L 4 SF 686/17 AB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 SF 686/17 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht N. sowie die Richter am Landessozialgericht B. und Dr. Bu. werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2017 (L 4 P 3539/16 ER-B) die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgericht Konstanz (SG) vom 22. August 2016 (S 8 P 1434/16 ER) zurückgewiesen. Mit der Beschwerde hat der Antragsteller (sachgerecht gefasst) beantragt, den genannten Beschluss des SG aufzuheben und die Antragsgegnerinnen zu verpflichten, die Kosten für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis maximal EUR 40,00 monatlich von August 2015 bis Januar 2017 einschließlich der Rückstände der Fa. P. C. GmbH zu erstatten und zukünftig ab Februar 2017 zu übernehmen, die Versorgung mit qualitativ besseren Windeln in ärztlich verordneter täglicher Zahl (mindestens vier Stück) sowie Schadensersatz zu leisten. Seine Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren haben die Zustellung dieses Beschlusses im Empfangsbekenntnis mit dem 10. Februar 2017 bescheinigt.

Der Antragsteller hat am 22. Februar 2017 "Gehörsrüge" erhoben und die Beiordnung eines Rechtsbeistands beantragt sowie Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die an dem Beschluss des Senats vom 20. Januar 2017 mitwirkenden Richter (Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. sowie Richter am Landessozialgericht B. und Dr. Bu.) gestellt.

II.

1. Die Ablehnungsgesuche des Antragsteller gegen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht N. sowie die Richter am Landessozialgericht B. und Dr. Bu. sind unzulässig. Die vom Antragsteller vorgebrachte Begründung der Ablehnungsgesuche kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung rechtfertigen, so dass ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand nicht – auch nicht in geringfügigem Umfang – erforderlich ist.

Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, entscheidet der Senat abweichend von §§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.

Nach §§ 60 Abs. 1 SGG, 42 Abs. 1 und 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Es müssen objektiv hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der den Ablehnungsantrag stellende Beteiligte unter Zugrundelegung von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (z.B. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 10. Dezember 2010 – B 4 AS 97/10 B – juris, Rn. 5). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch unter anderen dann, wenn keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 7. September 2016 – B 10 SF 2/16 C – juris, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier der Fall.

Der Antragsteller begründet die Ablehnungsgesuche damit, der Beschluss des Senats vom 20. Januar 2017 sei unzutreffend. Die Begründung eines Ablehnungsgesuchs, die Rechtsauffassung eines Richters oder eines Senats sei unzutreffend, ist von vornherein untauglich, ein Ablehnungsgesuch zu stützen (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 14. November 2012 - 2 KSt 1/11 - juris, Rn. 4).

Des Weiteren "weist" der Antragsteller "reine deutsche Richter ausdrücklich zurück". Seine Ausführungen hierzu sind von vornherein zur Begründung einem Einzelfall bestehenden Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet. Sie enthalten zudem eine pauschale Ablehnung von Gerichtspersonen. Eine solche pauschale Ablehnung ist regelmäßig offensichtlich unzulässig (z.B. BSG, Beschluss vom 7. September 2016 – B 10 SF 2/16 C – juris, Rn. 3 mit weiteren Nachweisen)

Hinsichtlich Richter am Landessozialgericht Dr. Bu. ist das Ablehnungsgesuch schließlich auch deshalb unzulässig, weil dieser Richter dem Senat seit 1. Februar 2017 nicht mehr angehört.

2. Der Senat weist den Antragsteller darauf hin, dass wenn ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen offensichtlich unzulässige Anträge stellt, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, es nach Ankündigung – die hiermit erfolgt – auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber bedarf (BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S – juris, Rn. 6).

3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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