Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 217/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 508/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 241/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.10.1977 hat.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger stürzte am 26.10.1977 während seiner Tätigkeit als Elektromonteur aus etwa drei Metern Höhe von einer Leiter auf einen Betonboden und zog sich hierbei einen Unterarmbruch links, einen Schenkelhalsbruch links, einen Trümmerbruch des linken Sprungbeins, der kleinen Fußwurzelknochen links und einen Basisbruch des 5. Mittelfußknochens zu.
Mit Bescheid vom 28.08.1978 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger zunächst eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. unter Anerkennung folgender Unfallfolgen: "Links: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes, des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des Kleinzehengrundgelenks, Muskelverschmächtigung des Unterschenkels sowie Schwellneigung mit Blutumlaufstörung mit verminderter Belastbarkeit des Fußes nach knöchern fest verheiltem Bruch des Schenkelhalses, des Kahnbeines und des Würfelbeines und Verrenkung des Kleinzehengrundgelenks". Die Folgen des Speichenbruchs seien annähernd folgenlos ausgeheilt. Nicht anerkannt werde ein Zustand nach Kniescheibenbruch rechts, Senk- und Spreizfuß beiderseits.
Mit Dauerrentenbescheid vom 27.07.1979 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann eine Rente nach einer MdE um 30 vH unter Anerkennung der Unfallfolgen "Links: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes sowie des oberen und unteren Sprunggelenkes, Muskelminderung an der Wade sowie Verkürzung der Kleinzehe mit der Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen".
Mit weiterem Bescheid vom 16.06.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines zuvor eingeholten chirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. C, Ärztlicher Direktor der BG-Unfallklinik N vom 30.03.1998 mit Wirkung vom 01.09.1997 eine Verletztenrente in Höhe von 40 v.H. Hierbei ging sie von einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen aus und erkannte diese wie folgt an: "Links: Die Handgelenksbeweglichkeit hat, bei beginnenden verformenden Veränderungen, abgenommen, die Bewegungseinschränkung am Hüftgelenk hat zugenommen, die Muskelminderung am Bein hat sich verstärkt, im Bereich der Fußwurzel und des Kahnbeins sind röntgenologisch nachweisbare deutliche verformende Veränderungen eingetreten und die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk hat sich verschlechtert". Die vom Kläger beklagten ischialgieformen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden nicht als Unfallfolge anerkannt und bei der Feststellung der MdE-Erhöhung nicht berücksichtigt.
Wegen der Folgen eines weiteren, am 07.08.1971 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem der Kläger sich einen Bruch der rechten Kniescheibe zugezogen hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 13.08.1998 eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. gewährt.
Im Mai 2004 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Unter Vorlage des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz wies er darauf hin, dass ihm ab dem 01.06.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Die Verletztenrente sei deshalb anzuheben. Er leide ständig unter starken Schmerzen beider Beine. Die Muskulatur habe nachgelassen, und er habe infolge dessen die Kraft in den Beinen fast ganz verloren. Auch könne er seine linke Hand wegen Schmerzen im Handgelenk nicht belasten. Die Wirbelsäule sei wegen seiner Probleme mit allen Gelenken ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen.
Im Auftrag der Beklagten erstellte erneut Prof. Dr. C unter dem 22.11.2004 ein chirurgisches Gutachten. Darin stellte der Gutachter eine endgradige Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk bei röntgenologisch erkennbar verformenden Veränderungen nach knöchern fest verheiltem Speichenbruch mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle fest. Darüber hinaus bestünden reizlose Narben am linken Hüftgelenk und am Oberschenkel nach operativer Versorgung einer Schenkelhalsfraktur bei erfolgter Metallentfernung. Ferner liege eine Gang- und Standbehinderung links bei Muskel- und Kraftminderung am linken Bein vor. Ein wesentlicher Unterschied zu den Voruntersuchungen ergebe sich nicht. Die MdE sei deshalb mit 40 v.H. weiterhin zutreffend eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 03.02.2005 stellte die Beklagte die MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 07.08.1971 auf 20 v.H. fest und erhöhte die Verletztenrente mit Wirkung ab 01.06.2004.
Ebenfalls mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Erhöhung der Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 26.10.1977 ab. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. C führte sie aus, eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG). In dem unter dem Aktenzeichen S 16 U 201/05 geführten Verfahren legte er einen Befundbericht des Oberarztes der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses Barmherzige Brüder in N, Dr. H, vom 29.11.2005 vor. In Kenntnis des Gutachtens aus der BG-Klinik N schloss sich Dr. H der dortigen Einschätzung an. Daraufhin wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2007 rechtskräftig ab.
