Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 2895/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3516/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt zum wiederholten Male im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung bzw. Fortzahlung von Verletztengeld.
Die Ast. bezog von der Antragsgegnerin (Ag.) Verletztengeld auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 12. September 2013. Die Ag. entschied mit Bescheid vom 25. Februar 2015, die Verletztengeldgewährung werde mit Ablauf des 11. März 2015 beendet. Die Ast. erhob Widerspruch. Nachdem die Ag. faktisch gleichwohl kein Verletztengeld mehr gewährte, wandte sich die Ast. erstmals mit dem Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz an die Sozialgerichte. Während das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Beschluss vom 17. März 2015 (S 3 U 1068/15 ER) ihren Antrag ablehnte, hob das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (L 8 U 1502/15 ER-B) den Beschluss des SG auf und stellte fest, dass der Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2015 - kraft Gesetzes - aufschiebende Wirkung habe und eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden sei. Daraufhin gewährte die Ag. Verletztengeld weiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015 wies sie den Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2015 zurück. Am selben Tage stellte sie die Verletztengeldzahlung ein. Die Ast. erhob Klage zum SG (S 13 U 4745/15). Außerdem begehrte sie dort erneut einstweiligen Rechtsschutz (S 13 U 5047/15 ER). Das SG lehnte es mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 ab, die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage der Ast. anzuordnen, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 nicht beständen. Mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit der Ast. sei - aus näher ausgeführten Gründen - nicht zu rechnen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu erbringen. Daher habe der Anspruch auf Verletztengeld mit der 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalls vom 12. September 2013 geendet, mithin mit dem 11. März 2015. Die Beschwerde der Ast. gegen diesen Beschluss wies das LSG (L 6 U 4531/15 ER-B) mit Beschluss vom 30. November 2015 zurück. Am 9. Juni 2016 beantragte sie bei dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, weiterhin Verletztengeld von der Ag. zu erhalten (S 13 U 2351/15 ER). Sie sei weiterhin arbeitsunfähig. Das SG wertete diesen Antrag dahin, dass die Ast. erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach wie vor anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2015 begehre. Diesen Antrag lehnte es mit Beschluss vom 30. Juni 2016 ab. Die Umstände hätten sich nicht verändert, nach wie vor lägen die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung des Verletztengeldes über die 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit hinaus nicht vor. Hiergegen erhob die Ast. am 25. Juli 2016 Beschwerde zum LSG (L 3 U 2744/16 ER-B).
Parallel zu jenen Verfahren waren mehrere Klageverfahren und Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Bewilligung einer Verletztenrente anhängig.
Noch bevor sie die genannte Beschwerde L 3 U 2744/16 ER-B erhoben hatte, hat die Ast. bei dem SG am 20. Juli 2016 erneut um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Gewährung von Verletztengeld nachgesucht (S 13 U 2895/16 ER). Diesen Antrag hat das SG mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da dasselbe Begehren bereits Gegenstand des Verfahrens S 13 U 2351/16 ER vor dem SG gewesen des noch laufenden Beschwerdeverfahrens L 3 U 2744/16 ER-B sei, und daher doppelte Rechtshängigkeit bestehe.
Die Beschwerde der Ast. vom 25. Juli 2016 in dem Verfahren L 3 U 2744/16 hat das LSG mit Beschluss vom 22. August 2016 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Ast. am 7. September 2016 zugestellt, zeitgleich ist das Beschwerdeverfahren bei dem LSG als erledigt ausgetragen worden.
Gegen den Beschluss des SG vom 1. September 2016 hat die Ast. am 19. September 2016 Beschwerde zum LSG erhoben. Sie sei nach wie vor auf Grund des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Die zwischenzeitlich gestellte anderweitige - nicht unfallbedingte - Diagnose treffe nicht zu.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage S 13 U 4745/15 vor dem Sozialgericht Freiburg gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat dem Senat eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des SG vom 22. September 2016 in dem Verfahren S 13 U 4754/15 übersandt. Daraus ist ersichtlich, dass die Ast. die dortige Klage zurückgenommen hat.
Der Berichterstatter des Senats hat die Ast. zur Erörterung des Sachverhalts geladen. Die Ast. ist nicht erschienen und hat zum Beleg entgegenstehender Gründe dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Oktober 2016 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2016 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Ast. ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), insbesondere war sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, denn da die Ast. die unbefristete Zahlung von Verletztengeld begehrt, wäre eine Berufung in einer Hauptsacheentscheidung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag der Ast. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid über die Entziehung des Verletztengeldes (vgl. § 86a Abs. 1 Nr. 3, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) als unzulässig verworfen.
