Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 391/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2441/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.05.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aussetzung der Kürzung seiner Rentenbezüge für die Vergangenheit nach § 4 Abs 2 VAHRG.
Der am 04.07.1940 geborene Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -B. im November 1978 von seiner Ehefrau (im Folgenden "Ausgleichsberechtigte") geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden dabei vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften auf das Konto der Ausgleichsberechtigten übertragen. Diese bezog von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden Württemberg (LVA) zunächst vom 01.04.1998 bis 29.09.1998 Übergangsgeld und ab 30.09.1998 Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 10.05.2000 verstarb sie.
Der Kläger beantragte am 07.04.2005 zum 01.08.2005 Regelaltersrente bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.04.2005 beantragte er zudem den Wegfall der Kürzung der Rentenbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 4 Abs 2 VAHRG. Auf Anfrage der Beklagten teilte die LVA mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten keine Renten an Hinterbliebene erbracht würden und erbracht worden seien. Aufgrund der aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte seien an die Ausgleichsberechtigte Leistungen iHv 11.773,12 DM (Quasisplitting) bzw von 3.500,61 DM (Splitting) erbracht worden. Der Zweijahresbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG betrage 10.386,00 DM (Quasisplitting) bzw. 3.088,08 DM (Splitting).
Mit Bescheid vom 10.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Zahlung der ungeminderten Rente nicht bestehe, weil die Höhe der Leistungen, die aufgrund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts an die Ausgleichsberechtigte erbracht worden seien, den in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Zweijahresbetrag übersteige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 11.05.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.08.2005. Dabei wurde der Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Am 13.12.2007 (Schreiben vom 10.12.2007) beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide und begehrte die ungekürzte Zahlung seiner Regelaltersrente ohne Berücksichtigung der Auswirkungen durch den bereits durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Beklagte holte eine erneute Stellungnahme der LVA (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - DRV) ein. Diese teilte unter Beifügung von Berechnungen mit, dass sich ein Grenzbetrag iHv 13.474,08 DM ergebe. Die Summe der Leistungen aus übertragenen und begründeten Entgeltpunkten ergebe 15.126,65 DM. Der Grenzbetrag sei überschritten.
Nach Inkrafttreten des § 37 VersAusglG zahlte die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 01.09.2009 ungemindert aus.
Mit Bescheid vom 20.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag vom 10.12.2007 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2008 ab. Ein Anspruch auf Zahlung der ungeminderten Rente nach § 4 VAHRG bestehe nicht, weil nach Mitteilung der DRV die Höhe der Leistungen, die aufgrund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts an die Ausgleichsberechtigte erbracht worden seien, den in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Zweijahresbetrag übersteige. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Berechnung der DRV unzutreffend sei. Der Wert der tatsächlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich betrage nur 12.892,49 DM und übersteige damit gerade nicht den unstrittigen Grenzbetrag. Bei der Berechnung der Leistungen könne ein bewilligtes Übergangsgeld nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrages berücksichtigt werden. Dies sei die Differenz aus dem fiktiven Übergangsgeld und dem ohnehin zustehenden originären Übergangsgeld. Allerdings sei die Summe nur in Höhe der prozentualen Erhöhung der Rente der Ausgleichsberechtigten infolge der übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Die DRV sei der Auffassung, dass der gesamte Erhöhungsbetrag (Übergangsgeld in Höhe der Rente bzw. fiktives Übergangsgeld abzüglich originäres Übergangsgeld) auf dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich beruhe und in voller Höhe dem maßgebenden Zweijahresverbrauch zugeschlagen werden müsse, weil die EU-Rente der Verstorbenen ohne den Bonus aus dem Versorgungsausgleich niedriger gewesen wäre als das so genannte originäre Übergangsgeld. Dieses Vorgehen ignoriere höchstrichterliche Rechtsprechung.
