L 7 SO 359/17 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 359/17 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betrifft die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Antragstellerin führt derzeit ein beim Senat anhängiges Berufungsverfahren (L 7 SO 4668/16), in dem sie für die Zeit vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017 höhere laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII begehrt als ihr von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 26. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2016 sowie mit Änderungsbescheiden vom 21. September 2016 und vom 6. Oktober 2016 bewilligt worden sind. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hatte die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin mit Gerichtsbescheid vom 8. November 2016 abgewiesen.

Die Antragstellerin hat sich mit E-Mail vom 27. Januar 2017 mit dem Zusatz "Eilt" an den Senat gewandt. Sie macht sinngemäß geltend, seit dem Jahr 2007 von der Antragsgegnerin zu wenig Leistungen zu erhalten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit seit 2007 höhere Leistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Senats im Verfahren L 7 SO 4668/16 und die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, als den der Senat die E-Mail der Antragstellerin vom 27. Januar 2017 ausgelegt hat, ist unzulässig.

1. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86a Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des erstes Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht.

Hinsichtlich der Form des Antrages gelten die Regelungen des § 90 SGG entsprechend (Meßling in Hauck/Behrend, SGG, § 86b Rn. 133 [Dezember 2014]); Wahrendorf in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86b Rn. 29). Der Antrag ist also schriftlich oder zur Niederschrift oder nach Maßgabe des § 65a SGG durch elektronisches Dokument zu stellen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Antrag auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

2. Diesen Anforderungen genügt die E-Mail der Antragstellerin vom 27. Januar 2017 nicht.

Die Zusendung einer einfachen E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 15. November 2010 – B 8 SO 71/10 B – juris, Rn. 6; Urteil des Senats vom 26. Januar 2017 – L 7 AS 1197/16 – nicht veröffentlicht; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2010 – L 2 SO 18/10 – juris, Rn. 19 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 20. Dezember 2011 – L 15 SB 123/10 – juris, Rn. 29; LSG Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2012 – L 8 SO 9/12 B ER – juris, Rn. 9). Die Schriftform ist auch nicht durch den Ausdruck der E-Mail gewahrt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 1/16 R – Terminbericht des BSG Nr. 38/16 vom 12. Oktober 2016, Nr. 4). Die E-Mail ist ein elektronisches Dokument im Sinne des § 65a SGG, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (LSG Hamburg, Urteil vom 9. November 2011 – L 1 KR 37/10 – juris, Rn. 13; Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 90 Rn. 40). Eine Klageerhebung und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mittels E-Mail ist dementsprechend nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG (Zulassung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen; qualifizierte elektronische Signatur oder anderes sicheres Verfahren) zulässig.

3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Senat trotz des beschränkten Streitgegenstandes des bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 4668/16 für alle von der Antragstellerin in hiesigen Verfahren geltend gemachte Begehren das für einen Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zuständige Gericht der Hauptsache ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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