L 5 RS 875/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 27 RS 172/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 875/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Kläger konnte die Höhe der geltend gemachten Jahresendprämien nicht glaubhaft machen, weshalb das Gericht eine Schätzung vorgenommen hat.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen: Für die Jahre 1982 662,92 Mark 1983 660,39 Mark 1984 693,92 Mark 1985 693,61 Mark 1986 706,29 Mark 1987 738,07 Mark 1988 821,49 Mark 1989 941,53 Mark Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger im Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1989, der als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anerkannt ist, höhere Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1949 geborenen Kläger wurde mit Urkunde vom 31. Oktober 1975 das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" verliehen (Bl. 7 Verwaltungsakte [VA]). Ab dem 1. Oktober 1975 war er als Anlagen-Fahrer (vgl. Eintragungen im Sozialversicherungsausweis) bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter (vgl. Bescheinigung der Buna Sow Leuna Olefinverbund GmbH [Bl. 8 VA]), ab dem 1. Januar 1985 als Entwicklungsingenieur und ab dem 1. Januar 1988 als Schichtleiter im Volkseigenen Betrieb Otto Grothewohl X ... (nachfolgend: VEB) beschäftigt. Mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002 (Bl. 4 VA) stellte die Beklagte den Zeitraum 1. Oktober 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach Anlage 1 zum AAÜG mit entsprechenden Arbeitsentgelten fest. Mit Überprüfungsantrag vom 11. November 2010 begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Entgelte in Form von Zuschlägen (Bl. 5 VA). Nachdem die Buna Sow Leuna Olefinverbund GmbH mit Schreiben vom 29. Januar 2008 Zuschläge für die Jahre 1975 bis 1990 (ohne Jahresendprämien, für die keine Nachweise mehr vorliegen würden) bescheinigt hatte, stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 17. November 2010 weitere Entgelte fest. Mit Überprüfungsantrag vom 27. Juni 2011 begehrte der Kläger unter Vorlage seines SED-Mitgliedbuches die Anerkennung von Jahresendprämien. Mit weiterem Feststellungsbescheid vom 29. August 2011 stellte die Beklagte für die Jahre 1976 und 1977 weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet worden.

Mit seiner am 7. Februar 2012 vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien seien auch für den Zeitraum 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1989 auf der Grundlage des SED-Parteibuchs als glaubhaft gemacht anzuerkennen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2014 abgewiesen. Die Eintragungen im SED-Parteibuch seien nicht geeignet, die Zahlung von Jahresendprämien glaubhaft zu machen.

Gegen das am 6. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. November 2014 Berufung eingelegt, die nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Oktober 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 16. Januar 2002, zuletzt in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2012 zu verurteilen, Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der Zusatzversorgungszeiten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat den Zeugen C ..., von 1976 bis 1990 Betriebsdirektor im VEB Otto Grothewohl X ..., schriftlich befragt. Den Kläger habe er persönlich erst vor 2014 kennen gelernt. Aus seiner Erinnerung heraus und nach den mit einigen ehemaligen Kollegen geführten Gesprächen hätten die Beschäftigten im VEB von 1978 bis 1981 Jahresendprämien erhalten, wobei die Aussetzung für bestimmte Jahre unsicher sei. Von 1982 bis 1989 sei die Zahlung jährlich erfolgt. Persönlich habe er keine Jahresendprämien übergeben. Eine gerichtliche Anfrage bei der Dow Olefinverbund GmbH blieb erfolglos.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Rechtszüge vor, worauf zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte, ohne mündlich zu verhandeln, entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung ist teilweise begründet. Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 2014 zu Unrecht abgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung höherer Entgelte für die Jahre 1982 bis 1989 begehrt. Insoweit ist Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Soweit er darüber hinaus die Feststellung höherer Arbeitsentgelte in den Jahren 1978 bis 1981 begehrt, ist die Berufung unbegründet. Insoweit ist der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 in der Fassung des Bescheides 29. August 2011 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seine Rechten.

Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Unrecht abgelehnt, soweit er damit die Berücksichtigung weiterer Entgelte für die Zuflussjahre 1982 bis 1989 im tenorierten Umfang begehrt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Diese Voraussetzungen liegen teilweise vor. Der Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002, zuletzt in der Fassung vom 29. August 2011, ist dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1982 bis 1989 aufgrund zu berücksichtigender Jahresendprämien höhere Arbeitsentgelte im tenorierten Umfang festzustellen sind.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversor-gungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volksei-genen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ähnlichen und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführenden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr. 2) Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 16. Januar 2002, zuletzt in der Gestalt des Feststellungsbescheides vom 29. August 2011, für den Kläger die Zeit vom 1. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien in den Zuflussjahren 1982 bis 1989 hat sie zu Unrecht nicht berücksichtigt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeits-entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist dabei dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zugrunde zu legen (BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –, SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 25 m.w.N.)

1. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des BSG auch die in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlte Jahresendprämien, weil es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 – juris Rn. 21 ff.). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt nach den Ausführungen des BSG im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten, die im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft waren und eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben sollten. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 30 unter Verweis auf: Arbeitsrecht - Lehrbuch, herausgegeben von einem Autorenkollektiv, Staatsverlag der DDR, Berlin 1983, S. 193). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert, wobei die Voraussetzungen ihrer Gewährung in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden mussten. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Sie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben, war bezogen auf das Planjahr und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O. Rn. 31).

Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämie gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast. Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist.

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht hierbei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden, wonach, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt wird (st. Rspr. des 5. Senats des LSG Chemnitz, vgl. u.a. Urteile vom 21. Juli 2015 – L 5 RS 668/14 –, vom 12. Mai 2015 – L 5 RS 424/14 – und vom 28. April 2015 – L 5 RS 450/14 – sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Oktober 2014 – L 33 R 151/13 – juris Rn. 38).

2. Der Kläger hat den Zufluss von Jahresendprämien in den Jahren 1982 bis 1989 (für die Beschäftigungsjahre 1971 bis 1988) zwar nicht nachgewiesen, jedoch glaubhaft gemacht (dazu Buchstabe a). Den Zufluss von Jahresendprämien in den Jahren 1978 bis 1981 hat der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (dazu Buchstabe b). Die Höhe der Jahresendprämien in den Jahren 1982 bis 1989 hat er weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb das Gericht von seiner Möglichkeit der Schätzung Gebrauch macht (dazu Buchstabe c).

a) Der Kläger konnte den Zufluss von Jahresendprämien in den Jahren 1982 bis 1989 nicht nachweisen, jedoch glaubhaft machen.

aa) Er verfügt nicht über Quittungen, auf denen die (Bar-)Auszahlung der jeweiligen Prämie bestätigt wird. Nachweise zu an den Versicherten gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, wie sich aus den Schreiben der Firmen Buna Sow Leuna Olefinverbund GmbH vom 29. Januar 2008 (Bl. 9 VA) und der D ... vom 24. Juni 2016 ergibt. Beide Firmen haben mitgeteilt, dass keine Unterlagen für die Prämienzahlungen (mehr) vorhanden sind. Die von der Buna Sow Leuna Olefinverbund GmbH übersandten Bescheinigungen über Arbeitsentgelte wurden von der Beklagten berücksichtigt. Die im Streit stehenden Jahresendprämien waren nicht darunter.

Der Nachweis ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Kopien des Parteibuches. Denn darin ist für die Zuflussjahre 1982 bis 1989 – anders als in den von der Beklagten anerkannten Jahren 1976 und 1977 – gerade nicht die Höhe der zugeflossenen Jahresendprämie konkret vermerkt. Auch ist die Behauptung, die im Mitgliedsbuch eingetragen erhöhten Beiträge beruhten auf gezahlten Jahresendprämien, nicht geeignet, ihren Zufluss in konkreter – nicht ausgewiesener – Höhe nachzuweisen.

bb) Jedoch konnte der Kläger den Zufluss der Prämien glaubhaft machen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, das heißt der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (BSG, Urteil vom 22. September 1977 – 10 RV 15/77 – BSGE 45, 9 ff – juris Rn. 32, Urteil vom 17. Dezember 1988 – 12 RK 42/80 – BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1 – juris Rn. 26 und Beschluss vom 10. August 1989 - 4 BA 94/89 – juris Rn. 7). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Vielmehr genügt es, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben – Vollbeweis und hinreichende Wahrscheinlichkeit – reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist aufgrund der Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Beschluss vom 8. August 2001 – B 9 V 23/01 B –, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4, SozR 3-1500 § 160a Nr. 33, SozR 3-1500 § 170 Nr. 9 – juris Rn. 5).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass die oben genannten Voraussetzungen für den Bezug der Jahresendprämien in den Planjahren 1981 bis 1988 vorlagen und er sie in den Zuflussjahren 1982 bis 1989 jeweils erhalten hat.

