L 11 R 343/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4359/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 343/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschaltete schulische Berufsausbildung (hier: Besuch einer gewerblichen Berufsfachschule) ist auch auch dann keine betriebliche Ausbildung iSv § 7 Abs. 2 SGB IV bzw. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, wenn sie Voraussetzung für die anschließende betriebliche Berufsausbildung ist oder auf deren Dauer angerechnet wird.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung des Zeitraumes vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung anstelle der von der Beklagten festgestellten Fachschulausbildung.

Der 1982 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch des beruflichen Gymnasiums am 27.06.2003 die allgemeine Hochschulreife. Anschließend besuchte er vom 08.09.2003 bis 28.07.2004 die einjährige gewerbliche Berufsfachschule im Berufsfeld Holztechnik (vgl das Abschlusszeugnis der A.-K.-Schule P. vom 28.07.2004, Bl 25 Verwaltungsakte).

Am 05.09.2003 schloss der Kläger mit dem Unternehmen des Beigeladenen, Schreinerei D. M., einen "Vertrag zum Besuch der Berufsfachschule" (Bl 27 Verwaltungsakte). Darin ist ua geregelt, dass der Kläger die einjährige gewerbliche technische Berufsfachschule im Berufsfeld Tischler in P. von September 2003 bis August 2004 besucht. Nach erfolgreichem Abschluss der einjährigen Berufsfachschule könne der Kläger sodann einen Berufsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf Schreiner/Tischler abschließen, sofern er die weiteren Voraussetzungen, insbesondere Ableistung von Betriebstagen, erfülle. Diese würden vom Betrieb in den Schulferien angeboten. Der Kläger erhalte hierfür einen Betrag in Höhe von 20,00 EUR je Betriebstag.

Am 20.08.2004 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen den Berufsausbildungsvertrag für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2006 ab (Bl 35 Verwaltungsakte). Die Ausbildungszeit wurde um zwölf Monate wegen des Besuchs der Berufsfachschule und um weitere sechs Monate aufgrund des Lebensalters des Klägers über 21 Jahre verkürzt.

Zum 05.10.2004 wechselte der Kläger den Ausbildungsbetrieb. Er schloss einen weiteren Berufsausbildungsvertrag für die Zeit vom 05.10.2004 bis 31.08.2006 mit der Firma An. H. Kreative Raumgestaltung, Werkstätte für Möbelbau und Innenausbau in E. ab (Bl 29 Verwaltungsakte).

Im Zuge der Kontenklärung im Jahr 2010 teilte der Kläger ua mit, er habe vom 08.09.2003 bis 28.07.2004 die einjährige Berufsfachschule A.-K.-Schule P. besucht. Anschließend habe er einen Berufsausbildungsvertrag als Tischler bei den Firmen des Beigeladenen zu 1) bzw des Herrn H. ab dem 01.09.2004 abgeschlossen und die Ausbildung mit dem Gesellenprüfungszeugnis (04.09.2006) beendet.

Mit Bescheid vom 05.07.2010 (Bl 67 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers bis 31.12.2003 verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie ua die Zeit von September 2003 bis Juli 2004 als Fachschulausbildung, die Zeit von Januar 2004 bis August 2004 als geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung und die Zeit von September 2004 bis August 2006 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 21.07.2010 änderte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.2010 (Bl 105 Verwaltungsakte) die Feststellungen für das Jahr 2008 teilweise ab. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17.07.2012 stellte die Beklagte zudem fest, dass der Monat September 2008 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden könne.

Der Kläger teilte mit, den Widerspruch aufrechtzuerhalten und erweiterte sein bisheriges Vorbringen und sein Begehren (Bl 21 Verwaltungsakte). Die einjährige Berufsfachschule sei nach erfolgreichem Abschluss als erstes Ausbildungsjahr angerechnet worden. Er habe pro Woche einen Betriebstag im Lehrbetrieb gearbeitet, sodass er damals auf rund 100 EUR Entlohnung im Monat gekommen sei und im Zeitraum vom 08.09.2003 bis 31.08.2004 insgesamt 1.201 EUR erhalten habe. Die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 müsse daher als Zeit der berufliche Ausbildung mit einer Vergütung von 1.201 EUR berücksichtigt werden. Der Beigeladene zu 1) habe die Meldung zur Sozialversicherung nicht richtig ausgefüllt.

Die Beklagte stellte Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an, welche mitteilte, das eine Meldung zur Sozialversicherung für eine geringfügige Beschäftigung erst ab Januar 2004 vorgelegen habe (Bl 163 Verwaltungsakte). Eine Anfrage der Beklagten beim Beigeladenen zu 1) blieb unbeantwortet.

