Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1956/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4564/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen sind zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im Urteil vom 30. September 2015 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Der vom SG entschiedene Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend die Übernahme angemessener Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bereits hinreichend beantwortet. So hat das BSG entschieden (z.B. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 32 ff.; Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 - juris Rdnr. 34; Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94 - juris Rdnrn. 34 ff.; Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 - juris Rdnrn. 15 ff.), dass die Kosten der Heizung - wozu seit 1. Januar 2011 auch die Kostenanteile für die Erzeugung von Warmwasser zählen (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 7 SGB II; ferner BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R - juris Rdnr. 15) - ebenso wie die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind, soweit sie angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Bei Heizkosten für eine Wohnung, deren Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete) nach der Produkttheorie angemessen sind, wird dies in der Regel angenommen. Damit spielt es für die Höhe der Heizkosten keine Rolle, dass die an sich angemessene Wohnungsgröße überschritten wird. Bei einer zu großen Wohnung ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die tatsächlichen Heizkosten anteilig zu kürzen. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten aber dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches bzw. unsachgemäßes Heizverhalten ergeben sich, wenn die Heizkosten im Einzelfall die Grenzwerte des "Kommunalen Heizspiegels" und - soweit ein solcher nicht vorhanden ist - des "Bundesweiten Heizspiegels" überschreiten. Das BSG zieht dabei den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und öffentlich geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. bei deren Fehlen den "Bundesweiten Heizspiegel" als Vergleichswert heran. An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch nach der Einbeziehung der Kostenanteile für die zentrale Erzeugung von Warmwasser in die Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II zum 1. Januar 2011 festgehalten (z.B. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 2, 34 bzgl. einer Heizkostenvorauszahlung einschließlich zentraler Warmwassererzeugung), zumal sich der "Bundesweite Heizspiegel" ab dem Abrechnungsjahr 2013 auf den "Verbrauch für Raumwärme und Warmwasserbereitung" bezieht. Als Grenzwert legt das BSG dabei den Wert zugrunde, der sich aus der Spalte für die "extrem hohen" Heizkosten des jeweiligen Energieträgers und der Größe der Wohnanlage ergibt. Dieser ist mit der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl der Wohnung zu multiplizieren. Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten diesen Grenzwert, kann dies vom Grundsicherungsträger als Hinweis auf die Unangemessenheit gedeutet werden. Dem Grenzwert aus dem maßgeblichen Heizkostenspiegel kommt hingegen nicht die Funktion eines Quadratmeterhöchstwertes zu, da diese das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt nicht wiedergeben. Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten den dargestellten Grenzwert, obliegt es in solchen Fällen dem Leistungsberechtigten, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Die Geltendmachung ungenügender energetischer Standards genügt nicht für eine dauerhafte Kostenübernahme unangemessener Heizkosten. Auch unangemessen hohe (und damit unwirtschaftliche) Kosten, die der hilfebedürftige Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann, berechtigen den Träger der Grundsicherung im Grundsatz dazu, bei überhöhten Unterkunftskosten Kostensenkungsmaßnahmen einzufordern. Der Leistungsberechtigte kann im Rahmen einer sich anschließenden Einzelfallprüfung nachweisen, dass besondere Umstände es gleichwohl gerechtfertigt erscheinen lassen, seine tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt u.a. für die Heizkosten, dass diese auch bei Überschreiten des im Einzelfall angemessenen Umfangs so lange als Bedarf anzuerkennen sind, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens hat der Grundsicherungsträger den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass seine Heizkosten unangemessen hoch sind und ihn zur Kostensenkung aufzufordern. Nach Ablaufen des Übergangszeitraums besteht nur noch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Heizkosten.
Das SG ist ausdrücklich der dargestellten Rechtsprechung gefolgt und unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in dem von ihm zu entscheidenden konkreten Rechtsstreit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Heizkosten (einschließlich der Kosten der zentralen Warmwassererzeugung) der Klägerinnen den Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels" übersteigen würden, der Beklagte ein wirksames Kostensenkungsverfahren durchgeführt habe und es den Klägerinnen zumutbar und möglich gewesen sei, ihre Aufwendungen für die Heizkosten zu senken. Dass das SG die vorliegende Rechtssache aus Sicht der Klägerin unrichtig entschieden habe, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere begründet die Frage, ob das Schreiben des Beklagten vom 25. April 2013, dem das SG eine wirksame Kostensenkungsaufforderung entnommen hat (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 - juris Rdnr. 31; Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 - juris Rdnr. 29), den Anforderungen an eine solche wirksame Aufforderung genügt, keine grundsätzliche Bedeutung. Schließlich ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung aus dem Umstand, dass das SG in den Urteilen vom 30. April 2015 betreffend die Bewilligungsabschnitte vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 (Berufungsverfahren L 7 AS 4562/15) sowie vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 (Berufungsverfahren L 7 AS 4563/15) jeweils die Berufung zugelassen hat, zumal es selbst ausdrücklich einräumt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von den Klägerinnen nicht ansatzweise aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Die Klägerinnen haben keinen Verfahrensmangel geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 30. September 2015 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Aus den Gründen der obigen Entscheidung sind ferner die Prozesskostenhilfegesuche der Klägerinnen für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen sind zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im Urteil vom 30. September 2015 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel) liegen nicht vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a, a.a.O., § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG)).
