Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 5276/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1917/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.08.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen einer Rentenbewilligung.
Die Klägerin bezog in den Jahren 2014/15 eine gesetzliche Witwenrente und eine betriebliche Witwenrente. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 28.01.2014 aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2014.
Unter dem 29.01.2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. In dem Schreiben heißt es: "Sie gehören somit nicht mehr zum Personenkreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB II erhalten können (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II). Gleichwohl haben Sie gemäß § 44a SGB II grundsätzlich bis zur Entscheidung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld II). Diese Leistungen werden jedoch ab sofort vorläufig erbracht."
Mit Bescheid vom 15.08.2014 wurden der Klägerin aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015 - ohne Hinweis auf die Vorläufigkeit der Leistungen - bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2014 wurden die Leistungen ab Januar 2015 an den neuen Regelbedarf angepasst. Mit Bescheid vom 26.02.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2015, erneut ohne Hinweis, dass dies nur vorläufig geschehen solle.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.2015 rückwirkend für die Zeit ab dem 01.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und wies darauf hin, dass die laufende Rentenzahlung ab dem 01.09.2015 beginnen werde. Für die Zeit von März 2014 bis August 2015 wurde der Nachzahlungsbetrag mit 5.537,58 Euro angegeben.
Der Beklagte machte daraufhin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Erstattungsanspruch geltend und bezifferte diesen mit Schreiben vom 03.08.2015 auf 5.158,74 Euro zuzüglich Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 930,74 Euro bzw. 135,72 Euro. Dieses Schreiben übersandte der Beklagte auch an die Klägerin. In dem Begleitschreiben heißt es: "Sehr geehrte Frau G den beigefügten Abdruck übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Bitte beachten Sie, dass von Ihnen keine Zahlungen zu leisten sind. Das beigefügte Schreiben ist lediglich zu Ihrer Information bestimmt."
Vor dem Hintergrund einer Mitteilung des Sozialamtes der Stadt E an den Beklagten, dass Leistungen nach dem SGB XII erst ab Oktober 2015 gewährt werden könnten, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.08.2015 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2015.
Gegen das Schreiben des Beklagten vom 03.08.2015 erhob die Klägerin Widerspruch, mit welchem sie eine Neuberechnung des Erstattungsbetrages begehrte. Sie machte insoweit geltend, nach § 40 Abs. 4 SGB II seien 56 % der berücksichtigten Bedarfe von Unterkunft und Heizung nicht zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, bei dem Schreiben vom 03.08.2015 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund informierte die Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2015 über die Abrechnung der Rentennachzahlung: Von der Rentennachzahlung für März 2014 bis August 2015 i.H.v. 5.537,58 Euro werde lediglich ein Betrag i.H.v. 378,84 Euro ausgezahlt, weil 5.158,74 Euro an den Beklagten erstattet würden.
Mit ihrer bereits am 14.12.2015 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe ihre Rentenansprüche gleichsam gepfändet, Rechtsschutz dagegen müsse möglich sein. Sie verlange die Auszahlung des einbehaltenen Betrages. Wäre die Rente früher bewilligt worden, hätte sie Wohngeld beantragen können. Im Übrigen begehre sie eine endgültige Festsetzung, da der Beklagte Leistungen bislang nur vorläufig bewilligt habe.
Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.101,14 Euro zu zahlen, hilfsweise 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.158,74 Euro zu zahlen, hilfsweise 3. den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die endgültige Festsetzung zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.08.2016 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mit allen Anträgen unzulässig. Die Leistungsklage eines Leistungsempfängers gegen eine Behörde sei grundsätzlich nur in Kombination mit einer Anfechtungsklage statthaft, die beantragte Leistung müsse zuvor beantragt und durch Verwaltungsakt abgelehnt worden sein. Die Klägerin habe insoweit keine Verwaltungsverfahren durchgeführt, denn sie habe beim Beklagten weder eine Zahlungen i.H.v. 2.101,14 Euro noch eine solche i.H.v. 5.158,74 Euro beantragt. Die von ihr nach dem SGB II beantragten Leistungen habe sie bis einschließlich September 2015 bewilligt bekommen. Sofern die Klägerin der Auffassung sei, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Höhe der Rentennachzahlung unzutreffend berechnet und ihr zu wenig gezahlt habe, müsse sie sich an den Rentenversicherungsträger wenden. Die Auffassung der Klägerin, es seien gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II nur 56 % der Bedarfe für Unterkunft zu erstatten, gehe schon deshalb fehl, weil sie überhaupt keine Leistungen nach § 50 SGB X erstatten müsse. Schließlich sei auch der Antrag auf endgültige Leistungsfestsetzung unzulässig, denn der Beklagte habe alle Leistungen endgültig bewilligt. Die Ankündigung im Bescheid vom 29.01.2014 sei nie umgesetzt worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.08.2016 zugestellte Urteil am 19.09.2016 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, sie streite weiterhin um die Verwirklichung ihres bisher entgangenen Wohngeldanspruchs für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2015. Ein anderer Weg als die Gewährung einer Nichterstattungspflicht von 56 % der Unterkunftskosten nach § 40 Abs. 4 SGB II zur Verwirklichung ihres entgangenen Wohngeldanspruchs zu ihren Gunsten sei nicht gegeben, denn eine rückwirkende Antragsmöglichkeit auf Wohngeldleistungen durch sie selbst sei nicht gegeben. Der Beklagte, zu dem in gemeinsamer Einrichtung auch und insbesondere der für Wohngeld zuständige kommunale Träger gehöre, habe ihr zu keinem Zeitpunkt zur Bewirkung eines endgültigen Wohngeldanspruchs beratend oder hinweisend verholfen. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund sei im Verhältnis zu ihr ein beschwerender Verwaltungsakt. Soweit das Sozialgericht ausführe, sie müsse sich an den Rentenversicherungsträger wenden, sei dies unverständlich. Denn durch sie werde nicht die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund angefochten, sondern die amtliche Falschbeurkundung durch den Beklagten, der es der Deutschen Rentenversicherung Bund erlaube, eine Abrechnung aufgrund der amtlichen Beurkundung durch den Beklagten vorzunehmen. Sie sei dadurch beschwert, dass ihre Rentenansprüche durch den Beklagten rechtsbehelfslos quasi gepfändet bzw. mit den nach dem SGB II bewilligten Leistungen verrechnet werden. Da der sie beschwerende Erstattungsbescheid vom 03.08.2015 aufzuheben sei, dürfte sich für sie letztlich auch ein Anspruch i.H.v. 5.158,74 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.08.2016 zu ändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.101,14 Euro zu zahlen, hilfsweise 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.158,74 Euro zu zahlen, hilfsweise 3. den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die endgültige Festsetzung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn sie sind mit der ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Auszahlung von 2.101,14 Euro (1.) bzw. "hilfsweise" von 5.158,74 Euro (2.) zu, noch kann sie "hilfsweise" eine endgültige Leistungsfestsetzung (3.) begehren.
1. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 SGG ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 2.101,14 Euro gegenüber dem Beklagten ergibt sich weder aus einem Verwaltungsakt noch aus dem Gesetz.
Die mit Bescheiden vom 28.01.2014, 15.08.2014, 22.11.2014 und 26.02.2015 bewilligten Leistungen zur Sicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat der Beklagte an die Klägerin ausgezahlt und damit den Leistungsanspruch der Klägerin erfüllt.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 2.101,14 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte vom Rentenversicherungsträger einen zu hohen Betrag zwecks Befriedigung eines Erstattungsanspruchs erhalten hat.
