Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 446/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1927/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2016 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger hat von Juli 1977 bis Juli 1980 den Handwerksberuf des Glasers erlernt. Anschließend war er als Glaser bzw. Glasdrucker versicherungspflichtig beschäftigt sowie als Glasdrucker auch selbstständig tätig. Er verrichtete noch verschiedene andere Beschäftigungen. Vom 7. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 war der Kläger als Maschinenbediener und in der Qualitätssicherung bei der Firma St. beschäftigt. Von September 2011 bis Juli 2012 nahm er an einer von der Beklagten wegen Bandscheibenvorfall mit chronischen Lumbalbeschwerden geförderten Umschulung zum Heilerziehungspflegehelfer (nicht Heilerziehungspfleger) mit Erfolg teil. In diesem Beruf war er von Oktober 2012 bis September 2013 bei der H. Gemeinnützigen Werkstätten und Wohnheime GmbH (HWW) beschäftigt, aber bereits seit 13. Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 27. Juli 2015 bis 21. August 2015 war der Kläger als Pflegefachhelfer bei der GmbH & Co.KG beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2015 ist der Kläger bei der Intensivpflegedienst Lebenswert GmbH auf unbefristete Dauer als Pflegehilfskraft angestellt. Der Kläger ist mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der beruflichen Tätigkeiten und Beitragszeiten wird auf Bl. 12, 13 der SG- (Angaben des Klägers) und Bl. 95 ff. der LSG-Akten (Versicherungsverlauf vom 13. Dezember 2016) verwiesen.
Am 19. September 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, seit Dezember 2012 wegen eines malignen Thymoms, chronischer Bronchitis, Strabismus, Zwerchfellparese mit Belastungsdyspnoe, Lungenembolie, Depression, Hörschaden und Myasthenia gravis keine Tätigkeiten mehr verrichten zu können. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen, insbesondere den Entlassungsbericht der Waldklinik D. bei. Im Entlassungsbericht der Waldklinik D. vom 3. August 2013 gelangten die behandelnden Ärzte aufgrund einer stationären Aufnahme vom 15. Juli bis 3. August 2013 zu der Auffassung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Bei bekanntem degenerativem Bandscheibenleiden seien Tätigkeiten, die mit Heben oder Tragen von Lasten, häufigem Bücken oder Zwangshaltungen einhergingen, zu vermeiden. Die letzte berufliche Tätigkeit als Heilerziehungspfleger könnte noch vollschichtig verrichtet werden. Die Beklagte holte noch eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 9. Oktober 2013 ein und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Der Kläger könne Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch die Tätigkeit als Heilerziehungspfleger vollschichtig verrichten. Der am 30. Oktober 2013 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Am 13. Februar 2014 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Weder sei er noch in der Lage als Heilerziehungshelfer noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als Zeugen schriftlich befragt. Facharzt für Innere Medizin Freitag sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. haben über ihre Behandlung des Klägers berichtet. Hierauf hat das SG ein Gutachten beim Internisten und Betriebsmediziner Dr. S. eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat einen Zustand nach behandelter bösartiger Geschwulst der Thymusdrüse (Erstdiagnose Dezember 2012, Operation Januar 2013) ohne aktuelle Hinweise auf ein Fortbestehen der Erkrankung, eine paraneoplastische Myasthenia gravis, als Operationsfolge eine restriktive Lungenfunktionsstörung bei Zwerchfellhochstand (Lähmung) links, wiederkehrende Lumbago bei Bandscheibenschäden der LWS, eine rezidivierende depressive Störung, leicht bis zeitweise mittelschwer ausgeprägt, eine frühkindlich einsetzende Taubheit links, Tinnitus sowie ein Auswärtsschielen seit der Kindheit diagnostiziert. Der Kläger könne damit noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht und besonderen Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Tätigkeit als Heilerziehungspflegehelfer sei ebenso vollschichtig zumutbar, nicht jedoch die Tätigkeit als Glaser. Ergänzend zu dem Beruf des Heilerziehungspflegers befragt hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass es Einsatzstellen gegeben mag, wo auch in etwas größerem Umfang schwerer körperlicher Einsatz geleistet werden müsse.
