L 7 AS 1130/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1130/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gilt als zurückgenommen.

Gründe:

Gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Die Feststellung, nämlich dass die Berufung nach der genannten Bestimmung als zurückgenommen gilt, ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 3 SGG durch Beschluss auszusprechen. Zuständig ist die gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG bestellte Berichterstatterin (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 156 Rdnr. 4a).

Die Voraussetzungen der Berufungsrücknahmefiktion des § 156 Abs. 2 SGG liegen vor. Es ist nicht erkennbar, was der Kläger mit seiner bereits am 15. April 2016 eingelegten Berufung noch erreichen möchte. Auf die Senatsverfügungen vom 18. und 29. April 2016 sowie vom 8. August und 28. September 2016 mit der Aufforderung zur Vorlage der Berufungsbegründung hat der Kläger nicht reagiert. Daraufhin ist der Kläger mit Schreiben der Berichterstatterin vom 2. November 2016 - ihm zugestellt am 4. November 2016 - nochmals aufgefordert worden, das Verfahren durch Vorlage der Berufungsbegründung zu betreiben. Der Kläger ist ferner im vorgenannten richterlichen Schreiben darauf hingewiesen worden, dass Zweifel hinsichtlich seines Interesses an einer Weiterverfolgung seines Begehrens sowie am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Er ist außerdem über die Rechtsfolgen des § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG, nämlich, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, belehrt worden (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Auf die vorgenannte Verfügung hat der Kläger wiederum nicht geantwortet. Damit liegt ein Nichtbetreiben des Verfahrens vor; dies ist dann der Fall, wenn sich der Kläger auf die Aufforderung des Gerichts nicht oder nur unzureichend innerhalb von drei Monaten äußert und deshalb nicht dargelegt ist, dass das Rechtsschutzbedürfnis im konkreten Fall ungeachtet der vorliegenden Indizien fortbesteht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1994, 62; BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr. 1). Die Indizwirkung kann er nur aufheben, indem er sich auf die richterliche Betreibensaufforderung so substantiiert äußert, dass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses beseitigt werden und der äußere Anschein einer Vernachlässigung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten entfällt (BVerfG a.a.O.; ferner Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 402.25 § 33 AsylbLG Nr. 6). Dies ist hier nicht geschehen.

Aufgrund der Fiktion der Berufungsrücknahme wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 (S 6 AS 3227/15) rechtskräftig.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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