L 10 R 705/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1506/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 705/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Rechtsschutz des Versicherten, wenn der Rentenversicherungsträger einen durch Vormerkungsbescheid bestandskräftig vorgemerkten Tatbestand (hier: Unterhaltsgeld-Bezug) in einem Versicherungsverlauf eines späteren Vormerkungsbescheides begrifflich durch einen anderen Tatbestand (hier: Arbeitslosigkeit) ersetzt.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich, bezogen auf den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997, gegen Formulierungen im Versicherungsverlauf eines Vormerkungsbescheides, die in früherer Zeit bestandskräftig anders festgestellt worden waren.

Die am 1965 geborene Klägerin war von Dezember 1992 bis August 1994 arbeitslos (so die eigenen Angaben, Bl. 9 VA). Vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 absolvierte sie eine Ausbildung zur Erzieherin, die durch das Arbeitsamt während der gesamten Dauer durch die Zahlung von Unterhaltsgeld gefördert wurde.

Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2003 die Zeiten bis zum 31.12.1996 verbindlich fest, soweit sie - was nicht der Fall war - nicht bereits früher festgestellt worden waren. In dem beigefügten Versicherungsverlauf (vgl. Bl. 5 f. SG-Akte S 7 RA 2992/04 = Bl. 41 ff. Senatsakte) war der Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 mit "Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung" und - gesondert - mit "Unterhaltsgeld-AFG" ausgewiesen, mit Ausnahme der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996, für die "Pflichtbeiträge berufliche Ausbildung" sowie "Arbeitslosigkeit" ausgewiesen waren. Zusätzlich war für die Zeit vom 01.09.1996 bis 17.07.1997 eine Fachschulausbildung als Anrechnungszeittatbestand vorgemerkt. Unter anderem gegen die Feststellung von Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996 wandte sich die Klägerin im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz S 7 RA 2992/04. Im Verlaufe des Klageverfahrens stellte die Beklagte in einem Versicherungsverlauf vom 10.02.2005 zu ihrem Schreiben selben Datums für die Zeit vom 01.01. bis 31.08.1996 nunmehr den Bezug von Unterhaltsgeld fest (vgl. Bl. 46 ff. Senatsakte). Statt dem Vermerk "Arbeitslosigkeit" wies sie nun auch für diesen Zeitraum "Unterhaltsgeld-AFG" aus. Mit Bescheid vom 02.02.2007/26.02.2007 (vgl. Bl. 20 ff., 23 ff. SG-Akte S 1 R 1506/14 = Bl. 49 ff. Senatsakte) stellte die Beklagte "die Zeiten bis 31.12.2000" verbindlich fest, "soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind". Im beigefügten Versicherungsverlauf vom 02.02.2007 wurde die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 als "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" und - wiederum gesondert - als Zeit des Bezuges von "Unterhaltsgeld-AFG" ausgewiesen, die Zeit vom 01.09.1996 bis 17.07.1997 zusätzlich als "Fachschulausbildung" während der Versicherungsverlauf vom 26.02.2007 die "Fachschulausbildung" für den gesamten Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 auswies. Nachfolgend erging der Bescheid vom 03.01.2008 (Bl. 26 SG-Akte S 1 R 1506/14), mit dem die Zeiten bis 31.12.2001 und der Bescheid vom 10.11.2010 (Bl. 176 VA), mit dem die Zeiten bis 31.12.2003 verbindlich festgestellt wurden, "soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind". Beide beigefügten Versicherungsverläufe wiesen die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 unverändert gegenüber dem Versicherungsverlauf vom 26.02.2007 aus.

