L 11 KR 619/16 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 34 KR 1232/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 619/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 150,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 15.07.2016 ist nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750,00 EUR nicht. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern lediglich Mahngebühren und Zinsen (s. dazu Bundessozialgericht (BSG), Beschluss von 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B -), die sich insgesamt auf ca. 150,00 EUR belaufen.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff.).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat die Klägerin eine in dem vorgenannten Sinn klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar.

Das Urteil des SG vom 15.07.2016 weicht schließlich auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).

Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin im Wesentlichen beanstandet, dass das SG ihre Forderungen als nicht fällig gewertet und infolgedessen einen Anspruch auf Zinsen bzw. Mahngebühren als nicht gegeben erachtet hat, würde dieser Mangel, wenn er vorliegen würde, keinen Verfahrensmangel i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG darstellen. Ein solcher Verfahrensmangel ist nur ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dabei geht es nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern allein um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zur Entscheidung (Leitherer a.a.O. § 144 Rdn. 32).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

Der Streitwert entspricht der streitigen Klageforderung.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved