Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1929/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1343/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2016 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängiges Klageverfahren, in dem sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) begehren.
Das SG lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. März 2016 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Eine Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Leistungen sei die Bedürftigkeit der Kläger. Hierfür trügen die Kläger die Feststellungslast. Die Kläger hätten bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ihre Bedürftigkeit nicht schlüssig darlegen können, obwohl der Beklagte entsprechend seiner Amtsermittlungspflicht durch konkrete Nachfragen hierzu Unterstützung geleistet habe. Die Kläger seien Eigentümer von mindestens sechs Eigentumswohnungen und einer Fahrschule in G. sowie Eigentümer eines Ferienhauses in D. gewesen. Eine Woche nach dem Verkauf ihres Wohnhauses an ihre Tochter hätten sie Antrag auf Grundsicherungsleistung gestellt und behauptet, dass nunmehr sie an ihre Tochter Miete zahlten, nachdem zuvor noch die Tochter an sie – die Kläger – Miete habe zahlen müssen. Der Verbleib der diversen Verwertungserlöse sei angesichts des lückenhaften und ungenauen Vortrages der Kläger jedoch weiterhin unklar. Auch in den bereits abgeschlossenen Klageverfahren S 4 SO 404/14 und S 4 SO 414/14 sei es ihm – dem SG – nicht möglich gewesen, die Bedürftigkeit der Kläger festzustellen. Berufe sich ein Antragsteller nach Zufluss von Einkommen, hier den Verkaufserlösen aus der Veräußerung von Immobilien, auf fehlende sogenannte bereite Mittel, trage er die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib bzw. Verbrauch des Einkommens. Im vorliegenden Klageverfahren hätten die Kläger erneut nur lückenhaft vorgetragen und Anfragen des Gericht nicht vollständig beantwortet. Da die Kläger keine vollständigen Angaben machten, aber konkrete Anhaltspunkte für Vermögenswerte der Kläger vorlägen, könne eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht angenommen werden. Im Rahmen der diversen Immobiliengeschäfte zwischen den Klägern und ihrer Tochter hätten die Kläger ihrer Tochter unter anderem 80.000 EUR in der Form zugewendet, dass dieser Teil des Verkaufserlöses der Tochter zu Finanzierung des Immobilienerwerbs überlassen worden sei. Damit sei aus diesem den Klägern unmittelbar zustehenden Verkaufserlös der Immobilienerwerb der Tochter finanziert worden, was als eine Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizieren sei. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehöre auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Ein solcher sei hier auch nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar behaupteten die Kläger, dass sie durch Unterhaltszahlungen ihrer Tochter Schulden bei dieser hätten, welche sich inzwischen auf 79.500 EUR beliefen. Dieser Vortrag sei inzwischen von der als Zeugin schriftlich angehörten Tochter bestätigt worden. Dieser Schuldenstand würde eine Aufrechnung gegenüber dem oben erwähnten Schenkungsrückforderungsanspruch ermöglichen und könnte diesen als Vermögensgegenstand entfallen lassen. Allerdings seien die hierzu vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen nicht geeignet, ein Darlehen der Tochter in dieser Höhe sicher nachzuweisen. Die Aufzeichnungen enthielten kaum Informationen über den Hintergrund und die Art der Zahlung und seien vor allem nicht unterschrieben. Jedenfalls würden diese Zahlungen, vorausgesetzt die angegebenen Mittel seien tatsächlich in dieser Weise geflossen, nicht dem erforderlichen Fremdvergleich an den Nachweis eines Darlehen unter Verwandten standhalten. Es sei konkret nicht ersichtlich, weswegen solche Darlehen etwa 2011 bereits erfolgt sein sollten, als die Tochter den Klägern als Eigentümer des Wohnhauses (Altbau) noch Miete zu zahlen gehabt habe. Auch die bereits oben erwähnte Form des behaupteten Darlehensvertrages halte in keiner Weise einem Fremdvergleich stand. Der Beklagte weise zudem zutreffend darauf