Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 468/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2169/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. April 2014 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger haben sich gegen einen an den Kläger Ziff. 1 gerichtete Meldeaufforderung des Beklagten gewandt.
Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bis 31. August 2013 (siehe Bescheid vom 28. Januar 2013). Am 2. August 2013 beantragten die Kläger Weiterbewilligung der Leistungen auch für Kläger Ziff. 3.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung zu einem Meldetermin am 14. November 2013. Nachdem der Kläger Ziff. 1 zum Termin nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 18. November 2013 zu einem Meldetermin am 5. Dezember 2013 und hörte ihn zugleich zu einer möglichen Sanktionierung wegen des Meldeversäumnisses am 14. November 2013 an.
Hiergegen legten die Kläger unter Verweis auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 stellte der Beklagte daraufhin eine Pflichtverletzung und eine Minderung der Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 monatlich um 10 % des Regelbedarfes fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 18. November 2013 als unbegründet zurück.
Am 7. Februar 2014 haben die Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger Ziff. 1 habe seine Krankschreibung sogar persönlich beim Beklagten abgegeben.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass es ohne eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht ermitteln könne, inwieweit dem Kläger eine Wahrnehmung vom Meldeterminen tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Der Kläger Ziff. 1 hat hierauf klargestellt, dass er dies als eine gerichtliche Nötigung auffasse und eine ärztliche Entbindung seiner behandelnden Ärzte nicht abgebe. Nach Anhörung der Beteiligten zur Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 9. April 2014 die Klage abgewiesen. Die Klage im Namen der Kläger Ziff. 2 und 3 sei unzulässig, da sie nicht vom angefochtenen Verwaltungsakt betroffen seien. Der Feststellungsantrag des Klägers Ziff. 1 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten nicht, dass der Kläger den Meldeaufforderungen nicht folgen konnte. Ermittlungen habe der Kläger vereitelt, da er eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ausdrücklich verweigert habe.
Gegen den am 12. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 15. Mai 2014 Berufung erhoben und die Vorgehensweise des SG gerügt. Der Klägerbevollmächtigte hat keine Begründung vorgelegt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. April 2014 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. November 2013 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 7. Januar 2014 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Der Kläger Ziff. 1 erhält seit Dezember 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Juli 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Kläger ist unzulässig. Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt; auch ist den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Der Gerichtsbescheid ist am 12. April 2014 zugestellt, die Berufung erst am 15. Mai 2014 (Donnerstag) erhoben worden. Keine Berufung stellt das an das SG gerichtete Schreiben vom 12. April 2014 dar, da es nicht zum Ausdruck bringt, dass eine Überprüfung durch eine weitere Instanz gewollt ist. Die Frist hat auch am Tag nach der Zustellung zu laufen begonnen, da die Rechtsmittelbelehrung der Berufung zutreffend (§ 66 SGG) war. Denn die Meldeaufforderung betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), so dass die Berufung statthaft ist (§ 143 SGG). Den Klägern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass die Kläger -im Gegensatz zu den anderen Verfahren- hier lediglich vergessen haben, die Berufung vorab per Fax zu senden. Dies beruht jedenfalls auf einfacher Fahrlässigkeit.
Die Berufung ist auch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings auch für den Kläger Ziff. 1 bereits unzulässig.
Gegenstand der Berufung ist allein die mit Widerspruch angefochtene Meldeaufforderung vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Januar 2014, mit der der Kläger Ziff. 1 zur Meldung am 5. Dezember 2013 aufgefordert wurde. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 erfolgte Feststellung einer Pflichtverletzung und einer Minderung des Regelbedarfes.