Mit Schreiben vom 29.07.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Besuch der gewerblichen Berufsfachschule eine Schulausbildungszeit und kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstelle. Die vom Kläger geltend gemachte durchgängige Beschäftigungszeit erscheine in Anbetracht der für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 geringfügigen Entlohnung von 1.201,00 EUR nicht wahrscheinlich. Es sei nicht unüblich, dass der Auszubildende in den Zeiten, in denen kein Schulbetrieb sei, insbesondere Ferien, sogenannte Betriebstage im künftigen Ausbildungsbetrieb ableistete. Die im Vertrag genannte Vergütung habe in dem vom Betrieb gemeldeten Zeitraum unterhalb der Versicherungspflichtgrenze gelegen und sei deshalb auch als geringfügige Tätigkeit gemeldet gewesen. Für eine abschließende Beurteilung werde der Kläger gebeten, von wann bis wann und an welchen Tagen und an welchen Zeiten er beim Beigeladenen zu 1) seine Betriebstage abgeleistet habe.

Der Kläger legte hierauf ein Zeugnis des Beigeladenen zu 1) sowie die Abrechnung für den Monat Dezember 2003 vor (Bl 191/193 Verwaltungsakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2013 (Bl 249 Verwaltungsakte) wies die Beklagte den Widerspruch, betreffend die begehrte Anerkennung der Zeit vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Pflichtbeitragszeit wegen Berufsausbildung, als unbegründet zurück. Die Zeit des Besuchs der Berufsfachschule sei keine Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung, sondern als Zeit einer Fachschulausbildung zu berücksichtigen. Die Schulgesetze einzelner Länder, wie zB Baden-Württemberg, schrieben in bestimmten Ausbildungsberufen im Handwerk den Beruf einer einjährigen Berufsfachschule vor dem eigentlichen Ausbildungsbeginn vor. Berufsfachschulen seien Schulen, die freiwillig in einem mindestens ein Jahr umfassenden Ausbildungsgang in Vollzeit schulischer Form besucht würden. Eine praktische Berufsausbildung werde nicht vorausgesetzt. Die Berufsfachschulen dienten entweder der Vorbereitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, hauswirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf, wobei der Schulbesuch in der Regel auf die Lehrzeit angerechnet werde oder als Ersatz für eine betriebliche Lehrzeit gelte. Mit dem Besuch der Berufsfachschule liege, auch wenn ein Vorvertrag eine Übernahme bei erfolgreichem Besuch der Schule garantiere, kein ordentliches Beschäftigungsverhältnis bzw Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vor. Die während des Besuchs der Berufsfachschule gezahlte Zuwendung stelle kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Hiergegen hat der Kläger am 13.12.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er im streitigen Zeitraum an vier Wochentagen in der Berufsfachschule gewesen sei und am fünften Tag beim Beigeladenen zu 1) gearbeitet habe. Die unterrichtsfreien Tage der Berufsfachschule hätten das übliche Urlaubskontingent überstiegen. Er habe in den vier Monaten des Jahres 2003 insgesamt 28 Betriebstage abtgeleistet. Der Besuch der Berufsfachschule sei als erstes Jahr der Berufsausbildung anerkannt und angerechnet worden. Diese zwölf Monate seien daher als Berufsausbildung zu werten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung des streitigen Zeitraums im Versicherungskonto als Fachschulausbildung der Weisungslage der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg entspreche. Auch eine etwaige Berücksichtigung des Zeitraums als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme führe nach derzeit geltendem Recht zur gleichen Rechtsfolge wie eine Berücksichtigung als Fachschulausbildung.

Mit Urteil vom 09.12.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Zeitraum von September 2004 bis August 2006 könne nicht als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung anerkannt werden. Unter einer betrieblichen Ausbildung versteht man die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einem Berufsausbildungsverhältnis. Voraussetzung sei insbesondere das Vorliegen eines echten Ausbildungsverhältnisses, das nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspreche und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiere. Der streitgegenständliche Zeitraum des Besuchs der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erfülle diese Voraussetzungen nicht. Erst nach dem erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule sei der Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden und habe die berufliche Ausbildung begonnen. Dass der Kläger während der Fachschulausbildung für einzelne Betriebstage ein geringes Entgelt erhalten hat, stehe dem nicht entgegen. Dieses Entgelt sei nicht als Ausbildungsvergütung, sondern als Lohn für die Arbeit außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses gezahlt worden.

Gegen das ihm am 31.12.2014 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 28. Januar 2015 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Das SG habe zu Unrecht die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin vom 31.01.1997 des Bundesministers für Wirtschaft weder erwähnt noch der Entscheidung zugrunde gelegt. In dieser Verordnung werde die Ausbildungszeit mit 36 Monaten aufgeführt. Auch während des streitgegenständlichen Zeitraums habe der Kläger einen hauptamtlichen Ausbilder gehabt, nämlich den Berufsschullehrer B ... Auch für die Tage des Besuchs der Berufsfachschule seien Tätigkeitsnachweise erstellt worden, die den Charakter der "beruflichen Ausbildung" belegten. Die Tätigkeitsnachweise seien auch alle vom Berufsschullehrer abgezeichnet worden. Der gesamte Charakter und Ablauf der Berufsausbildung sei von der Beklagten und vom SG verkannt worden. Er habe bereits am 01.09.2003 beim Beigeladenen zu 1) eine Lehre als Tischler/Schreiner begonnen. Die einjährige Ausbildung von September 2003 bis August 2004 an der Berufsfachschule könne daher keiner reinen Schulbildung gleichgesetzt werden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 09.12.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013 zu verurteilen, den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 als Pflichtbeitragszeit wegen beruflicher Ausbildung anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und die Ausführungen des SG Bezug.

