Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 915/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1501/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise gemäß § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV für die Vollstreckung als Leistungsbescheide der Einzugsstelle, dann reichen diese Beitragsnachweise auch zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung aus.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Forderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis September 2006, zuzüglich Nebenforderungen.
Der am 1946 geborene Kläger, selbständiger Diplomingenieur, war Inhaber eines Ingenieurbüros für Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die im Beitragszeitraum Dezember 2005 bis September 2006 geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung meldete der Kläger der T. (nachfolgend Beigeladene) als Einzugsstelle u.a. wie folgt: Dezember 2005: 2.009,00 EUR, Februar 2006: 2.285,60 EUR, März, April und Mai 2006: jeweils 2.147,30 EUR, Juni 2006: 1.145,91 EUR, September 2006: 1.156,27 EUR (vgl. Beitragsnachweise Bl. 99 ff. VerwA).
Bereits im Jahr 2005 kam der Kläger seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung der monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr nach, weshalb die Beigeladene auf Grund der entsprechenden Beitragsnachweise die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt L. betrieb, die jedoch nicht zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beiträge führte. Nachdem der Kläger im Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und das Beitragskonto des Klägers ausweislich des dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers im September 2007 übersandten Kontoauszugs (vgl. Schreiben vom 11.09.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen) für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 einen Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Nebenforderungen von 20.719,90 EUR auswies, einigte sich der anwaltlich vertretene Kläger mit der Beigeladenen dahingehend, die Beitragsrückstände in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR, beginnend ab Ende November, zu zahlen (vgl. Schreiben vom 07. und 08.11.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen). Diese Ratenzahlungsvereinbarung hielt der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 05.05.2008 wandte sich die Beigeladene sodann an den Kläger, teilte diesem die aktuell noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit und forderte ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf, da andernfalls weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden (vgl. Schreiben vom 05.05.2008, unblattierte VerwA der Beigeladenen), worauf der Kläger zwischen Mai und Oktober 2008 noch weitere Teilbeträge zahlte. Offen blieb eine Beitragsforderung in Höhe von 12.038,68 EUR zzgl. Nebenforderungen in Form von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten.
Mit Schreiben vom 12.04.2010 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte und ermächtigte diese, die Rente des Klägers mit ihren Beitragsansprüchen einschließlich Nebenkosten von seinerzeit 18.820,90 EUR zu verrechnen (Bl. 80 bis 84 VerwA, Teil 1, der Beklagten).
Mit Bescheid vom 21.03.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.12.2011 in Höhe von monatlich 869,27 EUR brutto (778,87 EUR netto), die sich ab 01.07.2012 auf 888,26 EUR brutto (795,89 EUR netto) erhöhte.
Nach Anhörung des Klägers verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2012 mit der laufenden Rente ab Dezember 2012 monatlich 200,00 EUR zugunsten der Beigeladenen und führte aus, von der Beigeladenen ermächtigt worden zu sein, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 zu verrechnen. Die Gesamtforderung in Höhe von 21.123,43 EUR setze sich aus der Hauptforderung in Höhe von 12.038,68 EUR sowie Säumniszuschlägen und Nebenkosten in Höhe von 9.084,75 EUR (Stand 22.10.2012) zusammen. Die Forderung sei mit den Leistungsbescheiden der Einzugsstelle in Form von Beitragsnachweisen bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt. Sie sei darüber hinaus auch jeweils monatlich fällig geworden. Ab 01.12.2012 würden von der Rente in Höhe von 795,89 EUR daher lediglich noch 595,89 EUR ausgezahlt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Rente die Pfändungsgrenze unterschreite und ihm bestandskräftige Leistungsbescheide nicht zugegangen seien. Auch sei eine Verrechnung eigener Forderungen mit anderen Krankenkassen nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 07.01.2013 "änderte" die Beklagte ihren Bescheid vom 25.10.2012 "ab" und führte aus, die Forderung der Beigeladenen sei am 01.05.2009 (ein Jahr nach Bekanntgabe der Mahnung vom 05.05.2008) bestandskräftig geworden.
Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger nunmehr vortragen, eine Mahnung vom 05.05.2008 sei ihm nicht zugegangen und ihm damit auch nicht bekannt. Es fehle auch jegliche Information dazu, auf welcher Grundlage die Beigeladene angeblich geschuldete Beiträge vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 geltend machen wolle. Aus dem nun vorgelegten Schriftwechsel mit seinem früheren Bevollmächtigten lasse sich auch nicht ableiten, dass er die Forderung anerkannt habe. Damit sei den Bescheiden vom 25.10.2012 und 07.01.2013 die Rechtsgrundlage entzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die erfolgte Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Die Forderung der Beigeladenen stehe bindend fest und die Verrechnung, die der Höhe nach innerhalb der Grenzen des § 51 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) liege, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sei nicht nachgewiesen.
Am 13.03.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, es liege weder eine Ermächtigung zur Verrechnung noch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt über eine Forderung der Beigeladenen vor. Auch der Zugang des Mahnschreibens vom 05.05.2008 sei nicht nachgewiesen. Eine bestands- und rechtskräftig festgestellte Forderung lasse sich auch nicht aus dem Schriftwechsel seines früheren Bevollmächtigten mit der Beigeladenen herleiten. Ungeachtet dessen sei die Verrechnung auch ausgeschlossen, weil er hierdurch hilfebedürftig werde. Einen gesonderten Nachweis hierfür müsse er nicht erbringen, da die Höhe seiner Rente mit 795,89 EUR feststehe und sich durch Verrechnung von monatlich 200,00 EUR unweigerlich ein Sozialhilfebedarf ergebe.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 hat der Kläger erklärt, nicht mehr zu bestreiten, dass eine Beitragsforderung dem Grunde nach besteht. Gegen die Forderung wende er jedoch ein, dass die Beigeladene die Beträge nach dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze (AAG) unberücksichtigt gelassen habe. Hierzu hat der Kläger nachfolgend zahlreiche an die T. BKK und die N. BKK gerichtete Anträge auf Erstattung nach dem AAG sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei, bei der Beigeladenen versicherten Mitarbeitern vorgelegt. Die mehrmals angekündigte Hilfebedürftigkeitsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt.
Mit Urteil vom 29.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die auf Grund der Ermächtigung der Beigeladenen vorgenommene Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenforderungen mit der Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 200,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Beitragsforderung, die auf den Beitragsnachweisen des Klägers beruhe, bestünden nicht, insbesondere auch nicht bezüglich der Höhe. Hinsichtlich der behaupteten und unberücksichtigt gebliebenen Beträge nach dem AAG mangele es bereits an einem konkreten Vortrag. Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit sei im Übrigen nachzuweisen; ein solcher Nachweis sei vom Kläger nicht erbracht worden.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus der Klagebegründung wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2012 und 07.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2012 und 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen als Einzugsstelle - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach Abs. 1 dieser Regelung kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und - wie vorliegend - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird (§ 51 Abs. 2 SGB I).