Die allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers Ziff. 1 ist unzulässig. Da sich die Aufforderung zur persönlichen Meldung am 28. August 2013 als Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19/14 R, Juris) durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X, BSG a. a. O., m. w. N.), kommt als zulässige Klage lediglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht, die auch den hier vorliegenden Fall umfasst, dass sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 131 SGG Rdnr. 7d mit weiteren Nachweisen). Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 131 SGG Rdnr. 9 ff.). Ein solches berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen. Da der Kläger Ziff. 1 mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält ist eine Widerholungsgefahr nicht anzunehmen, da er nicht mehr zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II zählt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8, 44a SGB II). Zudem ist die Rechtsmäßigkeit der Meldeaufforderung als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen (vgl. BSG, a. a. O.), sodass hier ein berechtigtes Interesse ausscheidet (vgl. auch Voelzke in: Hauk/Noftz, SGB, 12/15, § 59 SGB II Rdnr. 16, 16 a; Stachnow-Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 59 Rdnr. 27 ff.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2013, L 34 AS 224/13, Juris).
Die Klagen der Kläger Ziff. 2 und 3 sind bereits von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich der hier angefochtene Verwaltungsakt nicht an sie wendet, ihre Rechte nicht betroffen sind und sich auch der Widerspruchsbescheid nur an den Kläger Ziff. 1 richtet, weshalb die Kläger Ziff. 2 und 3 auch ein durchgeführtes Vorverfahrens als Klagevoraussetzung (§ 78 SGG) nicht vorzuweisen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine vergleichbare Konstellation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger haben sich gegen einen an den Kläger Ziff. 1 gerichtete Meldeaufforderung des Beklagten gewandt.
Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bis 31. August 2013 (siehe Bescheid vom 28. Januar 2013). Am 2. August 2013 beantragten die Kläger Weiterbewilligung der Leistungen auch für Kläger Ziff. 3.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit entsprechender Rechtsfolgenbelehrung zu einem Meldetermin am 14. November 2013. Nachdem der Kläger Ziff. 1 zum Termin nicht erschienen war, lud der Beklagte den Kläger Ziff. 1 mit Schreiben vom 18. November 2013 zu einem Meldetermin am 5. Dezember 2013 und hörte ihn zugleich zu einer möglichen Sanktionierung wegen des Meldeversäumnisses am 14. November 2013 an.
Hiergegen legten die Kläger unter Verweis auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 stellte der Beklagte daraufhin eine Pflichtverletzung und eine Minderung der Leistungen des Klägers Ziff. 1 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 monatlich um 10 % des Regelbedarfes fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung vom 18. November 2013 als unbegründet zurück.
Am 7. Februar 2014 haben die Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die Kläger haben vorgetragen, der Kläger Ziff. 1 habe seine Krankschreibung sogar persönlich beim Beklagten abgegeben.
Das SG hat darauf hingewiesen, dass es ohne eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht ermitteln könne, inwieweit dem Kläger eine Wahrnehmung vom Meldeterminen tatsächlich nicht möglich gewesen sei. Der Kläger Ziff. 1 hat hierauf klargestellt, dass er dies als eine gerichtliche Nötigung auffasse und eine ärztliche Entbindung seiner behandelnden Ärzte nicht abgebe. Nach Anhörung der Beteiligten zur Absicht des SG, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 9. April 2014 die Klage abgewiesen. Die Klage im Namen der Kläger Ziff. 2 und 3 sei unzulässig, da sie nicht vom angefochtenen Verwaltungsakt betroffen seien. Der Feststellungsantrag des Klägers Ziff. 1 sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegten nicht, dass der Kläger den Meldeaufforderungen nicht folgen konnte. Ermittlungen habe der Kläger vereitelt, da er eine Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ausdrücklich verweigert habe.
Gegen den am 12. April 2014 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 15. Mai 2014 Berufung erhoben und die Vorgehensweise des SG gerügt. Der Klägerbevollmächtigte hat keine Begründung vorgelegt und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 9. April 2014 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18. November 2013 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 7. Januar 2014 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Der Kläger Ziff. 1 erhält seit Dezember 2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 21. Juli 2015).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung der Kläger ist unzulässig. Die Berufungsfrist ist nicht gewahrt; auch ist den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Gem. § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen. Der Gerichtsbescheid ist am 12. April 2014 zugestellt, die Berufung erst am 15. Mai 2014 (Donnerstag) erhoben worden. Keine Berufung stellt das an das SG gerichtete Schreiben vom 12. April 2014 dar, da es nicht zum Ausdruck bringt, dass eine Überprüfung durch eine weitere Instanz gewollt ist. Die Frist hat auch am Tag nach der Zustellung zu laufen begonnen, da die Rechtsmittelbelehrung der Berufung zutreffend (§ 66 SGG) war. Denn die Meldeaufforderung betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), so dass die Berufung statthaft ist (§ 143 SGG). Den Klägern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG zu gewähren, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Berufungsfrist einzuhalten. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass die Kläger -im Gegensatz zu den anderen Verfahren- hier lediglich vergessen haben, die Berufung vorab per Fax zu senden. Dies beruht jedenfalls auf einfacher Fahrlässigkeit.
