L 7 SO 1966/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 100/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1966/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1949 geborene Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren, mit dem er (höhere) Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Oktober und November 2013 begehrt.

Der Kläger ist geistig behindert. Er lebt seit Juni 1993 in einem Pflegeheim. Die Kosten hierfür trug er zunächst selbst aus seinem Vermögen. Am 6. August 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme ungedeckter Kosten, weil sein Vermögen fast verbraucht sei.

Mit Bescheid vom 11. April 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2013.

Mit Bescheid vom 14. April 2014 lehnte der Beklagte Leistungen zur stationären Pflege, zum weiteren notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 6. August 2013 bis 30. November 2013 ab. Am 16. Dezember 2013 sei Vermögen in Höhe von insgesamt 2.695,24 EUR (Guthaben auf dem Konto 1.124,86 EUR; Guthaben auf dem Konto: 1.570,38 EUR) vorhanden gewesen. Bei dem vorhandenen Vermögen handele es sich um einsetzbares Vermögen. Die Vermögensfreigrenze betrage im Fall des Klägers 2.600,00 EUR, die durch das Vermögen um 95,24 EUR überschritten werde.

Hiergegen erhob der Kläger am 12. Mai 2014 Widerspruch. Er legte Kontoauszüge für die Zeit von Dezember 2013 bis September 2014 vor und verwies auf die dort ersichtlichen Abbuchungen der Krankenkassenbeiträge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 half der Beklagte dem Widerspruch teilweise ab und gewährte Leistungen für November 2013 in Höhe von 1.566,61 EUR. In diesem Umfang wurde der Bescheid vom 14. April 2014 zurückgenommen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Für die Zeit vom 6. August 2013 bis 30. Oktober 2013 habe der Kläger keinen Anspruch auf die beantragten Leistungen. Das Vermögen des Klägers habe noch am 1. November 2013 mit 2.951,04 EUR die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR übertroffen. Der ungedeckte Bedarf habe das zu verwertende Vermögen bis zum 31. Oktober 2013 überschritten, so dass kein Sozialhilfeanspruch bestünde. Im November 2013 habe der ungedeckte Bedarf von 1.917,65 EUR das zu verwertende Vermögen von 351,04 EUR um 1.566,61 EUR überschritten, so dass insofern ein Sozialhilfeanspruch in dieser Höhe bestehe.

Hiergegen erhob der Kläger am 12. Januar 2016 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) mit dem Ziel, ihm für Oktober und November 2013 Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Zugleich beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er legte Rechnungen des Pflegeheims vom 8. Oktober 2013 über 1.927,80 EUR (für August bis Oktober 2013) und vom 7. November 2013 über 1.714,54 EUR (für Oktober und November 2013) vor. Diese beiden in dem klagegegenständlichen Zeitraum angefallenen Rechnungsbeträge habe der Beklagte im Rahmen der Ermittlung des ihm zur Verfügung stehenden Vermögens unberücksichtigt gelassen. Er verkenne nicht, dass grundsätzlich der Ansatz eines fiktiven Vermögensverbrauchs im Rahmen der Vermögensgrenzen bei den Leistungen nach dem SGB XII außer Betracht bliebe, doch könnten diese Grundsätze im vorliegenden Fall deshalb nicht angewendet werden, weil die obigen Verbindlichkeiten noch in dem jeweiligen Bewilligungsmonat entstanden seien und hiervon auch der Beklagte Kenntnis gehabt habe. Eine Nichtberücksichtigung würde auch zu seinen Ungunsten eine nicht hinnehmbare Härte bedeuten, weil die Rechnungsbeträge aus den beiden Bewilligungsmonaten von Seiten seiner gesetzlichen Betreuerin bisher immer noch nicht vollständig hätten bezahlt werden können.

