich der Bauproduktion bekundeten auch die, vom Sozialgericht Chemnitz im Beweisaufnahmetermin am 25. September 2015 einvernommenen, Zeugen Y ... und X ...:
Der Zeuge Y ..., der von 1981 bis 1986 die Funktion des Betriebsdirektors im VEB Kreisbaubetrieb Z ... ausübte, gab an, dass der Betrieb zu etwa 50 bis 60 Prozent mit gesellschaftlichen Bauprojekten in Form von Kindergrippen, Schulen, Gaststätten, Kaufhallen, Heizhäusern und Altenheimen und zu etwa 40 bis 50 Prozent mit Wohnungsbauprojekten befasst war. Er führte weiterhin aus, dass der Betrieb daneben auch auf den Großbaustellen in Berlin, zum Beispiel beim Neubau des Daches am S-Bahnhof Berlin-Jannowitzbrücke und beim Anbau der Berliner Zigarettenfabrik, tätig war und mit einem Anteil von 20 bis 30 Prozent auch Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten sowohl an Gesellschafts- als auch an Wohnungsbauten verrichtete. Die gesellschaftlichen Bauprojekte waren den glaubhaften Angaben des Zeugen zu Folge regelmäßig Typenprojekte und mussten jeweils den konkreten Standorten angepasst sowie unterschiedlich geplant und errichtet werden. Die Anpassungen erfolgten beispielsweise hinsichtlich der Bautiefe, der Ausgestaltung der Ausrichtung, der Versorgung der Anschlüsse und der Verschattung der Unterrichtsräume bei Schulen. Der Zeuge gab weiterhin an, dass die Bauweise der Bauprojekte der gesellschaftlichen Bauten verschieden war. Teilweise wurden gesellschaftliche Bauten, wie beispielsweise das Bettenhaus beim Krankenhaus in R ..., Stein-auf-Stein errichtet. Gaststätten und Kaufhallen wurden in Plattenbauweise, Wohnungsbauten ohne Zentralheizung in Blockbauweise und Wohnungsbauten mit Zentralheizung in Plattenbauweise errichtet. Auch bei den Wohnungsbauten nach Typenreihen in Plattenbauweise mussten örtliche Anpassungen hinsichtlich der Lage des Grundstücks und der Ausrichtung der Balkone vorgenommen werden. Der Betrieb war außerdem auch für die Errichtung der Zufahrtswege und der Parkplätze verantwortlich und hatte dabei ebenfalls auf die örtlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Die Zufahrtswege und Parkplätze wurden für jeden Wohnblock individuell gestaltet, beispielsweise auch, soweit erforderlich, unter Errichtung eines Wendehammers. Der Zeuge Y ... führte des Weiteren aus, dass der VEB Kreisbaubetrieb Z ... ein sog. Hauptauftragnehmer war und daher bei allen Bauten für die bezugs- und nutzungsfertige Übergabe verantwortlich war. Für sämtliche Nachunternehmerarbeiten wie Schlosser-, Maler-, Elektroinstallations- und Dachdeckerarbeiten wurden Fremdfirmen beauftragt.
Der Zeuge X ..., der von 1980 bis 1985 zunächst als Bauleiter und später Oberbauleiter sowie stellvertretender Produktionsdirektor im VEB Kreisbaubetrieb Z ... beschäftigt war, gab ebenfalls an, dass der Betrieb überwiegend, zu etwa zwei Dritteln seiner gesamten Bautätigkeiten pro Planjahr mit der Errichtung gesellschaftlicher Bauten wie Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern und zu etwa 40 Prozent mit der Errichtung von neuen Wohnbauten befasst war. Die Wohnungsbauten wurden in Plattenbauweise und die Gesellschaftsbauten in unterschiedlicher Bauweise errichtet. Die Gesellschaftsbauten wurden entsprechend ihrem Nutzungszweck und abhängig von den statischen Gegebenheiten erstellt. So gab es, wie der Zeuge beispielhaft ausführte, Gesellschaftsbauten in Blockbauweise, wie das Heizwerk im Wohnungsbaugebiet Z ..., in kombinierter Ziegel- und Blockbauweise, wie das Krankenhaus in O ..., und in Plattenbauweise, wie der Kindergarten und die Kindergrippe im Wohnungsbaugebiet Z ... Anbauten an Gesellschaftsbauten wie Fahrstühle wurden zudem Stein-auf-Stein errichtet. Für die individuelle Projektierung, also die Anpassung der Gesellschafts- und Wohnungsbauten an die Landschaft und die individuellen Bodenverhältnisse, gab es im Betrieb eine eigene spezielle Projektierungsabteilung.
