L 7 SO 295/17 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4151/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 295/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist schon nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Das am 19. Januar 2017 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Schreiben des Klägers vom selben Tage ist dahingehend zu werten, dass er sowohl eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem - ihm am 23. Dezember 2016 zugestellten - Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2016 einlegen als auch mündliche Verhandlung beim SG beantragen wollte; denn nur so kann die von ihm im genannten Schreiben gebrauchte Wendung ("Fristgerechter Antrag auf mündliche Verhandlung und Beschwerde") bei verständiger Würdigung seines Begehrens ausgelegt werden. Wegen Nichterreichens des Wertes des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750,00 Euro und mangels Berufungszulassung im Gerichtsbescheid des SG kommen nur diese Rechtsbehelfe in Betracht. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist in § 105 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 145 SGG, der Antrag auf mündliche Verhandlung in § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG geregelt; von beiden Rechtsschutzmöglichkeiten wollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 19. Januar 2012 Gebrauch machen. Bei gleichzeitigem Antrag auf mündliche Verhandlung und Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde ist indes der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 3 SGG vorrangig (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 31/12 B - (juris Rdnr. 7)). Mit dem - wie hier - rechtzeitig gestellten und zulässigen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 3 Halbs. 2 SGG als nicht ergangen, so dass nunmehr kein Raum für die Zulassung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung bleibt (Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 25 B 795/07 AS NZB - (juris Rdnr. 2); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. November 2008, L 20 AS 1478/08, L 20 B 2254/08 AS NZB - (juris Rdnr. 22); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - L 7 AS 65/10 NZB - (juris Rdnr. 2)). Darauf, dass hinsichtlich der beim LSG Baden-Württemberg (nach Weiterleitung durch das SG) erst am 24. Januar 2017, einem Dienstag, eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde die Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gewahrt ist, kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Der Kläger hat nun Gelegenheit, seinen Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung vor dem SG nochmals darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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