Im Juni 2008 stellte der Kläger einen weiteren Verschlimmerungsantrag. Er machte geltend, die Folgen aus beiden Unfällen hätten sich enorm verschlimmert. Die Muskulatur sei geschrumpft und die Kraft in beiden Beinen habe nachgelassen. Wegen seiner Schmerzen sei seine Bewegung sehr reduziert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin wegen des Unfalls vom 26.10.1977 eine erneute Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. C, welche u.a. unter Mitwirkung von Assistenzärztin Dr. X erfolgte. In dem Gutachten vom 24.11.2008 wurde festgestellt, dass sich die Beweglichkeit in der linken Hüfte und im oberen Sprunggelenk im Vergleich zu seinem Vorgutachten verschlechtert habe. Die Verschlimmerung sei ab dem 01.01.2008 anzunehmen. Die MdE sei jedoch weiterhin mit 40 v.H. einzuschätzen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.2009 teilte Prof. Dr. C mit, dass sich die Beweglichkeit leicht verschlechtert habe, hieraus jedoch keine Änderung der MdE resultiere.
Mit Bescheid vom 09.02.2009 lehnte die Beklagte gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. C eine Erhöhung der Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 26.10.1977 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2009 Widerspruch ein. Er hielt das Gutachten von Prof. Dr. C mit Ausnahme der Einschätzung der MdE für zutreffend. Seiner Meinung nach rechtfertige die eingetretene Verschlimmerung die Anhebung der MdE auf 50 v.H.
Die Beklagte zog daraufhin zunächst einen Bericht über eine stationäre Reha-Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 05.06.2009 bis 03.07.2009 von der Johannesbad-Fachklinik in G vom 16.07.2009 bei. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich bei der Entlassung ein deutlicher Rückgang des bisherigen Beschwerdebildes gezeigt habe.
Am 11.08.2009 nahm Assistenzärztin Dr. X ergänzend zu dem Gutachten vom 24.11.2008 Stellung. Die MdE für den Unfall vom 26.10.1977 sei unverändert mit 40 v.H. einzuschätzen. Die im Bereich des linken Hüftgelenks und des linken oberen Sprunggelenks leicht verschlechterte Beweglichkeit im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.03.1998 sei nicht ausreichend, um eine Änderung der MdE zu bewirken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 27.10.2009 erhob der Kläger Klage vor dem SG. Zur Begründung trug er vor, dass eine erhebliche Verschlechterung der Unfallfolgen im Bereich des linken Hüftgelenks, des linken Sprunggelenks und der Hand eingetreten sei. Die Muskulatur an den Beinen habe abgenommen. Wegen mangelnder Bewegung aufgrund der Unfallfolgen, teils auch psychischen Belastungen, habe er nun auch ernste Probleme mit dem Herz bekommen. Bei der MdE-Bewertung seien auch Schmerzen und der psychische Zustand einzubeziehen. Ihm stehe daher ab dem vom Gutachter angenommenen Tag der Verschlimmerung, dem 01.01.2008, eine MdE von 60 v.H. zu.
Das Sozialgericht Köln erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. I. Dr. I gelangte in seinem Gutachten vom 18.10.2010 nach einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers vom 05.10.2010 unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Befunde zu dem Ergebnis, dass seit Erlass des Bescheides vom 16.06.1998 eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Diese liege zum Einen in einer zunehmenden schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüftgelenkes durch die Ausbildung einer schweren posttraumatischen Coxarthrose. Insbesondere die Veränderung im Bereich des linken Hüftgelenkes, auch im Zusammenwirken mit den unfallbedingten Veränderungen des Achsenskeletts, bedinge eine MdE von 10 v.H. im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung. Im Vergleich zu dem Gutachten von Prof. Dr. C vom 25.11.2008 sei eine weitere Einschränkung der Beuge- und Rotationsfähigkeit im Hüftgelenk eingetreten, wobei die Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit auffallend deutlich und wesentlich sei. Beim Kläger liege nun auch eine fixierte flachbogige Seitwärtsausbiegung der Wirbelsäule im Übergangsbereich der BWS zur LWS vor. Diese sei zwar auf die Unfallfolgen zurückzuführen, führe aber nicht zu wesentlichen Funktionsbehinderungen des Achsenskeletts, so dass hierfür auch keine MdE-Erhöhung begründbar sei. Die vom Kläger beklagten Schmerzen an der LWS seien auf Bandscheibendegenerationen und Arthrosen zurückzuführen, die nicht durch die Unfallfolgen bedingt seien. Die Bewegungsausmaße im linken oberen und unteren Sprunggelenk seien nahezu identisch mit denen von 1998. Eine wesentliche Verschlimmerung der Gang- und Standfähigkeit des linken Beines sei ebenso wenig nachweisbar wie eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen im Bereich des linken Handgelenks. Wegen der Verschlimmerung im Bereich des linken Hüftgelenkes im Zusammenwirken mit den unfallbedingten Veränderungen des Achsenskeletts sei ab Untersuchungsdatum (05.10.2010) eine MdE von 50 v.H. anzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009, dem Kläger wegen des Unfalls vom 26.10.1977 Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. ab dem 01.10.2010 zu gewähren und wies die Klage im Übrigen ab. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Prof. Dr. I
Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger am 31.03.2011 Berufung vor dem erkennenden Senat ein (Aktenzeichen L 17 U 187/11). Er begehrte weiterhin die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 50 v.H. ab dem 01.01.2008 und in Höhe von 60 v.H. ab dem 01.01.2010. Er wies darauf hin, dass sich aus dem Gutachten der BG-Unfallklinik N vom 09.10.2008 ergebe, dass nicht nur die Beweglichkeit in der linken Hüfte, sondern auch die Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk deutlich herabgesetzt sei. Weiterhin führte er sein Herzleiden auf den Arbeitsunfall zurück.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte der Senat ein Gutachten nach Aktenlage von der Chirurgin und Unfallchirurgin Dr. C von der BG-Unfallklinik N vom 03.02.2012 ein. Die Sachverständige folgte in ihrem Gutachten der Einschätzung des Gutachtens vom 24.11.2008 des Prof. Dr. C voll umfänglich und bestätigte eine MdE von 40 v.H. Auch die Ausführungen von Dr. I, insbesondere zur Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk, hielt sie für schlüssig und dementsprechend eine Erhöhung der MdE auf 50 v.H. ab dem Tag der Gutachtenerstellung für gerechtfertigt. Gegen das Gutachten von Dr. I wandte sie allerdings mit ausführlicher Begründung ein, dass die Veränderungen und Beschwerden der Wirbelsäule nicht den Unfallfolgen zugeordnet werden können.