Aus diesen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben der Zeugen sowie des Klägers zu den Betriebsaufgaben wird deutlich, dass der VEB Kreisbaubetrieb Z ... zwar auch standardisierte Wohnungsneubauten, im Übrigen, und vom Aufgabenvolumen überwiegend, aber eine Vielzahl unterschiedlicher Industrie- und Gesellschaftsbauten errichtet und darüber hinaus auch Bautätigkeiten im Bereich der Rekonstruktion, des Ausbaus, der Sanierung, der Gebäudeerhaltung und der Baureparaturen durchgeführt hat. Massenhafter Ausstoß standardisierter Neubauten nach dem fordistischen Produktionsmodell hat dem Betrieb nicht das Gepräge verliehen. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: Auch wenn in der Zeit des Bestehens des Betriebes eine relevante Anzahl von (Neu-)Bauten errichtet wurde, handelte es sich überwiegend um konkrete (gegebenenfalls umfangreiche und wirtschaftlich sowie gesellschaftlich bedeutsame) Einzelvorhaben an konkreten und verschiedenen Standorten, die immer nach dem konkreten Wunsch des Auftraggebers und in Abhängigkeit von der vorgefundenen baulichen Situation und den örtlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Dies erforderte nicht ausschließlich den Einsatz standardisierter Bauteile, sondern auch von Stahlbeton und traditioneller Bauweise Stein-auf-Stein. Erfasst von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ist hingegen nur die Bauindustrie, deren Bauproduktion auf die industrielle Fertigung von Bauwerken in Baukombinaten und Baubetrieben (Bau- und Montagekombinate, Spezialbaukombinate, Landbaukombinate und Wohnungsbaukombinate) ausgerichtet war. Auch die vom Kläger und den Zeugen Y ... und X ... mehrfach betonte Verwendung von vorgefertigten und standardisierten Bauteilen nach Bautypenreihen (Block- und Plattenbauweise) führt noch nicht dazu, dass eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens im Sinne der Rechtsprechung des BSG angenommen werden kann. Gerade weil nicht jeder Baubetrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne dieser Rechtsprechung war, genügt es nicht, dass der Beschäftigungsbetrieb Bauwerke jeglicher Art unter Verwendung von Betonfertigteilen und vorgefertigten Teilkomponenten errichtet hat. Auch der Umstand, dass der Betrieb in das sogenannte Wohnungsbauprogramm der Regierung der DDR einbezogen war, führt nicht dazu, dass dem Betrieb der massenhafte Ausstoß von gleichartigen Bauwerken das Gepräge gegeben hat. Gerade auch die Angaben des Klägers und der Zeugen zu den unterschiedlichsten Bauwerksarten (Wohngebäude, Schulen, Kindergärten, Kindergrippen, Krankenhäuser, Kaufhallen, Gaststätten, Heizhäuser, Pflege- und Feierabendheime) machen deutlich, dass von einer gleichförmigen Bautätigkeit, die nur in marginalem Umfang einer projektmäßigen Anpassung und Vorbereitung bedurfte, nicht ausgegangen werden kann. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass dem VEB Kreisbaubetrieb Z ... für fast alle größeren Objekte neben der Erbringung eigener Bauleistungen in wesentlichem Umfang auch die Koordinierung und Überwachung der Leistungen der Subunternehmer (kleinere Bau- und Ausbaubetriebe sowie Produktionsgenossenschaften des Handwerks) sowie die Verantwortung für die schlüsselfertige Übergabe an den Auftraggeber und die Verantwortung für die Einhaltung der finanziellen Planvorgaben oblag. Diese Leistungen des Betriebes und ebenso die bautechnischen Projektierungs-, Rationalisierungsmittel- und Bauvorbereitungsarbeiten sind aber als Dienstleistungen und nicht als Bautätigkeiten zu bewerten, weil sie dem Bauprozess lediglich dienten, ihn aber nicht unmittelbar in produzierender Art und Weise beeinflussten.
