Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1211/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Am 3. Januar 2016 hat der unter Betreuung stehende Ehemann der Klägerin im eigenen sowie in deren Namen beim Sozialgericht (SG) Freiburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt sowie Klage erhoben mit folgendem wörtlichen Antrag:
"1. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass vor dem Landgericht O. Klage auf Schadenersatz aus Notarhaftung, rechtskräftig festgestellt mit 2 Beschlüssen am OLG K. zum notariellen Kaufvertrag (Urkunde) und dass Aktenzeichen 6 O 96/12 trägt. 2. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass dieses Verfahren unter erteiltem Mandat von Herrn RA B. D. geführt wird. 3. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass das Erbe/Schadenersatz aus unterschlagenem Erbe, Vermögen gem. § 12 SGB II ist. 4. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass gemäß § 12 SGB II i.V.m. mit § 33 Abs. 5 SGB II Leistungen nur als Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 erbracht werden dürfen, das Darlehn gemäß § 42a im gesamten zu tilgen, aus dem Vermögen nach Eingang unter Eintreibung. 5. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass das JC L. gegen Kenntnis, bislang keine RWA vollzogen hat und auch gemäß § 33 Abs. 4 SGB II, keine Rückgewähr vertraglich bisher vereinbart hat. 6. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass das JC L. gegen Kenntnis, Rechtsanwalt verweigert (als Darlehen beantragt) weil Herr D. mit Schreiben vom 26.11.2014 erklärt hat, selber die Einforderung zu vollziehen, weil der Anspruch automatisch auf den Träger (JC LÖ) gemäß § 33 SGB II übergegangen. 7. Unter einstweiligen Rechtschutz wird festgestellt, dass das JC L. die Kosten für das Gerichtsverfahren und Rechtsanwalt zu tragen hat, was generell gemäß § 33 SGB II vorliegt auf bestehende Forderung gegen Dritte."
Das Amtsgericht Schönau im S. hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (XVII 1/15) für den Ehemann der Klägerin das Landratsamt L. - Betreuungsbehörde - zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post des Betroffenen, soweit es sich um Post in Behördenangelegenheiten und gerichtlichen Verfahren handelt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht W.-T. mit Beschluss vom 15. Juli 2015 (1 T 23/15) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 hat die Klägerin ihre Einwilligung zur Zustellung von an sie gerichteter Gerichtspost an das Landratsamt L. zu Händen Frau H., der Betreuerin ihres Mannes, erklärt und diese bevollmächtigt, Gerichtspost für sie zu öffnen und an sie weiter-zuleiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2016 hat das SG Freiburg die Klagen als unzulässig verworfen mit der Begründung, nach dem wahren Begehren der Kläger sei keine Feststellungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben, gerichtet auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Darlehens über 900.000,- Euro. Für diese fehle es an der zwingenden Prozessvoraussetzung eines vorher durchgeführten Verwaltungsverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da weder ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt noch ein ablehnender Bescheid oder Widerspruchsbescheid ergangen sei. Zudem sei ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist am 1. März 2016 dem Landratsamt L. - Betreuungsbehörde - zugestellt worden.
Am 8. März 2016 ist beim SG Freiburg eine von der E-Mail-Adresse mepmzell@aol.com ver-sandte E-Mail eingegangen mit angehängter PDF-Datei, die ein Schreiben an eine Frau RA L. zum Gegenstand hat und in welchem ausgeführt wird, gegen die Urteile und Beschlüsse sei Be-rufung einzulegen, da die Entscheidungen an Gesetz und Tatsachen vorbeigingen. Dieses Schreiben enthält anstelle einer Unterschrift die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen der Klägerin und ihres Ehemannes und weiter folgenden Zusatz: "Schreiben an das Gericht ist Berufung und ohne Unterschrift rechtsgültig da Obdachlosigkeit vorliegt". In einer weiteren von derselben E-Mail-Adresse abgesandten E-Mail an das SG vom 14. März 2016, die gleichfalls nur die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen der Klägerin und ihres Ehemannes enthält, wird ausgeführt, gegen den Beschluss werde hiermit rechtsgültig Beschwerde eingelegt. Eine andere Möglichkeit bestehe wegen Obdachlosigkeit nicht. Die vom SG ausgedruckten E-Mails sind am 30. März 2016 dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vorgelegt worden.
