Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 430/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4304/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage des Klägers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2014 und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 20.10.2016 zugestellt worden. Am 21.11.2016 ist ein auf den 16.11.2016 datiertes Schreiben - "Berufung gegen das Urteil" mit Einwänden gegen die Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil - beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Das Schreiben enthält keine Unterschrift und - ebenso wenig wie der Briefumschlag - handschriftliche Zusätze oder Vermerke. Anlagen sind dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.
Dem Hinweis des Senats auf die fehlende Unterschrift ist der Kläger mit dem Vortrag begegnet, er sehe auf der angefertigten Kopie die Unterschrift, allerdings sehr schwach. Seinem Schreiben, das am 05.12.2016 beim Senat eingegangen ist, hat er ein Exemplar des Schreibens vom 16.11.2016 beigefügt, das seinen in blau gehaltenen Namenszug nach der Grußformel enthält und den Vermerk "Kopie" trägt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2016 und den Bescheid vom 17.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
So liegt der Fall hier.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 65a SGG können dem Gericht elektronische Dokumente nach bestimmten Kriterien übermittelt werden. Hier liegt eine Übermittlung weder in elektronischer Form vor noch hat der Kläger eine Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt. Damit ist maßgeblich darauf abzustellen, ob das am 21.11.2016 eingegangene Schreiben vom 16.11.2016 eine "schriftliche" Einlegung der Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG darstellt. Dies verneint der Senat.
Mit dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG soll sichergestellt werden, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 151 Rdnr. 3a mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes). Dementsprechend ist grundsätzlich die Berufungsschrift vom Berufungskläger eigenhändig mit vollem Familiennamen zu unterzeichnen (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 4a mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Das am 21.11.2016 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Schreiben vom 16.11.2016 enthält keine Unterschrift. Entgegen den Behauptungen des Klägers ist eine Unterschrift auch nicht etwa nur schwer lesbar, sondern nicht vorhanden. Soweit der Kläger eine Kopie des Schreibens vom 16.11.2016 übersandt hat, die seinen Namenszug trägt, ist dieses Schreiben entgegen dem darauf angebrachten Vermerk "Kopie" in Bezug auf die Unterschrift gerade nicht identisch mit dem am 21.11.2016 eingegangenen Schreiben.
Zwar enthält nunmehr die am 05.12.2016 eingegangene "Kopie" des Schreibens vom 16.11.2016 den handschriftlichen Namenszug des Klägers und damit eine Unterschrift im Sinne des § 151 SGG. Indessen ist dieses Schreiben erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift ist indessen nur innerhalb der Berufungsfrist möglich (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5b mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Ausnahmen vom Schriftformerfordernis liegen nicht vor. In manchen Fällen kann dieses Schriftformerfordernis nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, wenn sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (Leitherer, a.a.O, Rdnrn. 3a, 5 ff. mit weiteren Nachweisen). Es bedarf keiner näheren Erörterung, unter welchen genauen Umständen solche Ausnahmen anzuerkennen sind. Denn es liegen im vorliegenden Fall keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die die fehlende Unterschrift ersetzen könnten. So enthält weder das Schreiben selbst, noch der Briefumschlag handschriftliche Vermerke, die entsprechende Rückschlüsse vergleichbar einer eigenhändigen Unterschrift zulassen würden. Anlagen, aus denen sich weitere Anhaltspunkte ergeben könnten, sind dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Damit erfüllt das am 21.11.2016 eingegangene Schreiben nicht das Schriftformerfordernis für eine Berufung.
Zwar erfüllt die vom Kläger übersandte "Kopie" - wie ausgeführt - nunmehr zwar das Schriftformerfordernis für eine Berufung. Indessen ist diese Schrift verspätet, nämlich nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (s. den bereits oben zitierten § 151 Abs. 1 SGG) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. So liegt der Fall in Bezug auf die am 05.12.2016 eingegangene "Kopie".
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Hier hat das Sozialgericht das Urteil mittels Zustellungsauftrag nach § 176 ZPO zugestellt. Entsprechend der Regelung des § 180 Satz 1 ZPO ist das Urteil ausweislich der Zustellungsurkunde am 20.10.2016 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Gemäß Satz 2 der Regelung gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 21.10.2016 begonnen. Da der 20.11.2016 ein Sonntag gewesen ist, hat die Frist am Montag, dem 21.11.2016 geendet. Die unterschriebene Berufung des Klägers ist dagegen erst am 05.12.2016 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Denn tatsächlich ist der Kläger - wie der Eingang des nicht unterschriebenen Schreibens vom 16.11.2016 am 21.11.2016 zeigt - in der Lage gewesen, die Berufungsfrist zu wahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Urteil vom 12.10.2016 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage des Klägers gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ablehnenden Bescheid vom 17.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2014 und auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 20.10.2016 zugestellt worden. Am 21.11.2016 ist ein auf den 16.11.2016 datiertes Schreiben - "Berufung gegen das Urteil" mit Einwänden gegen die Ausführungen des Sozialgerichts im Urteil - beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Das Schreiben enthält keine Unterschrift und - ebenso wenig wie der Briefumschlag - handschriftliche Zusätze oder Vermerke. Anlagen sind dem Schreiben nicht beigefügt gewesen.