Vorwegzuschicken ist noch, dass der Antrag der Ast. als Antrag auf Abänderung der Entscheidungen in den vorangegangenen Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auszulegen war (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 19a), da jene Entscheidungen materiell rechtskräftig geworden waren, sodass ein erneuter Eilantrag mit demselben Gegenstand unzulässig gewesen wäre.
Als das SG den Beschluss vom 1. September 2016 erließ und den genannten Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG verwarf, bestand insoweit doppelte Rechtshängigkeit, denn das gleiche Ansinnen der Ast. war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 3 U 2744/16 ER-B vor dem LSG. Auch jenes Verfahren war ein Abänderungsantrag, da bereits zuvor die Beschlüsse des SG vom 20. Oktober 2015 und des LSG vom 30. November 2015 (L 6 U 4531/ER-B) ergangen waren.
Zwar ist die doppelte Rechtshängigkeit des Änderungsantrags dann entfallen, als der Beschluss des LSG vom 22. August 2016 der Ast. am 7. September 2016 zugestellt und dadurch wirksam geworden war (vgl. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht verkündeter Beschlüsse § 133 Satz 2 SGG).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist der Antrag der Ast. gleichwohl (wieder) unzulässig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nur solange möglich, wie der zu Grunde liegende Rechtsbehelf, der Widerspruch oder die Klage, wirksam und noch nicht erledigt ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Aufl. 2014, § 86b Rz. 7 ff.). U.a. sobald dieser Rechtsbehelf zurückgenommen und der angegriffene Verwaltungsakt damit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist, fehlt einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage. Dies gilt entsprechend für einen Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zuvor schon abgelehnt worden war. Die Ast. hat ihre Klage gegen den Bescheid über die Entziehung des Verletztengeldes am 22. September 2016 zurückgenommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt zum wiederholten Male im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Zahlung bzw. Fortzahlung von Verletztengeld.
Die Ast. bezog von der Antragsgegnerin (Ag.) Verletztengeld auf Grund eines Arbeitsunfalls vom 12. September 2013. Die Ag. entschied mit Bescheid vom 25. Februar 2015, die Verletztengeldgewährung werde mit Ablauf des 11. März 2015 beendet. Die Ast. erhob Widerspruch. Nachdem die Ag. faktisch gleichwohl kein Verletztengeld mehr gewährte, wandte sich die Ast. erstmals mit dem Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz an die Sozialgerichte. Während das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Beschluss vom 17. März 2015 (S 3 U 1068/15 ER) ihren Antrag ablehnte, hob das Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (L 8 U 1502/15 ER-B) den Beschluss des SG auf und stellte fest, dass der Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2015 - kraft Gesetzes - aufschiebende Wirkung habe und eine sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden sei. Daraufhin gewährte die Ag. Verletztengeld weiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2015 wies sie den Widerspruch der Ast. gegen den Bescheid vom 25. Februar 2015 zurück. Am selben Tage stellte sie die Verletztengeldzahlung ein. Die Ast. erhob Klage zum SG (S 13 U 4745/15). Außerdem begehrte sie dort erneut einstweiligen Rechtsschutz (S 13 U 5047/15 ER). Das SG lehnte es mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 ab, die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Klage der Ast. anzuordnen, da Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2015 nicht beständen. Mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit der Ast. sei - aus näher ausgeführten Gründen - nicht zu rechnen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu erbringen. Daher habe der Anspruch auf Verletztengeld mit der 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalls vom 12. September 2013 geendet, mithin mit dem 11. März 2015. Die Beschwerde der Ast. gegen diesen Beschluss wies das LSG (L 6 U 4531/15 ER-B) mit Beschluss vom 30. November 2015 zurück. Am 9. Juni 2016 beantragte sie bei dem SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, weiterhin Verletztengeld von der Ag. zu erhalten (S 13 U 2351/15 ER). Sie sei weiterhin arbeitsunfähig. Das SG wertete diesen Antrag dahin, dass die Ast. erneut die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer nach wie vor anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2015 begehre. Diesen Antrag lehnte es mit Beschluss vom 30. Juni 2016 ab. Die Umstände hätten sich nicht verändert, nach wie vor lägen die Voraussetzungen für eine Weiterzahlung des Verletztengeldes über die 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit hinaus nicht vor. Hiergegen erhob die Ast. am 25. Juli 2016 Beschwerde zum LSG (L 3 U 2744/16 ER-B).