hin, dass die Kläger bis zum Verkauf des von ihnen bewohnten Miethauses mietfrei hätten wohnen können und Einnahmen aus der Miete der Tochter sowie den anderen vermieteten Wohnungen erzielt hätten, so dass auch vor dem Beginn der Wohnungsverkäufe keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorgelegen habe. Auch der Verbleib der anderen Verkaufserlöse aus den – mindestens sechs – Eigentumswohnungen sei nicht zweifelsfrei von den Klägern belegt worden. Die Kläger hätten nicht schlüssig dazu vorgetragen, wann welche Eigentumseinheiten mit welchen konkreten Erlösen verkauft worden seien. Weder dem Beklagten noch dem Gericht sei es bisher möglich gewesen, die Finanztransaktion der Kläger lückenlos ohne deren Mithilfe nachzuvollziehen. Beispielhaft sei hierzu auf das Ferienhaus in Dänemark verwiesen. Dieses hätten die Kläger erst im Jahr 2013 – rund acht Monate nach Antragstellung nach dem SGB XII – für 70.000 EUR an ihre Tochter veräußert. Zwar werde vorgetragen, dass das Ferienhaus in Höhe seines Gesamtwertes verschuldet sei. Dies sei unter Berücksichtigung des Vortrages, es handele sich um ein altes Familieneigentum, sehr fraglich. Zudem könne dieser Umstand, unterstelle man ihn als zutreffend, nicht den hohen Kaufpreis und dessen weiteren Verbleib erklären.
Gegen den ihnen am 19. März 2016 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 6. April 2016 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie hätten dem Gericht wieder und wieder ihre Mittellosigkeit bewiesen. Sie hätten nur ein Einkommen in Höhe von 450 EUR im Monat. Der Verbleib des Erlöses aus dem Immobilienverkauf sei mehrfach nachgewiesen worden. Es werde behauptet, sie seien Eigentümer von mindestens sechs Eigentumswohnungen gewesen. Es seien indes nur vier Wohnungen gebaut worden. Die Finanzierung habe sich auf über eine Million DM belaufen. Seit dem Jahr 2000 lebten sie von einer Minirente. Es leuchte wohl ein, dass alle Ersparnisse aufgebraucht seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2016 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 4 SO 1929/15 beim Sozialgericht Karlsruhe zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er hält die Klage für unbegründet. Die Kläger hätten ihre finanziellen Verhältnisse nach wie vor nicht schlüssig belegt. Die finanziellen Verstrickungen zwischen den Klägern und ihrer Tochter seien kaum nachvollziehbar, da gegenseitig Immobilien verkauft, Geld geliehen, Schulden getilgt, Darlehen zurückgezahlt und Bürgschaften eingegangen worden seien. Die vorgelegten Kontoauszüge seien unvollständig. Hohe Zahlung seien von den Klägern nicht klar belegt, Nachweise der Bank trotz mehrfacher Anforderungen nicht erbracht worden. Die Leistungen seien daher nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen gewesen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstanden wird auf die Gerichtsakten beider Rechtzüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden der Kläger sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
2. Die Beschwerden der Kläger sind nicht begründet. Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 4 SO 1929/15 zu Recht abgelehnt.
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris Rdnr. 3).
Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris Rdnr. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris Rdnr. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris Rdnr. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4).
b) Nach diesen Maßstäben besteht für das Begehren der Kläger keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug. Die Kläger sind den Ausführungen des SG nicht substantiiert entgegentreten. Sie haben lediglich pauschal behauptet, ihre Mittellosigkeit "wieder und wieder" bewiesen und den Verbleib des Erlöses aus den Immobilienverkäufen mehrfach nachgewiesen zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angegriffenen Beschlusses fehlt, so dass es auch weiterer Ausführungen des Senats nicht bedarf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängiges Klageverfahren, in dem sie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) begehren.
