Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 AS 448/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 845/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 221/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat Prozesskosten i. H. v. 500,00 EUR zu tragen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 10.09.2008.
Der 1949 geborene Kläger lebt mit seiner 1957 geborenen Ehefrau, der 1982 geborenen Tochter und dem 1989 geborenen Sohn in Bedarfsgemeinschaft und beantragte für sich im September 2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ab Februar 2008 arbeitete er in einem Call-Shop als Verkäufer (1.200,00 EUR brutto und ca. 950,00 EUR netto). Seit Anfang 2015 bezieht er eine Altersente in Höhe von ca. 220,00 EUR monatlich.
Die Tochter erhielt wegen eines ärztlichen Kunstfehlers bei der Geburt und der daraus resultierenden schweren Behinderungen ein Schmerzensgeld zugesprochen (Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.02.1995). Die Versicherung zahlte daraufhin eine Abfindung in Höhe von 650.000,00 DM. Die Ehefrau des Klägers ist die Betreuerin der Tochter und erhält Pflegegeld, die Tochter bezieht Blindengeld, Leistungen nach dem SGB XII, Kindergeld und ein Entgelt für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt. Der Sohn war im streitigen Zeitraum Schüler und begann 2009 ein Studium.
Der Kläger wohnt mit seiner Familie in einer 80 m² großen Wohnung in einem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Haus mit einem Grundstück vom 810 m² in der H 185 in N. Bei der Antragstellung reichte der Kläger den notariellen Kaufvertrag aus April 1999 (Kaufpreis 540.000 DM), zwei Kreditverträge über je 195.000 DM aus dem Jahr 1999 sowie einen Kontoauszug aus Juni 2004 mit monatlichen Zinsbelastungen in Höhe von 1.079,29 EUR (511,29 EUR + 568,00 EUR) ein und gab ergänzend an, von dem Vermögen der Kinder in Höhe von 400.000 DM habe er 1999 für den Hauskauf 150.000 DM abgezweigt und den Rest über die Kredite finanziert. Von den verbliebenden 250.000 DM seien bedarfsorientiert weitere Beträge verbraucht worden. Zudem hätten "Leute aus dem Ausland" der Familie Geld gegeben. Hiermit seien die monatlichen Kredite bedient worden.
Der Kläger und seine Ehefrau haben in dem Haus abschließbare Wohnungen errichtet. Im Laufe der Verfahren legte der Kläger Mietverträge über zwei Wohnungen mit Mieteinnahmen in Höhe von 510 EUR (Kaltmiete) ab Mai 2006 (100 m²) und 225 EUR (Kaltmiete) ab November 2006 (45 m²) vor. Diese Einnahmen würden zur Tilgung der Darlehen genutzt. Zudem erfolgte die Vermietung einer dritten Wohnung für 300 EUR (Kaltmiete) ab Juli 2008 (50 m²).
Nachdem der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt hatte, forderte die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung MG als Rechtsnachfolger der Agentur für Arbeit Mönchengladbach (in der Folge der Beklagte) den Kläger im Juli 2005 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung nach Fristablauf auf, Angaben zum Verbleib bzw. zur Höhe des noch vorhandenen restlichen Vermögens bei Erwerb des Hausgrundstücks sowie aktuell, zur Höhe eventueller Zinsen aus dem Restvermögen, der Art und Weise der Tilgung zu machen, Mieteinnahmen nachzuweisen sowie sämtliche Kontoauszüge ab Januar 2005 einzureichen. Nachdem der Kläger den Verbrauch des Vermögens der Tochter nach der Renovierung des Hauses geltend gemacht hatte, forderte der Beklagte den Kläger auf, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für der Erwerb der Immobilie zur finanziellen Absicherung der Tochter vorzulegen und die Auflistung der Ausgaben für die Renovierung nachzuweisen. Zudem erinnerte der Beklagte daran, dass die mit Aufforderung vom 15.07.2005 angeforderten Nachweise noch nicht vorgelegt worden seien. Er wies darauf hin, dass die beantragten Leistungen nach §§ 60 und 66 SGB I versagt bzw. wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nach § 7 iVm § 9 SGB II abgelehnt würden, wenn die angeforderten Angaben und Nachweise nicht fristgemäß eingehen würden. Mit Bescheid vom 08.09.2005 versagte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I und hilfsweise mangels Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II und im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.05.2009 den Bescheid vom 08.09.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 aufgehoben. Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger sei durch den Bescheid vom 08.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 nach Durchführung der von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen seit dem 11.09.2008 beschwert. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten, zum einen den Anspruch des Klägers auf Grundsicherung ab 11.09.2008 zu prüfen und zum anderen eine Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I zu treffen, inwieweit dem Kläger auch für die Vergangenheit, d.h. bis zum 10.09.2008 die Leistungen zu zahlen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Nach Aktenlage teilte der Kläger im Januar 2012 mit, seit dem Urteil aus Mai 2009 weder eine Nachricht noch einen Bescheid vom Beklagten erhalten zu haben. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten ist die Verwaltungsakte wahrscheinlich vernichtet worden. Mit Bescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 11.09.2008 ab. Daraufhin stellte der Kläger ausdrücklich klar, dass er Leistungen nur für die Zeit vom 01.01.2005 bis 10.09.2008 begehrt. Er habe bereits im Oktober 2008 im Verfahren S 23 AS 355/05 mitgeteilt, keinen Fortzahlungsantrag zu stellen, da er nunmehr als Arbeitnehmer nicht mehr hilfebedürftig sei. Mit weiterem (streitgegenständlichen) Bescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 10.09.2008 wegen unklarer Hilfebedürftigkeit ab. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I. Eine Ausnahme der dem Grunde nach nachträglich zu erbringenden Leistung gelte insoweit als der Kläger erst nach Jahren - im September 2008 - seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Zudem habe der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen Dritter und anderem Einkommen sichergestellt. Gegen den Bescheid vom 06.08.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach Ausübung des nach § 67 SGB I eingeräumten Ermessens seien dem Kläger keine Leistungen zu erbringen. Zwar handele es sich um existenzsichernde Leistungen, so dass hohe Anforderungen an eine Ablehnung für die Vergangenheit zu stellen seien. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte seien die Voraussetzungen für eine Ablehnung gegeben. Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe seit September 2004 Gelegenheit gehabt, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er habe seit Februar 2008 Einkommen von 900,00 EUR netto monatlich erzielt, habe aufgrund dessen selbst die Hilfebedürftigkeit verneint und trotz Aufforderung keinen Fortzahlungsantrag gestellt. Zudem habe der Kläger aus den Mieteinnahmen die Darlehensraten zahlen können, d.h. es hätten bereite Mittel zur Verfügung gestanden. Zusätzlich sei monatlich eine Zahlung von Angehörigen und Freunden von 1.000 EUR erfolgt. Zudem habe der Kläger im gesamten Zeitraum keinen einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Dies lege die Vermutung nahe, dass Sozialleistungen zur Existenzsicherung nicht notwendig gewesen seien. Nach Abschluss des Verfahrens S 23 AS 355/05 habe der Kläger noch einmal drei Jahre verstreichen lassen, um mitzuteilen, dass ihm der Ausführungsbescheid nicht zugegangen sei. Er habe das Haus umbauen und weiter abbezahlen können. Daher sei in diesem Einzelfall und unter Abwägung aller Interessen nach § 67 SGB I die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II trotz Nachholung eines Teils der Mitwirkungspflichten abzulehnen. Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2013 Klage erhoben und wiederholend darauf hingewiesen, im streitigen Zeitraum nicht über ausreichend Einkünfte verfügt zu haben. Die Leistungen der Angehörigen und Freunde habe er nur auf Darlehensbasis erhalten. Die Beträge müssten selbstverständlich erstattet werden. Der Lebensunterhalt sei durch Zahlungen von Angehörigen und Freunden aus Kanada und der Schweiz in Höhe von durchschnittlich 1.000 EUR monatlich sichergestellt worden. Dieses Geld diene der Überbrückung und die Zahlungen würden bei Bewilligung von Arbeitslosengeld II enden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2005 bis 10.09.2008 zu gewähren, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat die Akte S 23 AS 355/05 beigezogen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsicherung oder Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Nach § 67 SGB I könne ein Leistungsträger eine Sozialleistung, die er nach § 66 SGB I versagt hat, ganz oder teilweise nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift eröffne dem Beklagten einen Ermessensspielraum. Der Kläger habe die Mitwirkung nachgeholt, so dass für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 10.09.2008 gemäß § 67 SGB I eine Ermessensentscheidung über die Leistungsgewährung zu treffen gewesen sei. Nach dieser Vorschrift stehe das Ob und der Umfang der Nachgewährung der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Maßgeblich seien insofern die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zweck und die Art der Sozialleistung sowie der Grad der Pflichtwidrigkeit der mangelnden Mitwirkung. Als Ermessensgesichtspunkte seien weiterhin die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, die Bedeutung der Leistung für ihn sowie die Gründe für die zeitweise Verweigerung der Mitwirkung zu berücksichtigen. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I hätten die Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hätten. Es bestehe gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und grundsätzlich nur das subjektive Recht des Leistungsberechtigten auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung, d.h. auf fehlerfreie und pflichtgemäße Konkretisierung des dem Leistungsträger - hier dem Beklagten - gemäß § 67 SGB I eingeräumten Entscheidungsspielraums. Demgemäß unterliege die Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Ob und des Umfangs der Nachgewährung der Leistung gemäß § 67 SGB I lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG könne das Gericht ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Dabei dürfe das Gericht jedoch nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Leistungsträgers setzen. Gemessen an diesem Maßstab sei die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrten Grundsicherungsleistungen für die Vergangenheit nicht zu gewähren, nicht zu beanstanden. Weder habe der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 67 SGB I nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zunächst sei die Tatbestandsvoraussetzung