L 7 AS 254/17 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4214/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 254/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 hat die Vizepräsidentin des Sozialgerichts Dr. W. das gegen sie gerichtete Ablehnungsgesuch der Kläger im Verfahren S 10 AS 4214/16 als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit den zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhobenen Beschwerden.

Nach § 172 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerden sind deshalb unzulässig.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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