Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2799/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4709/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25.11.2016 abgeändert. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 18.11.1963 geborene Antragsteller ist seit Januar 2013 bei der Antragsgegnerin zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Antragsgegnerin zu 2) pflegeversichert.
Wegen einer offenen Beitragsforderung für die Monate Juni und Juli 2013 leitete die Antragsgegnerin zu 1) am 26.05.2016 das Vollstreckungsverfahren ein und übergab die Forderungen zur Vollstreckung an das Hauptzollamt R ...
Mit Schreiben vom 23.08.2016, beim Sozialgericht Ulm (SG) am 05.09.2016 eingegangen, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung beantragt.
Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag zunächst entgegengetreten und haben mitgeteilt, die Forderungen seien zur Vollstreckung an das Hauptzollamt übergeben worden, da rechtskräftig festgestellte Beitragsforderungen vom Antragsteller nicht gezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 16.09.2016 haben die Antragsgegnerinnen sodann mitgeteilt, dass der Antragsteller gegen die Bescheide über offene Forderungen Widerspruch und Klage erhoben habe und die Antragsgegnerinnen bereits in einem früheren Verfahren den zu Grunde liegenden Bescheid vom 22.01.2014, betreffend die Beitragsmonate Juni und Juli 2013 zurückgenommen hätten. Neue Bescheide über offene Forderungen für die Monate Juni und Juli 2013 seien nicht erstellt worden. Die Antragsgegnerinnen zögen daher die Vollstreckung für die Monate Juni und Juli 2013 zurück.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ein Schreiben vom 15.09.2016 an das Hauptzollamt R. vorgelegt, betreffend die Zurückziehung der Vollstreckungsanordnung (Blatt 9 SG-Akte).
Das SG hat hierauf den Antragsteller angefragt, ob er seinen Antrag für erledigt erklärt.
Mit beim SG am 29.09.2016 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller hierauf beantragt, den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Mit Beschluss vom 26.10.2016 hat die 10. Kammer des SG das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 11.11.2016 im Wege der Niederlegung bei der Agentur U., A., zugestellt worden (§ 181 Zivilprozessordnung). Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist ausweislich der Zustellungsurkunde beim Antragsteller hinterlegt worden.
Mit Beschluss vom 25.11.2016 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Ein Rechtschutzbedürfnis liege nicht mehr vor, nachdem die Antragsgegnerinnen die Vollstreckung beendet und die Vollstreckungsanordnung gegenüber dem Hauptzollamt R. zurückgezogen hätten.
Gegen den ihm am 29.11.2016 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 06.12.2016 bei den Antragsgegnerinnen Beschwerde eingelegt, welche dem SG am 14.12.2016 dem Landessozialgericht am 20.12.2016 vorgelegt worden ist.
Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass er in seinen Rechten verletzt sei, da ihm die Möglichkeit der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage genommen worden sei. Außerdem sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden. Ihm liege keine Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden vor.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 173 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und in der Sache teilweise begründet.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers hat mehr vorgelegen, nachdem die Antragsgegnerinnen die Vollstreckung beendet und den Vollstreckungsauftrag zurückgezogen haben. Die vom Antragsteller vorgetragene Entziehung des gesetzlichen Richters liegt nicht vor. Das SG hat mit Beschluss vom 26.10.2016 über das Ablehnungsgesuch vom 29.09.2016 entschieden. Der Beschluss ist dem Antragsteller zugestellt worden.
In der Sache hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren indes voll obsiegt, denn bei Antragstellung hat eine rechtswidrige Vollstreckung stattgefunden. Die Antragsgegnerinnen haben in der Sache ein Anerkenntnis abgegeben, indem sie mit Schreiben vom 16.09.2016 mitgeteilt haben, dass die Vollstreckung beendet und der Vollstreckungsauftrag zurückgezogen wird, da es hierfür keine Grundlage gebe, nachdem der der Vollstreckung zugrundeliegende Bescheid vom 22.01.2014 bereits zurückgenommen war. Insoweit haben die Antragsgegnerinnen das Verfahren erster Instanz auch veranlasst und haben die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen (§§ 193, 202 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 91a Zivilprozessordnung).
Auf die Beschwerde des Antragstellers war der Beschluss des SG daher entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 18.11.1963 geborene Antragsteller ist seit Januar 2013 bei der Antragsgegnerin zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Antragsgegnerin zu 2) pflegeversichert.