In der öffentlichen Sitzung des 17. Senats des LSG NRW vom 09.10.2013 schlossen die Beteiligten auf Anregung des Senats folgenden Vergleich: "1. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH ab dem 01.01.2010 zu zahlen. 2. Der Kläger erklärt, dass er dieses Angebot annimmt und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. 3. Der Kläger stellt einen Verschlimmerungsantrag."
Auf den Verschlimmerungsantrag des Klägers hin erstellte Prof. Dr. C unter Mitwirkung der Chirurgin und Unfallchirurgin Dr. C unter dem 15.10.2013 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten zur Nachprüfung der MdE. Er stellte folgende Unfallfolgen fest: Posttraumatische Arthrose des linken Handgelenks bei knöchern konsolidierter Radiusbasisfraktur und Abriss des Processus styloideus ulnae, eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handgelenk in allen Ebenen, posttraumatische Arthrose des linken Hüftgelenks bei knöchern konsolidierter Schenkelhalsfraktur linksseitig mit reizlosen Narben, Bewegungseinschränkung der linken Hüfte (nur eingeschränkt beurteilbar), knöchern konsolidierte Talusfraktur sowie Fraktur des Os cuboideum linksseitig mit radiologisch deutlich erkennbarer Deformierung, eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk, knöchern konsolidierte Basisfraktur des V. Mittelfußknochens sowie vorhandene Subluxationsstellung im Metatarsophalangealgelenk V. Zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten, die MdE betrage wie bisher 50 vH.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab, da sich im Vergleich zu den maßgeblichen Vorgutachten des Dr. I vom 18.10.2010 und der
Frau Dr. C vom 03.02.2012 keine wesentliche Änderung in den festgestellten Unfallfolgen ergebe.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 06.12.2013 Widerspruch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er weiterhin ab dem 01.01.2008 eine MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 eine MdE von 60 vH erwarte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.03.2014 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 07.05.2014 vor dem SG Klage erhoben. Sinngemäß hat er vorgetragen, weiterhin ab dem 01.01.2008 eine MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 eine MdE von 60 vH zu begehren. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Vergleich sei am Ende seinerseits ungültig geworden.
Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es im Verfahren nur darum gehe, ob sich seit dem am 09.10.2013 geschlossenen Vergleich die Unfallfolgen nochmals wesentlich verschlechtert hätten, was nicht der Fall sei, und zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger entgegen der vergleichsweisen Einigung vom 09.10.2013 die Gewährung einer MdE von 50% verlange, sei die Klage unzulässig, soweit die Klage den Verschlimmerungsantrag betreffe, sei sie unbegründet, da eine weitere Verschlimmerung der Unfallfolgen mit der Konsequenz einer Erhöhung der MdE auf 60 % nicht eingetreten sei.
Gegen den ihm am 11.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.08.2014 Berufung eingelegt und sein Begehren, ab dem 01.01.2008 eine MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 eine MdE von 60 vH zuerkannt zu bekommen, weiterverfolgt. Alles aus der Berufung vom 21.03.2011 gegen den Gerichtsbescheid Az.: S 16 U 199/09 vom 28.02.2011 sei immer noch aktuell und sei mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid Az. S 16 U 217/14 vom 16.07.2014 wie eine Einheit zu behandeln.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.10.1977 für den Zeitraum seit dem 01.01.2008 Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 nach einer MdE um 60 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der Wirksamkeit der Beendigung des Verfahrens L 17 U 187/11 wurde vor dem erkennenden Senat ein weiterer Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen L 17 U 687/14 geführt. Der Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 28.10.2015 festgestellt, dass dieses Verfahren durch den Vergleich vom 09.10.2013 beendet ist. Der Kläger hat im Verfahren L 17 U 687/14 als weitere medizinische Unterlagen Berichte des Gesundheitsamts - Zentrum für mentale Gesundheit - A vom 17.01.2015, der Poliklinik "T in A vom 06.03.2015 und der Poliklinik "Dr. T" in A vom 16.10.2014 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Nach Zustellung der Ladung hat der Kläger mitgeteilt, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Einen Antrag auf Aufhebung des Termins hat er nicht gestellt. Der Beklagten wurde daraufhin freigestellt, ob sie zu dem Termin erscheinen will.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden in der dem Kläger am 30.04.2016 und der Beklagten am 27.04.2016 ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass auch in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann (§§ 153 Abs.1 i.V. mit 126 SGG, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 126 Rn. 4). Ein Antrag auf Aufhebung des Termins wurde nicht gestellt.