Nach den oben ausführlich dargelegten Kriterien des BSG zur betrieblichen Voraussetzung betreffend die Baubetriebe der DDR haben Kreisbaubetriebe wie der VEB Kreisbaubetrieb Z ... zwar möglicherweise auch eine industrielle Bauproduktion, nicht jedoch in der erforderlichen standardisierten Massenproduktion betrieben. Dies wird bestätigt durch die den Kreisbaubetrieben vom DDR-Recht selbst vorgegebene Aufgabenverteilung und Organisationsstruktur (vgl. zur maßgeblichen Heranziehung dieses Aspekts als Indiz exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 1, RdNr. 24 = JURIS-Dokument, RdNr. 24; vgl. des Weiteren zur maßgeblichen Heranziehung des DDR-Rechts als sog. "generelle Anknüpfungstatsachen" exemplarisch: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 1/13 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 6, RdNr. 16 = JURIS-Dokument, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 3/14 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Mit der "Verfügung über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 (DDR-Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1987 Nr. 3 S. 32, Bl. 20-22 und 25-28 der Gerichtsakte), die für die den örtlichen Räten unterstehenden volkseigenen Kreis- und Stadtbaubetriebe galt, wurde die "Rahmenrichtlinie über Aufgaben sowie die Leitungs- und Organisationsstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) mit Wirkung vom 1. Juli 1987 für verbindlich erklärt. Sie galt insbesondere für den VEB Kreisbaubetrieb Z ..., denn aufgrund der "Verfügung über Aufgaben sowie Leitungs- und Organisationstruktur volkseigener Kreisbaubetriebe" vom 29. Juni 1987 wurde der Betrieb, wie bereits erwähnt, mit Wirkung ab 1. Juli 1987 von "VE Kreisbaubetrieb Z ..." in "VEB Kreisbaubetrieb Z ..." umbenannt und aufgrund des Eintragungsantrages vom 9. September 1987 unter diesem Namen am 24. September 1987 in das Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Karl-Marx-Stadt unter Fortführung der Registernummer: 110-14-3304 eingetragen.
Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe auf der Grundlage der staatlichen Planauflagen und der Baubilanz für die Projektierung sowie die qualitäts- und termingerechte Ausführung der ihnen übertragenen Bauaufgaben verantwortlich. Nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 2 der Rahmenrichtlinie waren sie so auszugestalten, dass sie die Aufgaben als wissenschaftlich-technisches Zentrum des Bauwesens im Kreis voll erfüllten und mit ihren eigenen Kapazitäten Aufgaben des Hoch- und Tiefbaus für die Instandsetzung, Modernisierung, Rekonstruktion und des Ersatzneubaus der Bausubstanz effektiv durchführen konnten. Sie hatten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 3 der Rahmenrichtlinie vorrangig Bauaufgaben zur Verwirklichung des Wohnungsbauprogramms zu erfüllen. Nach Abschnitt I Nr. 3 Satz 1 der Rahmenrichtlinie waren die Kreisbaubetriebe Leitbetriebe der Erzeugnisgruppe Baureparaturen und Modernisierung der Wohn- und Gesellschaftsbauten sowie das wissenschaftlich-technische Zentrum des Bauwesens im Kreis. Nach Abschnitt I Nr. 5 Satz 1 der Rahmenrichtlinie konnten die Kreisbaubetriebe für Leistungen der Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion sowie des Neubaus, die in Kooperation mit anderen volkseigenen Baubetrieben sowie Baubetrieben anderer Eigentumsformen und Unterstellungen durchgeführt werden, mit der Wahrnehmung der Hauptauftragnehmerschaft Bau beauftragt werden. Soweit die Kreisbaubetriebe in der Rahmenrichtlinie verpflichtet wurden, das industrielle Bauen auf der Basis eines hohen Produktivitäts- und Effektivitätsniveaus breiter anzuwenden (Abschnitt I Nr. 2 Satz 1 der Rahmenrichtlinie), die Prozesse der Vorbereitung und Projektierung, der Vorfertigung und des technologischen Transports sowie der Anwendung effektiver Bautechnologien durchgängig zu industrialisieren (Abschnitt Nr. 2 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), mit den Plänen Wissenschaft und Technik einen bedeutend höheren Beitrag zur Weiterentwicklung des industriellen