Wegen einer offenen Beitragsforderung für die Monate Juni und Juli 2013 leitete die Antragsgegnerin zu 1) am 26.05.2016 das Vollstreckungsverfahren ein und übergab die Forderungen zur Vollstreckung an das Hauptzollamt R ...
Mit Schreiben vom 23.08.2016, beim Sozialgericht Ulm (SG) am 05.09.2016 eingegangen, hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung beantragt.
Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag zunächst entgegengetreten und haben mitgeteilt, die Forderungen seien zur Vollstreckung an das Hauptzollamt übergeben worden, da rechtskräftig festgestellte Beitragsforderungen vom Antragsteller nicht gezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 16.09.2016 haben die Antragsgegnerinnen sodann mitgeteilt, dass der Antragsteller gegen die Bescheide über offene Forderungen Widerspruch und Klage erhoben habe und die Antragsgegnerinnen bereits in einem früheren Verfahren den zu Grunde liegenden Bescheid vom 22.01.2014, betreffend die Beitragsmonate Juni und Juli 2013 zurückgenommen hätten. Neue Bescheide über offene Forderungen für die Monate Juni und Juli 2013 seien nicht erstellt worden. Die Antragsgegnerinnen zögen daher die Vollstreckung für die Monate Juni und Juli 2013 zurück.
Die Antragsgegnerin zu 1) hat ein Schreiben vom 15.09.2016 an das Hauptzollamt R. vorgelegt, betreffend die Zurückziehung der Vollstreckungsanordnung (Blatt 9 SG-Akte).
Das SG hat hierauf den Antragsteller angefragt, ob er seinen Antrag für erledigt erklärt.
Mit beim SG am 29.09.2016 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller hierauf beantragt, den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Mit Beschluss vom 26.10.2016 hat die 10. Kammer des SG das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 11.11.2016 im Wege der Niederlegung bei der Agentur U., A., zugestellt worden (§ 181 Zivilprozessordnung). Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist ausweislich der Zustellungsurkunde beim Antragsteller hinterlegt worden.
Mit Beschluss vom 25.11.2016 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz abgelehnt. Ein Rechtschutzbedürfnis liege nicht mehr vor, nachdem die Antragsgegnerinnen die Vollstreckung beendet und die Vollstreckungsanordnung gegenüber dem Hauptzollamt R. zurückgezogen hätten.
Gegen den ihm am 29.11.2016 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 06.12.2016 bei den Antragsgegnerinnen Beschwerde eingelegt, welche dem SG am 14.12.2016 dem Landessozialgericht am 20.12.2016 vorgelegt worden ist.
Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass er in seinen Rechten verletzt sei, da ihm die Möglichkeit der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage genommen worden sei. Außerdem sei ihm der gesetzliche Richter entzogen worden. Ihm liege keine Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden vor.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 173 Abs 1, 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und in der Sache teilweise begründet.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers hat mehr vorgelegen, nachdem die Antragsgegnerinnen die Vollstreckung beendet und den Vollstreckungsauftrag zurückgezogen haben. Die vom Antragsteller vorgetragene Entziehung des gesetzlichen Richters liegt nicht vor. Das SG hat mit Beschluss vom 26.10.2016 über das Ablehnungsgesuch vom 29.09.2016 entschieden. Der Beschluss ist dem Antragsteller zugestellt worden.
In der Sache hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren indes voll obsiegt, denn bei Antragstellung hat eine rechtswidrige Vollstreckung stattgefunden. Die Antragsgegnerinnen haben in der Sache ein Anerkenntnis abgegeben, indem sie mit Schreiben vom 16.09.2016 mitgeteilt haben, dass die Vollstreckung beendet und der Vollstreckungsauftrag zurückgezogen wird, da es hierfür keine Grundlage gebe, nachdem der der Vollstreckung zugrundeliegende Bescheid vom 22.01.2014 bereits zurückgenommen war. Insoweit haben die Antragsgegnerinnen das Verfahren erster Instanz auch veranlasst und haben die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen (§§ 193, 202 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung des § 91a Zivilprozessordnung).
Auf die Beschwerde des Antragstellers war der Beschluss des SG daher entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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