Die auf dieser Grundlage ergangenen Verrechnungsbescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. So liegt diesen Bescheiden insbesondere eine Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen zu Grunde. Denn mit dem aktenkundigen Schreiben nebst Anlage vom 12.04.2010 (Bl. 80 bis 84 VerwA, Teil 1, der Beklagten) führte die Beigeladene aus, sie ermächtigte die Beklagte, die Rente des Klägers mit ihren Beitragsansprüchen zu verrechnen. Die Behauptung des Klägers, eine Ermächtigung zur Verrechnung liege nicht vor, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Die Verrechnungsbescheide sind darüber hinaus im Sinne des § 33 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auch "inhaltlich hinreichend bestimmt". Denn diese erklärten die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer nach Art und Umfang bestimmten Forderung der Beigeladenen, die betragsmäßig mit 21.123,43 EUR (Stand 22.10.2012) genau beziffert und nach ihrer Art mit geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 zuzüglich Nebenforderungen konkret beschrieben war. Dabei wurde von der dem Kläger gewährten Altersrente in Höhe von 795,89 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 200,00 EUR zur Verrechnung mit Beitragsrückständen einbehalten und der Restbetrag in Höhe von 595,89 EUR ausgezahlt. Für den Kläger war damit klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Einzugsstelle durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Dass die Beklagte den Bescheid vom 25.10.2012 in Bezug auf ihre Ausführungen zur Bestandskraft der Forderung der Beigeladenen mit Bescheid vom 07.01.2013 "abänderte", ändert hieran nichts. Insoweit ergänzte die Beklagte lediglich die Begründung. Am Inhalt der - allein maßgeblichen - verfügten Verrechnung änderte sich nichts.
Es bestand und besteht auch eine Verrechnungslage. Eine solche liegt dann vor, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird, d.h. vorliegend die Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger, muss entstanden und fällig sein. Die gleichartige Forderung gegen die verrechnet werden soll, also der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Verrechnungsermächtigung erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl. Nebenforderungen waren entstanden und fällig. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) eine bestandskräftige bzw. rechtskräftige Feststellung der geltend gemachten Forderung eine weitere Voraussetzung für eine Verrechnung ist. Indessen bedurfte es in Bezug auf den in Rede stehenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag keiner derartigen Feststellung durch die Beigeladene. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IV) ist gemäß § 28h SGB IV an die Einzugsstelle zu zahlen, die die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwacht. Nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise für die Vollstreckung dabei als Leistungsbescheide der Einzugsstelle. Dann reichen diese Beitragsnachweise - hierauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen - auch zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung aus (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2007, L 8 B 1205/07 ER und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2013, L 20 R 819/09, beide in juris). Denn wenn eine Forderung auf Grund eines Bescheides vollstreckbar ist, muss sie erst Recht - als einfacheres und in Bezug auf Kosten "milderes" Mittel zur Befriedigung des Gläubigers ohne Mitwirkung des Schuldners - Grundlage einer Verrechnung sein können. Ohnehin trägt die vom BSG angeführte Begründung für das Erfordernis einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Feststellung der Forderung, der Schuldner solle sich nicht im "Verrechnungsverfahren" erstmalig mit einer Gegenforderung auseinandersetzen und Einwände gegen die Forderung somit erstmals im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den sachlich unzuständigen verrechnenden Leistungsträger geltend machen müssen, dann nicht, wenn solche Einwände deshalb nicht erhoben werden können, weil die Forderung auf den eigenen Angaben des Schuldners im Beitragsnachweis beruhen und ihm die Forderung auf Grund seiner Angaben bekannt sein muss. Angesichts der aktenkundigen Beitragsnachweise, mit denen der Kläger der Beigeladenen die von ihm zu entrichtenden Beiträge meldete, steht somit fest, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Monate Dezember 2005, Februar bis Juni 2006 und September 2006 Beitragsansprüche der Beigeladenen in der jeweils genannten Höhe entstanden. Diese sind auch seit dem 15. des jeweiligen Folgemonats fällig (vgl. § 23 SGB IV) und waren im Übrigen bereits Gegenstand der Zwangsvollstreckung der Beigeladenen sowie einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kläger, weshalb für den Senat nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr wiederum die entsprechende Beitragsforderung bestreitet. Dies verwundert umso mehr, als der Kläger ausweislich der Niederschrift des SG über die mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 ausdrücklich erklärt hat, dass er die Beitragsforderung dem Grunde nach nicht bestreite. Denn damit hat er selbst eingeräumt, dass die zur Verrechnung gestellten Beiträge entstanden und fällig wurden und er diese mithin der Beigeladenen schuldet. Weiterer Erwägungen zum Vorbringen des Klägers, er habe das Mahnschreiben der Beigeladenen vom 05.05.2008 nicht erhalten, bedarf es daher nicht. Denn der Zugang dieses Schreibens beim Kläger ist für die Frage, ob der Kläger einer fälligen Beitragsforderung der Beigeladenen ausgesetzt ist, ebenso wenig von Belang, wie der von dem früheren Bevollmächtigten des Klägers mit der Beigeladenen geführte Schriftwechsel.