Die Berufung ist auch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist allerdings auch für den Kläger Ziff. 1 bereits unzulässig.
Gegenstand der Berufung ist allein die mit Widerspruch angefochtene Meldeaufforderung vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 7. Januar 2014, mit der der Kläger Ziff. 1 zur Meldung am 5. Dezember 2013 aufgefordert wurde. Nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 erfolgte Feststellung einer Pflichtverletzung und einer Minderung des Regelbedarfes.
Die allein statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers Ziff. 1 ist unzulässig. Da sich die Aufforderung zur persönlichen Meldung am 28. August 2013 als Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 19/14 R, Juris) durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X, BSG a. a. O., m. w. N.), kommt als zulässige Klage lediglich eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG in Betracht, die auch den hier vorliegenden Fall umfasst, dass sich ein Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 131 SGG Rdnr. 7d mit weiteren Nachweisen). Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 131 SGG Rdnr. 9 ff.). Ein solches berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen. Da der Kläger Ziff. 1 mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält ist eine Widerholungsgefahr nicht anzunehmen, da er nicht mehr zu den Leistungsberechtigten nach dem SGB II zählt (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 8, 44a SGB II). Zudem ist die Rechtsmäßigkeit der Meldeaufforderung als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen (vgl. BSG, a. a. O.), sodass hier ein berechtigtes Interesse ausscheidet (vgl. auch Voelzke in: Hauk/Noftz, SGB, 12/15, § 59 SGB II Rdnr. 16, 16 a; Stachnow-Meyerhoff in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 59 Rdnr. 27 ff.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. August 2013, L 34 AS 224/13, Juris).
Die Klagen der Kläger Ziff. 2 und 3 sind bereits von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich der hier angefochtene Verwaltungsakt nicht an sie wendet, ihre Rechte nicht betroffen sind und sich auch der Widerspruchsbescheid nur an den Kläger Ziff. 1 richtet, weshalb die Kläger Ziff. 2 und 3 auch ein durchgeführtes Vorverfahrens als Klagevoraussetzung (§ 78 SGG) nicht vorzuweisen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des den Gerichten danach eingeräumten Ermessens sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Sach- und Rechtslage bzw. der Ausgang des Verfahrens (s. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.). Hiernach war für den Senat maßgeblich, dass das eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist und kein berechtigter Anlass für dessen Einlegung bestanden hat. Bei einer Verwerfung eines Rechtsmittels hat das Gericht -anders als bei einer Zurückweisung (vgl. Beschluss des erkennenden Senates vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, Juris)- in Abweichung vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 Rdnr. 8; Roos/Wahrendorf, Kommentar zum SGG, § 193 Rdnr. 8; a.A. BSG, Beschluss vom 23. April 2013, B 9 V 4/12 R, veröffentlicht in Juris). Denn ein Rechtsmittel, das sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet, hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 16 m.w.N.), womit verhindert wird, dass das Rechtsmittelgericht trotz rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache die Sach- und Rechtslage allein wegen der Kostenentscheidung zu prüfen hat und zu einer gegenüber der vorausgehenden Instanz abweichenden Auffassung gelangen kann. Eine vergleichbare Konstellation besteht, wenn ein Rechtsmittel in der Hauptsache zwar eingelegt wird, das aber unzulässig ist. Auch dann kann dem Rechtsmittelgericht nicht allein wegen der Kostenentscheidung die Kompetenz eingeräumt sein, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 12. September 2011, B 14 AS 25/11 B; BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012, VI ZB 27/11; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2009, 5 So 192/09, alle veröffentlicht in Juris).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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