Auf Antrag nach § 109 SGG hat das SG noch ein Gutachten des Internisten, Pneumologen, Hämatoonkologen Dr. H. vom 16. März 2015 eingeholt. Bei gleicher Diagnosestellung hat Dr. H. eine stärker eingeschränkte Belastbarkeit als im Vorgutachten angenommen. Die Arbeit als Heilerziehungspfleger sei nur bei geringer körperlicher Belastung möglich. Starke körperliche Anstrengung, wie z.B. Mobilisierung eines Patienten aus dem Bett oder Wiederaufrichten eines gestürzten Patienten, seien dem Kläger nicht möglich. Auf Nachfrage hat Dr. H. ergänzend ausgeführt, dass leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder ohne Zeitdruck bis zu sechs Stunden möglich seien. Das SG hat den Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass bislang übersehen worden sei, dass der Kläger nur zum Heilerziehungspflegehelfer umgeschult worden sei und nicht zum Heilerziehungspfleger. Der Kläger hat hierauf das Abschlusszeugnis über den staatlich anerkannten Heilerziehungspflegehelfer sowie den Arbeitsvertrag vom 7. September 2012 der HWW vorgelegt. Hiernach war der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 als Angestellter in Teilzeit zu 90% der Normalarbeitszeit tätig. Der Kläger war in die Entgeltgruppe S4,Stufe I des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert. Das SG hat noch von dem Arzt für Neurologie Dr. B. eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage eingeholt sowie vom Neurologen und Psychiater Dr. S. das Gutachten vom 25. September 2015 eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige Dr. S. hat eine Myasthenia gravis, eine wahrscheinlich Arzneimittel induzierte Polyneuropathie sowie ein Lumbalsyndrom bei einem bekannten lumbalen Bandscheibenvorfall und einer Bandscheibenprotrusion, eine im Kleinkindalter durchgemachte Enzephalomeningitis mit bis heute fortbestehenden Residualsyndromen im Sinne einer Hörstörung rechts sowie Augenmuskelstörung links diagnostiziert. Arbeiten mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Leichte, kurzfristig auch mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperposition seien sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Die Grundpflege von Menschen sei dem Kläger nicht mehr möglich, erzieherische, pädagogische und psychologische, führende und beratende Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen seien aber durchführbar. Die Beklagte hat die beratungsärztliche Stellungnahme des Obermedizinalrates F. vom 4. Februar 2016 vorgelegt. Das SG hat noch vom C.Entlassungsberichte beigezogen und einen Ausdruck aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit zum Beruf des Heilerziehungspflegehelfers zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass der Kläger noch die Tätigkeit des Heilerziehungspflegehelfers verrichten könne, weshalb ein Verweisungsberuf nicht benannt werden müsse. Das SG hat mit Urteil vom 21. April 2016 den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. September 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, weshalb er nicht voll erwerbsgemindert sei. Er sei jedoch berufsunfähig, weil er den Umschulungsberuf des Heilerziehungspflegehelfers nicht mehr verrichten könne. Denn schon die Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers erfordere schweres Heben und Tragen, weshalb die unterstützende Tätigkeit eines Helfers erst recht solche schweren Arbeitsanteile enthalte, die beim Kläger auszuschließen seien. Da der Kläger als gelernter Glaser versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, dies die qualitativ höchste Tätigkeit darstelle, sei er zumutbar nur auf Anlernberufe zu verweisen. Eine solche Verweisungstätigkeit habe die Beklagte aber nicht benannt. Ermittlungen ins Blaue hinein seien nicht erforderlich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Nach § 240 SGB VI sei nach dem Wortlaut die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet zu leisten, weshalb die Voraussetzungen des § 102 SGB VI nicht geprüft werden müssten.