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwände gegen die Höhe der Beitragsforderung der Beigeladenen erhoben hat, weil - so sein diesbezügliches Vorbringen - Ansprüche gegen die Beigeladene nach dem AAG unberücksichtigt geblieben seien, hat er dies im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Es bedarf daher auch keiner näheren Erwägungen dazu, dass der Kläger eine aufrechenbare Forderung im Verhältnis zur Beigeladenen aus bei anderen Krankenkassen, der T. BKK und der N. BKK, gestellten Anträgen nach dem AAG nicht herleiten kann. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines bei der Beigeladenen versichert gewesenen Beschäftigten durch den Kläger erlauben keinen Rückschluss darauf, ob sich der Kläger jemals wegen eventueller Erstattungsforderungen an die Beigeladene wandte. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakte - hierauf hat das SG bereits hingewiesen - ergaben Nachforschungen, dass keine Anträge vorlagen. Im Übrigen hat die Beigeladene zutreffend eingewandt, dass entsprechende Ansprüche ohnehin verjährt wären (vgl. die vierjährige Verjährungsfrist des § 6 Abs. 1 AAG bzw. der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 des bis zum 31.12.2005 geltenden Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall).
Fehler in der Berechnung der zur Verrechnung gestellten Gesamtforderung der Beigeladenen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Letztlich sind auch die in § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I normierten Grenzen einer Verrechnung mit Beitragsforderungen eingehalten. Nach dieser Regelung kann der Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Mit der erfolgten Verrechnung in Höhe von 200,00 EUR hielt die Beklagte diese Grenzen ein. Auch hierauf hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Dass beim Kläger mit Auszahlung des von der Beklagten nunmehr noch zu leistenden Betrages in Höhe von 595,89 EUR Hilfebedürftigkeit eintritt, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Trotz Ankündigung im Klageverfahren, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, hat er eine solche nicht vorgelegt und dies auch im Berufungsverfahren nicht nachgeholt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist ein entsprechender Nachweis auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verrechnung von monatlich 200,00 EUR unweigerlich zu Sozialhilfebedürftigkeit führen würde. Denn die Annahme des Klägers, mit Renteneinkünften in Höhe von 595,89 EUR trete notwendigerweise Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des SGB XII oder des SGB II ein, entbehrt jeder Grundlage. Beispielsweise kann ein Versicherter bzw. können Personen einer Bedarfsgemeinschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts durchaus über weitere Einkünfte als die Rente oder Vermögen verfügen.
Die Beklagte übte auch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß aus. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung eines Teils seiner monatlichen Rentenansprüche mit gegen ihn gerichteten Forderungen aus Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum von Dezember 2005 bis September 2006, zuzüglich Nebenforderungen.
Der am 1946 geborene Kläger, selbständiger Diplomingenieur, war Inhaber eines Ingenieurbüros für Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro und beschäftigte mehrere Arbeitnehmer. Die im Beitragszeitraum Dezember 2005 bis September 2006 geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung meldete der Kläger der T. (nachfolgend Beigeladene) als Einzugsstelle u.a. wie folgt: Dezember 2005: 2.009,00 EUR, Februar 2006: 2.285,60 EUR, März, April und Mai 2006: jeweils 2.147,30 EUR, Juni 2006: 1.145,91 EUR, September 2006: 1.156,27 EUR (vgl. Beitragsnachweise Bl. 99 ff. VerwA).