des § 67 SGB I (Versagung der Leistungen und Nachholung der Mitwirkungshandlung), wie bereits dargestellt, erfüllt. Damit seien auch die Ermessensvoraussetzungen des § 67 SGB I grundsätzlich erfüllt. Ob die Leistungsvoraussetzungen, also z.B. Hilfebedürftigkeit des Klägers tatsächlich vorgelegen hätten, könne vorliegend dahinstehen. Denn Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Beklagte habe in der Begründung der Entscheidung im Bescheid vom 06.08.2012 und besonders ausführlich im Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 erläutert, dass er eine Ermessensentscheidung treffe und aus welchen Gründen diese zu Lasten des Klägers ausfalle. In den genannten Erläuterungen weise der Beklagte auf die durch ihn zu treffende erforderliche fehlerfreie Ermessensausübung hin, so dass ein Ermessensnichtgebrauch nicht gegeben ist. Auch sonstige Ermessensfehler seien nicht gegeben, insbesondere keine Ermessensunterschreitung. Denn zwar sei der Zweck der Leistung bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen und eine existenzsichernde Leistung dürfe daher nur in Ausnahmefällen ganz abgelehnt werden. Eine Ausnahme hiervon gelte jedoch dann, wenn der Zweck der Existenzsicherung gar nicht gegeben scheint. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zweck und die Art der Sozialleistung sowie der Grad der Pflichtwidrigkeit der mangelnden Mitwirkung. Als Ermessensgesichtspunkte seien weiterhin die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, die Bedeutung der Leistung für ihn sowie die Gründe für die zeitweise Verweigerung der Mitwirkung zu berücksichtigen. Der Kläger räume Geldzuflüsse in beträchtlicher Höhe ein. Er habe angegeben, dass er Hilfen in Höhe von durchschnittlich 1.000 EUR aus Kanada und der Schweiz erhalte. In welcher Form diese Zahlungen erfolgt seien, habe er nicht erklärt. Aus den Kontoauszügen seien jedenfalls über den gesamten streitigen Zeitraum Bareinzahlungen in beträchtlicher Höhe ersichtlich, die in unregelmäßigen Abständen, jedenfalls aber mehrmals im Monat erfolgt seien. Dass diese Bareinzahlungen aus Hilfen von Freunden und Verwandten aus Kanada und der Schweiz stammten, erscheint zweifelhaft, da diese Freunde und Verwandte dann quasi ständig hier gewesen sein müssten um diese Barzahlungen zu tätigen. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger die Mitwirkungshandlung, zu der Aufforderungen im Juli und August 2005 ergangen seien, erst bis September 2008 nachgeholt habe, spreche dafür, dass die Leistungen nicht tatsächlich zur Existenzsicherung benötigt worden seien. Nach Erlass des Urteils im Mai 2009 habe sich der Kläger zudem erst im Januar 2012 bei dem Beklagten nach dem Fortgang der Bewilligung erkundigt. Bei einem Verstreichen lassen solch langer Zeiträume sei nicht ersichtlich, dass Leistungen zur Existenzsicherung tatsächlich erforderlich gewesen wären. Denn wäre der Kläger dringend auf die Leistungen angewiesen gewesen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem Beklagten in Verbindung setzt und die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen schnellstmöglich vornimmt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.04.2015 zugestellte Urteil am 12.05.2015 Berufung eingelegt. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und nur durch die Zuwendungen Dritter in der Lage gewesen, zu überleben. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts aus Mai 2009 nachgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 27.03.2005 zu ändern und den Bescheid vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.01.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen für Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 10.09.2008 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 und das Urteil des Sozialgerichts vom 27.03.2015.
Der Senat hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.02.2016 verwiesen. Der Senat hat die Akte S 23 AS 355/05 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 ist nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung der Grundsicherung für den streitigen Zeitraum nach § § 67 SGB I abgelehnt.
Nach § 67 SGB I kann ein Leistungsträger eine Sozialleistung, die er nach § 66 SGB I versagt hat, ganz oder teilweise nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift eröffnet dem Beklagten einen Ermessensspielraum.
Der Kläger hat die Mitwirkungshandlung nach den Feststellungen des Sozialgerichts in dem Urteil vom 20.05.2009 am 10.09.2008 nachgeholt und die nach § 66 SGB I vom Beklagten erfolgte Versagung der Grundsicherung war rechtmäßig.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht die Hilfebedürftigkeit offen gelassen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 Rn. 20 ff., 22, 26) ist eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen dann entbehrlich, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde nicht zu beanstanden ist. Dies ist hier der Fall. Wegen der näheren Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), der er sich nach eigener Prüfung anschließt.
Ergänzend ist auszuführen:
Zwar erfüllt der Kläger die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Hilfebedürftigkeit iSd §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II ist jedoch unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Erkenntnisse aus den Erörterungsterminen nicht nachgewiesen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann.