Mit Verfügung des Senats vom 6. April 2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei.
Die Betreuerin des Klägers hat am 9. Mai 2016 dessen Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2016 aufzuheben sowie festzustellen, dass ein der Klägerin zustehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 900.000,- Euro Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist, dass bei vermögenden Leistungsempfängern Grundsicherungsleistungen nur als Darlehen erbracht werden dürfen und dass der Beklagte entgegen § 33 Abs. 4 SGB II "keine Rückgewehr vertraglich vereinbart" hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Am 18. Januar 2017 hat die Klägerin vorgetragen, für alle Verfahren am LSG Baden-Württemberg sei Rechtsanwalt P., M., mandatiert. Dieser hat unter dem 24. Januar 2017 mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin habe sich zwar mit ihm in Verbindung gesetzt, eine Mandatsübernahme erfolge jedoch weder für die Klägerin bzw. ihren Sohn noch für deren Ehe-mann.
Am 20. Januar 2017 hat die Klägerin Terminsaufhebung beantragt und vorgetragen, die "Richter des 7. Senats des LSG Stuttgart, insbesondere Herr Richter B., wegen ständiger Rechtsbeugung, Prozessbetrug, Körperverletzung und Untreue gegen Deutschland und Land BW sowie gegen den Kläger abgelehnt ist und bleiben". Ferner hat sie von ihrem Ehemann unter dem 28. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart erstattete Strafanzeigen gegen den Vorsitzenden Richter am LSG B., den Richter am LSG Dr. M. und den Richter am SG M. vorgelegt, in welcher diesen "Rechtsbeugung, Korruption und Strafvereitelung im Amt, in Tat-einheit und Tatmehrheit auf Körperverletzung (Mordversuch) Prozessbetrug, Amtsmissbrauch, Behauptung vorsätzlich falscher Tatsachen gegen bessern Wissens und Tatsachenbeweis, Ver-leumdung und Übler Nachrede, Leistungsbetrug, Sozialversicherungsbetrug, Unterschlagung, Untreue, Sachbeschädigung, Haushaltsmittelveruntreuung gegen Deutschland (§ 266 StGB) in krimineller Vereinigung und gewerbemäßigen Bandenbetrug zur Deckung der Verbrechen des Job Center Lkrs L." vorgeworfen werden. Beigefügt waren außerdem Strafanzeigen gegen weitere Richter am LSG. Nachdem den Beteiligten mit Senatsverfügung vom 23. Januar 2017 mitgeteilt worden war, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2017 nicht aufgehoben werde, hat die Klägerin am 25. Januar 2017 erneut Terminsaufhebung beantragt und vorgetragen, Richter B. sei abgelehnt; gegen diesen sei aktuell Strafanzeige wegen Rechts-beugung, Betrug und Untreue gegen Deutschland anhängig, auch sei ein Verfahren wegen Amtshaftung am Gericht anhängig; die Bundesbehörde ermittle gegen Richter B. wegen Haushaltsmittelveruntreuung gegen den Bund.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge er-gänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist durch die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen "die Richter des 7. Senats" bzw. den Vorsitzenden Richter am LSG B. und den Richter am LSG Dr. M. vom 20. Januar 2017 und 25. Januar 2017 nicht an einer Entscheidung in der vom Geschäftsverteilungsplan bestimmten Besetzung gehindert, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Eine Kollektivablehnung, d.h. die Ablehnung aller Richter eines Senats ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Personen oder Vorgänge, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (Bundes-verfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772 - juris; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 Rdnr. 8; Beschluss vom 14. September 2010 - B 5 R 21/10 BH; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - B 14 AS 279/16 B - n.v.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806-3807; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 10b). Auch das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG B. ist offensichtlich unzulässig, da rechtsmiss-bräuchlich. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Gesuchs auf einen u.a. gegen den Vorsitzen-den Richter am LSG B. gestellten Strafantrag Bezug genommen. Angesichts des Umstands, dass nicht im Ansatz konkretisiert worden ist, worauf die vorgeworfenen Anschuldigungen beruhen sowie des Umstands, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann - soweit ersichtlich - gegen alle an den von ihnen geführten sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Be-hördenmitarbeiter und Richter Strafanzeigen erstattet haben, ist das Ablehnungsgesuch rechts-missbräuchlich. Denn eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstauf-sichtsbeschwerden oder Strafanzeigen aus dem Verfahren drängen (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 3 U 1335/13 - juris Rdnr. 5; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 2 BvR 1639/94 - NJW 1996, 2022 - juris). Das Ablehnungsgesuch ist danach ersichtlich nur aus verfahrensfremden Zwecken gestellt worden, vor allem, um eine Entscheidung des Senats zu verschleppen und der Klägerin missliebige Richter aus dem Verfahren zu drängen. Da das Ge-such ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert, ist es als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -; BSG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - und 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - alle juris; Senatsurteile vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 5239/11 sowie 3732/14 -; Keller, a.a.O., § 60 Rn. 10c). Vor dem Hintergrund des offenbaren Missbrauchs des Ablehnungsrechts durch die Klägerin und des Fehlens einer ansatzweise sachlichen Begründung erfordert das Gesuch auch keine gesonderte Vorabentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris; Senatsurteile vom 29. Januar 2015, a.a.O., und vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 1058/12).