Ein solcher Anspruch lässt sich aus den Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X nicht ableiten. Die §§ 102 ff. SGB X regeln Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, nicht jedoch - aus welchen Gründen auch immer bestehende - Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Sozialleistungsträger. Die Erstattungsansprüche des Beklagten gegenüber anderen Sozialleistungsträgern aus §§ 40a, 44a Abs. 3 SGB II i.V.m. 102 ff. SGB X sind nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69). Dementsprechend vollzieht sich die Erstattung allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligung des Leistungsberechtigten. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes; der Anspruch des Leistungsberechtigten geht also nicht auf den erstattungsberechtigten Leistungsträger über. Zahlt der Rentenversicherungsträger an den Träger der Grundsicherung, so zahlt er nicht auf die bestehende rentenversicherungsrechtliche Schuld gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern auf eine eigenständige Erstattungsschuld gegenüber dem Träger der Grundsicherung. Seine rentenversicherungsrechtliche Schuld gilt lediglich nach Maßgabe des § 107 SGB X als erfüllt. Sollte, wovon die Klägerin offenbar ausgeht, der Rentenversicherungsträger dem Beklagten einen zu hohen Betrag erstattet haben, müsste die Klägerin dies, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen (vgl. BSG, Urteile vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R und vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12), weil dieser insoweit nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden wäre.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf den sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Dieser verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilen Bereicherungsanspruchs (vgl. nur BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn auch das Bereicherungsrecht des BGB würde der Klägerin - entgegen ihrer Auffassung - keinen Anspruch gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R).
Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn als Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt worden ist, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Vorschrift kommt unabhängig davon, ob der Rentenversicherungsträger an den Beklagten einen zu hohen Betrag erstattet hat, nicht zur Anwendung, so dass es keiner weiteren Prüfung zur Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs des Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger bedarf. Bestand ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger - auch in dieser Höhe -, so hat der Rentenversicherungsträger an den Beklagten als Erstattungsberechtigten im Sinne des § 104 SGB X, also nicht an einen Nichtberechtigten gezahlt, wie dies § 816 Abs. 2 BGB voraussetzt. Sollte demgegenüber der Rentenversicherungsträger dem Beklagten mehr als gesetzlich vorgesehen erstattet haben, wirkt sich dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Lasten der Klägerin aus. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten, vorliegend also der Klägerin, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, vorliegend den Rentenversicherungsträger, nur insoweit als erfüllt, als ein Erstattungsanspruch besteht. Anders ausgedrückt: Hat der Rentenversicherungsträger dem Beklagten zu Unrecht Beträge erstattet, ist er von seiner Leistungspflicht aus dem Rentenversicherungsverhältnis gegenüber der Klägerin nicht befreit worden (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 11/08 R).
Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Rentenversicherungsträger zu Unrecht angenommen hat, dass der sich aus der Rentenbewilligung ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 56% der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 107 SGB X erloschen ist (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 - L 2 R 237/13) bzw. ob die Klägerin nach Erhalt des Rentenbewilligungsbescheides nachträglich Wohngeld für die Zeit bis zum 31.08.2015 beantragen konnte (vgl. hierzu Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40a Rn. 40.4; Aubel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40 Rn. 150). Denn Streitgegenstand des Verfahrens ist weder ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch ein Anspruch auf Wohngeld.
2. Der Hilfsantrag zu 2) - Zahlung von 5.158,74 Euro - ist zulässig, aber unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist nicht ersichtlich. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass ihr ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist eine andere Anspruchsgrundlage als der Amtshaftungsanspruch, den die Klägerin ausdrücklich im Verfahren nicht verfolgt, aus öffentlichem Recht nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2015 - L 19 AS 816/14, m.w.N.).
3. Der Hilfsantrag zu 3) ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen einer Rentenbewilligung.
Die Klägerin bezog in den Jahren 2014/15 eine gesetzliche Witwenrente und eine betriebliche Witwenrente. Der Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 28.01.2014 aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2014.
Unter dem 29.01.2014 forderte der Beklagte die Klägerin auf, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. In dem Schreiben heißt es: "Sie gehören somit nicht mehr zum Personenkreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB II erhalten können (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 SGB II). Gleichwohl haben Sie gemäß § 44a SGB II grundsätzlich bis zur Entscheidung über das Vorliegen einer Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld II). Diese Leistungen werden jedoch ab sofort vorläufig erbracht."