In einem Erörterungstermin am 18.06.2015 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert und mit Beschluss vom 25.10.2016 den Beigeladenen zu 1) zum Verfahren beigeladen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 05.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Fachschulausbildung und keine berufliche Ausbildung absolviert.

Nach § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Vormerkungsbescheid). Nach Satz 2 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl Landessozialgericht Baden-Württemberg 29.04.2010, L 10 R 3082/07, juris Rn 15 unter Hinweis auf BSG 24.10.1996, 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr 9).

Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 - wie vom Kläger beantragt - als Zeit einer beruflichen Ausbildung iSv § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB VI anzuerkennen. Ob die Zeit als Fachschulausbildung iS von § 58 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB VI oder als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme iS von § 58 Abs S 1 Nr 4 SGB VI (Anrechnungszeiten) zu bewerten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger begehrt ausdrücklich nur, die Feststellung der Fachschulausbildung durch die Anerkennung als Zeit einer beruflichen Ausbildung zu ersetzen. Die Zeit kann jedoch nicht als Zeit einer beruflichen Ausbildung iSv § 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI anerkannt werden. Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind solche, die dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung dienen. Sie gelten nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung iSv § 7 Abs 1 SGB IV und werden bei der Berechnung der Rente als beitragsgeminderte Zeit gewertet (§ 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI).

Der Kläger hat im genannten Zeitraum vom 01.09.2003 bis 31.08.2004 zwar eine Ausbildung absolviert, aber nicht im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung. Nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung begannen Auszubildende, denen - wie im Fall des Klägers - der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs 1 der Handwerksordnung (in der bis zum 31.03.2005 geltenden Fassung) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, die betriebliche Ausbildung erst im zweiten Ausbildungsjahr. Beim Kläger hat das erste Jahr der Ausbildung im organisatorischen Rahmen der gewerblichen Berufsfachschule A.-K.-Schule P. und nicht im Betrieb des Beigeladenen zu 1) stattgefunden. Der Wechsel in den organisatorischen Rahmen des Betriebs des Beigeladenen zu 1) ist erst nach Beendigung der Fachschulausbildung, die durch den Erhalt des Abschlusszeugnis markiert wird, erfolgt. Den entsprechenden Berufsausbildungsvertrag hat der Kläger mit dem Beigeladenen auch erst am 20.08.2004 für die Zeit vom 01.09.2004 bis 28.02.2006 abgeschlossen.

Eine Berufsausbildung iS des § 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI erfordert in Abgrenzung zur (fach)schulischen Ausbildung die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einem Berufsausbildungsverhältnis. Es muss sich dem Wesen nach um eine Ausbildung handeln, die dazu dient, Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichen (BSG 23.08.1989, 10 RKq 12/88, BSGE 65, 250, SozR 5870 § 2 Nr 66). Gemeint sind die betrieblichen und überbetrieblichen berufspraktischen Ausbildungen als Auszubildender nach dem BBiG (berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung), als Praktikant oder als Volontär sowie die Ausbildungen im Rahmen öffentlich-rechtlicher oder kirchenrechtlicher Rechtsverhältnisse (Fleck in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 54 Rn. 21; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI § 54 Rn 17). Nicht darunter fallen zB Zeiten der Einweisung iS des Vertrautmachens mit den betrieblichen Gegebenheiten (BSG 16.06.1994, 13 RJ 55/93 (juris)), auch nicht einzelne Betriebstage, die während einer Fachschulausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme absolviert werden.

Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines echten Ausbildungsverhältnisses, das nach Inhalt und zeitlicher Gestaltung sowie Leistungskontrolle einem von vornherein festgelegten Plan entspricht und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. Diese Ausbildung hat beim Kläger erst nach der erfolgreichen Absolvierung der Berufsfachschule begonnen. Aus dem Vertrag vom 05.09.2003 ergibt sich, dass der Kläger erst nach erfolgreichem Abschluss der Berufsfachschule mit dem Beigeladenen zu 1) einen Berufsausbildungsvertrag abschließen wollte und dann erst im August 2004 auch abgeschlossen hat. Eine der betrieblichen Berufsausbildung vorgeschaltete schulische Berufsausbildung wie das Berufsgrundbildungsjahr ist auch dann keine betriebliche Ausbildung iSv § 7 Abs 2 SGB IV bzw § 54 Abs 3 Satz 2 SGB VI, wenn sie Voraussetzung für die anschließende betriebliche Berufsausbildung ist oder auf deren Dauer angerechnet wird (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB IV § 7 Rn 51). Der Kläger ist vom Beigeladenen zu 1) während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht betrieblich ausgebildet worden, er hat lediglich einzelne Betriebstage dort verbracht. Dass er hierfür ein geringes Entgelt erhalten hat, steht dem nicht entgegen. Dieses Entgelt war nicht als Ausbildungsvergütung, sondern als Lohn für die Arbeit außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses gezahlt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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