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der ihr bereits am 14. Dezember 2016 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Sie hat keinen Grund genannt, weshalb ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sein sollte. Ihren am 20. Januar 2017 eingegangenen Verlegungsantrag hat sie auch nicht mit der Verhinderung am Terminstag be-gründet. Soweit sie auf eine Mandatierung von Rechtsanwalt P. hingewiesen hat, hat dieser auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, eine Mandatsübernahme sei nicht erfolgt. Auch insoweit ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Terminsaufhebung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Berufung der Klägerin, nachdem die Be-treuerin des Ehemannes der Klägerin dessen Berufung am 9. Mai 2016 zurückgenommen hat.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Gem. § 151 Absatz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zu-stellung des Gerichtsbescheids bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist die Berufung der Klägerin nicht formgerecht innerhalb der am 1. April 2016 abge-laufenen Frist eingelegt worden. Der Gerichtsbescheid des SG vom 22. Februar 2016 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG). In der Rechtsmittelbelehrung ist die Klägerin darüber hinaus ausdrücklich darüber belehrt worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monats-frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-legt werde.
Der Gerichtsbescheid ist der von der Klägerin als Zustellungsbevollmächtigten (§ 171 ZPO) be-nannten Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde beim Landratsamt L., Frau H., am 1. März 2016 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Danach endete die Berufungsfrist mit Ablauf des 1. April 2016. Innerhalb der Berufungsfrist hat die Klägerin keine formwirksame Berufung eingelegt.
Insbesondere durch die E-Mails vom 8. März 2016 bzw. 14. März 2016 ist keine formwirksame Berufungseinlegung erfolgt. Eine Einlegung mit einfacher E-Mail - wie vorliegend erfolgt - wahrt das Schriftformerfordernis nicht (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - Terminbericht Nr. 38/16; Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rdnr. 3f. m.w.N.; Binder in HK-SGG, 5. Aufl., § 151 Rdnr. 17). Nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG wäre eine Klageerhebung oder Beschwerdeeinlegung in elektronischer Form zulässig. Dies würde voraus-setzen, dass die Bundesregierung oder die Landesregierung für Baden-Württemberg eine ent-sprechende Verordnung gem. § 65a SGG erlassen hätte. Für den Zuständigkeitsbereich der Sozi-algerichtsbarkeit Baden-Württemberg ist dies bisher nicht erfolgt. Die Berufung ist auch nicht deshalb als form- und fristgemäß zu werten, weil der elektronisch übermittelte Berufungsschrift-satz am SG noch vor seiner Übersendung an das Landessozialgericht ausgedruckt worden ist. Denn der Ausdruck eines (nur) elektronisch übermittelten Schriftsatzes vermag nicht die Anfor-derungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG an die Schriftform einer Berufungsschrift zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde (vgl. BSG, Terminbericht Nr. 38/16 zum Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R). Dahingestellt bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen durch eine eingescannte Unterschrift das Schriftformerfordernis gewahrt ist (vgl. Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 151 Rdnr. 21 m.w.N.). Denn vorliegend fehlt es bereits an einer Unterschrift der Klägerin auf den mit einfacher E-Mail übersandten Schreiben. Deshalb ist auch das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2008 (X ZB 8/08 - juris) nicht einschlägig. Dort lag dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung als aus-gedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmäch-tigten vor (BGH, a.a.O. Rdnr. 8). Die im vorliegenden Verfahren am 8. März 2016 und 14. März 2016 beim SG eingegangenen E-Mails sind demgegenüber nicht unterschrieben.