Soweit der Kläger weiterhin auch für die Zeit bis zum 09.10.2013 die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH ab dem 01.01.2008 und 60 vH ab dem 01.01.2010 begehrt, ist die Klage nicht zulässig. Dieser Zeitraum ist schon nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014. Das entsprechende Begehren des Klägers war vielmehr bereits Gegenstand des vor dem erkennenden Senat geführten Rechtsstreits L 17 U 187/11 betreffend den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009. Dieses Verfahren wurde durch den Vergleich vom 09.10.2013 wirksam beendet, was der Senat mit Urteil vom 28.10.2015 zum Aktenzeichen L 17 U 687/14 festgestellt hat. In derselben Sache ist eine neue Klage unzulässig (Senatsurteil vom 30.08.2000, L 17 U 157/98).
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 wendet, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente gemäß § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wegen einer weiteren Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.10.1977.
In den dem gerichtlichen Vergleich vom 09.10.2013 zugrunde liegenden Unfallfolgen ist keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Bei einer Änderung zugunsten des Betroffenen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt, § 73 Abs. 3 Satz 1 1. HS SGB VII. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßstab für die Bewertung sind die nach den medizinischen Erfahrungssätzen gebildeten, durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Bewertungsgrundsätze (s. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl, S. 96 ff). Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss - soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Unfallerstschaden nachgewiesen ist - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Gründe so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSGE SozR 41 zu § 128 SGG; BSG SozR zu § 542 RVO a.F.).
Davon ausgehend ist aber eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Vergleich vom 09.10.2013 zu Grunde gelegen haben, nämlich den Feststellungen gemäß den gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. I vom 18.10.2010 und Dr. C vom 03.02.2012 sowie des Reha-Entlassungsberichts der Johannesbad-Fachklinik G, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. C vom 15.10.2013. Dieser hat nach röntgenologischer und ambulanter Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung in den Unfallfolgen eingetreten ist und die MdE weiterhin 50 vH beträgt. Die von Prof. Dr. C erhobenen Untersuchungsbefunde und die beschriebenen Funktionsdefizite bieten keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen im Vergleich zur Vorbegutachtung. Solche hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Sofern er im Verfahren L 17 U 687/14 weitere Arztberichte vorgelegt hat, betreffen diese ersichtlich nicht Folgen des Unfalls vom 26.10.1977. Der Befund des Orthopäden T vom 16.10.2014 bezieht sich vornehmlich auf Beschwerden des rechten Knies, an welchem im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Unfall schon kein Erstschaden eingetreten ist. Dementsprechend hat auch Prof. Dr. C den am rechten Knie bestehenden Zustand nach Patellafraktur als unfallunabhängig bezeichnet. Im Übrigen enthält der Bericht keine Befunde, welche die Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. C vom 15.10.2013 widerlegen. Gleiches gilt für das Schreiben des Orthopäden N vom 09.01.2015, in welchem eine Bursitis präpatellaris (Schleimbeutelentzündung) in Bezug auf das rechte Knie erwähnt wird. Aus den handschriftlichen Vermerken des Klägers auf den von ihm übersandten Unterlagen geht im Übrigen hervor, dass er diese Erkrankung selbst im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 07.08.1971 sieht. Objektive Anhaltspunkte für einen Unfallzusammenhang der von der Poliklinik "T" unter dem 06.03.2015 diagnostizierten Dreigefäßerkrankung sowie der von dem Neuropsychiater Dr. P diagnostizierten Konzentrationsstörung, die Anlass zu weiterer Beweiserhebung wären, lassen sich den vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung höherer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.10.1977 hat.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger stürzte am 26.10.1977 während seiner Tätigkeit als Elektromonteur aus etwa drei Metern Höhe von einer Leiter auf einen Betonboden und zog sich hierbei einen Unterarmbruch links, einen Schenkelhalsbruch links, einen Trümmerbruch des linken Sprungbeins, der kleinen Fußwurzelknochen links und einen Basisbruch des 5. Mittelfußknochens zu.
Mit Bescheid vom 28.08.1978 gewährte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (im Folgenden: Beklagte) dem Kläger zunächst eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v.H. unter Anerkennung folgender Unfallfolgen: "Links: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes, des oberen und unteren Sprunggelenkes sowie des Kleinzehengrundgelenks, Muskelverschmächtigung des Unterschenkels sowie Schwellneigung mit Blutumlaufstörung mit verminderter Belastbarkeit des Fußes nach knöchern fest verheiltem Bruch des Schenkelhalses, des Kahnbeines und des Würfelbeines und Verrenkung des Kleinzehengrundgelenks". Die Folgen des Speichenbruchs seien annähernd folgenlos ausgeheilt. Nicht anerkannt werde ein Zustand nach Kniescheibenbruch rechts, Senk- und Spreizfuß beiderseits.