Gegen das der Beklagten am 18. Mai 2016 zugestellte Urteil hat sie am 25. Mai 2016 Berufung eingelegt. Der Kläger arbeite zu 60% bei einer Pflegeagentur. Darüber hinaus betreibe der Kläger unter seiner Wohnadresse einen Kleinbetrieb zur Erzeugung von Schmucksteinen und technisch-optischen Gläsern. Die Angabe des Klägers, er habe sein Gewerbe aufgegeben, sei in Anbetracht des Internetauftrittes zweifelhaft. Selbst wenn der Kläger nicht mehr auf den umgeschulten Beruf als Heilerziehungspflegehelfer verwiesen werden könne, sei er noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters zu verweisen. Der Kläger könne auch diese Verweisungstätigkeiten vollschichtig verrichten. Entgegen der Auffassung des SG sei aus § 240 SGB VI nicht abzuleiten, dass diese Rente immer unbefristet zu leisten sei. Das SG übersehe, dass auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, z.B. seien die Vorschriften über den Rentenbeginn (§§ 99, 101 SGBVI) zu beachten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Gegen das dem Kläger am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil des SG hat er am 14. Juni 2016 Berufung eingelegt und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht. Es sei unzutreffend, dass er einen Kleinbetrieb betreibe. Ein entsprechendes Gewerbe sei bereits im Januar 2011 abgemeldet worden. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG habe der Kläger erklärt, dass seine Frau das Gewerbe noch etwas weiterführe. Die derzeit ausgeübte Pflegetätigkeit könne der Kläger nur deshalb leisten, da er nur eine pflegebedürftige Person zu betreuen habe und somit umfangreiche Ruhepausen möglich seien. Dies stelle keine typische Arbeitsplatzbeschreibung einer Heilerziehungspflegetätigkeit dar. Auch die Verweisungstätigkeiten des Registrators oder Poststellenmitarbeiters seien dem Kläger weder fachlich noch gesundheitlich und sozial zumutbar. Aufgrund seiner Erkrankung werde der Kläger im Tagesverlauf ansteigend müde. Schließlich sei der Kläger voll erwerbsgemindert, was Dr. H. mit seiner Einschätzung, der Kläger sei unter vollschichtig leistungsfähig, bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2016 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. September 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. S. unter Berücksichtigung einer lungenfachärztlichen Untersuchung durch Dr. B ... Dr. S. hat eine seropositive Myasthenia gravis, einen Zustand nach operativer Entfernung eines Thymoms ohne Hinweis auf Rezidiv, einen Zwerchfellhochstand links, einen Zustand nach Lungenembolie Juni 2013 sowie einen überhöhten Alkoholkonsum diagnostiziert. Zu vermeiden seien damit mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, häufiges Heben und Tragen von Lasten über acht kg. Leichte körperliche Arbeiten, in kurzen Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, im Gehen oder Stehen oder im Sitzen, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen seien vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei rentenrelevant nicht eingeschränkt. die Leistungsfähigkeit bestehe seit mindestens August 2013, als der Kläger aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Eine Beschäftigung als Heilerziehungspfleger mit zwischenzeitlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 50 kg sei grundsätzlich wegen der Myasthenia gravis nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung des orthopädischen und neurologischen Fachgebietes sei aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Ansatz zur Feststellung eines unter vollschichtigen Leistungsvermögens im Bereich leichter körperlicher Arbeiten erkennbar.
Der Senat hat einen aktuellen Versicherungsverlauf, den aktuellen Arbeitsvertrag beigezogen sowie einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Auf Frage hat der Kläger angegeben, dass er von Dezember 2009 bis Dezember 2010 als ungelernter Maschinenbediener bei der Firma S. tätig gewesen sei. Diese Firma gäbe es nicht mehr. Er sei aber nur genommen worden, weil er einen Gesellenbrief als Glaser bzw. Bauschreiner gehabt habe. Die Beteiligten erklärten sich einverstanden mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat noch einen Beweisantrag gemäß § 109 SGG gestellt, Prof. Dr. S. gutachtlich zu hören, was abgelehnt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht berufsunfähig.
Der Senat verweist bezüglich der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung auf die Entscheidungsgründe des SG, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf volle Erwerbsminderungsrente ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ergeben hat. Auch Dr. S. hat unter Berücksichtigung der Erkrankungen (seropositive Maysthenia gravis, Zustand nach operativer Entfernung eines Thymoms ohne Hinweis auf Rezidiv, Zwerchfellhochstand links, Zustand nach Lungenembolie Juni 2013 und überhöhter Alkoholkonsum) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten feststellen können. Wie das SG konnte auch der Senat den gutachtlichen Ausführungen des Dr. H. nicht folgen. So hat er nicht anhand von nachvollziehbaren Befunden die -gegenüber dem Gutachten des Dr. S.- angenommene höhere Einschränkung der Belastbarkeit abgeleitet und auch nicht schlüssig und nachvollziehbar ausführen können, weshalb er im Gutachten von einer unter sechsstündigen Leistungsfähigkeit ausgegangen ist, hingegen er in der ergänzenden Stellungnahme eine "bis sechsstündige" Leistungsfähigkeit attestiert hat. Die von ihm angenommene Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers in rentenrelevantem Ausmaß (siehe Bl. 78 der SG-Akten) hat der gerichtliche Sachverständige -in seiner ergänzenden Stellungnahme- mit den anamnestischen Angaben des Klägers sowie der eingeschränkten Belastbarkeit im Belastungs-EKG begründet. Dies ist in Anbetracht der Belastung bis 125 Watt, ohne dass der Kläger ausbelastet war, (siehe Bl. 76 der SG-Akten), im Ansatz nicht plausibel. Der gerichtliche Sachverständige Dr. S. hat hingegen unter Bezugnahme auf die von Dr. B. durchgeführte Spiroergometrie, bei der der Kläger 590 m in zwölf Minuten zurücklegen konnte -trotz Neigungszunahme des Laufbandes von 1%- überzeugend die Wegefähigkeit nicht in rentenrelevantem Maße eingeschränkt gesehen. Dr. S. hat auch überzeugend betriebsübliche Pausen nicht für erforderlich gehalten. Da der Kläger eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann (s. sogleich), liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.