Parallel zu jenen Verfahren waren mehrere Klageverfahren und Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen der Bewilligung einer Verletztenrente anhängig.
Noch bevor sie die genannte Beschwerde L 3 U 2744/16 ER-B erhoben hatte, hat die Ast. bei dem SG am 20. Juli 2016 erneut um einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Gewährung von Verletztengeld nachgesucht (S 13 U 2895/16 ER). Diesen Antrag hat das SG mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 1. September 2016 abgelehnt. Es hat ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da dasselbe Begehren bereits Gegenstand des Verfahrens S 13 U 2351/16 ER vor dem SG gewesen des noch laufenden Beschwerdeverfahrens L 3 U 2744/16 ER-B sei, und daher doppelte Rechtshängigkeit bestehe.
Die Beschwerde der Ast. vom 25. Juli 2016 in dem Verfahren L 3 U 2744/16 hat das LSG mit Beschluss vom 22. August 2016 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Ast. am 7. September 2016 zugestellt, zeitgleich ist das Beschwerdeverfahren bei dem LSG als erledigt ausgetragen worden.
Gegen den Beschluss des SG vom 1. September 2016 hat die Ast. am 19. September 2016 Beschwerde zum LSG erhoben. Sie sei nach wie vor auf Grund des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig. Die zwischenzeitlich gestellte anderweitige - nicht unfallbedingte - Diagnose treffe nicht zu.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. September 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage S 13 U 4745/15 vor dem Sozialgericht Freiburg gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat dem Senat eine Kopie der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des SG vom 22. September 2016 in dem Verfahren S 13 U 4754/15 übersandt. Daraus ist ersichtlich, dass die Ast. die dortige Klage zurückgenommen hat.
Der Berichterstatter des Senats hat die Ast. zur Erörterung des Sachverhalts geladen. Die Ast. ist nicht erschienen und hat zum Beleg entgegenstehender Gründe dafür eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Oktober 2016 vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 25. Oktober 2016 verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Ast. ist statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), insbesondere war sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, denn da die Ast. die unbefristete Zahlung von Verletztengeld begehrt, wäre eine Berufung in einer Hauptsacheentscheidung nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig.
Die Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag der Ast. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid über die Entziehung des Verletztengeldes (vgl. § 86a Abs. 1 Nr. 3, § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) als unzulässig verworfen.
Vorwegzuschicken ist noch, dass der Antrag der Ast. als Antrag auf Abänderung der Entscheidungen in den vorangegangenen Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auszulegen war (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 19a), da jene Entscheidungen materiell rechtskräftig geworden waren, sodass ein erneuter Eilantrag mit demselben Gegenstand unzulässig gewesen wäre.
Als das SG den Beschluss vom 1. September 2016 erließ und den genannten Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG verwarf, bestand insoweit doppelte Rechtshängigkeit, denn das gleiche Ansinnen der Ast. war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 3 U 2744/16 ER-B vor dem LSG. Auch jenes Verfahren war ein Abänderungsantrag, da bereits zuvor die Beschlüsse des SG vom 20. Oktober 2015 und des LSG vom 30. November 2015 (L 6 U 4531/ER-B) ergangen waren.
Zwar ist die doppelte Rechtshängigkeit des Änderungsantrags dann entfallen, als der Beschluss des LSG vom 22. August 2016 der Ast. am 7. September 2016 zugestellt und dadurch wirksam geworden war (vgl. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht verkündeter Beschlüsse § 133 Satz 2 SGG).
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist der Antrag der Ast. gleichwohl (wieder) unzulässig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist nur solange möglich, wie der zu Grunde liegende Rechtsbehelf, der Widerspruch oder die Klage, wirksam und noch nicht erledigt ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 11. Aufl. 2014, § 86b Rz. 7 ff.). U.a. sobald dieser Rechtsbehelf zurückgenommen und der angegriffene Verwaltungsakt damit bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden ist, fehlt einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Grundlage. Dies gilt entsprechend für einen Änderungsantrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zuvor schon abgelehnt worden war. Die Ast. hat ihre Klage gegen den Bescheid über die Entziehung des Verletztengeldes am 22. September 2016 zurückgenommen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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