Für die Zeit ab Februar 2008 folgt dies aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Nach der Einkommensbescheinigung des Steuerbüros Lange vom 29.01.2009 übte der Kläger seit Februar 2008 eine Tätigkeit aus, für die er 1.200 EUR brutto und 952,50 EUR (bzw. 954,00 EUR) monatlich erzielte, wobei der Lohn im laufenden Monat fällig war. Für Zeit ab Januar 2005 ist die Hilfebedürftigkeit auch nicht nachgewiesen.
Zudem sind die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen widersprüchlich und lückenhaft. Beispielhaft findet - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und seiner Ehefrau - auch das Einkommen und Vermögen der Ehefrau Berücksichtigung, unabhängig davon, ob diese eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger bilden möchte. Die gesetzlichen Vorschriften des SGB II sind insoweit nicht disponibel. Der Kläger konnte zudem nicht belegen, dass er über den gesamten streitigen Zeitraum jeweils Darlehen von ca. 1.000 EUR monatlich erhalten hat. Auf Nachfrage im Erörterungstermin vor dem erkennenden Senat war es ihm nicht möglich, darzulegen, welche Summe er von jedem Einzelnen erhalten hat. Personenbezogene Nachweise oder Listen hat er nach eigenen Angaben nicht geführt und sind ihm auch nicht bekannt. Die Anforderungen an den Beweis eines Darlehens unter Verwandten (BSG, Urteil vom 17.06.201 - B 14 AS 46/09 R) sind offensichtlich nicht erfüllt. Zudem hat der Kläger ohne Nachfrage in diesem Termin offenbart, dass er noch Vermögen in Sri Lanka (Grundstück) hat und aus dem Verkauf eines ihm geschenkten PKW 3.500 EUR erwirtschaftete.
Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers bestehen auch deshalb, weil er und seine Ehefrau in der Lage waren, die Umbaumaßnahmen in dem in ihrem Eigentum befindlichen Wohnhaus durchzuführen sowie Zinsen und Tilgung, Grundbesitzabgaben etc. seit 2005 zu zahlen. Denn dies kann nach Vortrag des Klägers nicht mit dem Geld der Tochter erfolgt sein, da das Vermögen der Tochter nach der Renovierung des Hauses im August 2005 verbraucht war. Der Kläger und seine Frau können den Verpflichtungen 2005 auch nicht mit den Mieteinnahmen bestritten haben, denn diese Einnahmen gab es ab 2006 und 2007. Zudem differiert der Vortrag des Klägers, wenn er einerseits erklärt, die Kredite von den Mieteinnahmen oder aber mit den Darlehen der Freunde und Verwandte gezahlt zu haben, andererseits im Erörterungstermin im Februar 2016 angegeben hat, von dem Blindengeld seiner Tochter Zinsen, Tilgung und Grundbesitzabgaben bestritten zu haben.
Der Senat hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, Gebrauch gemacht. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht worden sind, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Berichterstatterin hat den Kläger im Erörterungstermin unter Beteiligung des Dolmetschers darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Dolmetschers umfassend darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich ist, da die Berufung im Hinblick an die tatsächlichen Umstände, den Prüfungsumfang des § 67 SGB I und die Rechtsprechung des BSG von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dies war dem Kläger auch schon deswegen deutlich, weil sein im Erörterungstermin anwesender Prozessbevollmächtigte nach eigenem Bekunden die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Berufungsverfahrens erkannt und dem Kläger in einer Verhandlungsunterbrechung im Erörterungstermingeraten hat, die Konsequenz in Form einer prozessbeendenden Erklärung zu ziehen. Der Kläger ist auch auf die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten im Senatstermin und die Höhe solcher Kosten hingewiesen worden. Das Beharren des Klägers auf der Fortführung des Berufungsverfahrens auch nach ausführlichem Rechtsgesprächen stellt sich somit als missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Abweichend von §§ 192 Abs. 2 Satz 2, 184 Abs. 2 Nr. 2 SGG und in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO (hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rn. 14) hält der Senat angesichts des Umfangs der Streitsache und des Gewichts der gegen den geltend gemachten Ansprüche sprechenden Gesichtspunkte den erhöhten Betrag von 500,- EUR für angemessen.
Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 10.09.2008.
Der 1949 geborene Kläger lebt mit seiner 1957 geborenen Ehefrau, der 1982 geborenen Tochter und dem 1989 geborenen Sohn in Bedarfsgemeinschaft und beantragte für sich im September 2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ab Februar 2008 arbeitete er in einem Call-Shop als Verkäufer (1.200,00 EUR brutto und ca. 950,00 EUR netto). Seit Anfang 2015 bezieht er eine Altersente in Höhe von ca. 220,00 EUR monatlich.