Der Kläger ist auch nicht gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI berufsunfähig. Auch bezüglich der Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger aber nicht berufsunfähig.
Ob sich der Kläger vom erlernten Ausbildungsberuf des Glasers und der ausgeübten Tätigkeit als Glasdrucker und Glaser bereits vor dem ersten Myasthenieschub im August 2012 (s. Gutachten Dr. S.) dadurch gelöst hat, dass er über ein Jahr die ungelernte Tätigkeit als Maschinenbediener bei der S.AG ausgeübt hat mit der Folge, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen wäre, da auch der Beruf des Heilerziehungspflegehelfers keinen qualifizierten Berufsschutz vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist auf die von der Beklagten -erst im Berufungsverfahren- benannte Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter zumutbar verweisbar. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Entgeltgruppe 3 des Teils I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L, entspricht qualitativ einer Anlerntätigkeit (Urteil des erkennenden Senates vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09). Eine Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist deshalb zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, was sich aus der Beweisaufnahme im Verfahren L 13 R 4924/09, Juris, ergibt. Umstände für eine Änderung des Stellenmarktes sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen u.Ä.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011, L 5 R 331/09, Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 2006, L 10 R 953/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.B. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattung möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten in einer Poststelle, denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, 18. Juli 2006, a.a.O.).
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Er kann leichte körperliche Arbeiten, in kurzen Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder im Sitzen, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen verrichten; zu vermeiden sind Heben und Tragen bzw. Bewegen schwerer Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck. Dies ergibt sich für den Senat aus den schlüssig und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. S., S. und S. sowie dem Entlassungsbericht der Waldklinik D ... Damit werden von der Verweisungstätigkeit keine Anforderungen gestellt, die den Kläger überfordern.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Dem Beweisantrag des Klägers, Prof. Dr. S. nach § 109 SGG gutachtlich zu hören, war nicht nachzukommen. Auf Antrag des Klägers ist bereits der Internist, Pneumologe und Hämatoonkologe Dr. H. gutachtlich gemäß § 109 SGG angehört worden, und zwar auch ergänzend (Gutachten vom 16. März 2015 und ergänzende Stellungnahme vom 18. Mai 2015). Die Anhörung mehrerer Ärzte muss jedoch nur erfolgen, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt (vgl.Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 109 Rdnr. 10b m.w.N.). Ein solcher besonderer Grund für die gutachtliche Anhörung von Prof. Dr. S. besteht nicht. Der Antrag wird damit begründet, dass das Gutachten des Dr. S. zum Teil offensichtlich falsche Feststellungen getroffen habe und darüber hinaus Widersprüchlichkeiten festzustellen seien bzw. im Hinblick auf die Myasthenia gravis erforderliche Feststellungen nicht hinreichend getroffen habe. Der Senat hält das Gutachten des Dr. S. hingegen für überzeugend (s.o.). Zudem wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb über die gutachtliche Anhörung des Dr. H. hinaus noch eine weitere Begutachtung desselben Krankheitsbildes auf Antrag des Klägers erforderlich ist. Dr. H. hat sich mit der Myasthenia gravis befasst und gutachterlich gewertet, wenn auch nicht überzeugend (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist, die Beklagte aber durch die Benennung einer Verweisungstätigkeit erst im Berufungsverfahren selbst Anlass zur Berufungseinlegung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger hat von Juli 1977 bis Juli 1980 den Handwerksberuf des Glasers erlernt. Anschließend war er als Glaser bzw. Glasdrucker versicherungspflichtig beschäftigt sowie als Glasdrucker auch selbstständig tätig. Er verrichtete noch verschiedene andere Beschäftigungen. Vom 7. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 war der Kläger als Maschinenbediener und in der Qualitätssicherung bei der Firma St. beschäftigt. Von September 2011 bis Juli 2012 nahm er an einer von der Beklagten wegen Bandscheibenvorfall mit chronischen Lumbalbeschwerden geförderten Umschulung zum Heilerziehungspflegehelfer (nicht Heilerziehungspfleger) mit Erfolg teil. In diesem Beruf war er von Oktober 2012 bis September 2013 bei der H. Gemeinnützigen Werkstätten und Wohnheime GmbH (HWW) beschäftigt, aber bereits seit 13. Dezember 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Vom 27. Juli 2015 bis 21. August 2015 war der Kläger als Pflegefachhelfer bei der GmbH & Co.KG beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2015 ist der Kläger bei der Intensivpflegedienst Lebenswert GmbH auf unbefristete Dauer als Pflegehilfskraft angestellt. Der Kläger ist mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 24 Stunden pro Woche beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der beruflichen Tätigkeiten und Beitragszeiten wird auf Bl. 12, 13 der SG- (Angaben des Klägers) und Bl. 95 ff. der LSG-Akten (Versicherungsverlauf vom 13. Dezember 2016) verwiesen.