Mit Bescheid vom 19.12.2013 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31.12.2006 verbindlich fest, "soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind". Zugleich nahm sie den "bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 22.08.1994 bis 17.07.1997" nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Im beigefügten Versicherungsverlauf entfiel für diesen Zeitraum die "Fachschulausbildung". Die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 wurde als "Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung" und - gesondert - als Zeit der "Arbeitslosigkeit" ausgewiesen. In ihrem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe keine schulische Ausbildung sondern eine duale Ausbildung absolviert und sei während der Ausbildung nicht arbeitslos gewesen. Hierzu erläuterte die Beklagte, dass die Leistungsart "Unterhaltsgeld" durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.2005 entfallen und an die Stelle des Unterhaltsgeldes das Arbeitslosengeld wegen beruflicher Weiterbildung getreten sei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 u.a. unter der Annahme zurück, die Klägerin begehre, den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 nur als Berufsausbildung zu berücksichtigen, nicht dagegen als Zeit der Arbeitslosigkeit.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.05.2014 beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben, die Streichung des aus ihrer Sicht falschen Begriffes "Arbeitslosigkeit" begehrt und auf den bereits früher geführten Rechtsstreit hingewiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die teilweise Rücknahme der früheren Vormerkung einer Fachschulausbildung sei nicht zu beanstanden. Eine Differenzierung von Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld sei nicht mehr möglich und auch nicht erforderlich. Die Zeit erscheine jetzt als Arbeitslosigkeit mit beruflicher Ausbildung, weil sie von der Arbeitslosenversicherung gefördert worden sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 17.02.2016 Berufung eingelegt. Sie beanstandet ausdrücklich nicht, dass die Vormerkung einer "Fachschulausbildung" entfiel, sondern nur noch, dass statt früher Unterhaltsgeld jetzt Arbeitslosigkeit vermerkt ist.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 abzuändern und den Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 hinsichtlich der für den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 anstelle von "Unterhaltsgeld-AFG" ausgewiesenen Zeit der Arbeitslosigkeit aufzuheben,

hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11.02.2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.12.2013 hinsichtlich der für den Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 dahingehend zu berichtigen, dass statt "Arbeitslosigkeit" der Bezug von "Unterhaltsgeld-AFG" ausgewiesen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch in Bezug auf den Hilfsantrag unzulässig.

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 gewesen, allerdings nur, soweit die Beklagte "den bisherigen Bescheid über die Vormerkung der schulischen Ausbildung vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 zurücknahm". Dabei hat zwischen den Beteiligten Klarheit geherrscht, dass dies den in den Vormerkungsbescheiden verwandten Begriff der Fachschulausbildung betraf, der damit - so der Versicherungsverlauf zum Bescheid vom 19.12.2013 - ersatzlos entfiel. Ihre Einwände hiergegen hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten. Damit ist insoweit der Gerichtsbescheid rechtskräftig und der Bescheid vom 19.12.2013 bestandskräftig.

Eine vergleichbare Regelung - Feststellung einer rentenrechtlichen Zeit oder Änderung einer solchen Feststellung - traf die Beklagte hingegen in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf den streitigen Zeitraum und den hierzu schon früher vorgemerkten Bezug von "Unterhaltsgeld-AFG" und den diese Feststellung ersetzenden Begriff "Arbeitslosigkeit" nicht. Damit fehlt es insoweit an einem anfechtbaren Verwaltungsakt, sodass die Anfechtungsklage unzulässig ist.

Verwaltungsakt ist gemäß § 31 Satz 1 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hierzu gehören auch sog. Vormerkungsbescheide. Denn gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat oder der Versicherte dem zuvor übersandten Versicherungsverlauf nicht widersprochen hat.

Bereits mit dem Bescheid vom 08.12.2003 stellte die Beklagte für die Zeiträume vom 22.08.1994 bis 31.12.1995 und vom 01.09.1996 bis 31.12.1996 neben den Pflichtbeiträgen mit dem Zusatz "berufliche Ausbildung" auch - und gesondert - den Bezug von "Unterhaltsgeld-AFG" fest. Dies ergibt sich aus dem Eingangssatz des Bescheides vom 08.12.2003, wonach die in dem beigefügten Verfügungssatz enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.1996, verbindlich festgestellt wurden. Dem Zusatz "soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind" kommt mangels früherer Feststellung keine Bedeutung zu. Während des hierzu geführten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz S 7 RA 2992/04 half die Beklagte mit Schreiben vom 10.02.2005 und dem diesem Schreiben beigefügten Versicherungsverlauf dem Klagebegehren insoweit ab, als an Stelle der für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996 im Bescheid vom 08.12.2003 - neben den Pflichtbeiträgen mit dem Zusatz "berufliche Ausbildung" - festgestellten "Arbeitslosigkeit" nunmehr der Bezug von Unterhaltsgeld-AFG vorgemerkt wurde. Der Folgezeitraum bis zum 17.07.1997 wurde dann entsprechend durch Bescheid vom 02.02.2007 festgestellt. Auch dies ergibt sich aus dem Eingangssatz dieses Bescheides, wonach die in dem beigefügten Verfügungssatz enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2000, verbindlich festgestellt wurden, soweit sie - was allerdings aber auch nur für die Zeit bis 31.12.1996 durch Bescheid vom 08.12.2003 und Bescheid vom 10.02.2005 geschehen war - nicht bereits früher festgestellt worden sind. Damit lag zum damaligen Zeitpunkt - Februar 2007 - eine verbindliche, weil bestandskräftige Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten mit dem Zusatz "berufliche Ausbildung" für den gesamten Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 vor und für denselben Zeitraum gesondert die Vormerkung des Bezuges von "Unterhaltsgeld-AFG".