Mit Bescheid vom 15.08.2014 wurden der Klägerin aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015 - ohne Hinweis auf die Vorläufigkeit der Leistungen - bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2014 wurden die Leistungen ab Januar 2015 an den neuen Regelbedarf angepasst. Mit Bescheid vom 26.02.2015 bewilligte der Beklagte der Klägerin aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von März bis August 2015, erneut ohne Hinweis, dass dies nur vorläufig geschehen solle.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.2015 rückwirkend für die Zeit ab dem 01.03.2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und wies darauf hin, dass die laufende Rentenzahlung ab dem 01.09.2015 beginnen werde. Für die Zeit von März 2014 bis August 2015 wurde der Nachzahlungsbetrag mit 5.537,58 Euro angegeben.
Der Beklagte machte daraufhin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Erstattungsanspruch geltend und bezifferte diesen mit Schreiben vom 03.08.2015 auf 5.158,74 Euro zuzüglich Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. 930,74 Euro bzw. 135,72 Euro. Dieses Schreiben übersandte der Beklagte auch an die Klägerin. In dem Begleitschreiben heißt es: "Sehr geehrte Frau G den beigefügten Abdruck übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme. Bitte beachten Sie, dass von Ihnen keine Zahlungen zu leisten sind. Das beigefügte Schreiben ist lediglich zu Ihrer Information bestimmt."
Vor dem Hintergrund einer Mitteilung des Sozialamtes der Stadt E an den Beklagten, dass Leistungen nach dem SGB XII erst ab Oktober 2015 gewährt werden könnten, bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 07.08.2015 erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2015.
Gegen das Schreiben des Beklagten vom 03.08.2015 erhob die Klägerin Widerspruch, mit welchem sie eine Neuberechnung des Erstattungsbetrages begehrte. Sie machte insoweit geltend, nach § 40 Abs. 4 SGB II seien 56 % der berücksichtigten Bedarfe von Unterkunft und Heizung nicht zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 verwarf der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig mit der Begründung, bei dem Schreiben vom 03.08.2015 habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund informierte die Klägerin mit Schreiben vom 15.09.2015 über die Abrechnung der Rentennachzahlung: Von der Rentennachzahlung für März 2014 bis August 2015 i.H.v. 5.537,58 Euro werde lediglich ein Betrag i.H.v. 378,84 Euro ausgezahlt, weil 5.158,74 Euro an den Beklagten erstattet würden.
Mit ihrer bereits am 14.12.2015 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagte habe ihre Rentenansprüche gleichsam gepfändet, Rechtsschutz dagegen müsse möglich sein. Sie verlange die Auszahlung des einbehaltenen Betrages. Wäre die Rente früher bewilligt worden, hätte sie Wohngeld beantragen können. Im Übrigen begehre sie eine endgültige Festsetzung, da der Beklagte Leistungen bislang nur vorläufig bewilligt habe.
Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.101,14 Euro zu zahlen, hilfsweise 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.158,74 Euro zu zahlen, hilfsweise 3. den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die endgültige Festsetzung zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 04.08.2016 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mit allen Anträgen unzulässig. Die Leistungsklage eines Leistungsempfängers gegen eine Behörde sei grundsätzlich nur in Kombination mit einer Anfechtungsklage statthaft, die beantragte Leistung müsse zuvor beantragt und durch Verwaltungsakt abgelehnt worden sein. Die Klägerin habe insoweit keine Verwaltungsverfahren durchgeführt, denn sie habe beim Beklagten weder eine Zahlungen i.H.v. 2.101,14 Euro noch eine solche i.H.v. 5.158,74 Euro beantragt. Die von ihr nach dem SGB II beantragten Leistungen habe sie bis einschließlich September 2015 bewilligt bekommen. Sofern die Klägerin der Auffassung sei, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund die Höhe der Rentennachzahlung unzutreffend berechnet und ihr zu wenig gezahlt habe, müsse sie sich an den Rentenversicherungsträger wenden. Die Auffassung der Klägerin, es seien gemäß § 40 Abs. 4 S. 1 SGB II nur 56 % der Bedarfe für Unterkunft zu erstatten, gehe schon deshalb fehl, weil sie überhaupt keine Leistungen nach § 50 SGB X erstatten müsse. Schließlich sei auch der Antrag auf endgültige Leistungsfestsetzung unzulässig, denn der Beklagte habe alle Leistungen endgültig bewilligt. Die Ankündigung im Bescheid vom 29.01.2014 sei nie umgesetzt worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.08.2016 zugestellte Urteil am 19.09.2016 Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, sie streite weiterhin um die Verwirklichung ihres bisher entgangenen Wohngeldanspruchs für die Zeit vom 01.03.2014 bis zum 31.08.2015. Ein anderer Weg als die Gewährung einer Nichterstattungspflicht von 56 % der Unterkunftskosten nach § 40 Abs. 4 SGB II zur Verwirklichung ihres entgangenen Wohngeldanspruchs zu ihren Gunsten sei nicht gegeben, denn eine rückwirkende Antragsmöglichkeit auf Wohngeldleistungen durch sie selbst sei nicht gegeben. Der Beklagte, zu dem in gemeinsamer Einrichtung auch und insbesondere der für Wohngeld zuständige kommunale Träger gehöre, habe ihr zu keinem Zeitpunkt zur Bewirkung eines endgültigen Wohngeldanspruchs beratend oder hinweisend verholfen. Die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs des Beklagten gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund sei im Verhältnis zu ihr ein beschwerender Verwaltungsakt. Soweit das Sozialgericht ausführe, sie müsse sich an den Rentenversicherungsträger wenden, sei dies unverständlich. Denn durch sie werde nicht die Berechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund angefochten, sondern die amtliche Falschbeurkundung durch den Beklagten, der es der Deutschen Rentenversicherung Bund erlaube, eine Abrechnung aufgrund der amtlichen Beurkundung durch den Beklagten vorzunehmen. Sie sei dadurch beschwert, dass ihre Rentenansprüche durch den Beklagten rechtsbehelfslos quasi gepfändet bzw. mit den nach dem SGB II bewilligten Leistungen verrechnet werden. Da der sie beschwerende Erstattungsbescheid vom 03.08.2015 aufzuheben sei, dürfte sich für sie letztlich auch ein Anspruch i.H.v. 5.158,74 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.08.2016 zu ändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.101,14 Euro zu zahlen, hilfsweise 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.158,74 Euro zu zahlen, hilfsweise 3. den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die endgültige Festsetzung zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder die Klägerin noch ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn sie sind mit der ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit dieser Verfahrensweise, deren Zulässigkeit sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 153 Abs. 1, 110, 126 SGG ergibt, hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Auszahlung von 2.101,14 Euro (1.) bzw. "hilfsweise" von 5.158,74 Euro (2.) zu, noch kann sie "hilfsweise" eine endgültige Leistungsfestsetzung (3.) begehren.
1. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage i.S.v. § 54 Abs. 5 SGG ist zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 2.101,14 Euro gegenüber dem Beklagten ergibt sich weder aus einem Verwaltungsakt noch aus dem Gesetz.
Die mit Bescheiden vom 28.01.2014, 15.08.2014, 22.11.2014 und 26.02.2015 bewilligten Leistungen zur Sicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II hat der Beklagte an die Klägerin ausgezahlt und damit den Leistungsanspruch der Klägerin erfüllt.
Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 2.101,14 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte vom Rentenversicherungsträger einen zu hohen Betrag zwecks Befriedigung eines Erstattungsanspruchs erhalten hat.
