Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3123/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2079/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Ziff. 1 und 2 erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 1. März bis 31. August 2013 in Höhe von 831,84 EUR monatlich (Bescheid vom 28. Januar 2013, Blatt 305 der Verwaltungsakten des Beklagten).
Mit Bescheid vom 6. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger irrtümlich für denselben Zeitraum dieselben Leistungen (Blatt 381 der Verwaltungsakten des Beklagten).
Mit Schreiben vom 1. September 2013 erhoben die Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die bereits erfolgte Bewilligung unter dem Datum 28. Januar 2013. Der Beklagte nahm den Bescheid vom 6. August 2013 mit Bescheid vom 6. September 2013 zurück, da den Klägern bekannt gewesen sei, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Eine Entscheidung über eine Kostenübernahme erfolgte hierbei nicht.
Mit Schreiben vom 10. September 2013 fragte der Beklagte an, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde, da die Kläger recht gehabt hätten. Die Leistungen seien versehentlich nochmals bewilligt, aber mittlerweile diese Bewilligung zurückgenommen worden. Am 9. Oktober 2013 wiesen die Kläger daraufhin, dass ein Widerspruch berechtigt erhoben worden sei. Insbesondere seien die Entschädigungs- und Aufwandskosten in vierstelliger Höhe zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 hat der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass er dem Widerspruch abgeholfen habe. Das Widerspruchsverfahren sei damit erledigt. Eine Entscheidung über die Kosten enthält das Schreiben nicht.
Bereits am 13. Dezember 2013 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und sinngemäß Kostenerstattung begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. April 2014 hat das SG die Klage, die dahingehend gedeutet worden ist, dass die Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 6. August 2013 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrten, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der Bescheid vom 6. August 2013 und die damit gewährten Leistungen bereits Gegenstand des Verfahrens S 5 AS 3596/11 gewesen sei.
Gegen den den Klägern am 12. April 2014 zugestellten Gerichtbescheid haben sie am 11. Mai 2014 Berufung erhoben und sinngemäß wiederum verschiedene Kosten geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat keine Begründung vorgelegt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung für den erfolgreichen Widerspruch vom 1. September 2013 zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden, und hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des SG versteht der Senat das Schreiben des Klägers vom 8. Oktober 2013 dahin, dass er von der Beklagte anlässlich des erfolgreichen Widerspruchs vom 1. September 2013 die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet verlangt. Dem entspricht auch die Erhebung einer Untätigkeitsklage, da der Beklagte eine Kostenentscheidung nicht getroffen hat.
Die Untätigkeitsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Gem. § 88 Abs. 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Diese Frist ist zwar am 8. April 2014 abgelaufen. Das SG hat aber bereits mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014, S 5 AS 3596/11, über diese Kosten entschieden. Eines weiteren Gerichtsverfahrens bedurfte es nicht. Hier hat zwar der Beklagte auf den Widerspruch der Kläger vom 1. September 2013 den Bescheid vom 6. August 2013 mit Bescheid vom 6. September 2013 zurückgenommen. Eine Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahren hat aber nicht zu ergehen, da § 63 SGB X lediglich die Erstattung von Kosten im sogenannten isolierten Vorverfahren regelt. Sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens hingegen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, gilt § 193 SGG (vgl. nur von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 63 SGB X Rdnr. 4, m. w. N.). Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014, S 5 AS 3596/11, auch für die Kläger ersichtlich über die Kosten hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2013 rechtskräftig entschieden, weshalb ein weiteres Gerichtsverfahren unzulässig ist. Eine Untätigkeitsklage bezüglich eines Amtshaftungsanspruchs ist ebenfalls unzulässig, weil hierüber die Beklagte keinen Verwaltungsakt zu erlassen hat.
Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger Ziff. 1 und 2 erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 1. März bis 31. August 2013 in Höhe von 831,84 EUR monatlich (Bescheid vom 28. Januar 2013, Blatt 305 der Verwaltungsakten des Beklagten).
