Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AY 6947/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 18/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist die Regelung des § 22 SGB XII entsprechend anwendbar. 2. Der Ausschluss von Leistungen nach dem BAföG nach Maßgabe des § 8 BAföG für ausländische Studierende begründet grundsätzlich keinen Härtefall i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 14. Dezember 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG durch Bescheid vom 15. Dezember 2016, ausweislich des Aktenvermerks am 19. Dezember 2016 zur Post aufgegeben (vgl. § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)), abgelehnt hatte. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Dezember 2016 das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Anordnungsvoraussetzungen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 AsylbLG, 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. Dabei ist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des SGB XII. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
b. Der am 12. Februar 1983 geborene Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit, der am 9. Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist, am 14. Januar 2010 einen - nach seinen Angaben noch nicht beschiedenen - Antrag auf Asyl gestellt hat und derzeit über eine bis zum 16. Mai 2017 befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügt, gehört zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) und ist damit aus dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) und dem SGB XII ausgeschlossen (§§ 9 Abs. 1 AsylbLG, 23 Abs. 2 SGB XII). Da er sich seit dem 9. Januar 2010 - soweit für den Senat ersichtlich - ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten dürfte sowie die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben dürfte, sind gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht die §§ 3 bis 7 AsylbLG, sondern die Vorschriften des SGB XII auf den Antragsteller "entsprechend" anzuwenden. Unabhängig von der Frage, wie diese Regelung dogmatisch einzuordnen ist (vgl. dazu Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG Rdnr. 119 m.w.N.; ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 - juris Rdnr. 15), besteht jedenfalls Einigkeit, dass gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des AsylbLG - § 22 SGB XII entsprechend anzuwenden ist (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rdnr. 31 und Beschluss vom 15. November 2005 - L 23 B 1008/05 AY ER - juris Rdnr. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2016 - S 10 AY 25/16 ER - juris Rdnr. 5; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 2 AsylbLG Rdnr. 27; Oppermann, a.a.O. Rdnr. 129; Schlette in Hauck/Noftz, § 22 SGB XII Rdnr. 1; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 22 Rdnr. 12).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII zählt der Antragsteller ohnehin nicht), weil er seit dem Sommersemester 2015 als immatrikulierter Student eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung in einer Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, nämlich ein Bachelorstudium Wirtschaftsingenieur Bau und Immobilien an der Hochschule für Technik S., absolviert. Dabei ist es rechtlich nicht relevant, dass sein Studium nicht nach dem BAföG gefördert wird, weil das Studierendenwerk S. die persönlichen Fördervoraussetzungen i.S. des § 8 BAföG nicht als gegeben erachtet hat (vgl. Bescheid vom 3. August 2015). Denn die Ausschlusswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII tritt bereits dann ein, wenn eine Ausbildung auf der Grundlage der genannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R - juris Rdnr. 20; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 261/14 B - juris Rdnr. 4; Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/14 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 66 - juris Rdnrn. 14. ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 - juris Rdnrn. 22 ff.) zur Parallelregelung des § 7 Abs. 5 SGB II, die zur Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist (Voelzke, a.a.O. Rdnr. 24), kommt es auf die abstrakte Förderfähigkeit an. Entscheidend ist auf die sachlichen Förderkriterien abzustellen. Es ist allein aufgrund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden. Unerheblich ist folglich, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 und 58 SGB III tatsächlich bezieht. Der Ausschluss greift bei genereller Förderungsfähigkeit also auch dann, wenn individuelle Gründe (z.B. § 8 BAföG) einer Förderung entgegenstehen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O. Rdnr. 30 zu § 8 BAföG). Gegen den Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnrn. 27 ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, a.a.O. Rdnr. 27.).
Ein Fall der Rückausnahme zu dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (§ 22 Abs. 2 SGB XII) liegt nicht vor, weil der Antragsteller weder eine Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG absolviert noch sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 BAföG bemisst noch er eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht. Auch besondere, nicht ausbildungsbezogene Belastungen (z.B. durch Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kinderpflege und -betreuung sowie (Allein-)Erziehung) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (vgl. zur Ausschlusswirkung und zu nicht ausbildungsbezogenen Belastungen Voelzke, a.a.O. Rdnrn. 47 ff. m.w.N.).
Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Härtefall i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Ein Härtefall (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnr. 46; Beschluss vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 B - juris Rdnr. 20; Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O. Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rdnrn. 20 ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, a.a.O. Rdnrn. 22. ff.; vgl. ferner § 27 Abs. 3 SGB II) kann insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet wird und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Eine weitere Ausnahme kann nach dieser Rechtsprechung des BSG anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist, wobei die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden kann. Hinzukommen muss auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung nun in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist. Keiner dieser Härtefallgründe ist hier ersichtlich. Das im Sommersemester 2015 begonnene Studium (derzeit 4. Semester) steht offensichtlich nicht vor dem Abschluss. Eine Gefährdung der Fortführung des Studiums wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch ist im Ansatz nicht ersichtlich, dass das derzeitige Studium für den Antragsteller die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Defiziten, die ihm andere (berufliche) Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden, sind nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O. Rdnr. 38). Auch der Leistungsausschluss nach Maßgabe des § 8 BAföG begründet keinen Härtefall (BSG, a.a.O. Rdnr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - L 2 AS 4/15 B ER - juris Rdnr. 36). Soweit der Antragsteller sich gegen die entsprechende Beschränkung in § 8 BAföG wenden sollte, hätte er seine Einwände in einem Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Studierendenwerks Stuttgart vom 3. August 2015 geltend machen müssen. Diesen Bescheid hat er - soweit für den Senat ersichtlich - aber bestandskräftig werden lassen. Schließlich dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Finanzierung des im Sommersemester 2015 aufgenommenen Studiums - trotz der vom Antragsteller behaupteten Förderung durch einen Onkel (Art, Umfang, Dauer etc. dessen Zuwendungen liegen zudem völlig im Dunkeln) - von Anfang an nicht gesichert gewesen ist, weil der Antragsteller offensichtlich seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter und der Krankenversicherung nicht nachgekommen ist und erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen sind (Mietschulden bis zum 30. September 2016 4.798,00 EUR; Beitragsforderungen der A. bis zum 20. September 2016 10.297,36 EUR).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 14. Dezember 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, nachdem die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG durch Bescheid vom 15. Dezember 2016, ausweislich des Aktenvermerks am 19. Dezember 2016 zur Post aufgegeben (vgl. § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X)), abgelehnt hatte. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Dezember 2016 das einstweilige Rechtsschutzbegehren abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), wobei im Fall der Bestandskraft eines Bescheides an den Anordnungsgrund besonders strenge Anforderungen zu stellen sind und dieser nur bei einer massiven Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Existenz vorliegen kann (Keller in Meyer-Ladewig u. a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 29c). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Anordnungsvoraussetzungen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 AsylbLG, 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) in Betracht. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen. Dabei ist nach § 2 Abs. 1 AsylbLG abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) und Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) des SGB XII. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
b. Der am 12. Februar 1983 geborene Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit, der am 9. Januar 2010 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen ist, am 14. Januar 2010 einen - nach seinen Angaben noch nicht beschiedenen - Antrag auf Asyl gestellt hat und derzeit über eine bis zum 16. Mai 2017 befristete Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens verfügt, gehört zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG) und ist damit aus dem Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) und dem SGB XII ausgeschlossen (§§ 9 Abs. 1 AsylbLG, 23 Abs. 2 SGB XII). Da er sich seit dem 9. Januar 2010 - soweit für den Senat ersichtlich - ohne Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten dürfte sowie die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben dürfte, sind gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht die §§ 3 bis 7 AsylbLG, sondern die Vorschriften des SGB XII auf den Antragsteller "entsprechend" anzuwenden. Unabhängig von der Frage, wie diese Regelung dogmatisch einzuordnen ist (vgl. dazu Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG Rdnr. 119 m.w.N.; ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 - juris Rdnr. 15), besteht jedenfalls Einigkeit, dass gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des AsylbLG - § 22 SGB XII entsprechend anzuwenden ist (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Januar 2010 - L 23 AY 1/07 - juris Rdnr. 31 und Beschluss vom 15. November 2005 - L 23 B 1008/05 AY ER - juris Rdnr. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 15. April 2016 - S 10 AY 25/16 ER - juris Rdnr. 5; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 2 AsylbLG Rdnr. 27; Oppermann, a.a.O. Rdnr. 129; Schlette in Hauck/Noftz, § 22 SGB XII Rdnr. 1; Voelzke in jurisPK-SGB XII, § 22 Rdnr. 12).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zum Kreis der Leistungsberechtigten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII zählt der Antragsteller ohnehin nicht), weil er seit dem Sommersemester 2015 als immatrikulierter Student eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung in einer Ausbildungsstätte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, nämlich ein Bachelorstudium Wirtschaftsingenieur Bau und Immobilien an der Hochschule für Technik S., absolviert. Dabei ist es rechtlich nicht relevant, dass sein Studium nicht nach dem BAföG gefördert wird, weil das Studierendenwerk S. die persönlichen Fördervoraussetzungen i.S. des § 8 BAföG nicht als gegeben erachtet hat (vgl. Bescheid vom 3. August 2015). Denn die Ausschlusswirkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII tritt bereits dann ein, wenn eine Ausbildung auf der Grundlage der genannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähig ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 AS 25/14 R - juris Rdnr. 20; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 261/14 B - juris Rdnr. 4; Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 - juris Rdnr. 13; Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/14 R - BSGE 115, 210 - juris Rdnr. 19; Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 197/11 R - juris Rdnr. 17; Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - juris Rdnrn. 13 ff.; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - juris Rdnr. 19; Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 145/10 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R - juris Rdnr. 14; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 66 - juris Rdnrn. 14. ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 - juris Rdnrn. 22 ff.) zur Parallelregelung des § 7 Abs. 5 SGB II, die zur Auslegung des § 22 Abs. 1 SGB XII heranzuziehen ist (Voelzke, a.a.O. Rdnr. 24), kommt es auf die abstrakte Förderfähigkeit an. Entscheidend ist auf die sachlichen Förderkriterien abzustellen. Es ist allein aufgrund von abstrakten Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden. Unerheblich ist folglich, ob der Auszubildende Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 und 58 SGB III tatsächlich bezieht. Der Ausschluss greift bei genereller Förderungsfähigkeit also auch dann, wenn individuelle Gründe (z.B. § 8 BAföG) einer Förderung entgegenstehen (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O. Rdnr. 30 zu § 8 BAföG). Gegen den Leistungsausschluss für Auszubildende und Studierende bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnrn. 27 ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, a.a.O. Rdnr. 27.).