Die Tochter erhielt wegen eines ärztlichen Kunstfehlers bei der Geburt und der daraus resultierenden schweren Behinderungen ein Schmerzensgeld zugesprochen (Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.02.1995). Die Versicherung zahlte daraufhin eine Abfindung in Höhe von 650.000,00 DM. Die Ehefrau des Klägers ist die Betreuerin der Tochter und erhält Pflegegeld, die Tochter bezieht Blindengeld, Leistungen nach dem SGB XII, Kindergeld und ein Entgelt für die Tätigkeit in der Behindertenwerkstatt. Der Sohn war im streitigen Zeitraum Schüler und begann 2009 ein Studium.
Der Kläger wohnt mit seiner Familie in einer 80 m² großen Wohnung in einem im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Haus mit einem Grundstück vom 810 m² in der H 185 in N. Bei der Antragstellung reichte der Kläger den notariellen Kaufvertrag aus April 1999 (Kaufpreis 540.000 DM), zwei Kreditverträge über je 195.000 DM aus dem Jahr 1999 sowie einen Kontoauszug aus Juni 2004 mit monatlichen Zinsbelastungen in Höhe von 1.079,29 EUR (511,29 EUR + 568,00 EUR) ein und gab ergänzend an, von dem Vermögen der Kinder in Höhe von 400.000 DM habe er 1999 für den Hauskauf 150.000 DM abgezweigt und den Rest über die Kredite finanziert. Von den verbliebenden 250.000 DM seien bedarfsorientiert weitere Beträge verbraucht worden. Zudem hätten "Leute aus dem Ausland" der Familie Geld gegeben. Hiermit seien die monatlichen Kredite bedient worden.
Der Kläger und seine Ehefrau haben in dem Haus abschließbare Wohnungen errichtet. Im Laufe der Verfahren legte der Kläger Mietverträge über zwei Wohnungen mit Mieteinnahmen in Höhe von 510 EUR (Kaltmiete) ab Mai 2006 (100 m²) und 225 EUR (Kaltmiete) ab November 2006 (45 m²) vor. Diese Einnahmen würden zur Tilgung der Darlehen genutzt. Zudem erfolgte die Vermietung einer dritten Wohnung für 300 EUR (Kaltmiete) ab Juli 2008 (50 m²).
Nachdem der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt hatte, forderte die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung MG als Rechtsnachfolger der Agentur für Arbeit Mönchengladbach (in der Folge der Beklagte) den Kläger im Juli 2005 unter Hinweis auf die Möglichkeit der Versagung nach Fristablauf auf, Angaben zum Verbleib bzw. zur Höhe des noch vorhandenen restlichen Vermögens bei Erwerb des Hausgrundstücks sowie aktuell, zur Höhe eventueller Zinsen aus dem Restvermögen, der Art und Weise der Tilgung zu machen, Mieteinnahmen nachzuweisen sowie sämtliche Kontoauszüge ab Januar 2005 einzureichen. Nachdem der Kläger den Verbrauch des Vermögens der Tochter nach der Renovierung des Hauses geltend gemacht hatte, forderte der Beklagte den Kläger auf, die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für der Erwerb der Immobilie zur finanziellen Absicherung der Tochter vorzulegen und die Auflistung der Ausgaben für die Renovierung nachzuweisen. Zudem erinnerte der Beklagte daran, dass die mit Aufforderung vom 15.07.2005 angeforderten Nachweise noch nicht vorgelegt worden seien. Er wies darauf hin, dass die beantragten Leistungen nach §§ 60 und 66 SGB I versagt bzw. wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nach § 7 iVm § 9 SGB II abgelehnt würden, wenn die angeforderten Angaben und Nachweise nicht fristgemäß eingehen würden. Mit Bescheid vom 08.09.2005 versagte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I und hilfsweise mangels Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II und im Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 wegen fehlender Mitwirkung gemäß §§ 60, 66 SGB I. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20.05.2009 den Bescheid vom 08.09.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 11.10.2005 aufgehoben. Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger sei durch den Bescheid vom 08.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2005 nach Durchführung der von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen seit dem 11.09.2008 beschwert. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten, zum einen den Anspruch des Klägers auf Grundsicherung ab 11.09.2008 zu prüfen und zum anderen eine Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I zu treffen, inwieweit dem Kläger auch für die Vergangenheit, d.h. bis zum 10.09.2008 die Leistungen zu zahlen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen. Nach Aktenlage teilte der Kläger im Januar 2012 mit, seit dem Urteil aus Mai 2009 weder eine Nachricht noch einen Bescheid vom Beklagten erhalten zu haben. Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten ist die Verwaltungsakte wahrscheinlich vernichtet worden. Mit Bescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 11.09.2008 ab. Daraufhin stellte der Kläger ausdrücklich klar, dass er Leistungen nur für die Zeit vom 01.01.2005 bis 10.09.2008 begehrt. Er habe bereits im Oktober 2008 im Verfahren S 23 AS 355/05 mitgeteilt, keinen Fortzahlungsantrag zu stellen, da er nunmehr als Arbeitnehmer nicht mehr hilfebedürftig sei. Mit weiterem (streitgegenständlichen) Bescheid vom 06.08.2012 lehnte der Beklagte die Leistungsgewährung für den Zeitraum 01.01.2005 bis 10.09.2008 wegen unklarer Hilfebedürftigkeit ab. Es handele sich um eine Ermessensentscheidung nach § 67 SGB I. Eine Ausnahme der dem Grunde nach nachträglich zu erbringenden Leistung gelte insoweit als der Kläger erst nach Jahren - im September 2008 - seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen sei. Zudem habe der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen Dritter und anderem Einkommen sichergestellt. Gegen den Bescheid vom 06.08.