Mit Bescheid vom 6. August 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger irrtümlich für denselben Zeitraum dieselben Leistungen (Blatt 381 der Verwaltungsakten des Beklagten).
Mit Schreiben vom 1. September 2013 erhoben die Kläger Widerspruch unter Hinweis auf die bereits erfolgte Bewilligung unter dem Datum 28. Januar 2013. Der Beklagte nahm den Bescheid vom 6. August 2013 mit Bescheid vom 6. September 2013 zurück, da den Klägern bekannt gewesen sei, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Eine Entscheidung über eine Kostenübernahme erfolgte hierbei nicht.
Mit Schreiben vom 10. September 2013 fragte der Beklagte an, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde, da die Kläger recht gehabt hätten. Die Leistungen seien versehentlich nochmals bewilligt, aber mittlerweile diese Bewilligung zurückgenommen worden. Am 9. Oktober 2013 wiesen die Kläger daraufhin, dass ein Widerspruch berechtigt erhoben worden sei. Insbesondere seien die Entschädigungs- und Aufwandskosten in vierstelliger Höhe zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 6. März 2014 hat der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass er dem Widerspruch abgeholfen habe. Das Widerspruchsverfahren sei damit erledigt. Eine Entscheidung über die Kosten enthält das Schreiben nicht.
Bereits am 13. Dezember 2013 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und sinngemäß Kostenerstattung begehrt.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. April 2014 hat das SG die Klage, die dahingehend gedeutet worden ist, dass die Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 6. August 2013 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehrten, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da der Bescheid vom 6. August 2013 und die damit gewährten Leistungen bereits Gegenstand des Verfahrens S 5 AS 3596/11 gewesen sei.
Gegen den den Klägern am 12. April 2014 zugestellten Gerichtbescheid haben sie am 11. Mai 2014 Berufung erhoben und sinngemäß wiederum verschiedene Kosten geltend gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat keine Begründung vorgelegt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. April 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Kostengrundentscheidung für den erfolgreichen Widerspruch vom 1. September 2013 zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, der Gerichtsbescheid sei nicht zu beanstanden, und hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Entgegen der Auffassung des SG versteht der Senat das Schreiben des Klägers vom 8. Oktober 2013 dahin, dass er von der Beklagte anlässlich des erfolgreichen Widerspruchs vom 1. September 2013 die zur zweckentsprechenden Rechtverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet verlangt. Dem entspricht auch die Erhebung einer Untätigkeitsklage, da der Beklagte eine Kostenentscheidung nicht getroffen hat.
Die Untätigkeitsklage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Gem. § 88 Abs. 1 SGG ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Diese Frist ist zwar am 8. April 2014 abgelaufen. Das SG hat aber bereits mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014, S 5 AS 3596/11, über diese Kosten entschieden. Eines weiteren Gerichtsverfahrens bedurfte es nicht. Hier hat zwar der Beklagte auf den Widerspruch der Kläger vom 1. September 2013 den Bescheid vom 6. August 2013 mit Bescheid vom 6. September 2013 zurückgenommen. Eine Entscheidung über die Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahren hat aber nicht zu ergehen, da § 63 SGB X lediglich die Erstattung von Kosten im sogenannten isolierten Vorverfahren regelt. Sind die Kosten des Widerspruchsverfahrens hingegen Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden, gilt § 193 SGG (vgl. nur von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 7. Auflage, § 63 SGB X Rdnr. 4, m. w. N.). Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2014, S 5 AS 3596/11, auch für die Kläger ersichtlich über die Kosten hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 6. August 2013 rechtskräftig entschieden, weshalb ein weiteres Gerichtsverfahren unzulässig ist. Eine Untätigkeitsklage bezüglich eines Amtshaftungsanspruchs ist ebenfalls unzulässig, weil hierüber die Beklagte keinen Verwaltungsakt zu erlassen hat.
Nach alledem war die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; ausführlich erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 4).
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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