Am 19. September 2013 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, seit Dezember 2012 wegen eines malignen Thymoms, chronischer Bronchitis, Strabismus, Zwerchfellparese mit Belastungsdyspnoe, Lungenembolie, Depression, Hörschaden und Myasthenia gravis keine Tätigkeiten mehr verrichten zu können. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen, insbesondere den Entlassungsbericht der Waldklinik D. bei. Im Entlassungsbericht der Waldklinik D. vom 3. August 2013 gelangten die behandelnden Ärzte aufgrund einer stationären Aufnahme vom 15. Juli bis 3. August 2013 zu der Auffassung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne. Bei bekanntem degenerativem Bandscheibenleiden seien Tätigkeiten, die mit Heben oder Tragen von Lasten, häufigem Bücken oder Zwangshaltungen einhergingen, zu vermeiden. Die letzte berufliche Tätigkeit als Heilerziehungspfleger könnte noch vollschichtig verrichtet werden. Die Beklagte holte noch eine beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. M. vom 9. Oktober 2013 ein und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 ab. Der Kläger könne Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie auch die Tätigkeit als Heilerziehungspfleger vollschichtig verrichten. Der am 30. Oktober 2013 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 zurückgewiesen.
Am 13. Februar 2014 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Weder sei er noch in der Lage als Heilerziehungshelfer noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als Zeugen schriftlich befragt. Facharzt für Innere Medizin Freitag sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. haben über ihre Behandlung des Klägers berichtet. Hierauf hat das SG ein Gutachten beim Internisten und Betriebsmediziner Dr. S. eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat einen Zustand nach behandelter bösartiger Geschwulst der Thymusdrüse (Erstdiagnose Dezember 2012, Operation Januar 2013) ohne aktuelle Hinweise auf ein Fortbestehen der Erkrankung, eine paraneoplastische Myasthenia gravis, als Operationsfolge eine restriktive Lungenfunktionsstörung bei Zwerchfellhochstand (Lähmung) links, wiederkehrende Lumbago bei Bandscheibenschäden der LWS, eine rezidivierende depressive Störung, leicht bis zeitweise mittelschwer ausgeprägt, eine frühkindlich einsetzende Taubheit links, Tinnitus sowie ein Auswärtsschielen seit der Kindheit diagnostiziert. Der Kläger könne damit noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule, ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht und besonderen Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Tätigkeit als Heilerziehungspflegehelfer sei ebenso vollschichtig zumutbar, nicht jedoch die Tätigkeit als Glaser. Ergänzend zu dem Beruf des Heilerziehungspflegers befragt hat der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, dass es Einsatzstellen gegeben mag, wo auch in etwas größerem Umfang schwerer körperlicher Einsatz geleistet werden müsse.