Dem Hinweis des Senats auf die fehlende Unterschrift ist der Kläger mit dem Vortrag begegnet, er sehe auf der angefertigten Kopie die Unterschrift, allerdings sehr schwach. Seinem Schreiben, das am 05.12.2016 beim Senat eingegangen ist, hat er ein Exemplar des Schreibens vom 16.11.2016 beigefügt, das seinen in blau gehaltenen Namenszug nach der Grußformel enthält und den Vermerk "Kopie" trägt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12.10.2016 und den Bescheid vom 17.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist.
So liegt der Fall hier.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 65a SGG können dem Gericht elektronische Dokumente nach bestimmten Kriterien übermittelt werden. Hier liegt eine Übermittlung weder in elektronischer Form vor noch hat der Kläger eine Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt. Damit ist maßgeblich darauf abzustellen, ob das am 21.11.2016 eingegangene Schreiben vom 16.11.2016 eine "schriftliche" Einlegung der Berufung im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG darstellt. Dies verneint der Senat.
Mit dem Schriftformerfordernis des § 151 Abs. 1 SGG soll sichergestellt werden, dass die abzugebende Erklärung dem Schriftstück hinreichend zuverlässig entnommen und außerdem festgestellt werden kann, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 151 Rdnr. 3a mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes). Dementsprechend ist grundsätzlich die Berufungsschrift vom Berufungskläger eigenhändig mit vollem Familiennamen zu unterzeichnen (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 4a mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). An diesem Erfordernis fehlt es vorliegend. Das am 21.11.2016 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Schreiben vom 16.11.2016 enthält keine Unterschrift. Entgegen den Behauptungen des Klägers ist eine Unterschrift auch nicht etwa nur schwer lesbar, sondern nicht vorhanden. Soweit der Kläger eine Kopie des Schreibens vom 16.11.2016 übersandt hat, die seinen Namenszug trägt, ist dieses Schreiben entgegen dem darauf angebrachten Vermerk "Kopie" in Bezug auf die Unterschrift gerade nicht identisch mit dem am 21.11.2016 eingegangenen Schreiben.
Zwar enthält nunmehr die am 05.12.2016 eingegangene "Kopie" des Schreibens vom 16.11.2016 den handschriftlichen Namenszug des Klägers und damit eine Unterschrift im Sinne des § 151 SGG. Indessen ist dieses Schreiben erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Eine Nachholung der fehlenden Unterschrift ist indessen nur innerhalb der Berufungsfrist möglich (Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5b mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung).
Ausnahmen vom Schriftformerfordernis liegen nicht vor. In manchen Fällen kann dieses Schriftformerfordernis nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein, wenn es zwar an einer Unterschrift fehlt, wenn sich jedoch aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergibt (Leitherer, a.a.O, Rdnrn. 3a, 5 ff. mit weiteren Nachweisen). Es bedarf keiner näheren Erörterung, unter welchen genauen Umständen solche Ausnahmen anzuerkennen sind. Denn es liegen im vorliegenden Fall keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die die fehlende Unterschrift ersetzen könnten. So enthält weder das Schreiben selbst, noch der Briefumschlag handschriftliche Vermerke, die entsprechende Rückschlüsse vergleichbar einer eigenhändigen Unterschrift zulassen würden. Anlagen, aus denen sich weitere Anhaltspunkte ergeben könnten, sind dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Damit erfüllt das am 21.11.2016 eingegangene Schreiben nicht das Schriftformerfordernis für eine Berufung.
Zwar erfüllt die vom Kläger übersandte "Kopie" - wie ausgeführt - nunmehr zwar das Schriftformerfordernis für eine Berufung. Indessen ist diese Schrift verspätet, nämlich nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (s. den bereits oben zitierten § 151 Abs. 1 SGG) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung auch dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. So liegt der Fall in Bezug auf die am 05.12.2016 eingegangene "Kopie".
Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Hier hat das Sozialgericht das Urteil mittels Zustellungsauftrag nach § 176 ZPO zugestellt. Entsprechend der Regelung des § 180 Satz 1 ZPO ist das Urteil ausweislich der Zustellungsurkunde am 20.10.2016 in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt worden. Gemäß Satz 2 der Regelung gilt das Schriftstück mit der Einlegung als zugestellt.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).
Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 21.10.2016 begonnen. Da der 20.11.2016 ein Sonntag gewesen ist, hat die Frist am Montag, dem 21.11.2016 geendet. Die unterschriebene Berufung des Klägers ist dagegen erst am 05.12.2016 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.
Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor. Denn tatsächlich ist der Kläger - wie der Eingang des nicht unterschriebenen Schreibens vom 16.11.2016 am 21.11.2016 zeigt - in der Lage gewesen, die Berufungsfrist zu wahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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