(1) Ausweislich der Eintragungen in seinem Sozialversicherungsausweis (vgl. Anlage zur VA) war er während der gesamten Jahre 1981 bis 1988 im VEB Otto Grothewohl X ... beschäftigt, was nach § 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 AGB-DDR für den Anspruch auf Zahlung einer Jahresendprämie vorausgesetzt war.

(2) Glaubhaft gemacht ist auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Versicherte angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war sowie er und sein Arbeitskollektiv die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben, § 117 Abs. 1 Voraussetzungen 1 und 2 AGB-DDR. Zum einen sprechen hierfür die in der DDR geltenden gesetzlichen Regelungen im AGB-DDR, das in den §§ 28 ff. einen eigenen Abschnitt für den Betriebskollektivvertrag enthielt. Nach § 28 Abs. 1 AGB-DDR war er zwischen dem Betriebsleiter und der Betriebsgewerkschaftsleitung abzuschließen, was mithin zwingend vorgesehen war. Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift sind darin u.a. die arbeitsrechtlichen Regelungen zu treffen, die "entsprechend den Rechtsvorschriften" in ihm zu vereinbaren sind, wozu nach § 118 Abs. 1 AGB-DDR auch die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe der Jahresendprämien gehörten. Dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Jahresendprämien in den jeweiligen Betriebskollektivverträgen zwingend zu vereinbaren bzw. festzulegen waren, ergibt sich zudem aus den diese Festlegungen konkretisierenden Verordnungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahr 1972 - Prämienfond-VO 1972 – (GBl. DDR II S. 49), die durch die Zweite Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 21. Mai 1973 (GBl. DDR I S. 293) geändert wurde, und § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe – Prämienfond-VO 1982 – (BGl. DDR I S. 595) ist die Verwendung des Prämienfonds in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972 bzw. § 8 Abs. 3 Satz 3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982 ist dabei u.a. zu vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden.

Hierfür spricht auch die schriftliche Erklärung des Zeugen C ..., der ab 1976 Betriebsdirektor des VEB war. Dieser gab an, in den Jahren 1982 bis 1989 seien Jahresendprämien seiner Erinnerung nach im VEB jährlich gezahlt worden. Die Zahlung sei nach Vorgaben des VEB Petrolchemisches Kombinat Schwedt aus dem Betriebsprämienfond vorgenommen worden. Dieser sei jährlich gebildet und mit den Betriebs-Gewerkschaftsleitungen abgestimmt worden und habe nach Erfüllung des Jahresplanes und nach Prüfung und Bestätigung durch die Staatliche Finanzrevision zur Verfügung gestanden. Die Höhe sei differenziert festgelegt worden, ein völliger Ausschluss sei jedoch nur bei Beschäftigten mit mehrfachen Fehlschichten und schweren Vergehen gegen Sicherheitsbestimmungen erfolgt. Dafür, dass im VEB zumindest in einigen Jahren Jahresendprämien gezahlt wurden, sprechen auch die Eintragen im SED-Parteibuch des Klägers, in dem für die Jahre 1975 und 1976 konkrete Jahresendprämien (zugeflossen in den Jahren 1976 und 1977) ausgewiesen sind. Dort ist die Höhe der auf die jeweilige Jahresendprämie entfallenden Mitgliedsbeiträge für die Jahre 1976 und 1977 konkret benannt, woraus deutlich wird, dass dem Kläger zumindest in diesen Jahren Jahresendprämien zugeflossen sind. Auch weisen die Eintragungen jeweils im März der Jahre 1982 bis 1989 signifikant höhere Mitgliedsbeiträge als in den übrigen Monaten aus. Dies allein ist für eine Glaubhaftmachung zwar nicht ausreichend (vgl. dazu im Weiteren Buchstabe b), kann jedoch als zusätzliches Indiz im konkreten Fall, in dem auch der frühere Betriebsdirektor die jährliche Zahlung von Jahresendprämien bestätigte, herangezogen werden.

b) Den Zufluss von Jahresendprämien in den Jahren 1978 bis 1981 hat der Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

Zwar gab der Zeuge C ... an, in den Jahren 1978 bis 1981 seien Jahresendprämien gezahlt worden. Diese seien jedoch in diesem Zeitraum "unsicher" für bestimmte Jahre ausgesetzt worden. Danach steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass in jedem der Jahre überhaupt Jahresendprämien gezahlt wurden. Da der Zeuge nicht mehr angeben kann, in welchen Jahren genau die Zahlung (möglicherweise) ausgesetzt wurde, besteht zur Überzeugung des Gerichts für keines der Jahre die gute Möglichkeit, dass dem Kläger Jahresendprämien zugeflossen sind. Andere Unterlagen oder Beweismittel, die für sich genommen geeignet sind, den Zufluss von Jahresendprämien glaubhaft zu machen, sind nicht erreichbar.