Mit Urteil vom 17.05.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die der Ausgleichsberechtigten erbrachten Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht den Zweijahresbetrag im Sinne des § 4 Abs 2 VAHRG (Grenzwert) übersteigen würden. Der Grenzbetrag sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien bei der Ermittlung der an die Ausgleichsberechtigte erbrachten Leistungen neben der gezahlten Rente auch alle Sach- und Geldleistungen zur Rehabilitation, darunter das Übergangsgeld, vom Leistungsbegriff erfasst. Dabei sei der gesamte Erhöhungsbetrag in Form der Differenz zwischen dem fiktiven Übergangsgeld (in Höhe der Rente) und dem originären Übergangsgeld zu berücksichtigen. Auch dies ergebe sich, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, aus dem von ihm zitierten Urteil des BSG vom 25.02.2004 (B 5 RJ 3/03 R). Danach sei im Falle, dass das Übergangsgeld unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte in Höhe der Rente berechnet und dadurch erhöht werde, nur der Erhöhungsbetrag und dieser nur insoweit für die nach § 4 Abs 2 VAHRG zu berücksichtigenden Leistungen maßgeblich, als sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte anteilig ausgewirkt hätten. Vorliegend betrage der Erhöhungsbetrag 3.131,23 DM (Differenz zwischen dem gezahlten Übergangsgeld in Höhe der Rente von 11.469,05 DM und dem originären Übergangsgeld von 8.337,82 DM). Dieser Erhöhungsbetrag könne abweichend von der Auffassung des Klägerbevollmächtigten in Gänze auf das im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Anrecht zurückgeführt werden. Denn ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre die an die Ausgleichsberechtigte zu zahlende Rente niedriger gewesen als das originäre Übergangsgeld. Ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre ihr mithin lediglich das originäre Übergangsgeld gezahlt worden. Die Tatsache der Durchführung des Versorgungsausgleichs habe aber dazu geführt, dass ihr statt des originären Übergangsgeldes das höhere Übergangsgeld zu zahlen gewesen sei. Die Differenz zwischen originären und höherem Übergangsgeld beruhe damit allein und in Gänze auf der Tatsache der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 24.06.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 30.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass, wenn bei der Berechnung der Leistungen zwingend solche Leistungen herangezogen werden müssten, die tatsächlich vom Versorgungsausgleich beeinflusst worden seien, andererseits Leistungen an die Berechtigte, bei denen sich der Versorgungsausgleich nicht als "Frucht" ausgewirkt habe, im Gegenzug aus dem Katalog der echten Leistungen aus dem Versorgungsausgleich gestrichen werden müssten. Die Ausgleichsberechtigte habe über den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinaus Krankengeld bezogen, welches im Wege eines Erstattungsanspruchs iHv 7.396,34 DM bis zur Rentenhöhe mit dem Rentenversicherungsträger abgerechnet worden sei. Das Krankengeld sei offensichtlich höher gewesen als die Rente, so dass sich insoweit der Versorgungsausgleich jedenfalls nicht als Frucht für die Ausgleichsberechtigte ausgewirkt habe. Im Erstattungsbetrag von 7.396,34 DM sei deshalb der Anteil der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Leistungen von 2.119,05 DM (28,65 % aus 7.396,34 DM) bei der Ermittlung des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht herauszurechnen. Dann sei der Grenzwert nicht erreicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.05.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2005 aufzuheben und ihm die Regelaltersrente ab 01.08.2005 ungekürzt ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu zahlen sowie die Rentennachzahlung von Beginn der Rente mit 4% pro Jahr zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.10.2016 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist.
Die Beklagte hat sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt. Der Klägerbevollmächtigte hat seine Ausführungen vertieft und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2005, mit dem die Zahlung einer ungekürzten Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs abgelehnt worden ist. Die Voraussetzung der Aussetzung der Kürzung der Rentenbezüge nach § 4 Abs 2 VAHRG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung für die hier streitgegenständliche Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2009 liegen nicht vor.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben keine Einwände erhoben.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Nur ergänzend wird im Hinblick auf den in der Berufungsbegründung erstmals aufgeworfenen Sachverhalt einer Krankengeldzahlung an die Ausgleichsberechtigte und einer Erstattung dieser aus einer Rentennachzahlung auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Klägerbevollmächtigte in der Berufung die vom SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG vorgenommene Berechnung der gewährten Leistungen und des Grenzwerts grundsätzlich nicht mehr angreift. Ein Abzug von gewährten Krankengeldzahlungen von der Summe der Leistungen (Rentenzahlung zuzügl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuzügl Leistungen aus der Übergangsgeldzahlung) kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Zu Gunsten des Klägers unterstellt der Senat dabei, dass tatsächlich die schriftsätzlich vorgetragene Summe aus der Rentennachzahlung an die Krankenkasse erstattet worden ist. Ermittlungen hierzu sind nicht notwendig. Denn bei einem Rentennachzahlungsbetrag, auch wenn er im Wege der Erstattung an die Krankenkasse überwiesen worden ist, handelt es sich nicht um eine Krankengeldzahlung, sondern um eine Rentenzahlung, die nur zur Tilgung einer Erstattungsforderung (wegen zu Unrecht erhaltener Krankengeldzahlungen) an die Krankenkasse überwiesen wird. Selbstverständlich hat sich der Versorgungsausgleich auch bezüglich des Betrages der Rentennachzahlung ausgewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aussetzung der Kürzung seiner Rentenbezüge für die Vergangenheit nach § 4 Abs 2 VAHRG.
Der am 04.07.1940 geborene Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -B. im November 1978 von seiner Ehefrau (im Folgenden "Ausgleichsberechtigte") geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden dabei vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften auf das Konto der Ausgleichsberechtigten übertragen. Diese bezog von der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden Württemberg (LVA) zunächst vom 01.04.1998 bis 29.09.1998 Übergangsgeld und ab 30.09.1998 Erwerbsunfähigkeitsrente. Am 10.05.2000 verstarb sie.