Auf Antrag nach § 109 SGG hat das SG noch ein Gutachten des Internisten, Pneumologen, Hämatoonkologen Dr. H. vom 16. März 2015 eingeholt. Bei gleicher Diagnosestellung hat Dr. H. eine stärker eingeschränkte Belastbarkeit als im Vorgutachten angenommen. Die Arbeit als Heilerziehungspfleger sei nur bei geringer körperlicher Belastung möglich. Starke körperliche Anstrengung, wie z.B. Mobilisierung eines Patienten aus dem Bett oder Wiederaufrichten eines gestürzten Patienten, seien dem Kläger nicht möglich. Auf Nachfrage hat Dr. H. ergänzend ausgeführt, dass leichte körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken oder ohne Zeitdruck bis zu sechs Stunden möglich seien. Das SG hat den Klägerbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass bislang übersehen worden sei, dass der Kläger nur zum Heilerziehungspflegehelfer umgeschult worden sei und nicht zum Heilerziehungspfleger. Der Kläger hat hierauf das Abschlusszeugnis über den staatlich anerkannten Heilerziehungspflegehelfer sowie den Arbeitsvertrag vom 7. September 2012 der HWW vorgelegt. Hiernach war der Kläger mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 als Angestellter in Teilzeit zu 90% der Normalarbeitszeit tätig. Der Kläger war in die Entgeltgruppe S4,Stufe I des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst eingruppiert. Das SG hat noch von dem Arzt für Neurologie Dr. B. eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage eingeholt sowie vom Neurologen und Psychiater Dr. S. das Gutachten vom 25. September 2015 eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige Dr. S. hat eine Myasthenia gravis, eine wahrscheinlich Arzneimittel induzierte Polyneuropathie sowie ein Lumbalsyndrom bei einem bekannten lumbalen Bandscheibenvorfall und einer Bandscheibenprotrusion, eine im Kleinkindalter durchgemachte Enzephalomeningitis mit bis heute fortbestehenden Residualsyndromen im Sinne einer Hörstörung rechts sowie Augenmuskelstörung links diagnostiziert. Arbeiten mit schwerem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Leichte, kurzfristig auch mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Körperposition seien sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Die Grundpflege von Menschen sei dem Kläger nicht mehr möglich, erzieherische, pädagogische und psychologische, führende und beratende Tätigkeiten mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen seien aber durchführbar. Die Beklagte hat die beratungsärztliche Stellungnahme des Obermedizinalrates F. vom 4. Februar 2016 vorgelegt. Das SG hat noch vom C.Entlassungsberichte beigezogen und einen Ausdruck aus dem Berufenet der Bundesagentur für Arbeit zum Beruf des Heilerziehungspflegehelfers zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass der Kläger noch die Tätigkeit des Heilerziehungspflegehelfers verrichten könne, weshalb ein Verweisungsberuf nicht benannt werden müsse. Das SG hat mit Urteil vom 21. April 2016 den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 1. September 2013 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, weshalb er nicht voll erwerbsgemindert sei. Er sei jedoch berufsunfähig, weil er den Umschulungsberuf des Heilerziehungspflegehelfers nicht mehr verrichten könne. Denn schon die Tätigkeit eines Heilerziehungspflegers erfordere schweres Heben und Tragen, weshalb die unterstützende Tätigkeit eines Helfers erst recht solche schweren Arbeitsanteile enthalte, die beim Kläger auszuschließen seien. Da der Kläger als gelernter Glaser versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, dies die qualitativ höchste Tätigkeit darstelle, sei er zumutbar nur auf Anlernberufe zu verweisen. Eine solche Verweisungstätigkeit habe die Beklagte aber nicht benannt. Ermittlungen ins Blaue hinein seien nicht erforderlich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Nach § 240 SGB VI sei nach dem Wortlaut die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unbefristet zu leisten, weshalb die Voraussetzungen des § 102 SGB VI nicht geprüft werden müssten.
Gegen das der Beklagten am 18. Mai 2016 zugestellte Urteil hat sie am 25. Mai 2016 Berufung eingelegt. Der Kläger arbeite zu 60% bei einer Pflegeagentur. Darüber hinaus betreibe der Kläger unter seiner Wohnadresse einen Kleinbetrieb zur Erzeugung von Schmucksteinen und technisch-optischen Gläsern. Die Angabe des Klägers, er habe sein Gewerbe aufgegeben, sei in Anbetracht des Internetauftrittes zweifelhaft. Selbst wenn der Kläger nicht mehr auf den umgeschulten Beruf als Heilerziehungspflegehelfer verwiesen werden könne, sei er noch zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters zu verweisen. Der Kläger könne auch diese Verweisungstätigkeiten vollschichtig verrichten. Entgegen der Auffassung des SG sei aus § 240 SGB VI nicht abzuleiten, dass diese Rente immer unbefristet zu leisten sei. Das SG übersehe, dass auch die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, z.B. seien die Vorschriften über den Rentenbeginn (§§ 99, 101 SGBVI) zu beachten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Gegen das dem Kläger am 17. Mai 2016 zugestellte Urteil des SG hat er am 14. Juni 2016 Berufung eingelegt und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltend gemacht. Es sei