Mit Dauerrentenbescheid vom 27.07.1979 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann eine Rente nach einer MdE um 30 vH unter Anerkennung der Unfallfolgen "Links: Bewegungseinschränkung des Hüftgelenkes sowie des oberen und unteren Sprunggelenkes, Muskelminderung an der Wade sowie Verkürzung der Kleinzehe mit der Notwendigkeit, orthopädisches Schuhwerk zu tragen".
Mit weiterem Bescheid vom 16.06.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund eines zuvor eingeholten chirurgischen Gutachtens von Prof. Dr. C, Ärztlicher Direktor der BG-Unfallklinik N vom 30.03.1998 mit Wirkung vom 01.09.1997 eine Verletztenrente in Höhe von 40 v.H. Hierbei ging sie von einer wesentlichen Verschlechterung der Unfallfolgen aus und erkannte diese wie folgt an: "Links: Die Handgelenksbeweglichkeit hat, bei beginnenden verformenden Veränderungen, abgenommen, die Bewegungseinschränkung am Hüftgelenk hat zugenommen, die Muskelminderung am Bein hat sich verstärkt, im Bereich der Fußwurzel und des Kahnbeins sind röntgenologisch nachweisbare deutliche verformende Veränderungen eingetreten und die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk hat sich verschlechtert". Die vom Kläger beklagten ischialgieformen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule wurden nicht als Unfallfolge anerkannt und bei der Feststellung der MdE-Erhöhung nicht berücksichtigt.
Wegen der Folgen eines weiteren, am 07.08.1971 erlittenen Arbeitsunfalls, bei dem der Kläger sich einen Bruch der rechten Kniescheibe zugezogen hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 13.08.1998 eine Stützrente nach einer MdE von 10 v.H. gewährt.
Im Mai 2004 machte der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Unter Vorlage des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberpfalz wies er darauf hin, dass ihm ab dem 01.06.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Die Verletztenrente sei deshalb anzuheben. Er leide ständig unter starken Schmerzen beider Beine. Die Muskulatur habe nachgelassen, und er habe infolge dessen die Kraft in den Beinen fast ganz verloren. Auch könne er seine linke Hand wegen Schmerzen im Handgelenk nicht belasten. Die Wirbelsäule sei wegen seiner Probleme mit allen Gelenken ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen.
Im Auftrag der Beklagten erstellte erneut Prof. Dr. C unter dem 22.11.2004 ein chirurgisches Gutachten. Darin stellte der Gutachter eine endgradige Bewegungseinschränkung am linken Handgelenk bei röntgenologisch erkennbar verformenden Veränderungen nach knöchern fest verheiltem Speichenbruch mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle fest. Darüber hinaus bestünden reizlose Narben am linken Hüftgelenk und am Oberschenkel nach operativer Versorgung einer Schenkelhalsfraktur bei erfolgter Metallentfernung. Ferner liege eine Gang- und Standbehinderung links bei Muskel- und Kraftminderung am linken Bein vor. Ein wesentlicher Unterschied zu den Voruntersuchungen ergebe sich nicht. Die MdE sei deshalb mit 40 v.H. weiterhin zutreffend eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 03.02.2005 stellte die Beklagte die MdE wegen der Folgen des Unfalls vom 07.08.1971 auf 20 v.H. fest und erhöhte die Verletztenrente mit Wirkung ab 01.06.2004.
Ebenfalls mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte die Beklagte die beantragte Erhöhung der Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 26.10.1977 ab. Gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. C führte sie aus, eine wesentliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen sei nicht eingetreten. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG). In dem unter dem Aktenzeichen S 16 U 201/05 geführten Verfahren legte er einen Befundbericht des Oberarztes der orthopädischen Abteilung des Krankenhauses Barmherzige Brüder in N, Dr. H, vom 29.11.2005 vor. In Kenntnis des Gutachtens aus der BG-Klinik N schloss sich Dr. H der dortigen Einschätzung an. Daraufhin wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.02.2007 rechtskräftig ab.
Im Juni 2008 stellte der Kläger einen weiteren Verschlimmerungsantrag. Er machte geltend, die Folgen aus beiden Unfällen hätten sich enorm verschlimmert. Die Muskulatur sei geschrumpft und die Kraft in beiden Beinen habe nachgelassen. Wegen seiner Schmerzen sei seine Bewegung sehr reduziert.
Die Beklagte veranlasste daraufhin wegen des Unfalls vom 26.10.1977 eine erneute Begutachtung des Klägers durch Prof. Dr. C, welche u.a. unter Mitwirkung von Assistenzärztin Dr. X erfolgte. In dem Gutachten vom 24.11.2008 wurde festgestellt, dass sich die Beweglichkeit in der linken Hüfte und im oberen Sprunggelenk im Vergleich zu seinem Vorgutachten verschlechtert habe. Die Verschlimmerung sei ab dem 01.01.2008 anzunehmen. Die MdE sei jedoch weiterhin mit 40 v.H. einzuschätzen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13.01.2009 teilte Prof. Dr. C mit, dass sich die Beweglichkeit leicht verschlechtert habe, hieraus jedoch keine Änderung der MdE resultiere.