Hieran änderte sich in der Folgezeit nichts. Sämtliche weiteren Vormerkungsbescheide - vom 03.01.2008 und vom 10.11.2010 - bezogen sich auf nachfolgende Zeiträume, weil sie alle Daten, die bereits früher festgestellt worden sind, von einer Regelungswirkung ausnahmen. Dies gilt auch für den Bescheid vom 26.02.2007, der wiederum eine verbindliche Regelung ausschloss, soweit - was mit dem unmittelbar zuvor ergangenem Bescheid vom 02.02.2007 der Fall war - "die Zeiten bis 31.12.2000 nicht bereits früher festgestellt worden sind". Auch der hier in Rede stehende Bescheid vom 19.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2014 stellt zwar "die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31.12.2006, verbindlich fest", allerdings - so der Verfügungssatz weiter - nur, "soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind". Soweit der Bescheid vom 19.12.2013 frühere Vormerkungsbescheide abänderte, betraf dies nicht die hier streitige Ersetzung der Vormerkung eines Bezuges von "Unterhaltsgeld-AFG" durch den Begriff "Arbeitslosigkeit", sondern allein - wie oben dargelegt - den nicht mehr streitigen Wegfall der Vormerkung einer Fachschulausbildung. Insoweit bedarf es keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang diese Fachschulausbildung tatsächlich bestandskräftig vorgemerkt worden war (vgl. den Bescheid vom 02.02.2007 einerseits und den Bescheid vom 26.02.2007 andererseits).

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die ursprüngliche Vormerkung des Bezuges von "Unterhaltsgeld-AFG" durch die Bescheide vom 08.12.2003 (betreffend die Zeit vom 22.08.1994 bis 31.12.1995 und 01.09.1996 bis 31.12.1996), vom 10.02.2005 (betreffend die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.08.1996) und vom 02.02.2007 (betreffend die Zeit vom 01.01.1997 bis 17.07.1997) nach wie vor Bestandskraft hat.

Soweit die Beklagte von einer Änderung der Rechtslage zum 01.01.2005 spricht (vgl. das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl. I, 2848, wonach m.W.v. 01.01.2005 eine einheitliche Entgeltersatzleistung bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung geschaffen worden ist, sodass an die Stelle des früheren Unterhaltsgeldes das Arbeitslosengeld getreten ist, welches nun auch während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gezahlt wird, vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -), ist dies nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung. Denn eine Änderung der bestandskräftigen Vormerkungen - etwa nach § 48 SGB X - nahm die Beklagte insoweit zu keinem Zeitpunkt vor. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bedeutung der von der Beklagten für die Zeit ab 01.01.2005 angeführten Rechtsänderung für den hier streitigen Zeitraum vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 nicht erschließt. Der Wegfall der Leistung - so die Beklagte - Unterhaltsgeld im SGB III mit Wirkung ab dem 01.01.2005 hat keine Auswirkungen auf diese, der Klägerin nach dem bis 31.12.1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetz tatsächlich gewährte Leistung. In Bezug auf die mögliche rentenversicherungsrechtliche Relevanz eines solchen Leistungsbezuges - maßgebend für die Vormerkung ist insoweit der Zeitpunkt, in dem über die Feststellung der Zeit entschieden wird, also der Zeitpunkt des feststellenden Vormerkungsbescheides (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R in SozR 4-2600 § 58 Nr. 13) - behauptet selbst die Beklagte keine Änderung gegenüber dem Zeitpunkt des ersten Vormerkungsbescheides im Jahre 2003. Im Übrigen merkte die Beklagte trotz der angeführten Rechtsänderung den Bezug von Unterhaltsgeld nach AFG noch mit den weiteren Bescheiden vom 10.02.2005 und 02.02.2007 für die weiteren Zeiträume vor.

Damit ist die Anfechtungsklage unzulässig.