Der Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung des Bevollmächtigen des Klägers mit Beschluss vom 6. April 2016 ab. Die Klage habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Kläger habe am 1. Oktober 2013 über ein die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR übersteigendes Vermögen von 2.268,18 EUR und zum 1. November 2013 über ein solches von 351,04 EUR verfügt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid für den Monat Oktober 2013 keine und für den Monat November 2013 nur anteilige Leistungen bewilligt habe. Überlegungen zu einem fiktiven Vermögensverbrauch seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen der Sozialhilfe generell ausgeschlossen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 20/11 R – juris). Vielmehr dauere die Sperrwirkung eines den Freibetrag übersteigenden Vermögens solange an, wie dieses Vermögen tatsächlich vorhanden sei und zu dem sozialhilferechtlichem Bedarf verwendet werden könnte. Die Bedürftigkeit entfalle daher nicht nur für die Anzahl von Tagen, die sich ergebe, wenn das einzusetzende Vermögen durch den sozialhilferechtlichen Bedarf geteilt würde. Stattdessen könne Sozialhilfe erst beansprucht werden, wenn das Vermögen bis zum Erreichen der maßgeblichen Vermögensfreigrenze tatsächlich aufgebraucht worden sei. Daher könne die Argumentation des Klägers, bei Berücksichtigung der Rechnungsbeträge des Heimträgers ergebe sich kein Vermögen oberhalb der Vermögensfreigrenze, nicht überzeugen. Der sozialhilferechtliche Begriff des Vermögens umfasse alle aktiven wirtschaftlichen Werte, die zu Beginn des jeweiligen Bedarfsmonats tatsächlich vorhanden seien. Eine Saldierung von Schulden sei in diesem Zusammenhang im allgemeinen nicht statthaft. Etwas anderes gelte – wofür hier allerdings keine Anhaltspunkte bestünden – nur dann, wenn die jeweiligen Verbindlichkeiten bzw. Lasten unmittelbar mit den jeweiligen Vermögenswerten verbunden seien und deren Werte zwangsläufig minderten. Hieran könne auch der Hinweis des Klägers, die jeweiligen Verbindlichkeiten seien noch in dem jeweiligen Bewilligungsmonat entstanden und der Beklagte habe hiervon Kenntnis gehabt, nichts ändern. Zum einen sei es durchaus zweifelhaft, ob diese Ausführungen überhaupt zuträfen. Denn die Rechnung vom 8. Oktober 2013 umfasse die Pflegemonate August bis Oktober 2013, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass die entsprechende Verbindlichkeit noch in dem Bewilligungsmonat entstanden sei. Ähnlich verhalte es sich mit der Rechnung vom 7. November 2013, denn diese umfasse die Pflegemonate Oktober und November 2013. Im Übrigen erschließe sich nicht, dass der Beklagte von den ausgeführten Rechnungen Kenntnis gehabt habe. Denn nach Aktenlage seien diese dem Beklagten bis zur Erteilung des Bescheides vom 11. April 2014 nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon kämen die Grundsätze zur ausgeschlossenen Berücksichtigung eines fiktiven Vermögensverbrauchs bzw. zur Unzulässigkeit der Saldierung von Schulden auch dann zur Anwendung, wenn die jeweilige Verbindlichkeit tatsächlich in dem Bewilligungsmonat entstanden sei und der Sozialhilfeträger hiervon Kenntnis gehabt habe. Denn der dem Nachrang der Sozialhilfe dienende Vermögenseinsatz sei streng zu handhaben und unabhängig davon, wann entsprechende Verbindlichkeiten entstanden seien und ob der Leistungsträger hiervon Kenntnis habe.

Gegen den ihm am 11. April 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 11. Mai 2016 beim SG Beschwerde eingelegt. Die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im vorliegenden Fall fänden die höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze des sogenannten fiktiven Vermögensverbrauchs keine Anwendung. Zumindest vertretbar sei die Rechtsauffassung, wonach die Rechnungen des Heimträgers vom 8. Oktober und 7. November 2013 im Rahmen der Vermögensermittlung für diese beiden Leistungsmonate zu berücksichtigen seien. Der Beklagte habe hiervon auch Kenntnis gehabt. Die eingereichten Rechnungen seien fällig und durchsetzbar von Seiten der Heimeinrichtung gefordert worden, auch wenn erst nachträglich die beiden streitgegenständlichen Rechnungen erteilt worden seien. Darüber hinaus habe der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 6. April 2016 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten für das Verfahren S 9 SO 100/16 beim Sozialgericht Mannheim zu bewilligen.

Der Beklagte hält die Bewertung im angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt worden und auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit dem 25. Oktober 2013 geltenden Fassung ausgeschlossen, denn der Beschwerdeausschluss gilt danach nur, wenn – was hier nicht der Fall ist – das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist.

2. Die Beschwerde des Klägers ist aber unbegründet. Das SG hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 9 SO 100/16 zu Recht abgelehnt.

a) Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, jedoch darf Prozesskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt bereits dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 26; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 5. Januar 1994 – 1 A 14/92 – juris Rdnr. 3; Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4; Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2007 – 10 S 961/07 – juris Rdnr. 3).

Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des BVerfG die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Januar 1959 – 1 BvR 154/55 – juris Rdnr. 22 f.; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – juris Rdnr. 23, 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/98 – juris Rdnr. 25; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – juris Rdnr. 35). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG auch einer Besserstellung der Unbemittelten gegenüber Bemittelten entgegensteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris Rdnr. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2010 – 1 BvR 1974/08 – juris Rdnr. 13; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2011 – 1 BvR 2735/11 – juris Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rdnr. 13). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bezüglich der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine summarische Prüfung geboten (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2006 – 1 BvR 2236/06 – juris Rdnr. 13; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 14. Dezember 2006 – IX ZR 164/05 – juris Rdnr. 1; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. März 2006 – L 7 SO 96/06 PKH-B – juris Rdnr. 5; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2007 – L 10 B 1195/06 AS PKH – juris Rdnr. 4).

b) Nach diesen Maßstäben hat die Klage des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für Oktober 2013 keinen und für November 2013 keinen höheren Anspruch gegen den Beklagten auf Hilfe zur Pflege.

aa) Hilfe zur Pflege wird gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66a SGB XII) geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII (§§ 82 bis 96 SGB XII) nicht zuzumuten ist.

Nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (im Falle des Klägers gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII maximal 2.600,00 EUR); dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.

bb) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger am 1. Oktober 2013 ein Vermögen in Form von Bankguthaben in Höhe von 4.868,18 EUR und am 1. November 2013 in Höhe von 2.951,04 EUR hatte, so dass die Vermögensfreigrenze von 2.600,00 EUR jeweils übertroffen wurde, während der ungedeckte Bedarf des Klägers im Oktober 2013 2.024,65 EUR und im November 2013 1.917,65 EUR betrug. Für Oktober 2013 hatte der Kläger daher keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Pflege zur Hilfe und für November 2013 in Höhe der Differenz zwischen seinem umgedeckten Bedarf und dem Vermögen, das den Vermögensfreibetrag überstieg, also in Höhe von 1.566,61 EUR, da nur der überschießende Betrag zu verwerten ist (vgl. Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 93). Dem entspricht die Bewilligung des Beklagten für November 2013 durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der maßgebliche Vermögenswert nicht um die ihm durch das Pflegeheim mit Rechnungen vom 8. Oktober und 7. November 2013 berechneten Forderungen zu mindern. Bei der Vermögensberechnung im Rahmen des § 90 Abs. 1 SGB XII haben Passiva außer Betracht zu bleiben (Urteil des Senats vom 4. August 2016 – L 7 SO 1394/16 – juris Rdnr. 32; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 14; ebenso zu § 12 Abs. 1 SGB II BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 52/06 R – juris Rdnr. 39; BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 28/09 R – juris Rdnr. 22; Hengelhaupt in Hauck/Noftz [Begr.], § 12 SGB II Rdnr. 105 [Januar 2016]; Löns in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 12 Rdnr. 5; Mecke in Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rdnr. 18; zu § 88 Bundessozialhilfegesetz [BSHG] bereits BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 – 5 B 61/90 – juris Rdnr. 1). Dies gilt unabhängig davon, ob der Leistungsträger hiervon Kenntnis hatte oder nicht. Auch Ermessen hatte der Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers nicht auszuüben (vgl. Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 90).

Der Freibetrag von 2.600,00 EUR ist auch nicht gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu erhöhen, weil beim Kläger eine besondere Notlage besteht. Bei der Prüfung, ob eine besondere Notlage besteht, sowie bei der Entscheidung über den Umfang der Erhöhung sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vor allem Art und Dauer des Bedarfs sowie besondere Belastungen zu berücksichtigen. Der Terminus "besondere Notlage" schließt es aus, eine Erhöhung der Freibeträge gerade bei den Belastungen vorzunehmen, denen durch die Sozialhilfe begegnet werden soll (Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 91; so zur Vorgängerregelung in § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bereits Oberverwaltungsgericht [OVG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 1967 – 2 A 70/66 – FEVS 14, 428 [430], insofern in ZfS 1968, 59 nicht abgedruckt). So ist es beispielsweise gerade Ziel und Zweck der Hilfe zur Pflege, die mit einer Pflegebedürftigkeit verbundenen Mehraufwendungen tragen zu helfen (Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 91). Eine "besondere Notlage" kann also nicht darauf gestützt werden, dass der Kläger Aufwendungen für das Pflegeheim hatte; denn gerade hierfür begehrt er ja die Leistungen des Beklagten (so bereits in ähnlicher Konstellation OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. Juli 1967 – 2 A 70/66 – FEVS 14, 428 [430] , insofern in ZfS 1968, 59 nicht abgedruckt). Auch eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII vermag der Senat im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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