L 4 P 685/17 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 685/17 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Klägers wegen des Beschlusses des Senats vom 20. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2017 (L 4 P 3539/16 ER-B) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgericht Konstanz (SG) vom 22. August 2016 (S 8 P 1434/16 ER) zurückgewiesen. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller (sachgerecht gefasst) beantragt, den genannten Beschluss des SG aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis maximal EUR 40,00 monatlich von August 2015 bis Januar 2017 einschließlich der Rückstände der Fa. P. C. GmbH zu erstatten und zukünftig ab Februar 2017 zu übernehmen, die Versorgung mit qualitativ besseren Windeln in ärztlich verordneter täglicher Zahl (mindestens vier Stück) sowie Schadensersatz zu leisten. Seine Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren haben die Zustellung dieses Beschlusses im Empfangsbekenntnis mit dem 10. Februar 2017 bescheinigt.

Der Antragsteller hat am 22. Februar 2017 "Gehörsrüge" erhoben und die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt sowie Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die an dem Beschluss des Senats vom 20. Januar 2017 mitwirkenden Richter gestellt.

Der Antragsteller beantragt (sachgerecht gefasst),

ihm für das Verfahren der Anhörungsrüge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen sowie das Beschwerdeverfahren in den Stand vor dem Beschluss des Senats vom 20. Januar 2017 zu versetzen.

Die Ablehnungsgesuche hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (L 4 SF 686/17 AB) als unzulässig verworfen.

II.

1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Landessozialgericht N. und Richter am Landessozialgericht B ... Denn die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen diese beiden Richter hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

2. Der Senat wertet die vom Antragsteller erhobene "Gehörsrüge" als Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge ist unzulässig (a)), der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (b)) ist unbegründet.

a) Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 178a Abs. 2 SGG ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (Satz 1). Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird (Satz 4). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (Satz 5).

Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Ebenso wenig brauchen sie jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Für eine zulässige Anhörungsrüge bedarf es daher nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Soweit dagegen die zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen nur darauf abzielen, die Richtigkeit einer angegriffenen Entscheidung zu beanstanden, verfehlt dies den Zweck der Anhörungsrüge und macht sie insgesamt unzulässig (zum Ganzen: Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 7. Januar 2016 – B 9 V 4/15 C – juris, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG] und des BSG).

Der Antragsteller wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats vom 20. Januar 2017. Dies ergibt sich, dass er führt auf Seite 2 der Anhörungsrüge vom 18. Februar 2017 ausführt, der "Beschluss Az.: L 4 P 3539/16 ER-B vom 20. Januar 2017 ist nicht zutreffend, ist unbegründet sowie nicht nach den Tatsachen ermittelt und ist falsch plangemäß manipulieren ausgelegt, viel mehr Rechtsbeugend zynisch, rassistisch orientiert" (Fettdruck im Original). Im nachfolgenden begründete der Antragsteller dies im Einzelnen auch unter Verwendung beleidigender Äußerungen gegen die an der Entscheidung mitwirkenden Richter und die gesamte Justiz. Dass der Senat der Auffassung des Antragstellers nicht folgte, stellt nach den zuvor genannten Grundsätzen keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

b) Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann Prozesskostenhilfe (nur) bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus den oben genannten Gründen besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anhörungsrüge.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

4. Der Senat weist den Antragsteller darauf hin, dass wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen offensichtlich unzulässige Anträge stellt, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, es nach Ankündigung – die hiermit erfolgt – auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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