unzutreffend, dass er einen Kleinbetrieb betreibe. Ein entsprechendes Gewerbe sei bereits im Januar 2011 abgemeldet worden. Bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem SG habe der Kläger erklärt, dass seine Frau das Gewerbe noch etwas weiterführe. Die derzeit ausgeübte Pflegetätigkeit könne der Kläger nur deshalb leisten, da er nur eine pflegebedürftige Person zu betreuen habe und somit umfangreiche Ruhepausen möglich seien. Dies stelle keine typische Arbeitsplatzbeschreibung einer Heilerziehungspflegetätigkeit dar. Auch die Verweisungstätigkeiten des Registrators oder Poststellenmitarbeiters seien dem Kläger weder fachlich noch gesundheitlich und sozial zumutbar. Aufgrund seiner Erkrankung werde der Kläger im Tagesverlauf ansteigend müde. Schließlich sei der Kläger voll erwerbsgemindert, was Dr. H. mit seiner Einschätzung, der Kläger sei unter vollschichtig leistungsfähig, bestätigt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 21. April 2016 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. September 2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. S. unter Berücksichtigung einer lungenfachärztlichen Untersuchung durch Dr. B ... Dr. S. hat eine seropositive Myasthenia gravis, einen Zustand nach operativer Entfernung eines Thymoms ohne Hinweis auf Rezidiv, einen Zwerchfellhochstand links, einen Zustand nach Lungenembolie Juni 2013 sowie einen überhöhten Alkoholkonsum diagnostiziert. Zu vermeiden seien damit mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten, häufiges Heben und Tragen von Lasten über acht kg. Leichte körperliche Arbeiten, in kurzen Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten, im Gehen oder Stehen oder im Sitzen, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen seien vollschichtig zumutbar. Die Wegefähigkeit sei rentenrelevant nicht eingeschränkt. die Leistungsfähigkeit bestehe seit mindestens August 2013, als der Kläger aus der Rehabilitation entlassen worden sei. Eine Beschäftigung als Heilerziehungspfleger mit zwischenzeitlichem Heben und Tragen von Lasten bis zu 50 kg sei grundsätzlich wegen der Myasthenia gravis nicht möglich. Auch unter Berücksichtigung des orthopädischen und neurologischen Fachgebietes sei aus arbeitsmedizinischer Sicht kein Ansatz zur Feststellung eines unter vollschichtigen Leistungsvermögens im Bereich leichter körperlicher Arbeiten erkennbar.
Der Senat hat einen aktuellen Versicherungsverlauf, den aktuellen Arbeitsvertrag beigezogen sowie einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt. Auf Frage hat der Kläger angegeben, dass er von Dezember 2009 bis Dezember 2010 als ungelernter Maschinenbediener bei der Firma S. tätig gewesen sei. Diese Firma gäbe es nicht mehr. Er sei aber nur genommen worden, weil er einen Gesellenbrief als Glaser bzw. Bauschreiner gehabt habe. Die Beteiligten erklärten sich einverstanden mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Kläger hat noch einen Beweisantrag gemäß § 109 SGG gestellt, Prof. Dr. S. gutachtlich zu hören, was abgelehnt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, auch nicht berufsunfähig.
Der Senat verweist bezüglich der Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs und der Beweiswürdigung auf die Entscheidungsgründe des SG, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf volle Erwerbsminderungsrente ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ergeben hat. Auch Dr. S. hat unter Berücksichtigung der Erkrankungen (seropositive Maysthenia gravis, Zustand nach operativer Entfernung eines Thymoms ohne Hinweis auf Rezidiv, Zwerchfellhochstand links, Zustand nach Lungenembolie Juni 2013 und überhöhter Alkoholkonsum) ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Arbeiten feststellen können. Wie das SG konnte auch der Senat den gutachtlichen Ausführungen des Dr. H. nicht folgen. So hat er nicht anhand von nachvollziehbaren Befunden die -gegenüber dem Gutachten des Dr. S.- angenommene höhere Einschränkung der Belastbarkeit abgeleitet und auch nicht schlüssig und nachvollziehbar ausführen können, weshalb er im Gutachten von einer unter sechsstündigen Leistungsfähigkeit ausgegangen ist, hingegen er in der ergänzenden Stellungnahme eine "bis sechsstündige" Leistungsfähigkeit attestiert hat. Die von ihm angenommene Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers in rentenrelevantem Ausmaß (siehe Bl. 78 der SG-Akten) hat der gerichtliche Sachverständige -in seiner ergänzenden Stellungnahme- mit den anamnestischen Angaben des Klägers sowie der eingeschränkten Belastbarkeit im Belastungs-EKG begründet. Dies ist in Anbetracht der Belastung bis 125 Watt, ohne dass der Kläger ausbelastet war, (siehe Bl. 76 der SG-Akten), im Ansatz nicht plausibel. Der gerichtliche Sachverständige Dr. S. hat hingegen unter Bezugnahme auf die von Dr. B. durchgeführte Spiroergometrie, bei der der Kläger 590 m in zwölf Minuten zurücklegen konnte -trotz Neigungszunahme des Laufbandes von 1%- überzeugend die Wegefähigkeit nicht in rentenrelevantem Maße eingeschränkt gesehen. Dr. S. hat auch überzeugend betriebsübliche Pausen nicht für erforderlich gehalten. Da der Kläger eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann (s. sogleich), liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.