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Die Klägerin hat zur Über-zeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids ist sie ausdrücklich über die Voraussetzungen einer formwirksamen Berufungseinlegung belehrt worden. Gleichwohl ist das Berufungsschreiben bewusst nicht unterschrieben worden, wie dem Zusatz in der E-Mail vom 8. März 2016 entnommen werden kann, das Schreiben sei auch "ohne Unterschrift rechtsgültig". Soweit darin weiter die Auf-fassung vertreten wird, bei Obdachlosigkeit seien die für eine Berufungseinlegung geltenden Formvorschriften nicht einzuhalten, ist dies unzutreffend. Darüber hinaus war die Klägerin während des Laufs der Berufungsfrist nicht obdachlos, sondern wohnte nach dem Auszug aus T., O. S. am 26. Januar 2016 zunächst in W., W., und sodann vom 11. März 2016 bis zum 14. April 2016 in E., A. M. Eine vorübergehende Obdachlosigkeit bestand allenfalls in der Zeit vom 15. April 2016 bis zum Zuzug an die jetzige Adresse am 29. Mai 2016. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen daher nicht vor. Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Am 3. Januar 2016 hat der unter Betreuung stehende Ehemann der Klägerin im eigenen sowie in deren Namen beim Sozialgericht (SG) Freiburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt sowie Klage erhoben mit folgendem wörtlichen Antrag:
"1. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass vor dem Landgericht O. Klage auf Schadenersatz aus Notarhaftung, rechtskräftig festgestellt mit 2 Beschlüssen am OLG K. zum notariellen Kaufvertrag (Urkunde) und dass Aktenzeichen 6 O 96/12 trägt. 2. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass dieses Verfahren unter erteiltem Mandat von Herrn RA B. D. geführt wird. 3. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass das Erbe/Schadenersatz aus unterschlagenem Erbe, Vermögen gem. § 12 SGB II ist. 4. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass gemäß § 12 SGB II i.V.m. mit § 33 Abs. 5 SGB II Leistungen nur als Darlehen gemäß § 24 Abs. 5 erbracht werden dürfen, das Darlehn gemäß § 42a im gesamten zu tilgen, aus dem Vermögen nach Eingang unter Eintreibung. 5. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass das JC L. gegen Kenntnis, bislang keine RWA vollzogen hat und auch gemäß § 33 Abs. 4 SGB II, keine Rückgewähr vertraglich bisher vereinbart hat. 6. Unter einstweiligen Rechtsschutz wird festgestellt, dass das JC L. gegen Kenntnis, Rechtsanwalt verweigert (als Darlehen beantragt) weil Herr D. mit Schreiben vom 26.11.2014 erklärt hat, selber die Einforderung zu vollziehen, weil der Anspruch automatisch auf den Träger (JC LÖ) gemäß § 33 SGB II übergegangen. 7. Unter einstweiligen Rechtschutz wird festgestellt, dass das JC L. die Kosten für das Gerichtsverfahren und Rechtsanwalt zu tragen hat, was generell gemäß § 33 SGB II vorliegt auf bestehende Forderung gegen Dritte."
Das Amtsgericht Schönau im S. hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 (XVII 1/15) für den Ehemann der Klägerin das Landratsamt L. - Betreuungsbehörde - zum Betreuer bestellt für die Aufgabenkreise Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren sowie die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post des Betroffenen, soweit es sich um Post in Behördenangelegenheiten und gerichtlichen Verfahren handelt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht W.-T. mit Beschluss vom 15. Juli 2015 (1 T 23/15) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 hat die Klägerin ihre Einwilligung zur Zustellung von an sie gerichteter Gerichtspost an das Landratsamt L. zu Händen Frau H., der Betreuerin ihres Mannes, erklärt und diese bevollmächtigt, Gerichtspost für sie zu öffnen und an sie weiter-zuleiten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Februar 2016 hat das SG Freiburg die Klagen als unzulässig verworfen mit der Begründung, nach dem wahren Begehren der Kläger sei keine Feststellungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben, gerichtet auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form eines Darlehens über 900.000,- Euro. Für diese fehle es an der zwingenden Prozessvoraussetzung eines vorher durchgeführten Verwaltungsverfahrens (§ 78 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), da weder ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt noch ein ablehnender Bescheid oder Widerspruchsbescheid ergangen sei. Zudem sei ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist am 1. März 2016 dem Landratsamt L. - Betreuungsbehörde - zugestellt worden.