Mit Bescheid vom 09.02.2009 lehnte die Beklagte gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. C eine Erhöhung der Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 26.10.1977 ab.
Hiergegen legte der Kläger am 26.03.2009 Widerspruch ein. Er hielt das Gutachten von Prof. Dr. C mit Ausnahme der Einschätzung der MdE für zutreffend. Seiner Meinung nach rechtfertige die eingetretene Verschlimmerung die Anhebung der MdE auf 50 v.H.
Die Beklagte zog daraufhin zunächst einen Bericht über eine stationäre Reha-Behandlung des Klägers im Zeitraum vom 05.06.2009 bis 03.07.2009 von der Johannesbad-Fachklinik in G vom 16.07.2009 bei. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich bei der Entlassung ein deutlicher Rückgang des bisherigen Beschwerdebildes gezeigt habe.
Am 11.08.2009 nahm Assistenzärztin Dr. X ergänzend zu dem Gutachten vom 24.11.2008 Stellung. Die MdE für den Unfall vom 26.10.1977 sei unverändert mit 40 v.H. einzuschätzen. Die im Bereich des linken Hüftgelenks und des linken oberen Sprunggelenks leicht verschlechterte Beweglichkeit im Vergleich zum Vorgutachten vom 30.03.1998 sei nicht ausreichend, um eine Änderung der MdE zu bewirken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 27.10.2009 erhob der Kläger Klage vor dem SG. Zur Begründung trug er vor, dass eine erhebliche Verschlechterung der Unfallfolgen im Bereich des linken Hüftgelenks, des linken Sprunggelenks und der Hand eingetreten sei. Die Muskulatur an den Beinen habe abgenommen. Wegen mangelnder Bewegung aufgrund der Unfallfolgen, teils auch psychischen Belastungen, habe er nun auch ernste Probleme mit dem Herz bekommen. Bei der MdE-Bewertung seien auch Schmerzen und der psychische Zustand einzubeziehen. Ihm stehe daher ab dem vom Gutachter angenommenen Tag der Verschlimmerung, dem 01.01.2008, eine MdE von 60 v.H. zu.
Das Sozialgericht Köln erhob Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. I. Dr. I gelangte in seinem Gutachten vom 18.10.2010 nach einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers vom 05.10.2010 unter Berücksichtigung der aktenkundigen medizinischen Befunde zu dem Ergebnis, dass seit Erlass des Bescheides vom 16.06.1998 eine wesentliche Verschlimmerung eingetreten sei. Diese liege zum Einen in einer zunehmenden schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken Hüftgelenkes durch die Ausbildung einer schweren posttraumatischen Coxarthrose. Insbesondere die Veränderung im Bereich des linken Hüftgelenkes, auch im Zusammenwirken mit den unfallbedingten Veränderungen des Achsenskeletts, bedinge eine MdE von 10 v.H. im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung. Im Vergleich zu dem Gutachten von Prof. Dr. C vom 25.11.2008 sei eine weitere Einschränkung der Beuge- und Rotationsfähigkeit im Hüftgelenk eingetreten, wobei die Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit auffallend deutlich und wesentlich sei. Beim Kläger liege nun auch eine fixierte flachbogige Seitwärtsausbiegung der Wirbelsäule im Übergangsbereich der BWS zur LWS vor. Diese sei zwar auf die Unfallfolgen zurückzuführen, führe aber nicht zu wesentlichen Funktionsbehinderungen des Achsenskeletts, so dass hierfür auch keine MdE-Erhöhung begründbar sei. Die vom Kläger beklagten Schmerzen an der LWS seien auf Bandscheibendegenerationen und Arthrosen zurückzuführen, die nicht durch die Unfallfolgen bedingt seien. Die Bewegungsausmaße im linken oberen und unteren Sprunggelenk seien nahezu identisch mit denen von 1998. Eine wesentliche Verschlimmerung der Gang- und Standfähigkeit des linken Beines sei ebenso wenig nachweisbar wie eine wesentliche Verschlimmerung der Unfallfolgen im Bereich des linken Handgelenks. Wegen der Verschlimmerung im Bereich des linken Hüftgelenkes im Zusammenwirken mit den unfallbedingten Veränderungen des Achsenskeletts sei ab Untersuchungsdatum (05.10.2010) eine MdE von 50 v.H. anzunehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2011 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009, dem Kläger wegen des Unfalls vom 26.10.1977 Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. ab dem 01.10.2010 zu gewähren und wies die Klage im Übrigen ab. Hierbei stützte es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Prof. Dr. I
Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger am 31.03.2011 Berufung vor dem erkennenden Senat ein (Aktenzeichen L 17 U 187/11). Er begehrte weiterhin die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE in Höhe von 50 v.H. ab dem 01.01.2008 und in Höhe von 60 v.H. ab dem 01.01.2010. Er wies darauf hin, dass sich aus dem Gutachten der BG-Unfallklinik N vom 09.10.2008 ergebe, dass nicht nur die Beweglichkeit in der linken Hüfte, sondern auch die Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk deutlich herabgesetzt sei. Weiterhin führte er sein Herzleiden auf den Arbeitsunfall zurück.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte der Senat ein Gutachten nach Aktenlage von der Chirurgin und Unfallchirurgin Dr. C von der BG-Unfallklinik N vom 03.02.2012 ein. Die Sachverständige folgte in ihrem Gutachten der Einschätzung des Gutachtens vom 24.11.2008 des Prof. Dr. C voll umfänglich und bestätigte eine MdE von 40 v.H. Auch die Ausführungen von Dr. I, insbesondere zur Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk, hielt sie für schlüssig und dementsprechend eine Erhöhung der MdE auf 50 v.H. ab dem Tag der Gutachtenerstellung für gerechtfertigt. Gegen das Gutachten von Dr. I wandte sie allerdings mit ausführlicher Begründung ein, dass die Veränderungen und Beschwerden der Wirbelsäule nicht den Unfallfolgen zugeordnet werden können.