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach Ausübung des nach § 67 SGB I eingeräumten Ermessens seien dem Kläger keine Leistungen zu erbringen. Zwar handele es sich um existenzsichernde Leistungen, so dass hohe Anforderungen an eine Ablehnung für die Vergangenheit zu stellen seien. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte seien die Voraussetzungen für eine Ablehnung gegeben. Hilfebedürftigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen. Der Kläger habe seit September 2004 Gelegenheit gehabt, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er habe seit Februar 2008 Einkommen von 900,00 EUR netto monatlich erzielt, habe aufgrund dessen selbst die Hilfebedürftigkeit verneint und trotz Aufforderung keinen Fortzahlungsantrag gestellt. Zudem habe der Kläger aus den Mieteinnahmen die Darlehensraten zahlen können, d.h. es hätten bereite Mittel zur Verfügung gestanden. Zusätzlich sei monatlich eine Zahlung von Angehörigen und Freunden von 1.000 EUR erfolgt. Zudem habe der Kläger im gesamten Zeitraum keinen einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch genommen. Dies lege die Vermutung nahe, dass Sozialleistungen zur Existenzsicherung nicht notwendig gewesen seien. Nach Abschluss des Verfahrens S 23 AS 355/05 habe der Kläger noch einmal drei Jahre verstreichen lassen, um mitzuteilen, dass ihm der Ausführungsbescheid nicht zugegangen sei. Er habe das Haus umbauen und weiter abbezahlen können. Daher sei in diesem Einzelfall und unter Abwägung aller Interessen nach § 67 SGB I die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II trotz Nachholung eines Teils der Mitwirkungspflichten abzulehnen. Hiergegen hat der Kläger am 08.02.2013 Klage erhoben und wiederholend darauf hingewiesen, im streitigen Zeitraum nicht über ausreichend Einkünfte verfügt zu haben. Die Leistungen der Angehörigen und Freunde habe er nur auf Darlehensbasis erhalten. Die Beträge müssten selbstverständlich erstattet werden. Der Lebensunterhalt sei durch Zahlungen von Angehörigen und Freunden aus Kanada und der Schweiz in Höhe von durchschnittlich 1.000 EUR monatlich sichergestellt worden. Dieses Geld diene der Überbrückung und die Zahlungen würden bei Bewilligung von Arbeitslosengeld II enden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01.2005 bis 10.09.2008 zu gewähren, hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht hat die Akte S 23 AS 355/05 beigezogen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.03.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsicherung oder Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Nach § 67 SGB I könne ein Leistungsträger eine Sozialleistung, die er nach § 66 SGB I versagt hat, ganz oder teilweise nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift eröffne dem Beklagten einen Ermessensspielraum. Der Kläger habe die Mitwirkung nachgeholt, so dass für den hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2005 bis 10.09.2008 gemäß § 67 SGB I eine Ermessensentscheidung über die Leistungsgewährung zu treffen gewesen sei. Nach dieser Vorschrift stehe das Ob und der Umfang der Nachgewährung der Leistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers. Maßgeblich seien insofern die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zweck und die Art der Sozialleistung sowie der Grad der Pflichtwidrigkeit der mangelnden Mitwirkung. Als Ermessensgesichtspunkte seien weiterhin die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, die Bedeutung der Leistung für ihn sowie die Gründe für die zeitweise Verweigerung der Mitwirkung zu berücksichtigen. Gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 SGB I hätten die Leistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hätten. Es bestehe gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB I ein Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und grundsätzlich nur das subjektive Recht des Leistungsberechtigten auf rechtsfehlerfreie Ermessensbetätigung, d.h. auf fehlerfreie und pflichtgemäße Konkretisierung des dem Leistungsträger - hier dem Beklagten - gemäß § 67 SGB I eingeräumten Entscheidungsspielraums. Demgemäß unterliege die Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich des Ob und des Umfangs der Nachgewährung der Leistung gemäß § 67 SGB I lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG könne das Gericht ein gesetzlich eingeräumtes Ermessen nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Dabei dürfe das Gericht jedoch nicht eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Leistungsträgers setzen. Gemessen an diesem Maßstab sei die Ermessensentscheidung des Beklagten, dem Kläger die begehrten Grundsicherungsleistungen für die Vergangenheit nicht zu gewähren, nicht zu beanstanden. Weder habe der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung des § 67 SGB I nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Zunächst sei die Tatbestandsvoraussetzung des § 67 SGB I (Versagung der Leistungen und