Zulässig ist eine Anfechtungsklage nämlich nur, wenn der Kläger behaupten kann, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Beschwert ist ein Kläger nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtungsklage ist somit, dass der Kläger behauptet, durch einen Verwaltungsakt beschwert zu sein, weil dieser Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig sei und subjektiv in rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreife (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnrn. 7, 10 - so genannte Klagebefugnis -). An dieser Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 2/14 R in SozR 4-2400 § 27 Nr. 7 m.w.N.). Wie oben ausführlich dargelegt, enthalten die angefochtenen Bescheide in Bezug auf die früher erfolgte Vormerkung des Bezuges von "Unterhaltsgeld-AFG" gerade keine solche anfechtbare Regelung. Der dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2013 beigefügte, für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 anderslautende Versicherungsverlauf - an Stelle von "Unterhaltsgeld-AFG" ist "Arbeitslosigkeit" ausgewiesen - enthält somit keine anfechtbare Regelung, weil insoweit nach dem Eingangssatz dieses Bescheides " ... soweit ... nicht bereits früher festgestellt worden ..." für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 - eben weil schon früher festgestellt - gerade keine Feststellung erfolgen sollte.

Der Senat muss nicht entscheiden, ob damit der dem Bescheid vom 19.12.2013 beigefügte Versicherungsverlauf deshalb unrichtig ist, weil er die noch immer bestandskräftige Vormerkung von "Unterhaltsgeld-AFG" unberücksichtigt lässt und stattdessen für diesen Zeitraum "Arbeitslosigkeit" ausweist, was gerade nicht vorgemerkt ist. Nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung ist daher auch der Vortrag der Beklagten, wonach - entgegen der Auffassung der Klägerin - durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme Arbeitslosigkeit nicht entfällt (so BSG, Urteil vom 11.09.1979, 5 RJ 36/78 in SozR 2200 § 1259 Nr. 43), die ausgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit - so die Beklagte - also inhaltlich richtig (i.S. eines Anrechnungszeittatbestandes nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) wäre.

Für den von der Klägerin insoweit verfolgten Anspruch auf Berichtigung der von der Beklagten im Versicherungsverlauf vom 19.12.2013 für die Zeit vom 22.08.1994 bis 17.07.1997 mitgeteilten Daten kommt als Anspruchsgrundlage zwar § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht, nach dessen klarem Wortlaut Sozialdaten zu berichtigen sind, wenn sie unrichtig sind. Indessen ist die - bei sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens - hierauf von Anfang an (auch) gerichtete Klage unzulässig (so das BSG zum vergleichbaren Löschungsanspruch, Urteil vom 21.03,2006, B 2 U 24/04 R in SozR 4-1300 § 84 Nr. 1, auch zum Nachfolgenden). Damit hat das Sozialgericht die Klage auch insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen, sodass sich die Berufung der Klägerin auch hinsichtlich des Hilfsantrages als unbegründet erweist.

Zwar kann nach § 54 Abs. 5 SGG mit der Klage eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Innerhalb des Klagesystems des SGG, das im Verhältnis zwischen Bürger und öffentlich-rechtlichem Leistungsträger vom Verwaltungsakt als typischem Regelungsinstrument nach dem SGB X und der darauf aufbauenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausgeht (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG), ist die isolierte oder echte Leistungsklage des Bürgers gegen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträger die Ausnahme. Sie kommt in Betracht, wenn kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht oder ein konkretes Verhalten, z.B. eine Auskunft oder eine Beratung des Leistungsträgers, begehrt wird. Sie scheidet schon vom Wortlaut her aus, wenn ein Verwaltungsakt zu ergehen hat, weil eine Regelung mit Außenwirkung zu treffen ist (vgl. die oben bereits wiedergegebene Legaldefinition des Verwaltungsaktes in § 31 Satz 1 SGB X).

Die Voraussetzungen für eine echte Leistungsklage sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Klägerin gewünschte Berichtigung von Sozialdaten nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert zunächst eine Entscheidung und damit Regelung der Beklagten, ob die Voraussetzungen für diese Berichtigung erfüllt sind. Dabei muss die Beklagte prüfen, ob sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit feststellen lässt und falls nein, darüber entscheiden, in welcher Weise die ungeklärte Sachlage festzuhalten ist (§ 84 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Des Weiteren sind hiervon die Stellen zu verständigen, denen diese Daten weitergegeben worden sind (§ 84 Abs. 5 SGB X). Diese Entscheidung und Regelung der Beklagten kann mit Außenwirkung nur durch einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X erfolgen und die hiergegen ggf. zu erhebende Klage ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1, 2 SGG, deren Voraussetzungen vorliegend ebenfalls mangels Verwaltungsakt nicht gegeben sind. Denn über einen solchen Berichtigungsanspruch entschied die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden nicht. Deren Regelungsinhalt betrifft ausschließlich Feststellungen bzw. die Änderung von Feststellungen nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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