Insbesondere ist das vom Kläger vorgelegte SED-Parteibuch mit den darin ausgewiesenen Mitgliedsbeiträgen für sich genommen nicht geeignet, den Zufluss von Jahresendprämien glaubhaft zu machen. Zwar sind jeweils im Monat März höhere Mitgliedsbeiträge ausgewiesen als in den übrigen Monaten des jeweiligen Jahres. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob sie auf der Zahlung gerade von Jahresendprämien beruhen. Gemäß der "Richtlinie für die Beitragskassierung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands", gültig ab dem 1. Juli 1976 bzw. ab dem 1. Juli 1986 (Beitrags-RL), wurde der monatliche Mitgliedsbeitrag prozentual nach dem Gesamtbruttoeinkommen festgelegt. Dabei wurde der zu zahlende monatliche Beitrag grundsätzlich nach dem Lohn und Gehalt sowie für bestimmte Einkommensteile, beispielsweise für ein- bzw. zweimal jährlich gewährte Einkommensanteile, getrennt nach der Beitragstabelle errechnet. Hierzu gehörten neben Jahresendprämien u.a. Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen, jährlich gezahlte Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Landzuschläge und ähnliche einmalige Vergütungen. Nicht nachvollzogen werden kann deshalb, auf welche konkreten Einkommensteile in welchen Jahren Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. Neben Jahresendprämien kommt eine Reihe anderer bzw. weiterer Zahlungen in Betracht.

Neben der Tatsache, dass die monatlichen Mitgliedsbeiträge keine Rückschlüsse auf den Zufluss gerade von Jahresendprämien zulassen, ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge gemäß den Beitrags-RL 1976 und 1986 für Einkommensteile wie Jahresendprämien nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt zu berechnen waren. Aus dem SED-Parteibuch geht eine getrennte Berechnung aus der darin erkennbaren gesonderten Quittierung in den Jahren 1974 bis 1976 auch hervor, nicht jedoch für die Jahre 1982 bis 1989. Zwar ist aus der in den Beitrags-RL vorgesehenen getrennten Berechnung nicht zwingend auf eine getrennte Quittierung zu schließen. Jedoch liegt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die getrennte Quittierung entsprechend den Vorgaben der RL in bestimmten Jahren vorgenommen wurde, ein plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge in den übrigen Jahren, der geeignete Rückschlüsse auf den Zufluss der Jahresendprämien in den anderen Jahren zulassen würde, gerade nicht vor.

c) Die konkrete Höhe der ihm in den Jahren 1982 bis 1989 zugeflossenen Jahresendprämien konnte der Kläger weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das Gericht macht hierbei von der Möglichkeit der Schätzung Gebrauch.

aa) Weder den Erklärungen des Zeugen noch den Eintragungen im SED-Parteibuch kann die Höhe der Jahresendprämien mit an Sicherheit grenzender bzw. überwiegender Wahrscheinlichkeit entnommen werden. Der Zeuge C ... gab hierzu an, die Jahresendprämien hätten über dem Nettoverdienst gelegen, wobei ihm Durchschnittsbeträge von 120% und Spitzenwerte von 160% in Erinnerung seien. Die Höhe sei nach ihrem Anteil an der Erfüllung des zentralen Betriebsplanes und nach eigenen Jahreszielen für die Direktionsbereiche, Abteilungen etc. differenziert festgelegt worden. Der Unterschied habe zehn bis 30% betragen können. An die konkrete Höhe der für das Arbeitskollektiv des Klägers festgelegte oder gar für an den Kläger selbst ausgezahlte Prämien hat er keine Erinnerung. Die Höhe der Jahresendprämien ist auch nicht aufgrund der im SED-Parteibuch eingetragenen erhöhten Mitgliedsbeiträge glaubhaft gemacht. Zwar sind darin in den Jahren 1982 bis 1989 jeweils im Monat März höhere Mitgliedsbeiträge ausgewiesen als in den übrigen Monaten des Jahres. Auf welcher Jahresendprämienhöhe diese jedoch ggf. beruhen, ergibt sich daraus wie dargelegt jedoch in keiner Weise.