Nachholung der Mitwirkungshandlung), wie bereits dargestellt, erfüllt. Damit seien auch die Ermessensvoraussetzungen des § 67 SGB I grundsätzlich erfüllt. Ob die Leistungsvoraussetzungen, also z.B. Hilfebedürftigkeit des Klägers tatsächlich vorgelegen hätten, könne vorliegend dahinstehen. Denn Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Beklagte habe in der Begründung der Entscheidung im Bescheid vom 06.08.2012 und besonders ausführlich im Widerspruchsbescheid vom 10.01.2013 erläutert, dass er eine Ermessensentscheidung treffe und aus welchen Gründen diese zu Lasten des Klägers ausfalle. In den genannten Erläuterungen weise der Beklagte auf die durch ihn zu treffende erforderliche fehlerfreie Ermessensausübung hin, so dass ein Ermessensnichtgebrauch nicht gegeben ist. Auch sonstige Ermessensfehler seien nicht gegeben, insbesondere keine Ermessensunterschreitung. Denn zwar sei der Zweck der Leistung bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen und eine existenzsichernde Leistung dürfe daher nur in Ausnahmefällen ganz abgelehnt werden. Eine Ausnahme hiervon gelte jedoch dann, wenn der Zweck der Existenzsicherung gar nicht gegeben scheint. Zu berücksichtigen seien alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Zweck und die Art der Sozialleistung sowie der Grad der Pflichtwidrigkeit der mangelnden Mitwirkung. Als Ermessensgesichtspunkte seien weiterhin die wirtschaftliche Situation des Betroffenen, die Bedeutung der Leistung für ihn sowie die Gründe für die zeitweise Verweigerung der Mitwirkung zu berücksichtigen. Der Kläger räume Geldzuflüsse in beträchtlicher Höhe ein. Er habe angegeben, dass er Hilfen in Höhe von durchschnittlich 1.000 EUR aus Kanada und der Schweiz erhalte. In welcher Form diese Zahlungen erfolgt seien, habe er nicht erklärt. Aus den Kontoauszügen seien jedenfalls über den gesamten streitigen Zeitraum Bareinzahlungen in beträchtlicher Höhe ersichtlich, die in unregelmäßigen Abständen, jedenfalls aber mehrmals im Monat erfolgt seien. Dass diese Bareinzahlungen aus Hilfen von Freunden und Verwandten aus Kanada und der Schweiz stammten, erscheint zweifelhaft, da diese Freunde und Verwandte dann quasi ständig hier gewesen sein müssten um diese Barzahlungen zu tätigen. Auch aus der Tatsache, dass der Kläger die Mitwirkungshandlung, zu der Aufforderungen im Juli und August 2005 ergangen seien, erst bis September 2008 nachgeholt habe, spreche dafür, dass die Leistungen nicht tatsächlich zur Existenzsicherung benötigt worden seien. Nach Erlass des Urteils im Mai 2009 habe sich der Kläger zudem erst im Januar 2012 bei dem Beklagten nach dem Fortgang der Bewilligung erkundigt. Bei einem Verstreichen lassen solch langer Zeiträume sei nicht ersichtlich, dass Leistungen zur Existenzsicherung tatsächlich erforderlich gewesen wären. Denn wäre der Kläger dringend auf die Leistungen angewiesen gewesen, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich mit dem Beklagten in Verbindung setzt und die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen schnellstmöglich vornimmt.
Der Kläger hat gegen das ihm am 13.04.2015 zugestellte Urteil am 12.05.2015 Berufung eingelegt. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und nur durch die Zuwendungen Dritter in der Lage gewesen, zu überleben. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig seinen Verpflichtungen aus dem Urteil des Sozialgerichts aus Mai 2009 nachgekommen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 27.03.2005 zu ändern und den Bescheid vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.01.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen für Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 10.09.2008 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 und das Urteil des Sozialgerichts vom 27.03.2015.
Der Senat hat einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 25.02.2016 verwiesen. Der Senat hat die Akte S 23 AS 355/05 beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten vorbereitenden Schriftsätze, den übrigen Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 06.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2013 ist nicht rechtswidrig iSd § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Beklagte hat zu Recht die Gewährung der Grundsicherung für den streitigen Zeitraum nach § § 67 SGB I abgelehnt.
Nach § 67 SGB I kann ein Leistungsträger eine Sozialleistung, die er nach § 66 SGB I versagt hat, ganz oder teilweise nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift eröffnet dem Beklagten einen Ermessensspielraum.
Der Kläger hat die Mitwirkungshandlung nach den Feststellungen des Sozialgerichts in dem Urteil vom 20.05.2009 am 10.09.2008 nachgeholt und die nach § 66 SGB I vom Beklagten erfolgte Versagung der Grundsicherung war rechtmäßig.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht die Hilfebedürftigkeit offen gelassen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.12.1994 - 4 RA 42/94 Rn. 20 ff., 22, 26) ist eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen dann entbehrlich, wenn die Ermessensentscheidung der Behörde nicht zu beanstanden ist. Dies ist hier der Fall. Wegen der näheren Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG), der er sich nach eigener Prüfung anschließt.