In der öffentlichen Sitzung des 17. Senats des LSG NRW vom 09.10.2013 schlossen die Beteiligten auf Anregung des Senats folgenden Vergleich: "1. Die Beklagte erklärt sich bereit, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH ab dem 01.01.2010 zu zahlen. 2. Der Kläger erklärt, dass er dieses Angebot annimmt und den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. 3. Der Kläger stellt einen Verschlimmerungsantrag."
Auf den Verschlimmerungsantrag des Klägers hin erstellte Prof. Dr. C unter Mitwirkung der Chirurgin und Unfallchirurgin Dr. C unter dem 15.10.2013 aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers ein Gutachten zur Nachprüfung der MdE. Er stellte folgende Unfallfolgen fest: Posttraumatische Arthrose des linken Handgelenks bei knöchern konsolidierter Radiusbasisfraktur und Abriss des Processus styloideus ulnae, eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handgelenk in allen Ebenen, posttraumatische Arthrose des linken Hüftgelenks bei knöchern konsolidierter Schenkelhalsfraktur linksseitig mit reizlosen Narben, Bewegungseinschränkung der linken Hüfte (nur eingeschränkt beurteilbar), knöchern konsolidierte Talusfraktur sowie Fraktur des Os cuboideum linksseitig mit radiologisch deutlich erkennbarer Deformierung, eingeschränkte Beweglichkeit im linken oberen und unteren Sprunggelenk, knöchern konsolidierte Basisfraktur des V. Mittelfußknochens sowie vorhandene Subluxationsstellung im Metatarsophalangealgelenk V. Zum Vorgutachten sei keine Änderung eingetreten, die MdE betrage wie bisher 50 vH.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Rente ab, da sich im Vergleich zu den maßgeblichen Vorgutachten des Dr. I vom 18.10.2010 und der
Frau Dr. C vom 03.02.2012 keine wesentliche Änderung in den festgestellten Unfallfolgen ergebe.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 06.12.2013 Widerspruch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er weiterhin ab dem 01.01.2008 eine MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 eine MdE von 60 vH erwarte.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13.03.2014 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 07.05.2014 vor dem SG Klage erhoben. Sinngemäß hat er vorgetragen, weiterhin ab dem 01.01.2008 eine MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 eine MdE von 60 vH zu begehren. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Vergleich sei am Ende seinerseits ungültig geworden.
Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass es im Verfahren nur darum gehe, ob sich seit dem am 09.10.2013 geschlossenen Vergleich die Unfallfolgen nochmals wesentlich verschlechtert hätten, was nicht der Fall sei, und zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger entgegen der vergleichsweisen Einigung vom 09.10.2013 die Gewährung einer MdE von 50% verlange, sei die Klage unzulässig, soweit die Klage den Verschlimmerungsantrag betreffe, sei sie unbegründet, da eine weitere Verschlimmerung der Unfallfolgen mit der Konsequenz einer Erhöhung der MdE auf 60 % nicht eingetreten sei.
Gegen den ihm am 11.08.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.08.2014 Berufung eingelegt und sein Begehren, ab dem 01.01.2008 eine MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 eine MdE von 60 vH zuerkannt zu bekommen, weiterverfolgt. Alles aus der Berufung vom 21.03.2011 gegen den Gerichtsbescheid Az.: S 16 U 199/09 vom 28.02.2011 sei immer noch aktuell und sei mit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid Az. S 16 U 217/14 vom 16.07.2014 wie eine Einheit zu behandeln.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.10.1977 für den Zeitraum seit dem 01.01.2008 Verletztenrente nach einer MdE von 50 vH und ab dem 01.01.2010 nach einer MdE um 60 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen der Wirksamkeit der Beendigung des Verfahrens L 17 U 187/11 wurde vor dem erkennenden Senat ein weiterer Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen L 17 U 687/14 geführt. Der Senat hat mit rechtskräftigem Urteil vom 28.10.2015 festgestellt, dass dieses Verfahren durch den Vergleich vom 09.10.2013 beendet ist. Der Kläger hat im Verfahren L 17 U 687/14 als weitere medizinische Unterlagen Berichte des Gesundheitsamts - Zentrum für mentale Gesundheit - A vom 17.01.2015, der Poliklinik "T in A vom 06.03.2015 und der Poliklinik "Dr. T" in A vom 16.10.2014 vorgelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Nach Zustellung der Ladung hat der Kläger mitgeteilt, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Einen Antrag auf Aufhebung des Termins hat er nicht gestellt. Der Beklagten wurde daraufhin freigestellt, ob sie zu dem Termin erscheinen will.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl für die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden in der dem Kläger am 30.04.2016 und der Beklagten am 27.04.2016 ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass auch in ihrer Abwesenheit mündlich verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann (§§ 153 Abs.1 i.V. mit 126 SGG, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 126 Rn. 4). Ein Antrag auf Aufhebung des Termins wurde nicht gestellt.