Bereits im Jahr 2005 kam der Kläger seiner Pflicht zur fristgerechten Zahlung der monatlichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr nach, weshalb die Beigeladene auf Grund der entsprechenden Beitragsnachweise die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt L. betrieb, die jedoch nicht zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beiträge führte. Nachdem der Kläger im Februar 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und das Beitragskonto des Klägers ausweislich des dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers im September 2007 übersandten Kontoauszugs (vgl. Schreiben vom 11.09.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen) für den Zeitraum von Januar 2005 bis April 2007 einen Rückstand an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Nebenforderungen von 20.719,90 EUR auswies, einigte sich der anwaltlich vertretene Kläger mit der Beigeladenen dahingehend, die Beitragsrückstände in monatlichen Raten zu je 1.000,00 EUR, beginnend ab Ende November, zu zahlen (vgl. Schreiben vom 07. und 08.11.2007, unblattierte VerwA der Beigeladenen). Diese Ratenzahlungsvereinbarung hielt der Kläger nicht ein. Mit Schreiben vom 05.05.2008 wandte sich die Beigeladene sodann an den Kläger, teilte diesem die aktuell noch geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge mit und forderte ihn unter Fristsetzung zur Zahlung auf, da andernfalls weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet würden (vgl. Schreiben vom 05.05.2008, unblattierte VerwA der Beigeladenen), worauf der Kläger zwischen Mai und Oktober 2008 noch weitere Teilbeträge zahlte. Offen blieb eine Beitragsforderung in Höhe von 12.038,68 EUR zzgl. Nebenforderungen in Form von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten.
Mit Schreiben vom 12.04.2010 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte und ermächtigte diese, die Rente des Klägers mit ihren Beitragsansprüchen einschließlich Nebenkosten von seinerzeit 18.820,90 EUR zu verrechnen (Bl. 80 bis 84 VerwA, Teil 1, der Beklagten).
Mit Bescheid vom 21.03.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.12.2011 in Höhe von monatlich 869,27 EUR brutto (778,87 EUR netto), die sich ab 01.07.2012 auf 888,26 EUR brutto (795,89 EUR netto) erhöhte.
Nach Anhörung des Klägers verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2012 mit der laufenden Rente ab Dezember 2012 monatlich 200,00 EUR zugunsten der Beigeladenen und führte aus, von der Beigeladenen ermächtigt worden zu sein, die von ihm geschuldeten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 zu verrechnen. Die Gesamtforderung in Höhe von 21.123,43 EUR setze sich aus der Hauptforderung in Höhe von 12.038,68 EUR sowie Säumniszuschlägen und Nebenkosten in Höhe von 9.084,75 EUR (Stand 22.10.2012) zusammen. Die Forderung sei mit den Leistungsbescheiden der Einzugsstelle in Form von Beitragsnachweisen bestandskräftig bzw. rechtskräftig festgestellt. Sie sei darüber hinaus auch jeweils monatlich fällig geworden. Ab 01.12.2012 würden von der Rente in Höhe von 795,89 EUR daher lediglich noch 595,89 EUR ausgezahlt. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass seine Rente die Pfändungsgrenze unterschreite und ihm bestandskräftige Leistungsbescheide nicht zugegangen seien. Auch sei eine Verrechnung eigener Forderungen mit anderen Krankenkassen nicht erfolgt.
Mit Bescheid vom 07.01.2013 "änderte" die Beklagte ihren Bescheid vom 25.10.2012 "ab" und führte aus, die Forderung der Beigeladenen sei am 01.05.2009 (ein Jahr nach Bekanntgabe der Mahnung vom 05.05.2008) bestandskräftig geworden.
Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs ließ der Kläger nunmehr vortragen, eine Mahnung vom 05.05.2008 sei ihm nicht zugegangen und ihm damit auch nicht bekannt. Es fehle auch jegliche Information dazu, auf welcher Grundlage die Beigeladene angeblich geschuldete Beiträge vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 geltend machen wolle. Aus dem nun vorgelegten Schriftwechsel mit seinem früheren Bevollmächtigten lasse sich auch nicht ableiten, dass er die Forderung anerkannt habe. Damit sei den Bescheiden vom 25.10.2012 und 07.01.2013 die Rechtsgrundlage entzogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die erfolgte Verrechnung sei nicht zu beanstanden. Die Forderung der Beigeladenen stehe bindend fest und die Verrechnung, die der Höhe nach innerhalb der Grenzen des § 51 Abs. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) liege, sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sei nicht nachgewiesen.
Am 13.03.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, es liege weder eine Ermächtigung zur Verrechnung noch ein bestandskräftiger Verwaltungsakt über eine Forderung der Beigeladenen vor. Auch der Zugang des Mahnschreibens vom 05.05.2008 sei nicht nachgewiesen. Eine bestands- und rechtskräftig festgestellte Forderung lasse sich auch nicht aus dem Schriftwechsel seines früheren Bevollmächtigten mit der Beigeladenen herleiten. Ungeachtet dessen sei die Verrechnung auch ausgeschlossen, weil er hierdurch hilfebedürftig werde. Einen gesonderten Nachweis hierfür müsse er nicht erbringen, da die Höhe seiner Rente mit 795,89 EUR feststehe und sich durch Verrechnung von monatlich 200,00 EUR unweigerlich ein Sozialhilfebedarf ergebe.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 hat der Kläger erklärt, nicht mehr zu bestreiten, dass eine Beitragsforderung dem Grunde nach besteht. Gegen die Forderung wende er jedoch ein, dass die Beigeladene die Beträge nach dem Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze (AAG) unberücksichtigt gelassen habe. Hierzu hat der Kläger nachfolgend zahlreiche an die T. BKK und die N. BKK gerichtete Anträge auf Erstattung nach dem AAG sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei, bei der Beigeladenen versicherten Mitarbeitern vorgelegt. Die mehrmals angekündigte Hilfebedürftigkeitsbescheinigung hat der Kläger nicht vorgelegt.
Mit Urteil vom 29.02.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die auf Grund der Ermächtigung der Beigeladenen vorgenommene Verrechnung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenforderungen mit der Altersrente des Klägers in Höhe von monatlich 200,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Bedenken gegen die Beitragsforderung, die auf den Beitragsnachweisen des Klägers beruhe, bestünden nicht, insbesondere auch nicht bezüglich der Höhe. Hinsichtlich der behaupteten und unberücksichtigt gebliebenen Beträge nach dem AAG mangele es bereits an einem konkreten Vortrag. Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit sei im Übrigen nachzuweisen; ein solcher Nachweis sei vom Kläger nicht erbracht worden.
Gegen das seinen Bevollmächtigten am 23.03.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.04.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus der Klagebegründung wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.02.2016 sowie die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2012 und 07.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2012 und 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Gemäß § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen als Einzugsstelle - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - den Kläger - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach Abs. 1 dieser Regelung kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen - hier auf Rentenauszahlung - mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und - wie vorliegend - mit Beitragsansprüchen nach dem SGB kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird (§ 51 Abs. 2 SGB I).