Der Kläger beantragte am 07.04.2005 zum 01.08.2005 Regelaltersrente bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 16.04.2005 beantragte er zudem den Wegfall der Kürzung der Rentenbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs nach § 4 Abs 2 VAHRG. Auf Anfrage der Beklagten teilte die LVA mit, dass aus der Versicherung der Ausgleichsberechtigten keine Renten an Hinterbliebene erbracht würden und erbracht worden seien. Aufgrund der aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte seien an die Ausgleichsberechtigte Leistungen iHv 11.773,12 DM (Quasisplitting) bzw von 3.500,61 DM (Splitting) erbracht worden. Der Zweijahresbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG betrage 10.386,00 DM (Quasisplitting) bzw. 3.088,08 DM (Splitting).
Mit Bescheid vom 10.05.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Anspruch auf Zahlung der ungeminderten Rente nicht bestehe, weil die Höhe der Leistungen, die aufgrund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts an die Ausgleichsberechtigte erbracht worden seien, den in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Zweijahresbetrag übersteige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 11.05.2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.08.2005. Dabei wurde der Versorgungsausgleich berücksichtigt.
Am 13.12.2007 (Schreiben vom 10.12.2007) beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide und begehrte die ungekürzte Zahlung seiner Regelaltersrente ohne Berücksichtigung der Auswirkungen durch den bereits durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Beklagte holte eine erneute Stellungnahme der LVA (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg - DRV) ein. Diese teilte unter Beifügung von Berechnungen mit, dass sich ein Grenzbetrag iHv 13.474,08 DM ergebe. Die Summe der Leistungen aus übertragenen und begründeten Entgeltpunkten ergebe 15.126,65 DM. Der Grenzbetrag sei überschritten.
Nach Inkrafttreten des § 37 VersAusglG zahlte die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente ab dem 01.09.2009 ungemindert aus.
Mit Bescheid vom 20.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag vom 10.12.2007 für die Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2008 ab. Ein Anspruch auf Zahlung der ungeminderten Rente nach § 4 VAHRG bestehe nicht, weil nach Mitteilung der DRV die Höhe der Leistungen, die aufgrund des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts an die Ausgleichsberechtigte erbracht worden seien, den in § 4 Abs 2 VAHRG genannten Zweijahresbetrag übersteige. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2015 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Berechnung der DRV unzutreffend sei. Der Wert der tatsächlichen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich betrage nur 12.892,49 DM und übersteige damit gerade nicht den unstrittigen Grenzbetrag. Bei der Berechnung der Leistungen könne ein bewilligtes Übergangsgeld nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrages berücksichtigt werden. Dies sei die Differenz aus dem fiktiven Übergangsgeld und dem ohnehin zustehenden originären Übergangsgeld. Allerdings sei die Summe nur in Höhe der prozentualen Erhöhung der Rente der Ausgleichsberechtigten infolge der übertragenen bzw. begründeten Rentenanwartschaften zu berücksichtigen. Die DRV sei der Auffassung, dass der gesamte Erhöhungsbetrag (Übergangsgeld in Höhe der Rente bzw. fiktives Übergangsgeld abzüglich originäres Übergangsgeld) auf dem Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich beruhe und in voller Höhe dem maßgebenden Zweijahresverbrauch zugeschlagen werden müsse, weil die EU-Rente der Verstorbenen ohne den Bonus aus dem Versorgungsausgleich niedriger gewesen wäre als das so genannte originäre Übergangsgeld. Dieses Vorgehen ignoriere höchstrichterliche Rechtsprechung.