Soweit der Kläger weiterhin auch für die Zeit bis zum 09.10.2013 die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 50 vH ab dem 01.01.2008 und 60 vH ab dem 01.01.2010 begehrt, ist die Klage nicht zulässig. Dieser Zeitraum ist schon nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014. Das entsprechende Begehren des Klägers war vielmehr bereits Gegenstand des vor dem erkennenden Senat geführten Rechtsstreits L 17 U 187/11 betreffend den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2009. Dieses Verfahren wurde durch den Vergleich vom 09.10.2013 wirksam beendet, was der Senat mit Urteil vom 28.10.2015 zum Aktenzeichen L 17 U 687/14 festgestellt hat. In derselben Sache ist eine neue Klage unzulässig (Senatsurteil vom 30.08.2000, L 17 U 157/98).
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 04.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2014 wendet, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Verletztenrente gemäß § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) wegen einer weiteren Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 26.10.1977.
In den dem gerichtlichen Vergleich vom 09.10.2013 zugrunde liegenden Unfallfolgen ist keine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Bei einer Änderung zugunsten des Betroffenen soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt, § 73 Abs. 3 Satz 1 1. HS SGB VII. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Maßstab für die Bewertung sind die nach den medizinischen Erfahrungssätzen gebildeten, durch die Rechtsprechung bestätigten allgemeinen Bewertungsgrundsätze (s. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl, S. 96 ff). Zur Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalles muss - soweit, wie im vorliegenden Fall, ein Unfallerstschaden nachgewiesen ist - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Unfallfolgen ein Ursachenzusammenhang nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die für den wesentlichen Ursachenzusammenhang sprechenden Gründe so stark überwiegen, dass darauf die richterliche Überzeugung gegründet werden kann und ernstliche Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt hingegen nicht (vgl. BSGE SozR 41 zu § 128 SGG; BSG SozR zu § 542 RVO a.F.).
Davon ausgehend ist aber eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Vergleich vom 09.10.2013 zu Grunde gelegen haben, nämlich den Feststellungen gemäß den gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. I vom 18.10.2010 und Dr. C vom 03.02.2012 sowie des Reha-Entlassungsberichts der Johannesbad-Fachklinik G, eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X nicht eingetreten. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. C vom 15.10.2013. Dieser hat nach röntgenologischer und ambulanter Untersuchung des Klägers schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Vergleich zum Vorgutachten keine Änderung in den Unfallfolgen eingetreten ist und die MdE weiterhin 50 vH beträgt. Die von Prof. Dr. C erhobenen Untersuchungsbefunde und die beschriebenen Funktionsdefizite bieten keine Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen im Vergleich zur Vorbegutachtung. Solche hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Sofern er im Verfahren L 17 U 687/14 weitere Arztberichte vorgelegt hat, betreffen diese ersichtlich nicht Folgen des Unfalls vom 26.10.1977. Der Befund des Orthopäden T vom 16.10.2014 bezieht sich vornehmlich auf Beschwerden des rechten Knies, an welchem im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Unfall schon kein Erstschaden eingetreten ist. Dementsprechend hat auch Prof. Dr. C den am rechten Knie bestehenden Zustand nach Patellafraktur als unfallunabhängig bezeichnet. Im Übrigen enthält der Bericht keine Befunde, welche die Feststellungen in dem Gutachten des Prof. Dr. C vom 15.10.2013 widerlegen. Gleiches gilt für das Schreiben des Orthopäden N vom 09.01.2015, in welchem eine Bursitis präpatellaris (Schleimbeutelentzündung) in Bezug auf das rechte Knie erwähnt wird. Aus den handschriftlichen Vermerken des Klägers auf den von ihm übersandten Unterlagen geht im Übrigen hervor, dass er diese Erkrankung selbst im Zusammenhang mit den Folgen des Unfalls vom 07.08.1971 sieht. Objektive Anhaltspunkte für einen Unfallzusammenhang der von der Poliklinik "T" unter dem 06.03.2015 diagnostizierten Dreigefäßerkrankung sowie der von dem Neuropsychiater Dr. P diagnostizierten Konzentrationsstörung, die Anlass zu weiterer Beweiserhebung wären, lassen sich den vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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Aus
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