Bauens zu erbringen (Abschnitt I Nr. 4 Satz 1 der Rahmenrichtlinie) und wissenschaftlich-technischen Vorlauf für die durchgängige Industrialisierung der Erhaltungs-, Modernisierungs- und Rekonstruktionsarbeiten an Wohn- und Gesellschaftsbauten, insbesondere an Gebäuden und baulichen Anlagen konkret festgelegter Wohnbereiche, zu schaffen hatten (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 1 der Rahmenrichtlinie), folgt hieraus nicht, die Kreisbaubetriebe hätten die vom BSG für notwendig erachtete Massenproduktion von standardisierten Produkten im Bauwesen durchgeführt. Zwar sprechen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten dafür, dass die Kreisbaubetriebe – zumindest teilweise – Methoden der Fließfertigung anzuwenden hatten. Aber die bauliche Tätigkeit war inhaltlich zum einen nach wie vor im Bereich der Baureparaturen (Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Rekonstruktionen) und nicht der Bauindustrie, die schlüsselfertige komplexe Neubauvorhaben zu übergeben hatte, angesiedelt und basierte – weil sich Entsprechendes aus der Rahmenrichtlinie gerade nicht ergibt – zum anderen auch nicht auf stark standardisierter Massenproduktion mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen. Darüber hinaus standen die Verpflichtungen zur Industrialisierung der baulichen Tätigkeiten der Kreisbaubetriebe unter der Prämisse, dass ausgehend von den wachsenden Anforderungen an die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Baureparaturen und anderen Dienstleistungen durch sie die Vorzüge der sozialistischen Produktionsverhältnisse umfassend zu nutzen waren (Abschnitt I Nr. 5 Satz 2 der Rahmenrichtlinie), sowie unter der Maßgabe der Ausarbeitung rationeller und effektiver Abriss- und Demontagetechnologien, der umfassenden Erschließung anfallender Sekundärrohstoffe sowie ihrer verlustarmen Rückgewinnung und Aufarbeitung für den erneuten Einsatz (Abschnitt I Nr. 4 Satz 3 Spiegelstrich 5 der Rahmenrichtlinie).
Hauptaufgabe der Kreisbaubetriebe war danach die Instandsetzung, Modernisierung und Rekonstruktion von Bauwerken sowie der Ersatzneubau, vor allem im Rahmen des Wohnungsbauprogramms. Es ging damit im Wesentlichen um die Werterhaltung bereits vorhandener Bauwerke und die Errichtung einzelner Bauwerke außerhalb standardisierter Massenfertigung in großer Stückzahl. Dem entspricht auch, dass die weitaus überwiegende Zahl der Kreisbaubetriebe – wie auch der VEB Kreisbaubetrieb Z ... – im statistischen Betriebsregister der DDR in die Wirtschaftsgruppe 20270, der Gruppe der Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung, Baureparaturen eingeordnet waren. Nach Überzeugung des Gerichts ist neben den aus den Betriebsunterlagen und Zeugenangaben hervorgehenden Aufgaben des VEB Kreisbaubetrieb Z ... auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten - Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. - unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: 1. Industrie, 2. Bauwirtschaft, 3. Land- und Forstwirtschaft, 4. Verkehr, Post und Fernmeldewesen, 5. Handel, 6. sonstige Zweige des produzierenden Bereichs, 7. Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, u.a. Büros, Geld- und Kreditwesen, 8. Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen und 9. staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen. Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Soweit danach unter Heranziehung der im Register der volkseigenen Wirtschaft der DDR eingetragenen Betriebsnummer (94600166) und nach der vom Berufungsgericht am 2. November 2016 eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 9. November 2016 eine Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, des VEB Kreisbaubetrieb Z ..., während der gesamten streitgegenständlichen Zeit von 1980 bis Juni 1990 zur Wirtschaftsgruppe 20270 (Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Modernisierung, Baureparaturbetriebe) vorgenommen wurde, ist diese Wirtschaftsgruppe gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Die in der Wirtschaftsgruppe 