Am 8. März 2016 ist beim SG Freiburg eine von der E-Mail-Adresse mepmzell@aol.com ver-sandte E-Mail eingegangen mit angehängter PDF-Datei, die ein Schreiben an eine Frau RA L. zum Gegenstand hat und in welchem ausgeführt wird, gegen die Urteile und Beschlüsse sei Be-rufung einzulegen, da die Entscheidungen an Gesetz und Tatsachen vorbeigingen. Dieses Schreiben enthält anstelle einer Unterschrift die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen der Klägerin und ihres Ehemannes und weiter folgenden Zusatz: "Schreiben an das Gericht ist Berufung und ohne Unterschrift rechtsgültig da Obdachlosigkeit vorliegt". In einer weiteren von derselben E-Mail-Adresse abgesandten E-Mail an das SG vom 14. März 2016, die gleichfalls nur die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen der Klägerin und ihres Ehemannes enthält, wird ausgeführt, gegen den Beschluss werde hiermit rechtsgültig Beschwerde eingelegt. Eine andere Möglichkeit bestehe wegen Obdachlosigkeit nicht. Die vom SG ausgedruckten E-Mails sind am 30. März 2016 dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg vorgelegt worden.
Mit Verfügung des Senats vom 6. April 2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da das Schriftformerfordernis nicht gewahrt sei.
Die Betreuerin des Klägers hat am 9. Mai 2016 dessen Berufung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Februar 2016 aufzuheben sowie festzustellen, dass ein der Klägerin zustehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 900.000,- Euro Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist, dass bei vermögenden Leistungsempfängern Grundsicherungsleistungen nur als Darlehen erbracht werden dürfen und dass der Beklagte entgegen § 33 Abs. 4 SGB II "keine Rückgewehr vertraglich vereinbart" hat.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Am 18. Januar 2017 hat die Klägerin vorgetragen, für alle Verfahren am LSG Baden-Württemberg sei Rechtsanwalt P., M., mandatiert. Dieser hat unter dem 24. Januar 2017 mitgeteilt, der Ehemann der Klägerin habe sich zwar mit ihm in Verbindung gesetzt, eine Mandatsübernahme erfolge jedoch weder für die Klägerin bzw. ihren Sohn noch für deren Ehe-mann.
Am 20. Januar 2017 hat die Klägerin Terminsaufhebung beantragt und vorgetragen, die "Richter des 7. Senats des LSG Stuttgart, insbesondere Herr Richter B., wegen ständiger Rechtsbeugung, Prozessbetrug, Körperverletzung und Untreue gegen Deutschland und Land BW sowie gegen den Kläger abgelehnt ist und bleiben". Ferner hat sie von ihrem Ehemann unter dem 28. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart erstattete Strafanzeigen gegen den Vorsitzenden Richter am LSG B., den Richter am LSG Dr. M. und den Richter am SG M. vorgelegt, in welcher diesen "Rechtsbeugung, Korruption und Strafvereitelung im Amt, in Tat-einheit und Tatmehrheit auf Körperverletzung (Mordversuch) Prozessbetrug, Amtsmissbrauch, Behauptung vorsätzlich falscher Tatsachen gegen bessern Wissens und Tatsachenbeweis, Ver-leumdung und Übler Nachrede, Leistungsbetrug, Sozialversicherungsbetrug, Unterschlagung, Untreue, Sachbeschädigung, Haushaltsmittelveruntreuung gegen Deutschland (§ 266 StGB) in krimineller Vereinigung und gewerbemäßigen Bandenbetrug zur Deckung der Verbrechen des Job Center Lkrs L." vorgeworfen werden. Beigefügt waren außerdem Strafanzeigen gegen weitere Richter am LSG. Nachdem den Beteiligten mit Senatsverfügung vom 23. Januar 2017 mitgeteilt worden war, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Januar 2017 nicht aufgehoben werde, hat die Klägerin am 25. Januar 2017 erneut Terminsaufhebung beantragt und vorgetragen, Richter B. sei abgelehnt; gegen diesen sei aktuell Strafanzeige wegen Rechts-beugung, Betrug und Untreue gegen Deutschland anhängig, auch sei ein Verfahren wegen Amtshaftung am Gericht anhängig; die Bundesbehörde ermittle gegen Richter B. wegen Haushaltsmittelveruntreuung gegen den Bund.