L 6 KR 977/15 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 6 KR 4573/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 977/15 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens von der Beklagten ein Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als Sachleistung.

Der 1972 geborene Kläger ist aus gesundheitlichen Gründen auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen und seit 2010 mit einem Rollstuhl "Meyra X2" versorgt. Am 21. Januar 2011 beantragte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining und legte dem Antrag einen Ausdruck aus dem Internet-Angebot der M.-S.-Stiftung für Rollstuhlfahrer bei.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln auch die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels umfasse. Dies erfolge grundsätzlich vom Leistungserbringer im Rahmen der Hilfsmittelabgabe. Eine zusätzliche Beteiligung an weiteren Kosten könne nicht erfolgen.

Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei bei der Übergabe lediglich in den Gebrauch des Rollstuhls eingewiesen worden; eine Ausbildung in dem Gebrauch des Rollstuhls habe jedoch nicht stattgefunden. Er bezweifle auch, dass Sanitätshäuser dazu in der Lage seien, eine Ausbildung vorzunehmen. Da er öfters Schmerzen in beiden Schultern habe, die auch durch "falsches" Rollstuhlfahren entstehen könnten, möchte er einen gelenk- und muskelschonenden Gebrauch des Rollstuhls erlernen. Deshalb wolle er am Mobilitätstraining der M.-S.-Stiftung teilnehmen. Die Kosten hierfür würden pro Person 98,50 EUR und die Unterkunft im Doppelzimmer pro Tag 78,00 EUR betragen. Da er einen Schwerbehindertenausweis mit "100 %" und den Merkzeichen "aG" und "B" habe, benötige er eine Begleitperson, so dass für zwei Personen und drei Übernachtungen insgesamt Kosten in Höhe von 431 EUR anfallen würden. Falls diese von der Beklagten übernommen würden, trage er die anfallenden Fahrtkosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasse nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Einweisung in den Gebrauch eines Hilfsmittels erfolge grundsätzlich vom Leistungserbringer im Rahmen der Hilfsmittelabgabe. Dies sei auch im vorliegenden Fall erfolgt. Insofern würde das beantragte Mobilitätstraining das Maß des Notwendigen übersteigen. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB V dürften Krankenkassen jedoch Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht erbringen. Somit sei eine Kostenübernahme nicht möglich.

Mit der am 9. Juni 2011 vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhobenen Klage (Az.: S 6 KR 4573/11) hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass er seiner Meinung nach Anspruch auf volle Kostenübernahme für das Mobilitätstraining habe, da nach § 33 Abs. 1 SGB V der Anspruch des Versicherten auch die Ausbildung in dem Gebrauch des Hilfsmittels umfasse. Die kurze Einweisung des Hilfsmittellieferanten könne ein Mobilitätstraining nicht ersetzen. Nach seiner Kenntnis gebe es in Thüringen keine Angebote für Mobilitätstrainings für Erwachsene. Durch die Ablehnung der Beklagten werde auch Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonferenz verletzt. Dem ist die Beklagte entgegen getreten und hat geltend gemacht, die vom Hilfsmittellieferanten durchgeführte Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels entspreche dem im Rahmen der Hilfsmittelabgabe geschuldeten Service. Eine Kostenübernahme für zusätzliche Mobilitätskurse komme nicht in Betracht, da diese inhaltlich weit über die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels hinausgingen. Bei bestimmten Krankheitsbildern könne ein Kostenzuschuss in Höhe von 50 v.H. für Rollstuhltrainingskurse bewilligt werden, wenn am Wohnort zur Verfügung stehende Möglichkeiten nicht ausreichten. Diese Krankheitsbilder lägen jedoch beim Kläger nicht vor. Zudem erfülle das Mobilitätstraining bei der vom Kläger bevorzugten M.-S.-Stiftung nicht die Kriterien des GKV-Spitzenverbandes, so dass auch eine Bezuschussung im Rahmen einer individuellen Gesundheitsvereinbarung ausgeschlossen sei. Es seien ihr auch keine anderen nach diesen Kriterien zugelassenen Anbieter von Mobilitätstrainings bekannt.

Das SG hat eine Stellungnahme des Hilfsmittellieferanten, der den Kläger mit dem aktuellen Rollstuhl versorgt hat, eingeholt. Die GmbH hat unter dem 12. Oktober 2011 mitgeteilt, dass eine Einweisung in den Gebrauch eines Rollstuhls grundsätzlich gemäß der jeweiligen Gebrauchsanweisung des Herstellers erfolge. Es würden also alle Funktionalitäten und Si-cherheitsbestimmungen des Hilfsmittels erläutert und am Hilfsmittel vorgeführt. Es werde auch theoretisch erläutert, was beim Überwinden von Schwellen und Bordsteinkanten zu beachten sei. Dagegen falle ein "Training" im Gebrauch eines Hilfsmittels nicht in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich eines Sanitätshauses. Ein solches praktisches Training erfordere ein ausgearbeitetes Trainingskonzept. Ansprechpartner hierfür dürften z.B. Reha-Kliniken und ähnliche Einrichtungen sein.

Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung aus-geführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Mobilitätstraining für Rollstuhlfahrer. Entsprechend der Stellungnahme der GmbH vom 12. Oktober 2011 erfolge bei der Übergabe des Rollstuhls gemäß der jeweiligen Gebrauchsanweisung des Herstellers eine Einweisung des Versicherten. Mit dieser Einweisung durch den Hilfsmittellieferanten sei der gesetzliche Anspruch des Versicherten nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB V erfüllt. Sofern im Einzelfall gezielte Schulungsmaßnahmen des Versicherten notwendig seien, müssten diese unter ärztlicher Anleitung nach einem gezielten therapeutischen Konzept durchgeführt werden. Hierfür seien üblicherweise stationäre Reha-Kliniken zuständig. Aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 20 SGB V lasse sich vorliegend ein Anspruch des Klägers nicht begründen. Die vom Kläger begehrte Maßnahme der M.-S.-Stiftung erfülle nicht die Voraussetzungen des Leitfadens des GKV-Spitzenverbandes.

Gegen das ihm am 16. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2013 Berufung (Az.: L 6 KR 713/13) eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und die Auffassung äußert, im Gesetzestext stehe explizit, dass eine Ausbildung in den Gebrauch eines Hilfsmittels erfolgen müsse. Ohne diese Ausbildung sei seine Mobilität stark eingeschränkt, seine Gesundheit gefährdet und seine soziale Teilhabe nicht gewährleistet. Dies widerspreche der Behindertenrechtskonvention. Mit seinem Schreiben vom 12. November 2011 habe er dem SG mitgeteilt, dass er bestimmte Kostenpunkte geklärt wissen wolle. Welche Kosten letztendlich entstünden, hänge vom jeweiligen Mobilitätstraining ab und davon, ob eine Wiederholung erforderlich sei. Auch in der M.-S.-Stiftung gebe es unterschiedlich lange Kurse. Höhere Kosten könnten schnell entstehen, falls man nicht mehr selbständig Auto fahren könne und auf einen Fahrdienst angewiesen sei. Es müsse auch nicht unbedingt die M.-S.-Stiftung sein, allerdings benötige er eine adäquate Ausbildung. Das SG Oldenburg habe mit rechtskräftigem Urteil vom 20. August 2014 festgestellt, dass gesetzlich krankenversicherte Rollstuhlfahrer einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen Rollstuhlmobilitätskurs hätten.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2015, bei Gericht am 22. Juli 2015 eingegangen, hat der Antragsteller zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Nichtgewährung des Rollstuhlmobilitätstrainings verschlechtert habe. Hiervon habe die Antragsgegnerin infolge der Anfang 2015 erfolgten Versorgung mit einem Stuhllifter auch Kenntnis. Zudem habe er Probleme mit der linken Schulter. Der Anspruch auf Ausbildung im Gebrauch beziehe sich auch auf Personen mit deren Hilfe der Rollstuhlfahrer in die Lage versetzt werde, den Rollstuhl zu nutzen. Deshalb seien auch die Kosten einer Begleitperson hiervon umfasst.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, ein Rollstuhlmobilitätstraining inklusive Begleitperson und Unterkunft als Sachleistung zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass kein Anordnungsgrund bestehe und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Hauptsacheverfahren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, des Haupt-sacheverfahrens (Az.: L 6 KR 713/13) sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4).

Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsa-chenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Die Gewährung des von ihm beantragten Mobilitätstrainings wurde von der Antragsgegnerin und vom SG zu Recht versagt. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Training sieben Jahre nach erfolgter Versorgung mit dem Rollstuhl überhaupt noch erforderlich und geeignet wäre, ist hierfür keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Die Einweisung in den Gebrauch des Rollstuhls ist seinerzeit erfolgt; mehr kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden. Dass das Mobilitätstraining ein zusätzliches, über den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehendes Trainingsangebot ist, zeigt sich daran, dass die M.-S.-Stiftung sich von den Teilnehmern regelmäßig eine Einzugsermächtigung erteilen lässt. Im Übrigen kann der Senat nicht erkennen, dass die mit der Antragsbegründung vorgetragene Verschlechterung durch die Nichtgewährung des Mobilitätstrainings verursacht worden ist bzw. geeignet wäre, die Verschlechterung aufzuhalten oder gar rückgängig zu machen. Hierfür fehlen medizinischen Anhaltspunkte.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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