Ein Fall der Rückausnahme zu dem Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (§ 22 Abs. 2 SGB XII) liegt nicht vor, weil der Antragsteller weder eine Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG absolviert noch sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 BAföG bemisst noch er eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht. Auch besondere, nicht ausbildungsbezogene Belastungen (z.B. durch Krankheit oder Behinderung, Schwangerschaft, Kinderpflege und -betreuung sowie (Allein-)Erziehung) hat der Antragsteller nicht geltend gemacht (vgl. zur Ausschlusswirkung und zu nicht ausbildungsbezogenen Belastungen Voelzke, a.a.O. Rdnrn. 47 ff. m.w.N.).
Der Antragsteller hat auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Härtefall i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht glaubhaft gemacht. Ein Härtefall (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 2. April 2014, a.a.O. Rdnr. 46; Beschluss vom 23. August 2012 - B 4 AS 32/12 B - juris Rdnr. 20; Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O. Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R - juris Rdnrn. 20 ff.; Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R -, a.a.O. Rdnrn. 22. ff.; vgl. ferner § 27 Abs. 3 SGB II) kann insbesondere dann angenommen werden, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet wird und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit droht. Eine weitere Ausnahme kann nach dieser Rechtsprechung des BSG anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist, wobei die Behinderung oder Krankheit nur in Bezug auf die Verzögerung der Ausbildung angeführt werden kann. Hinzukommen muss auch in dieser Konstellation, dass die Ausbildung nun in absehbarer Zeit zu Ende gebracht wird. Schließlich ist ein besonderer Härtefall angenommen worden, wenn nur eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise, insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, erreichbar ist. Keiner dieser Härtefallgründe ist hier ersichtlich. Das im Sommersemester 2015 begonnene Studium (derzeit 4. Semester) steht offensichtlich nicht vor dem Abschluss. Eine Gefährdung der Fortführung des Studiums wegen einer Erkrankung oder einer Behinderung hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; eine solche ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch ist im Ansatz nicht ersichtlich, dass das derzeitige Studium für den Antragsteller die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Defiziten, die ihm andere (berufliche) Entwicklungsmöglichkeiten verschließen würden, sind nicht erkennbar (BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R -, a.a.O. Rdnr. 38). Auch der Leistungsausschluss nach Maßgabe des § 8 BAföG begründet keinen Härtefall (BSG, a.a.O. Rdnr. 38; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2015 - L 2 AS 4/15 B ER - juris Rdnr. 36). Soweit der Antragsteller sich gegen die entsprechende Beschränkung in § 8 BAföG wenden sollte, hätte er seine Einwände in einem Verfahren gegen den ablehnenden Bescheid des Studierendenwerks Stuttgart vom 3. August 2015 geltend machen müssen. Diesen Bescheid hat er - soweit für den Senat ersichtlich - aber bestandskräftig werden lassen. Schließlich dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die Finanzierung des im Sommersemester 2015 aufgenommenen Studiums - trotz der vom Antragsteller behaupteten Förderung durch einen Onkel (Art, Umfang, Dauer etc. dessen Zuwendungen liegen zudem völlig im Dunkeln) - von Anfang an nicht gesichert gewesen ist, weil der Antragsteller offensichtlich seinen laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter und der Krankenversicherung nicht nachgekommen ist und erhebliche Zahlungsrückstände aufgelaufen sind (Mietschulden bis zum 30. September 2016 4.798,00 EUR; Beitragsforderungen der A. bis zum 20. September 2016 10.297,36 EUR).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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