Der vom SG entschiedene Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die entscheidungserheblichen Rechtsfragen betreffend die Übernahme angemessener Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bereits hinreichend beantwortet. So hat das BSG entschieden (z.B. Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rdnrn. 32 ff.; Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 - juris Rdnr. 34; Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 53/13 R - BSGE 116, 94 - juris Rdnrn. 34 ff.; Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 - juris Rdnrn. 15 ff.), dass die Kosten der Heizung - wozu seit 1. Januar 2011 auch die Kostenanteile für die Erzeugung von Warmwasser zählen (vgl. §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 7 SGB II; ferner BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 47/14 R - juris Rdnr. 15) - ebenso wie die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen sind, soweit sie angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert. Bei Heizkosten für eine Wohnung, deren Unterkunftskosten (Bruttokaltmiete) nach der Produkttheorie angemessen sind, wird dies in der Regel angenommen. Damit spielt es für die Höhe der Heizkosten keine Rolle, dass die an sich angemessene Wohnungsgröße überschritten wird. Bei einer zu großen Wohnung ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die tatsächlichen Heizkosten anteilig zu kürzen. Nicht erstattungsfähig sind Heizkosten aber dann, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung als der Höhe nach im Einzelfall nicht erforderlich erscheinen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches bzw. unsachgemäßes Heizverhalten ergeben sich, wenn die Heizkosten im Einzelfall die Grenzwerte des "Kommunalen Heizspiegels" und - soweit ein solcher nicht vorhanden ist - des "Bundesweiten Heizspiegels" überschreiten. Das BSG zieht dabei den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und öffentlich geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw. bei deren Fehlen den "Bundesweiten Heizspiegel" als Vergleichswert heran. An dieser Rechtsprechung hat das BSG auch nach der Einbeziehung der Kostenanteile für die zentrale Erzeugung von Warmwasser in die Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II zum 1. Januar 2011 festgehalten (z.B. BSG, Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 2, 34 bzgl. einer Heizkostenvorauszahlung einschließlich zentraler Warmwassererzeugung), zumal sich der "Bundesweite Heizspiegel" ab dem Abrechnungsjahr 2013 auf den "Verbrauch für Raumwärme und Warmwasserbereitung" bezieht. Als Grenzwert legt das BSG dabei den Wert zugrunde, der sich aus der Spalte für die "extrem hohen" Heizkosten des jeweiligen Energieträgers und der Größe der Wohnanlage ergibt. Dieser ist mit der für den Haushalt des Leistungsberechtigten abstrakt angemessenen Quadratmeterzahl der Wohnung zu multiplizieren. Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten diesen Grenzwert, kann dies vom Grundsicherungsträger als Hinweis auf die Unangemessenheit gedeutet werden. Dem Grenzwert aus dem maßgeblichen Heizkostenspiegel kommt hingegen nicht die Funktion eines Quadratmeterhöchstwertes zu, da diese das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt nicht wiedergeben. Überschreiten die tatsächlichen Heizkosten den dargestellten Grenzwert, obliegt es in solchen Fällen dem Leistungsberechtigten, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Die Geltendmachung ungenügender energetischer Standards genügt nicht für eine dauerhafte Kostenübernahme unangemessener Heizkosten. Auch unangemessen hohe (und damit unwirtschaftliche) Kosten, die der hilfebedürftige Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann, berechtigen den Träger der Grundsicherung im Grundsatz dazu, bei überhöhten Unterkunftskosten Kostensenkungsmaßnahmen einzufordern. Der Leistungsberechtigte kann im Rahmen einer sich anschließenden Einzelfallprüfung nachweisen, dass besondere Umstände es gleichwohl gerechtfertigt erscheinen lassen, seine tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt u.a. für die Heizkosten, dass diese auch bei Überschreiten des im Einzelfall angemessenen Umfangs so lange als Bedarf anzuerkennen sind, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Im Rahmen des Kostensenkungsverfahrens hat der Grundsicherungsträger den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass seine Heizkosten unangemessen hoch sind und ihn zur Kostensenkung aufzufordern. Nach Ablaufen des Übergangszeitraums besteht nur noch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Heizkosten.
Das SG ist ausdrücklich der dargestellten Rechtsprechung gefolgt und unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in dem von ihm zu entscheidenden konkreten Rechtsstreit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Heizkosten (einschließlich der Kosten der zentralen Warmwassererzeugung) der Klägerinnen den Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels" übersteigen würden, der Beklagte ein wirksames Kostensenkungsverfahren durchgeführt habe und es den Klägerinnen zumutbar und möglich gewesen sei, ihre Aufwendungen für die Heizkosten zu senken. Dass das SG die vorliegende Rechtssache aus Sicht der Klägerin unrichtig entschieden habe, begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere begründet die Frage, ob das Schreiben des Beklagten vom 25. April 2013, dem das SG eine wirksame Kostensenkungsaufforderung entnommen hat (vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - BSGE 117, 250 - juris Rdnr. 31; Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 - juris Rdnr. 29), den Anforderungen an eine solche wirksame Aufforderung genügt, keine grundsätzliche Bedeutung. Schließlich ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung aus dem Umstand, dass das SG in den Urteilen vom 30. April 2015 betreffend die Bewilligungsabschnitte vom 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2015 (Berufungsverfahren L 7 AS 4562/15) sowie vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 (Berufungsverfahren L 7 AS 4563/15) jeweils die Berufung zugelassen hat, zumal es selbst ausdrücklich einräumt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vorliegen.
2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von den Klägerinnen nicht ansatzweise aufgezeigt, er ist auch nicht ersichtlich.
3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Die Klägerinnen haben keinen Verfahrensmangel geltend gemacht; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 30. September 2015 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Aus den Gründen der obigen Entscheidung sind ferner die Prozesskostenhilfegesuche der Klägerinnen für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).
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