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge er-gänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat ist durch die Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen "die Richter des 7. Senats" bzw. den Vorsitzenden Richter am LSG B. und den Richter am LSG Dr. M. vom 20. Januar 2017 und 25. Januar 2017 nicht an einer Entscheidung in der vom Geschäftsverteilungsplan bestimmten Besetzung gehindert, da die Ablehnungsgesuche offensichtlich unzulässig sind. Eine Kollektivablehnung, d.h. die Ablehnung aller Richter eines Senats ohne konkrete Bezugnahme auf einzelne Personen oder Vorgänge, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (Bundes-verfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771, 3772 - juris; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - SozR 4-1500 § 60 Nr. 4 Rdnr. 8; Beschluss vom 14. September 2010 - B 5 R 21/10 BH; Beschluss vom 22. Dezember 2016 - B 14 AS 279/16 B - n.v.; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25. August 2009 - V S 10/07 - NJW 2009, 3806-3807; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 10b). Auch das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am LSG B. ist offensichtlich unzulässig, da rechtsmiss-bräuchlich. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Gesuchs auf einen u.a. gegen den Vorsitzen-den Richter am LSG B. gestellten Strafantrag Bezug genommen. Angesichts des Umstands, dass nicht im Ansatz konkretisiert worden ist, worauf die vorgeworfenen Anschuldigungen beruhen sowie des Umstands, dass die Klägerin bzw. ihr Ehemann - soweit ersichtlich - gegen alle an den von ihnen geführten sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Be-hördenmitarbeiter und Richter Strafanzeigen erstattet haben, ist das Ablehnungsgesuch rechts-missbräuchlich. Denn eine Partei kann einen ihr unbequemen Richter nicht durch Dienstauf-sichtsbeschwerden oder Strafanzeigen aus dem Verfahren drängen (Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 3 U 1335/13 - juris Rdnr. 5; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1996 - 2 BvR 1639/94 - NJW 1996, 2022 - juris). Das Ablehnungsgesuch ist danach ersichtlich nur aus verfahrensfremden Zwecken gestellt worden, vor allem, um eine Entscheidung des Senats zu verschleppen und der Klägerin missliebige Richter aus dem Verfahren zu drängen. Da das Ge-such ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens nicht erfordert, ist es als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 -; BSG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 51/09 B - und 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - alle juris; Senatsurteile vom 29. Januar 2015 - L 7 AS 5239/11 sowie 3732/14 -; Keller, a.a.O., § 60 Rn. 10c). Vor dem Hintergrund des offenbaren Missbrauchs des Ablehnungsrechts durch die Klägerin und des Fehlens einer ansatzweise sachlichen Begründung erfordert das Gesuch auch keine gesonderte Vorabentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 29. März 2007 - B 9a SB 18/06 B - juris; Senatsurteile vom 29. Januar 2015, a.a.O., und vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 1058/12).
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin im anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese in der ihr bereits am 14. Dezember 2016 zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Sie hat keinen Grund genannt, weshalb ihr eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sein sollte. Ihren am 20. Januar 2017 eingegangenen Verlegungsantrag hat sie auch nicht mit der Verhinderung am Terminstag be-gründet. Soweit sie auf eine Mandatierung von Rechtsanwalt P. hingewiesen hat, hat dieser auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, eine Mandatsübernahme sei nicht erfolgt. Auch insoweit ergaben sich keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Terminsaufhebung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Berufung der Klägerin, nachdem die Be-treuerin des Ehemannes der Klägerin dessen Berufung am 9. Mai 2016 zurückgenommen hat.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Gem. § 151 Absatz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zu-stellung des Gerichtsbescheids bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Vorliegend ist die Berufung der Klägerin nicht formgerecht innerhalb der am 1. April 2016 abge-laufenen Frist eingelegt worden. Der Gerichtsbescheid des SG vom 22. Februar 2016 war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG). In der Rechtsmittelbelehrung ist die Klägerin darüber hinaus ausdrücklich darüber belehrt worden, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen und die Berufungsfrist auch gewahrt sei, wenn die Berufung innerhalb der Monats-frist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einge-legt werde.
