Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 101/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 264/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht, im Hinblick auf eine aus seiner Sicht anstehende Haftentlassung, zum wiederholten Mal Leistungen nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Gewährung von Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Beschaffung einer Wohnung sowie hierauf gerichteter Beratung geltend (vgl. Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16; Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B und L 7 SO 2156/16 ER-B; vom 13. September 2016 - L 7 SO 3095/16 ER-B; vom 5. Oktober 2016 - L 7 SO 3458/16 ER-B sowie vom 14. Dezember 2016 - L 7 SO 4452/16 ER-B, letzterer betreffend die Gewährung von Hilfen für "eine Erstausstattung an Hausrat und Möbel sowie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen").
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, jedenfalls soweit er gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) gerichtet ist, bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2016 (L 7 SO 2050/16 ER-B) unzulässig. Denn auch Beschlüsse in Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes erwachsen in formelle und materiale Rechtskraft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER-B; vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B - und vom 4. Februar 2013 - L 7 SO 102/13 ER-B). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, wie sie dem Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 zugrunde gelegen hat, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst erkennbar; insbesondere ist für eine vorzeitige Haftentlassung des Antragstellers vor dem Endstrafentermin 7. November 2018 nichts ersichtlich.
Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet, da kein Anordnungsgrund vorliegt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn wegen der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und deshalb ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsgrund ist nicht im Ansatz dargetan. Geltend gemacht sind Leistungen im Zusammenhang bzw. für die Zeit nach der Haftentlassung. Anhaltspunkte dafür, dass diese vor dem Endstrafentermin 7. November 2018 erfolgten könnte, liegen nicht vor.
Die weiter vom Antragsteller erhobene "Beschwerde gem. § 17a GVG" (Gerichtsverfassungsgesetzt) geht ins Leere. Denn das Sozialgericht Freiburg hat keinen Beschluss nach § 17a Abs. 2 oder 3 GVG erlassen. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Gem. § 98 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend (BSG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - juris). Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Rechtstreit an das Verwaltungsgericht H. verwiesen werden sollte, nachdem der Antragsteller selbst den Antrag auf Sozialhilfe (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) beim Sozialgericht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Antragsteller macht, im Hinblick auf eine aus seiner Sicht anstehende Haftentlassung, zum wiederholten Mal Leistungen nach §§ 67 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Form der Gewährung von Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, zur Beschaffung einer Wohnung sowie hierauf gerichteter Beratung geltend (vgl. Senatsurteil vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16; Senatsbeschlüsse vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B und L 7 SO 2156/16 ER-B; vom 13. September 2016 - L 7 SO 3095/16 ER-B; vom 5. Oktober 2016 - L 7 SO 3458/16 ER-B sowie vom 14. Dezember 2016 - L 7 SO 4452/16 ER-B, letzterer betreffend die Gewährung von Hilfen für "eine Erstausstattung an Hausrat und Möbel sowie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen").
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, jedenfalls soweit er gegen die Antragsgegner zu 2) und 3) gerichtet ist, bereits aufgrund der Rechtskraft des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 21. Juni 2016 (L 7 SO 2050/16 ER-B) unzulässig. Denn auch Beschlüsse in Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes erwachsen in formelle und materiale Rechtskraft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER-B; vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER-B - und vom 4. Februar 2013 - L 7 SO 102/13 ER-B). Ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag ist deshalb in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage, wie sie dem Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 zugrunde gelegen hat, ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst erkennbar; insbesondere ist für eine vorzeitige Haftentlassung des Antragstellers vor dem Endstrafentermin 7. November 2018 nichts ersichtlich.
Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet, da kein Anordnungsgrund vorliegt. Ein solcher ist nur gegeben, wenn wegen der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Rechtsverwirklichung oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und deshalb ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsgrund ist nicht im Ansatz dargetan. Geltend gemacht sind Leistungen im Zusammenhang bzw. für die Zeit nach der Haftentlassung. Anhaltspunkte dafür, dass diese vor dem Endstrafentermin 7. November 2018 erfolgten könnte, liegen nicht vor.
Die weiter vom Antragsteller erhobene "Beschwerde gem. § 17a GVG" (Gerichtsverfassungsgesetzt) geht ins Leere. Denn das Sozialgericht Freiburg hat keinen Beschluss nach § 17a Abs. 2 oder 3 GVG erlassen. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Gem. § 98 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend (BSG, Beschluss vom 18. Juli 2012 - B 12 SF 5/12 S - juris). Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb der Rechtstreit an das Verwaltungsgericht H. verwiesen werden sollte, nachdem der Antragsteller selbst den Antrag auf Sozialhilfe (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) beim Sozialgericht gestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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