Mit Urteil vom 17.05.2016 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die der Ausgleichsberechtigten erbrachten Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht den Zweijahresbetrag im Sinne des § 4 Abs 2 VAHRG (Grenzwert) übersteigen würden. Der Grenzbetrag sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien bei der Ermittlung der an die Ausgleichsberechtigte erbrachten Leistungen neben der gezahlten Rente auch alle Sach- und Geldleistungen zur Rehabilitation, darunter das Übergangsgeld, vom Leistungsbegriff erfasst. Dabei sei der gesamte Erhöhungsbetrag in Form der Differenz zwischen dem fiktiven Übergangsgeld (in Höhe der Rente) und dem originären Übergangsgeld zu berücksichtigen. Auch dies ergebe sich, anders als der Klägerbevollmächtigte meint, aus dem von ihm zitierten Urteil des BSG vom 25.02.2004 (B 5 RJ 3/03 R). Danach sei im Falle, dass das Übergangsgeld unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte in Höhe der Rente berechnet und dadurch erhöht werde, nur der Erhöhungsbetrag und dieser nur insoweit für die nach § 4 Abs 2 VAHRG zu berücksichtigenden Leistungen maßgeblich, als sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte anteilig ausgewirkt hätten. Vorliegend betrage der Erhöhungsbetrag 3.131,23 DM (Differenz zwischen dem gezahlten Übergangsgeld in Höhe der Rente von 11.469,05 DM und dem originären Übergangsgeld von 8.337,82 DM). Dieser Erhöhungsbetrag könne abweichend von der Auffassung des Klägerbevollmächtigten in Gänze auf das im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Anrecht zurückgeführt werden. Denn ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre die an die Ausgleichsberechtigte zu zahlende Rente niedriger gewesen als das originäre Übergangsgeld. Ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre ihr mithin lediglich das originäre Übergangsgeld gezahlt worden. Die Tatsache der Durchführung des Versorgungsausgleichs habe aber dazu geführt, dass ihr statt des originären Übergangsgeldes das höhere Übergangsgeld zu zahlen gewesen sei. Die Differenz zwischen originären und höherem Übergangsgeld beruhe damit allein und in Gänze auf der Tatsache der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 24.06.2016 zugestellte Urteil hat dieser am 30.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Er ist der Auffassung, dass, wenn bei der Berechnung der Leistungen zwingend solche Leistungen herangezogen werden müssten, die tatsächlich vom Versorgungsausgleich beeinflusst worden seien, andererseits Leistungen an die Berechtigte, bei denen sich der Versorgungsausgleich nicht als "Frucht" ausgewirkt habe, im Gegenzug aus dem Katalog der echten Leistungen aus dem Versorgungsausgleich gestrichen werden müssten. Die Ausgleichsberechtigte habe über den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hinaus Krankengeld bezogen, welches im Wege eines Erstattungsanspruchs iHv 7.396,34 DM bis zur Rentenhöhe mit dem Rentenversicherungsträger abgerechnet worden sei. Das Krankengeld sei offensichtlich höher gewesen als die Rente, so dass sich insoweit der Versorgungsausgleich jedenfalls nicht als Frucht für die Ausgleichsberechtigte ausgewirkt habe. Im Erstattungsbetrag von 7.396,34 DM sei deshalb der Anteil der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Leistungen von 2.119,05 DM (28,65 % aus 7.396,34 DM) bei der Ermittlung des Wertes der tatsächlich erbrachten Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht herauszurechnen. Dann sei der Grenzwert nicht erreicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.05.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2005 aufzuheben und ihm die Regelaltersrente ab 01.08.2005 ungekürzt ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu zahlen sowie die Rentennachzahlung von Beginn der Rente mit 4% pro Jahr zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.10.2016 darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 153 Abs 4 SGG die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Verfahrensweise aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes beabsichtigt ist.
Die Beklagte hat sich mit einer solchen Entscheidung einverstanden erklärt. Der Klägerbevollmächtigte hat seine Ausführungen vertieft und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2015 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 44 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2005, mit dem die Zahlung einer ungekürzten Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs abgelehnt worden ist. Die Voraussetzung der Aussetzung der Kürzung der Rentenbezüge nach § 4 Abs 2 VAHRG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung für die hier streitgegenständliche Zeit vom 01.08.2005 bis 31.08.2009 liegen nicht vor.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden und haben keine Einwände erhoben.
Der Senat sieht von einer weiteren eingehenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs 2 SGG).
Nur ergänzend wird im Hinblick auf den in der Berufungsbegründung erstmals aufgeworfenen Sachverhalt einer Krankengeldzahlung an die Ausgleichsberechtigte und einer Erstattung dieser aus einer Rentennachzahlung auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Klägerbevollmächtigte in der Berufung die vom SG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG vorgenommene Berechnung der gewährten Leistungen und des Grenzwerts grundsätzlich nicht mehr angreift. Ein Abzug von gewährten Krankengeldzahlungen von der Summe der Leistungen (Rentenzahlung zuzügl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zuzügl Leistungen aus der Übergangsgeldzahlung) kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Zu Gunsten des Klägers unterstellt der Senat dabei, dass tatsächlich die schriftsätzlich vorgetragene Summe aus der Rentennachzahlung an die Krankenkasse erstattet worden ist. Ermittlungen hierzu sind nicht notwendig. Denn bei einem Rentennachzahlungsbetrag, auch wenn er im Wege der Erstattung an die Krankenkasse überwiesen worden ist, handelt es sich nicht um eine Krankengeldzahlung, sondern um eine Rentenzahlung, die nur zur Tilgung einer Erstattungsforderung (wegen zu Unrecht erhaltener Krankengeldzahlungen) an die Krankenkasse überwiesen wird. Selbstverständlich hat sich der Versorgungsausgleich auch bezüglich des Betrages der Rentennachzahlung ausgewirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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