Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1792/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 117/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz (Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung) vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Der Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) - wie hier vom Antragsteller verlangt - setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, ab. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt dem Eilbegehren des Antragstellers schon am Anordnungsanspruch. Im vorliegenden Eilverfahren geht es dem Antragsteller darum, das "Sachbearbeiter-Team um Frau W. und Frau W. sofort auszutauschen", mithin um die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters oder einer anderen Sachbearbeiterin. Eine Rechtsgrundlage für ein derartiges Begehren gibt es - worauf bereits das Sozialgericht Konstanz im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat - indessen nicht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 6 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (SGB XII); denn ungeachtet dessen, ob es sich bei der Vorschrift um einen schlichten Programmsatz handelt oder aber um eine objektive Rechtsverpflichtung des Sozialhilfeträgers, lässt sich aus ihr ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zuordnung eines bestimmten oder auf den Wechsel des Sachbearbeiters nicht herleiten (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 6 Rdnr. 4 (Stand: 03/16)); Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 6 Rdnr. 2; ferner Siefert in jurisPK-SGB XII, § 6 Rdnrn. 13 f. (Stand: 01.05.2014); W. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 6 Rdnr. 9; zu § 14 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundessozialgericht BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 (Rdnrn. 26 f.)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Der Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) - wie hier vom Antragsteller verlangt - setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, ab. Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Es fehlt dem Eilbegehren des Antragstellers schon am Anordnungsanspruch. Im vorliegenden Eilverfahren geht es dem Antragsteller darum, das "Sachbearbeiter-Team um Frau W. und Frau W. sofort auszutauschen", mithin um die Zuweisung eines anderen Sachbearbeiters oder einer anderen Sachbearbeiterin. Eine Rechtsgrundlage für ein derartiges Begehren gibt es - worauf bereits das Sozialgericht Konstanz im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat - indessen nicht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 6 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (SGB XII); denn ungeachtet dessen, ob es sich bei der Vorschrift um einen schlichten Programmsatz handelt oder aber um eine objektive Rechtsverpflichtung des Sozialhilfeträgers, lässt sich aus ihr ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zuordnung eines bestimmten oder auf den Wechsel des Sachbearbeiters nicht herleiten (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB XII, § 6 Rdnr. 4 (Stand: 03/16)); Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 6 Rdnr. 2; ferner Siefert in jurisPK-SGB XII, § 6 Rdnrn. 13 f. (Stand: 01.05.2014); W. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 6 Rdnr. 9; zu § 14 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bundessozialgericht BSGE 104, 185 = SozR 4-4200 § 15 Nr. 1 (Rdnrn. 26 f.)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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