Die auf dieser Grundlage ergangenen Verrechnungsbescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. So liegt diesen Bescheiden insbesondere eine Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen zu Grunde. Denn mit dem aktenkundigen Schreiben nebst Anlage vom 12.04.2010 (Bl. 80 bis 84 VerwA, Teil 1, der Beklagten) führte die Beigeladene aus, sie ermächtigte die Beklagte, die Rente des Klägers mit ihren Beitragsansprüchen zu verrechnen. Die Behauptung des Klägers, eine Ermächtigung zur Verrechnung liege nicht vor, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Die Verrechnungsbescheide sind darüber hinaus im Sinne des § 33 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auch "inhaltlich hinreichend bestimmt". Denn diese erklärten die Verrechnung bestimmter, von der Beklagten dem Kläger geschuldeter Rentenleistungen mit einer nach Art und Umfang bestimmten Forderung der Beigeladenen, die betragsmäßig mit 21.123,43 EUR (Stand 22.10.2012) genau beziffert und nach ihrer Art mit geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 30.09.2006 zuzüglich Nebenforderungen konkret beschrieben war. Dabei wurde von der dem Kläger gewährten Altersrente in Höhe von 795,89 EUR ein Teilbetrag in Höhe von 200,00 EUR zur Verrechnung mit Beitragsrückständen einbehalten und der Restbetrag in Höhe von 595,89 EUR ausgezahlt. Für den Kläger war damit klar ersichtlich, dass und in welchem Umfang seine Rentenzahlungsansprüche gegen die Beklagte und damit korrespondierend die gegen ihn bestehenden Forderungen der Einzugsstelle durch die Verrechnung jeweils erlöschen. Dass die Beklagte den Bescheid vom 25.10.2012 in Bezug auf ihre Ausführungen zur Bestandskraft der Forderung der Beigeladenen mit Bescheid vom 07.01.2013 "abänderte", ändert hieran nichts. Insoweit ergänzte die Beklagte lediglich die Begründung. Am Inhalt der - allein maßgeblichen - verfügten Verrechnung änderte sich nichts.
Es bestand und besteht auch eine Verrechnungslage. Eine solche liegt dann vor, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird, d.h. vorliegend die Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger, muss entstanden und fällig sein. Die gleichartige Forderung gegen die verrechnet werden soll, also der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die von der Verrechnungsermächtigung erfassten und gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge zzgl. Nebenforderungen waren entstanden und fällig. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R in SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) eine bestandskräftige bzw. rechtskräftige Feststellung der geltend gemachten Forderung eine weitere Voraussetzung für eine Verrechnung ist. Indessen bedurfte es in Bezug auf den in Rede stehenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag keiner derartigen Feststellung durch die Beigeladene. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (vgl. § 28d SGB des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB IV) ist gemäß § 28h SGB IV an die Einzugsstelle zu zahlen, die die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwacht. Nach § 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV gelten die vom Arbeitgeber der Einzugsstelle zu übermittelnden Beitragsnachweise für die Vollstreckung dabei als Leistungsbescheide der Einzugsstelle. Dann reichen diese Beitragsnachweise - hierauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen - auch zum Nachweis einer Forderung im Rahmen der Verrechnung aus (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2007, L 8 B 1205/07 ER und Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.04.2013, L 20 R 819/09, beide in juris). Denn wenn eine Forderung auf Grund eines Bescheides vollstreckbar ist, muss sie erst Recht - als einfacheres und in Bezug auf Kosten "milderes" Mittel zur Befriedigung des Gläubigers ohne Mitwirkung des Schuldners - Grundlage einer Verrechnung sein können. Ohnehin trägt die vom BSG angeführte Begründung für das Erfordernis einer bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Feststellung der Forderung, der Schuldner solle sich nicht im "Verrechnungsverfahren" erstmalig mit einer Gegenforderung auseinandersetzen und Einwände gegen die Forderung somit erstmals im Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen den sachlich unzuständigen verrechnenden Leistungsträger geltend machen müssen, dann nicht, wenn solche Einwände deshalb nicht erhoben werden können, weil die Forderung auf den eigenen Angaben des Schuldners im Beitragsnachweis beruhen und ihm die Forderung auf Grund seiner Angaben bekannt sein muss. Angesichts der aktenkundigen Beitragsnachweise, mit denen der Kläger der Beigeladenen die von ihm zu entrichtenden Beiträge meldete, steht somit fest, dass in Bezug auf die in Rede stehenden Monate Dezember 2005, Februar bis Juni 2006 und September 2006 Beitragsansprüche der Beigeladenen in der jeweils genannten Höhe entstanden. Diese sind auch seit dem 15. des jeweiligen Folgemonats fällig (vgl. § 23 SGB IV) und waren im Übrigen bereits Gegenstand der Zwangsvollstreckung der Beigeladenen sowie einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kläger, weshalb für den Senat nicht nachvollziehbar ist, dass der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr wiederum die entsprechende Beitragsforderung bestreitet. Dies verwundert umso mehr, als der Kläger ausweislich der Niederschrift des SG über die mündlichen Verhandlung vom 23.07.2015 ausdrücklich erklärt hat, dass er die Beitragsforderung dem Grunde nach nicht bestreite. Denn damit hat er selbst eingeräumt, dass die zur Verrechnung gestellten Beiträge entstanden und fällig wurden und er diese mithin der Beigeladenen schuldet. Weiterer Erwägungen zum Vorbringen des Klägers, er habe das Mahnschreiben der Beigeladenen vom 05.05.2008 nicht erhalten, bedarf es daher nicht. Denn der Zugang dieses Schreibens beim Kläger ist für die Frage, ob der Kläger einer fälligen Beitragsforderung der Beigeladenen ausgesetzt ist, ebenso wenig von Belang, wie der von dem früheren Bevollmächtigten des Klägers mit der Beigeladenen geführte Schriftwechsel.
Soweit der Kläger im Klageverfahren Einwände gegen die Höhe der Beitragsforderung der Beigeladenen erhoben hat, weil - so sein diesbezügliches Vorbringen - Ansprüche gegen die Beigeladene nach dem AAG unberücksichtigt geblieben seien, hat er dies im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht. Es bedarf daher auch keiner näheren Erwägungen dazu, dass der Kläger eine aufrechenbare Forderung im Verhältnis zur Beigeladenen aus bei anderen Krankenkassen, der T. BKK und der N. BKK, gestellten Anträgen nach dem AAG nicht herleiten kann. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines bei der Beigeladenen versichert gewesenen Beschäftigten durch den Kläger erlauben keinen Rückschluss darauf, ob sich der Kläger jemals wegen eventueller Erstattungsforderungen an die Beigeladene wandte. Ausweislich der von der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakte - hierauf hat das SG bereits hingewiesen - ergaben Nachforschungen, dass keine Anträge vorlagen. Im Übrigen hat die Beigeladene zutreffend eingewandt, dass entsprechende Ansprüche ohnehin verjährt wären (vgl. die vierjährige Verjährungsfrist des § 6 Abs. 1 AAG bzw. der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 1 des bis zum 31.12.2005 geltenden Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall).
Fehler in der Berechnung der zur Verrechnung gestellten Gesamtforderung der Beigeladenen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Letztlich sind auch die in § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I normierten Grenzen einer Verrechnung mit Beitragsforderungen eingehalten. Nach dieser Regelung kann der Leistungsträger mit Beitragsansprüchen gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII oder des SGB II wird. Mit der erfolgten Verrechnung in Höhe von 200,00 EUR hielt die Beklagte diese Grenzen ein. Auch hierauf hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Dass beim Kläger mit Auszahlung des von der Beklagten nunmehr noch zu leistenden Betrages in Höhe von 595,89 EUR Hilfebedürftigkeit eintritt, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Trotz Ankündigung im Klageverfahren, eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, hat er eine solche nicht vorgelegt und dies auch im Berufungsverfahren nicht nachgeholt. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ist ein entsprechender Nachweis auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Verrechnung von monatlich 200,00 EUR unweigerlich zu Sozialhilfebedürftigkeit führen würde. Denn die Annahme des Klägers, mit Renteneinkünften in Höhe von 595,89 EUR trete notwendigerweise Hilfebedürftigkeit nach den Vorschriften des SGB XII oder des SGB II ein, entbehrt jeder Grundlage. Beispielsweise kann ein Versicherter bzw. können Personen einer Bedarfsgemeinschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts durchaus über weitere Einkünfte als die Rente oder Vermögen verfügen.
Die Beklagte übte auch das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß aus. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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