Ein solcher Anspruch lässt sich aus den Vorschriften der §§ 102 ff. SGB X nicht ableiten. Die §§ 102 ff. SGB X regeln Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, nicht jedoch - aus welchen Gründen auch immer bestehende - Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Sozialleistungsträger. Die Erstattungsansprüche des Beklagten gegenüber anderen Sozialleistungsträgern aus §§ 40a, 44a Abs. 3 SGB II i.V.m. 102 ff. SGB X sind nicht von der Rechtsposition des Leistungsberechtigten abgeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 01.12.1983 - 4 RJ 91/82 - BSGE 56, 69). Dementsprechend vollzieht sich die Erstattung allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligung des Leistungsberechtigten. Der Erstattungsanspruch entsteht kraft Gesetzes; der Anspruch des Leistungsberechtigten geht also nicht auf den erstattungsberechtigten Leistungsträger über. Zahlt der Rentenversicherungsträger an den Träger der Grundsicherung, so zahlt er nicht auf die bestehende rentenversicherungsrechtliche Schuld gegenüber dem Leistungsempfänger, sondern auf eine eigenständige Erstattungsschuld gegenüber dem Träger der Grundsicherung. Seine rentenversicherungsrechtliche Schuld gilt lediglich nach Maßgabe des § 107 SGB X als erfüllt. Sollte, wovon die Klägerin offenbar ausgeht, der Rentenversicherungsträger dem Beklagten einen zu hohen Betrag erstattet haben, müsste die Klägerin dies, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen (vgl. BSG, Urteile vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R und vom 22.05.2002 - B 8 KN 11/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 12), weil dieser insoweit nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden wäre.
Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf den sog. öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stützen. Dieser verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilen Bereicherungsanspruchs (vgl. nur BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R - m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn auch das Bereicherungsrecht des BGB würde der Klägerin - entgegen ihrer Auffassung - keinen Anspruch gewähren (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 11/08 R).
Nach § 816 Abs. 2 BGB ist ein Nichtberechtigter dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet, wenn an ihn als Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt worden ist, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist. Diese Vorschrift kommt unabhängig davon, ob der Rentenversicherungsträger an den Beklagten einen zu hohen Betrag erstattet hat, nicht zur Anwendung, so dass es keiner weiteren Prüfung zur Rechtmäßigkeit des Erstattungsanspruchs des Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger bedarf. Bestand ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Rentenversicherungsträger - auch in dieser Höhe -, so hat der Rentenversicherungsträger an den Beklagten als Erstattungsberechtigten im Sinne des § 104 SGB X, also nicht an einen Nichtberechtigten gezahlt, wie dies § 816 Abs. 2 BGB voraussetzt. Sollte demgegenüber der Rentenversicherungsträger dem Beklagten mehr als gesetzlich vorgesehen erstattet haben, wirkt sich dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu Lasten der Klägerin aus. Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten, vorliegend also der Klägerin, gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger, vorliegend den Rentenversicherungsträger, nur insoweit als erfüllt, als ein Erstattungsanspruch besteht. Anders ausgedrückt: Hat der Rentenversicherungsträger dem Beklagten zu Unrecht Beträge erstattet, ist er von seiner Leistungspflicht aus dem Rentenversicherungsverhältnis gegenüber der Klägerin nicht befreit worden (BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 11/08 R).
Im Übrigen kann dahinstehen, ob der Rentenversicherungsträger zu Unrecht angenommen hat, dass der sich aus der Rentenbewilligung ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 56% der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 107 SGB X erloschen ist (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 - L 2 R 237/13) bzw. ob die Klägerin nach Erhalt des Rentenbewilligungsbescheides nachträglich Wohngeld für die Zeit bis zum 31.08.2015 beantragen konnte (vgl. hierzu Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40a Rn. 40.4; Aubel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40 Rn. 150). Denn Streitgegenstand des Verfahrens ist weder ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Rentenversicherungsträger noch ein Anspruch auf Wohngeld.
2. Der Hilfsantrag zu 2) - Zahlung von 5.158,74 Euro - ist zulässig, aber unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist nicht ersichtlich. Es wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass ihr ein Schadensersatzanspruch zusteht, ist eine andere Anspruchsgrundlage als der Amtshaftungsanspruch, den die Klägerin ausdrücklich im Verfahren nicht verfolgt, aus öffentlichem Recht nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB herleiten (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 28.10.2015 - L 19 AS 816/14, m.w.N.).
3. Der Hilfsantrag zu 3) ist unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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