Der Gerichtsbescheid ist der von der Klägerin als Zustellungsbevollmächtigten (§ 171 ZPO) be-nannten Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde beim Landratsamt L., Frau H., am 1. März 2016 zugestellt worden. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Danach endete die Berufungsfrist mit Ablauf des 1. April 2016. Innerhalb der Berufungsfrist hat die Klägerin keine formwirksame Berufung eingelegt.
Insbesondere durch die E-Mails vom 8. März 2016 bzw. 14. März 2016 ist keine formwirksame Berufungseinlegung erfolgt. Eine Einlegung mit einfacher E-Mail - wie vorliegend erfolgt - wahrt das Schriftformerfordernis nicht (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R - Terminbericht Nr. 38/16; Beschluss vom 15. November 2010 - B 8 SO 71/10 B - juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rdnr. 3f. m.w.N.; Binder in HK-SGG, 5. Aufl., § 151 Rdnr. 17). Nur unter den Voraussetzungen des § 65a SGG wäre eine Klageerhebung oder Beschwerdeeinlegung in elektronischer Form zulässig. Dies würde voraus-setzen, dass die Bundesregierung oder die Landesregierung für Baden-Württemberg eine ent-sprechende Verordnung gem. § 65a SGG erlassen hätte. Für den Zuständigkeitsbereich der Sozi-algerichtsbarkeit Baden-Württemberg ist dies bisher nicht erfolgt. Die Berufung ist auch nicht deshalb als form- und fristgemäß zu werten, weil der elektronisch übermittelte Berufungsschrift-satz am SG noch vor seiner Übersendung an das Landessozialgericht ausgedruckt worden ist. Denn der Ausdruck eines (nur) elektronisch übermittelten Schriftsatzes vermag nicht die Anfor-derungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGG an die Schriftform einer Berufungsschrift zu erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob die übermittelte Datei eine Unterschrift enthält oder auf welche Weise diese Unterschrift generiert wurde (vgl. BSG, Terminbericht Nr. 38/16 zum Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 1/16 R). Dahingestellt bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen durch eine eingescannte Unterschrift das Schriftformerfordernis gewahrt ist (vgl. Sommer in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 151 Rdnr. 21 m.w.N.). Denn vorliegend fehlt es bereits an einer Unterschrift der Klägerin auf den mit einfacher E-Mail übersandten Schreiben. Deshalb ist auch das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juli 2008 (X ZB 8/08 - juris) nicht einschlägig. Dort lag dem Berufungsgericht die Berufungsbegründung als aus-gedruckter Schriftsatz mit der (in Kopie wiedergegebenen) Unterschrift des Prozessbevollmäch-tigten vor (BGH, a.a.O. Rdnr. 8). Die im vorliegenden Verfahren am 8. März 2016 und 14. März 2016 beim SG eingegangenen E-Mails sind demgegenüber nicht unterschrieben.
Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mithin ist nur im Fall einer unverschuldeten Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies setzt voraus, dass der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zugemutet werden kann (BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 9/92 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 5/07 R - juris Rdnr. 14). Die Klägerin hat zur Über-zeugung des Senats die Berufungsfrist schuldhaft versäumt. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids ist sie ausdrücklich über die Voraussetzungen einer formwirksamen Berufungseinlegung belehrt worden. Gleichwohl ist das Berufungsschreiben bewusst nicht unterschrieben worden, wie dem Zusatz in der E-Mail vom 8. März 2016 entnommen werden kann, das Schreiben sei auch "ohne Unterschrift rechtsgültig". Soweit darin weiter die Auf-fassung vertreten wird, bei Obdachlosigkeit seien die für eine Berufungseinlegung geltenden Formvorschriften nicht einzuhalten, ist dies unzutreffend. Darüber hinaus war die Klägerin während des Laufs der Berufungsfrist nicht obdachlos, sondern wohnte nach dem Auszug aus T., O. S. am 26. Januar 2016 zunächst in W., W., und sodann vom 11. März 2016 bis zum 14. April 2016 in E., A. M. Eine vorübergehende Obdachlosigkeit bestand allenfalls in der Zeit vom 15. April 2016 bis zum Zuzug an die jetzige Adresse am 29. Mai 2016. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung liegen daher nicht vor. Mithin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren.
Die Berufung war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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