Das SG lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. März 2016 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Eine Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Leistungen sei die Bedürftigkeit der Kläger. Hierfür trügen die Kläger die Feststellungslast. Die Kläger hätten bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren ihre Bedürftigkeit nicht schlüssig darlegen können, obwohl der Beklagte entsprechend seiner Amtsermittlungspflicht durch konkrete Nachfragen hierzu Unterstützung geleistet habe. Die Kläger seien Eigentümer von mindestens sechs Eigentumswohnungen und einer Fahrschule in G. sowie Eigentümer eines Ferienhauses in D. gewesen. Eine Woche nach dem Verkauf ihres Wohnhauses an ihre Tochter hätten sie Antrag auf Grundsicherungsleistung gestellt und behauptet, dass nunmehr sie an ihre Tochter Miete zahlten, nachdem zuvor noch die Tochter an sie – die Kläger – Miete habe zahlen müssen. Der Verbleib der diversen Verwertungserlöse sei angesichts des lückenhaften und ungenauen Vortrages der Kläger jedoch weiterhin unklar. Auch in den bereits abgeschlossenen Klageverfahren S 4 SO 404/14 und S 4 SO 414/14 sei es ihm – dem SG – nicht möglich gewesen, die Bedürftigkeit der Kläger festzustellen. Berufe sich ein Antragsteller nach Zufluss von Einkommen, hier den Verkaufserlösen aus der Veräußerung von Immobilien, auf fehlende sogenannte bereite Mittel, trage er die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib bzw. Verbrauch des Einkommens. Im vorliegenden Klageverfahren hätten die Kläger erneut nur lückenhaft vorgetragen und Anfragen des Gericht nicht vollständig beantwortet. Da die Kläger keine vollständigen Angaben machten, aber konkrete Anhaltspunkte für Vermögenswerte der Kläger vorlägen, könne eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht angenommen werden. Im Rahmen der diversen Immobiliengeschäfte zwischen den Klägern und ihrer Tochter hätten die Kläger ihrer Tochter unter anderem 80.000 EUR in der Form zugewendet, dass dieser Teil des Verkaufserlöses der Tochter zu Finanzierung des Immobilienerwerbs überlassen worden sei. Damit sei aus diesem den Klägern unmittelbar zustehenden Verkaufserlös der Immobilienerwerb der Tochter finanziert worden, was als eine Schenkung im Sinne von § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu qualifizieren sei. Nach § 19 Abs. 1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Zu diesem Vermögen gehöre auch der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB. Ein solcher sei hier auch nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar behaupteten die Kläger, dass sie durch Unterhaltszahlungen ihrer Tochter Schulden bei dieser hätten, welche sich inzwischen auf 79.500 EUR beliefen. Dieser Vortrag sei inzwischen von der als Zeugin schriftlich angehörten Tochter bestätigt worden. Dieser Schuldenstand würde eine Aufrechnung gegenüber dem oben erwähnten Schenkungsrückforderungsanspruch ermöglichen und könnte diesen als Vermögensgegenstand entfallen lassen. Allerdings seien die hierzu vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen nicht geeignet, ein Darlehen der Tochter in dieser Höhe sicher nachzuweisen. Die Aufzeichnungen enthielten kaum Informationen über den Hintergrund und die Art der Zahlung und seien vor allem nicht unterschrieben. Jedenfalls würden diese Zahlungen, vorausgesetzt die angegebenen Mittel seien tatsächlich in dieser Weise geflossen, nicht dem erforderlichen Fremdvergleich an den Nachweis eines Darlehen unter Verwandten standhalten. Es sei konkret nicht ersichtlich, weswegen solche Darlehen etwa 2011 bereits erfolgt sein sollten, als die Tochter den Klägern als Eigentümer des Wohnhauses (Altbau) noch Miete zu zahlen gehabt habe. Auch die bereits oben erwähnte Form des behaupteten Darlehensvertrages halte in keiner Weise einem Fremdvergleich stand. Der Beklagte weise zudem zutreffend darauf hin, dass die Kläger bis zum Verkauf des von ihnen bewohnten Miethauses mietfrei hätten wohnen können und Einnahmen aus der Miete der Tochter sowie den