Der Kläger ist auch nicht gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI berufsunfähig. Auch bezüglich der Voraussetzungen für das Vorliegen von Berufsunfähigkeit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Entgegen der Auffassung des SG ist der Kläger aber nicht berufsunfähig.
Ob sich der Kläger vom erlernten Ausbildungsberuf des Glasers und der ausgeübten Tätigkeit als Glasdrucker und Glaser bereits vor dem ersten Myasthenieschub im August 2012 (s. Gutachten Dr. S.) dadurch gelöst hat, dass er über ein Jahr die ungelernte Tätigkeit als Maschinenbediener bei der S.AG ausgeübt hat mit der Folge, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen wäre, da auch der Beruf des Heilerziehungspflegehelfers keinen qualifizierten Berufsschutz vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger ist auf die von der Beklagten -erst im Berufungsverfahren- benannte Verweisungstätigkeit als Poststellenmitarbeiter zumutbar verweisbar. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach Entgeltgruppe 3 des Teils I "Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst" der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), eingeführt mit Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 2. Januar 2012 zum TV-L, entspricht qualitativ einer Anlerntätigkeit (Urteil des erkennenden Senates vom 25. September 2012, L 13 R 4924/09). Eine Verweisung eines Facharbeiters auf diese Tätigkeit ist deshalb zumutbar. Entsprechende Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang, was sich aus der Beweisaufnahme im Verfahren L 13 R 4924/09, Juris, ergibt. Umstände für eine Änderung des Stellenmarktes sind nicht ersichtlich. Der Kläger kann die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auch innerhalb von drei Monaten erwerben. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen u.Ä.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhalts von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben bereiten Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher (vgl. Hessisches LSG vom 15. April 2011, L 5 R 331/09, Juris Rdnr. 38; LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 2006, L 10 R 953/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z.B. in Großraumbüros. Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattung möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend sind durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse (Hessisches LSG a.a.O.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn kg gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten in einer Poststelle, denn der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle wird dort regelmäßig von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen (LSG Baden-Württemberg, 18. Juli 2006, a.a.O.).
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Er kann leichte körperliche Arbeiten, in kurzen Belastungsspitzen auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen oder Stehen oder im Sitzen, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen, wohltemperierten Räumen verrichten; zu vermeiden sind Heben und Tragen bzw. Bewegen schwerer Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, häufiges Bücken, Nachtschicht, besonderer Zeitdruck. Dies ergibt sich für den Senat aus den schlüssig und nachvollziehbaren Gutachten der Dres. S., S. und S. sowie dem Entlassungsbericht der Waldklinik D ... Damit werden von der Verweisungstätigkeit keine Anforderungen gestellt, die den Kläger überfordern.
Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Dem Beweisantrag des Klägers, Prof. Dr. S. nach § 109 SGG gutachtlich zu hören, war nicht nachzukommen. Auf Antrag des Klägers ist bereits der Internist, Pneumologe und Hämatoonkologe Dr. H. gutachtlich gemäß § 109 SGG angehört worden, und zwar auch ergänzend (Gutachten vom 16. März 2015 und ergänzende Stellungnahme vom 18. Mai 2015). Die Anhörung mehrerer Ärzte muss jedoch nur erfolgen, wenn dafür ein besonderer Grund vorliegt (vgl.Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 109 Rdnr. 10b m.w.N.). Ein solcher besonderer Grund für die gutachtliche Anhörung von Prof. Dr. S. besteht nicht. Der Antrag wird damit begründet, dass das Gutachten des Dr. S. zum Teil offensichtlich falsche Feststellungen getroffen habe und darüber hinaus Widersprüchlichkeiten festzustellen seien bzw. im Hinblick auf die Myasthenia gravis erforderliche Feststellungen nicht hinreichend getroffen habe. Der Senat hält das Gutachten des Dr. S. hingegen für überzeugend (s.o.). Zudem wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb über die gutachtliche Anhörung des Dr. H. hinaus noch eine weitere Begutachtung desselben Krankheitsbildes auf Antrag des Klägers erforderlich ist. Dr. H. hat sich mit der Myasthenia gravis befasst und gutachterlich gewertet, wenn auch nicht überzeugend (siehe oben).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist, die Beklagte aber durch die Benennung einer Verweisungstätigkeit erst im Berufungsverfahren selbst Anlass zur Berufungseinlegung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke/Berchtold, Kommentar zum SGG, 5. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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