Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1780/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 116/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 8. Dezember 2016 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die unter Beachtung des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschwerde fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, denn das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem Sozialgericht Konstanz (SG), für welches der Antragsteller die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, ist durch den Beschluss vom 8. Dezember 2016 abgeschlossen. Die vorliegende - gegen den die PKH ablehnende Entscheidung im vorgenannten Beschluss - eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der im erstinstanzlichen Verfahren durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, ist sonach unzulässig.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie wird nur für die jeweilige Instanz bewilligt (§§ 117 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden. Diese Voraussetzungen liegen indessen für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren nicht vor.
Regelmäßig ist in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - der Antragsteller ist gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert - die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B und L 7 SO 1488/06 PKH-B - sowie vom 7. Februar 2007 - L 7 SO 164/07 PKH-B/L 7 SO 165/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 9). Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); eigene Aufwendungen (Allgemeinkosten) - wie Porto, Telefon, Schreibauslagen - werden von der PKH dagegen nicht erfasst (vgl. auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161). Anwaltskosten für das erstinstanzlich bereits beendete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 SO 1780/16 ER) hat der Antragsteller indessen nicht mehr zu gewärtigen, denn in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt für ihn nicht tätig geworden; er kann nach Abschluss der Instanz für ihn auch nicht mehr vor dem SG tätig werden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Beschwerde nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 und 7. Februar 2007 a.a.O. (m.w.N.)).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die unter Beachtung des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschwerde fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, denn das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes vor dem Sozialgericht Konstanz (SG), für welches der Antragsteller die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt, ist durch den Beschluss vom 8. Dezember 2016 abgeschlossen. Die vorliegende - gegen den die PKH ablehnende Entscheidung im vorgenannten Beschluss - eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der im erstinstanzlichen Verfahren durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, ist sonach unzulässig.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie wird nur für die jeweilige Instanz bewilligt (§§ 117 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden. Diese Voraussetzungen liegen indessen für das bereits abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren nicht vor.
Regelmäßig ist in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - der Antragsteller ist gemäß § 183 SGG kostenprivilegiert - die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 2. Juni 2006 - L 7 SO 1677/06 PKH-B und L 7 SO 1488/06 PKH-B - sowie vom 7. Februar 2007 - L 7 SO 164/07 PKH-B/L 7 SO 165/07 PKH-B - (jeweils m.w.N.); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 73a Rdnr. 9). Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); eigene Aufwendungen (Allgemeinkosten) - wie Porto, Telefon, Schreibauslagen - werden von der PKH dagegen nicht erfasst (vgl. auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; hierzu Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 161). Anwaltskosten für das erstinstanzlich bereits beendete Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 3 SO 1780/16 ER) hat der Antragsteller indessen nicht mehr zu gewärtigen, denn in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt für ihn nicht tätig geworden; er kann nach Abschluss der Instanz für ihn auch nicht mehr vor dem SG tätig werden.
Unter diesen Gesichtspunkten ist ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Beschwerde nicht erkennbar. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrags ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2006 und 7. Februar 2007 a.a.O. (m.w.N.)).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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