anderen vermieteten Wohnungen erzielt hätten, so dass auch vor dem Beginn der Wohnungsverkäufe keine Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII vorgelegen habe. Auch der Verbleib der anderen Verkaufserlöse aus den – mindestens sechs – Eigentumswohnungen sei nicht zweifelsfrei von den Klägern belegt worden. Die Kläger hätten nicht schlüssig dazu vorgetragen, wann welche Eigentumseinheiten mit welchen konkreten Erlösen verkauft worden seien. Weder dem Beklagten noch dem Gericht sei es bisher möglich gewesen, die Finanztransaktion der Kläger lückenlos ohne deren Mithilfe nachzuvollziehen. Beispielhaft sei hierzu auf das Ferienhaus in Dänemark verwiesen. Dieses hätten die Kläger erst im Jahr 2013 – rund acht Monate nach Antragstellung nach dem SGB XII – für 70.000 EUR an ihre Tochter veräußert. Zwar werde vorgetragen, dass das Ferienhaus in Höhe seines Gesamtwertes verschuldet sei. Dies sei unter Berücksichtigung des Vortrages, es handele sich um ein altes Familieneigentum, sehr fraglich. Zudem könne dieser Umstand, unterstelle man ihn als zutreffend, nicht den hohen Kaufpreis und dessen weiteren Verbleib erklären.
Gegen den ihnen am 19. März 2016 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 6. April 2016 beim SG Beschwerde eingelegt. Sie hätten dem Gericht wieder und wieder ihre Mittellosigkeit bewiesen. Sie hätten nur ein Einkommen in Höhe von 450 EUR im Monat. Der Verbleib des Erlöses aus dem Immobilienverkauf sei mehrfach nachgewiesen worden. Es werde behauptet, sie seien Eigentümer von mindestens sechs Eigentumswohnungen gewesen. Es seien indes nur vier Wohnungen gebaut worden. Die Finanzierung habe sich auf über eine Million DM belaufen. Seit dem Jahr 2000 lebten sie von einer Minirente. Es leuchte wohl ein, dass alle Ersparnisse aufgebraucht seien.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. März 2016 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 4 SO 1929/15 beim Sozialgericht Karlsruhe zu gewähren.
Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er hält die Klage für unbegründet. Die Kläger hätten ihre finanziellen Verhältnisse nach wie vor nicht schlüssig belegt. Die finanziellen Verstrickungen zwischen den Klägern und ihrer Tochter seien kaum nachvollziehbar, da gegenseitig Immobilien verkauft, Geld geliehen, Schulden getilgt, Darlehen zurückgezahlt und Bürgschaften eingegangen worden seien. Die vorgelegten Kontoauszüge seien unvollständig. Hohe Zahlung seien von den Klägern nicht klar belegt, Nachweise der Bank trotz mehrfacher Anforderungen nicht erbracht worden. Die Leistungen seien daher nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu versagen gewesen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstanden wird auf die Gerichtsakten beider Rechtzüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerden der Kläger sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.
2. Die Beschwerden der Kläger sind nicht begründet. Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 4 SO 1929/15 zu Recht abgelehnt.
a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris Rdnr. 3).
Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris Rdnr. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris Rdnr. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris Rdnr. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4).
b) Nach diesen Maßstäben besteht für das Begehren der Kläger keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat nimmt nach eigener Prüfung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses Bezug. Die Kläger sind den Ausführungen des SG nicht substantiiert entgegentreten. Sie haben lediglich pauschal behauptet, ihre Mittellosigkeit "wieder und wieder" bewiesen und den Verbleib des Erlöses aus den Immobilienverkäufen mehrfach nachgewiesen zu haben. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angegriffenen Beschlusses fehlt, so dass es auch weiterer Ausführungen des Senats nicht bedarf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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