20270 erfassten Betriebe führten im Schwerpunkt Rekonstruktionsbaumaßnahmen und Baureparaturen an Bauwerken der Industrie und Lagerwirtschaft, der Wasserwirtschaft und des Meliorationswesens, der Landwirtschaft, Binnenfischerei und Forstwirtschaft, des Verkehrs, des Post- und Fernmeldewesens sowie für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke durch. Die statistische Einordnung des Betriebes in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR korrespondiert damit mit den sich aus den Betriebsunterlagen ergebenden Hauptaufgaben des Betriebes und kann daher als bestätigendes Indiz deklariert werden. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die massenhafte unmittelbare industrielle Produktionsdurchführung (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Neubauwerken das Gepräge, sondern Aufgaben in Form von Modernisierung, Rekonstruktion, Reparatur, Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatzneubau. Ein isoliertes Abstellen auf die Einordnung des Betriebes in den Wirtschaftsbereich 2 (Bauwirtschaft) ist nicht zielführend, weil die konkrete Einordnung des Beschäftigungsbetriebes in den konkreten Wirtschaftszweig 20270 nicht für, sondern gegen die Einordnung des Betriebes in den Bereich der serienmäßigen produzierenden Bauwirtschaft im Neubaubereich spricht. Denn die Gruppenbildung und Wortwahl innerhalb der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zeigt die begriffliche Unterscheidung zwischen "Bau" im Sinne von Neubau einerseits und "Rekonstruktionsbau und Baureparatur" andererseits im Sprachgebrauch der DDR. Im Wirtschaftszweig 20270 waren konkret – ausgehend davon, dass die Zuordnung der Einheit zu den Gruppierungen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung erfolgte – u.a. die Betriebe für Rekonstruktionsbaumaßnahmen, Modernisierung und Baureparaturen an Bauwerken für Wohn- und gesellschaftliche Zwecke erfasst. Demgegenüber wurden die Betriebe, die sich hauptsächlich mit dem "Bau von mehr- und vielgeschossigen Wohngebäuden" oder mit dem "Bau von baulichen Anlagen für Wohnzwecke" befassten, dem Wirtschaftszweig 20250 (Betriebe für den Bau von Gebäuden und baulichen Anlagen für Wohnzwecke) zugeordnet. Betriebe, die in diesem Wirtschaftszweig eingeordnet waren, waren ausdrücklich mit dem "Bau" im Sinne von Neubau von Wohngebäuden befasst.
Dass die Stadt- und Kreisbaubetriebe – auf Grund ihrer Größe und fehlenden Ressourcen – nicht die standardisierte Massenfertigung von Neubauten betrieben haben, ergibt sich ferner aus der Existenz der großen Wohnungsbaukombinate in den ehemaligen Bezirken, denen als Hauptaufgabe die industrielle Fertigung von Bauwerken mit vorgefertigten Bauteilen oblag. Letztere haben den Industrialisierungsprozess im Bauwesen der DDR vorangetrieben und nicht die wesentlich kleineren, territorial auf den Kreis oder ein Stadtgebiet bezogenen Kreis- und Stadtbaubetriebe. Die von den Bezirksbauämtern geleiteten örtlichen Wohnungsbaukombinate waren für die Errichtung volkswirtschaftlich wichtiger großer Investitionsbauten von der Landes- bis zur Bezirksebene verantwortlich. Die bei ihnen gegebene Konzentration der Baukapazitäten ermöglichte die umfassende Industrialisierung des Industriebaus, die rationelle Ausnutzung der Grundmittel, die die rasche Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die Verkürzung der Bauzeit und die Senkung der Baukosten bewirken sollten (vgl. Ökonomisches Lexikon, A - G, Berlin 1978, S. 273 unter dem Stichwort "Baukombinate"). Auf der Ebene der Städte und Kreise, also unterhalb der Ebene der bezirklich oder auf Ministeriumsebene geleiteten Wohnungsbaukombinate, Landbaukombinate, Industriebaukombinate und Kombinate für Gesellschaftsbauten, waren die Stadt- und Kreisbaubetriebe – neben den räumlich auch auf dem Kreisgebiet, aber nicht auf dieses beschränkten Baukombinaten – aufgrund ihrer eigenen, personell und sachlich geringeren Kapazitäten gemäß der vorbenannten Rahmenrichtlinie für die Instandsetzung, Modernisierung der Bausubstanz und den Ersatzneubau zuständig.