Ergänzend ist auszuführen:
Zwar erfüllt der Kläger die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Hilfebedürftigkeit iSd §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II ist jedoch unter Berücksichtigung des Akteninhalts und der Erkenntnisse aus den Erörterungsterminen nicht nachgewiesen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann.
Für die Zeit ab Februar 2008 folgt dies aus dem eigenen Vortrag des Klägers. Nach der Einkommensbescheinigung des Steuerbüros Lange vom 29.01.2009 übte der Kläger seit Februar 2008 eine Tätigkeit aus, für die er 1.200 EUR brutto und 952,50 EUR (bzw. 954,00 EUR) monatlich erzielte, wobei der Lohn im laufenden Monat fällig war. Für Zeit ab Januar 2005 ist die Hilfebedürftigkeit auch nicht nachgewiesen.
Zudem sind die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen widersprüchlich und lückenhaft. Beispielhaft findet - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers und seiner Ehefrau - auch das Einkommen und Vermögen der Ehefrau Berücksichtigung, unabhängig davon, ob diese eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger bilden möchte. Die gesetzlichen Vorschriften des SGB II sind insoweit nicht disponibel. Der Kläger konnte zudem nicht belegen, dass er über den gesamten streitigen Zeitraum jeweils Darlehen von ca. 1.000 EUR monatlich erhalten hat. Auf Nachfrage im Erörterungstermin vor dem erkennenden Senat war es ihm nicht möglich, darzulegen, welche Summe er von jedem Einzelnen erhalten hat. Personenbezogene Nachweise oder Listen hat er nach eigenen Angaben nicht geführt und sind ihm auch nicht bekannt. Die Anforderungen an den Beweis eines Darlehens unter Verwandten (BSG, Urteil vom 17.06.201 - B 14 AS 46/09 R) sind offensichtlich nicht erfüllt. Zudem hat der Kläger ohne Nachfrage in diesem Termin offenbart, dass er noch Vermögen in Sri Lanka (Grundstück) hat und aus dem Verkauf eines ihm geschenkten PKW 3.500 EUR erwirtschaftete.
Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Klägers bestehen auch deshalb, weil er und seine Ehefrau in der Lage waren, die Umbaumaßnahmen in dem in ihrem Eigentum befindlichen Wohnhaus durchzuführen sowie Zinsen und Tilgung, Grundbesitzabgaben etc. seit 2005 zu zahlen. Denn dies kann nach Vortrag des Klägers nicht mit dem Geld der Tochter erfolgt sein, da das Vermögen der Tochter nach der Renovierung des Hauses im August 2005 verbraucht war. Der Kläger und seine Frau können den Verpflichtungen 2005 auch nicht mit den Mieteinnahmen bestritten haben, denn diese Einnahmen gab es ab 2006 und 2007. Zudem differiert der Vortrag des Klägers, wenn er einerseits erklärt, die Kredite von den Mieteinnahmen oder aber mit den Darlehen der Freunde und Verwandte gezahlt zu haben, andererseits im Erörterungstermin im Februar 2016 angegeben hat, von dem Blindengeld seiner Tochter Zinsen, Tilgung und Grundbesitzabgaben bestritten zu haben.
Der Senat hat von der Möglichkeit, Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuerlegen, Gebrauch gemacht. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht worden sind, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Berichterstatterin hat den Kläger im Erörterungstermin unter Beteiligung des Dolmetschers darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist. Der Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung unter Hinzuziehung des Dolmetschers umfassend darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Rechtsstreits missbräuchlich ist, da die Berufung im Hinblick an die tatsächlichen Umstände, den Prüfungsumfang des § 67 SGB I und die Rechtsprechung des BSG von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Dies war dem Kläger auch schon deswegen deutlich, weil sein im Erörterungstermin anwesender Prozessbevollmächtigte nach eigenem Bekunden die Aussichtslosigkeit der Fortführung des Berufungsverfahrens erkannt und dem Kläger in einer Verhandlungsunterbrechung im Erörterungstermingeraten hat, die Konsequenz in Form einer prozessbeendenden Erklärung zu ziehen. Der Kläger ist auch auf die Möglichkeit der Auferlegung von Gerichtskosten im Senatstermin und die Höhe solcher Kosten hingewiesen worden. Das Beharren des Klägers auf der Fortführung des Berufungsverfahrens auch nach ausführlichem Rechtsgesprächen stellt sich somit als missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar. Abweichend von §§ 192 Abs. 2 Satz 2, 184 Abs. 2 Nr. 2 SGG und in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO (hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 192 Rn. 14) hält der Senat angesichts des Umfangs der Streitsache und des Gewichts der gegen den geltend gemachten Ansprüche sprechenden Gesichtspunkte den erhöhten Betrag von 500,- EUR für angemessen.
Die weitere Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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