bb) Das Gericht macht jedoch von seiner im Rahmen der Einzelfallwürdigung nach § 202 SGG in Verbindung mit §§ 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch (vgl. hierzu beispielhaft die Senatsurteile vom 4. Februar 2014 – L 5 RS 462/13 – und vom 12. Mai 2015 – L RS 382/14). Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO entscheidet das Gericht, wenn streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Diese Vorschrift ist nach Absatz 2 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zum einen handelt es sich bei dem Streit über die Feststellung (weiterer) Arbeitsentgelte zumindest mittelbar um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Zwar ist der prozessuale Anspruch unmittelbar nicht auf Geld, sondern auf die Feststellung erzielter Arbeitsentgelte gerichtet. Eine vermögensrechtliche Streitigkeit liegt jedoch auch dann vor, wenn der prozessuale Anspruch auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruht, das auf Gewinn oder Erhaltung von Geld oder geldwerten Gegenständen gerichtet ist (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2012, Einleitung IV Nr. 1). Dies ist der Fall, weil die von der Beklagten festzustellenden Entgelte Grundlage für die Höhe des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und mithin einer Geldforderung sind, vgl. § 8 Abs. 1 AAÜG. Zum anderen wäre die vollständige Aufklärung der für die Berechnung der konkret zugeflossenen Jahresendprämien maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Als jährlicher Basiswert der Prämienhöhe ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte der in den Planungsjahren 1981 bis 1988 erzielte durchschnittliche Bruttomonatslohn zu Grunde zu legen, wie er sich aus dem Feststellungsbescheid der Beklagten vom 16. Januar 2002 ergibt. Die nachfolgenden Fassungen des Feststellungsbescheides sind indes nicht heranzuziehen, weil darin bereits höhere Arbeitsentgelte berücksichtigt wurden. Die Anknüpfung an den durchschnittlichen Bruttomonatslohn ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil auch die staatlichen Prämienverordnungen, die die in den Betriebskollektivverträgen festzulegenden Voraussetzungen für die Zahlung von Jahresendprämien konkretisierten, für die Höhe der Jahresendprämien an den durchschnittlichen Monatsverdienst anknüpften. So betrug die Jahresendprämie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 mindestens ein Drittel und maximal das Zweifache des monatlichen Durchschnittsverdienstes des Werktätigen. Von diesem Wert ist ein Abschlag von 30 % vorzunehmen, weil die Höhe der jeweils an den Werktätigen ausgezahlten Jahresendprämie von einer Vielzahl verschiedener Faktoren abhing, die im konkreten Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar sind. So erhielt der Werktätige nach § 117 Abs. 3 AGB-DDR bei einer im Planjahr vorliegenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die Jahresendprämie (nur) entsprechend seiner in diesem Jahr erbrachten Gesamtleistung. Auch konnte die Jahresendprämie nach § 117 Abs. 4 AGB-DDR bei "schwerwiegender Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten" gemindert werden oder entfallen. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 AGB-DDR wurde die Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen vom Betriebsleiter nach Beratung im Arbeitskollektiv festgelegt und bedurfte der Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. Aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen individuellen Festlegung ist nicht davon auszugehen, dass die Jahresendprämie stets 100 % oder mehr eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes entsprach. Von dem danach geschätzten Betrag ist ein weiterer Abschlag in Höhe eines Sechstel sachlich gerechtfertigt, weil der Kläger bereits den Zufluss der Jahresendprämie lediglich glaubhaft machen konnte. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 6 Abs. 6 AAÜG, wonach der glaubhaft gemachte Teil eines Verdienstes nur in dieser Höhe berücksichtigt wird. Dies muss erst recht gelten, wenn lediglich der Zufluss des Verdienstes glaubhaft gemacht wurde. Hieraus ergibt sich folgende zu berücksichtigende Jahresendprämie:

Anspruchsjahr Jahresarbeits-verdienst in Mark Monatsdurch-schnittsverdienst 70% 5/6 Zuflussjahr 1981 13.637,18 1.136,43 795,50 662,92 1982 1982 13.585,19 1.132,10 792,47 660,39 1983 1983 14.274,94 1.189,58 832,70 693,92 1984 1984 14.268,50 1.189,04 832,33 693,61 1985 1985 14.529,43 1.210,79 847,55 706,29 1986 1986 15.183,07 1.265,26 885,68 738,07 1987 1987 16.899,15 1.408,26 985,78 821,49 1988 1988 19.368,61 1.614,05 1.129,84 941,53 1989

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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