Soweit der Kläger schließlich auf den (quantitativen) Umfang der errichteten Wohnungseinheiten in Höhe von mehreren hundert (konkret: 532) Wohnungseinheiten in den Jahren von 1980 bis 1990 an verschiedenen Standorten (80 Wohneinheiten in Z ...-U ..., 108 Wohneinheiten in Z ...-V ..., 96 Wohneinheiten in R ..., 128 Wohneinheiten in T ..., 40 Wohneinheiten in S ..., 40 Wohneinheiten in P ... und 40 Wohneinheiten in Q ...) abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass der versorgungsrechtliche Begriff der Massenproduktion im Sinne der VO-AVItech ausschließlich auf die standardisierte Herstellung einer unbestimmten Vielzahl von Sachgütern gerichtet ist, weshalb er in quantitativer Hinsicht allein durch die potentielle Unbegrenztheit der betrieblichen Produktion gekennzeichnet ist. Dagegen kommt es nicht auf das konkrete Erreichen einer bestimmten Anzahl von Gütern an, die der Betrieb produziert oder an einzelne Kunden abgeben hat (vgl. dazu insgesamt: BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Vor diesem Hintergrund ist die (jährliche) Kapazität der (modernisierten oder) neu errichteten Wohnungen ohne Einfluss auf die Auslegung bzw. Füllung des versorgungsrechtlichen Begriffs der Massenproduktion.
In der Zusammenschau der Betriebsaufgaben, die sowohl aus den Register- und Betriebsunterlagen sowie den Angaben des Klägers und der Zeugen Y ... und X ... hervorgehen, als auch, damit übereinstimmend, vom DDR-Recht selbst einem Kreisbaubetrieb vorgegeben waren, ergibt sich somit, dass es sich beim VEB Kreisbaubetrieb Z ... zwar um einen Baubetrieb gehandelt hat, dessen überwiegende Zielsetzung aber gerade nicht der massenhafte Ausstoß von Neubauten im Wohnungs- und Gesellschaftsbau – vergleichbar dem Produktionsprofil eines Wohnungs- oder Gesellschaftsbaukombinates – gewesen war, sondern ganz überwiegend in der Errichtung von Ersatzneubauten in kleinerer Stückzahl (Wohnungsbau) oder einzelner ganz konkreter und damit individueller Objekte (Gesellschaftsbau) neben bausanierenden Zielstellungen in Form von Instandsetzungen, Modernisierungen, Rekonstruktionen und Baureparaturen bestanden hat, auch wenn die Baureparaturen im klassischen Sinn dem Betrieb nicht überwiegend das Gepräge verliehen haben, wie den Auskünften des Klägers und der Zeugen entnommen werden kann. Für die fiktive Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz genügt es nicht, in einem Betrieb beschäftigt gewesen zu sein, der an der Errichtung von Neubauten oder an der Durchsetzung des Wohnungsbauprogramms der DDR beteiligt war, unabhängig davon, wie anspruchsvoll die Bauvorhaben im Einzelnen hinsichtlich ihrer technischen Anforderungen oder ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gewesen sein mögen.
Soweit der Kläger sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen zähle (vgl. dazu explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern oder Bauwerken mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie der Kläger sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).
2. Beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB Kreisbaubetrieb Z ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da Baurekonstruktions-, Baumodernisierungs- und Baureparaturbetriebe nicht aufgeführt sind. Eine Einbeziehung der Kreisbaubetriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.
Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a) Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 16/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).
Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG war es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert hat und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR angeknüpft hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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