Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 R 1634/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 969,99 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 969,99 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 969,99 EURO aufgrund eines Erstattungsanspruchs.
Die Klägerin gewährte der Versicherten M S im hier relevanten Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 14.01.2015 Krankengeld und meldete aufgrund eines Antrags der Versicherten auf Erwerbsminderung bei der Beklagten spätestens am 14.01.2015 einen Erstattungsanspruch an. Mit Bescheid vom 19.01.2015 bewilligte die Beklagte der Versicherten rückwirkend ab 01.10.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die laufende Auszahlung begann März 2015, für die Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2015 wurde eine Nachzahlung von 2.930,51 EURO ermittelt, die wegen etwaiger Erstattungsansprüche anderer Träger vorerst einbehalten wurde.
Die Beklagte teilte der Klägerin die Gewährung der Rente mit und bat um Bezifferung des Erstattungsanspruchs. Die Klägerin bezifferte den Erstattungsanspruch mit 2.024,83 EURO. Außerdem informierte die Beklagte eine andere Abteilung im eigenen Hause über den Rentenbezug, da die Versicherte schon seit Juli 1999 eine große Witwenrente bezieht. Die Abteilung, die die Witwenrente bearbeitet, teilte mit, die Versicherte habe von Oktober bis Dezember 2014 monatlich 385,16 EURO und von Januar bis Februar 2015 monatlich 383,87 EURO erhalten. Aufgrund der Erwerbsminderungsrente hätten der Versicherten nur 104,01 EURO und 103,67 EURO zugestanden. Es sei daher zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.403,85 EURO gekommen. Hintergrund der angenommenen Überzahlung war § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, da sowohl die Witwenrente als auch die Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG gewährt wurden mit der Folge, dass eine Deckelung der zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte zu erfolgen hatte.
Die Beklagte war der Auffassung, dass sie einen sogenannten "internen Ausgleichsanspruch" auf Verrechnung der Überzahlung habe und dass dieser gegenüber dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse vorrangig sei. Sie verrechnete daher zunächst die der Versicherten nachzuzahlende Summe mit der ihr von der Witwenrentenabteilung ermittelten Überzahlung und kam zu dem Ergebnis, dass an die Klägerin nur noch ein Betrag von 1.054,84 EURO zu überweisen sei.
Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden. Der von der Beklagten angenommene Vorrang sei gesetzlich nicht vorgesehen. Sie forderte daher die Zahlung des Restbetrags in Höhe von 969,99 EURO. Insbesondere war sie der Auffassung, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R) eine grundsätzliche Entscheidung zu Erstattungsansprüchen getroffen habe. Trete zu einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente hinzu, dürfe der Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht erst die niedrigere Rente vor Erfüllung eines Erstattungsanspruchs einbehalten. Der Bescheid über die niedrigere Rente sei vielmehr zunächst gegenüber dem Versicherten aufzuheben. Dies habe die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber dem Spitzenverband der Krankenkassen so auch bestätigt.
Die Beklagte hielt das zitierte Urteil des BSG nicht für einschlägig. Das Urteil betreffe den Fall des § 89 SGB VI, dass zu einer Rente aus eigener Versicherung rückwirkend eine höhere Rente aus eigener Versicherung hinzutrete. Hier sei aber zu einer Rente aus fremder Versicherung eine Rente aus eigener Versicherung hinzugetreten.
Am 11.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 969,99 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.02.2017 darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten angenommene Vorrang von internen Ausgleichsansprüchen gesetzlich nicht geregelt sei. Wenn überhaupt könnte man darüber nachdenken, § 106 SGB X analog anzuwenden, dann käme es darauf an, ob die Beklagte einen Erstattungsanspruch auf § 103 oder § 104 SGB X stützen könnte, wenn sie nicht sowohl für die Gewährung der Witwenrente als auch für die Gewährung der Erwerbsminderungsrente zuständig gewesen wäre.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten gar kein Erstattungsanspruch zusteht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 969,99 EURO.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 103, 107 SGB X. Die Klägerin hat der Versicherten vom 01.10.2104 bis 14.01.2015 Krankengeld gewährt. Der Anspruch auf Krankengeld ist aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Oktober 2014 nachträglich entfallen. Das der Versicherten gewährte Krankengeld gilt damit zum einen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 107 SGB X als Erfüllung des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Verhältnis zur Versicherten und führt zum anderen nach § 103 SGB X zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (vgl. nur BSG, Urteil vom 29. Januar 2014 – B 5 R 36/12 R –). Dies ist zwischen den Beteiligten auch grundsätzlich unstreitig. Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin einen eigenen Anspruch, den sie aufgrund Überzahlung von Witwenrente gegen die Versicherte hat, entgegenhalten kann mit der Folge, dass sie zunächst ihre Forderung von der einbehaltenen Nachzahlung in Abzug bringen kann und an die Klägerin nur noch den verbleibenden Restbetrag auskehren muss. Dies ist abzulehnen.
Gesetzliche Vorschriften, die einen irgendwie gearteten Vorrang "interner Ausgleichsansprüche", wie die Beklagte ihren Anspruch nennt, regeln, existieren nicht. Die Kammer fand schon den Begriff des "internen Ausgleichsanspruchs" in einer Situation wie hier irreführend. Der Nachzahlungsanspruch, über dessen Verwendung hier gestritten wird, war zunächst einmal ein Anspruch der Versicherten. Dies hat mit einem "internen Ausgleich" nichts zu tun. Normalerweise erfolgt in Fällen wie vorliegend eine "Saldierung" von Nachzahlungsansprüchen und Rückforderungsansprüchen, die zwischen den identischen Beteiligten bestehen, in Form einer Aufrechnung. Eine Aufrechnung müsste gegenüber der Versicherten erklärt werden, nur so geht der Anspruch auf die Nachzahlung unter (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –). Die Beklagte hat jedenfalls im Bescheid vom 19.01.2015 keine Aufrechnung erklärt. Ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufrechnung erklärt worden ist, kann dahinstehen. Denn eine Aufrechnung nach Eintritt der oben beschriebenen Wirkungen von §§ 103, 107 SGB X (und die Wirkung tritt mit Bekanntgabe des Bescheids vom 19.01.2015 ein) kann der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entgegengehalten werden.
Eine Reduzierung des zur Verfügung stehenden Nachzahlungsanspruchs bezüglich der überzahlten Witwenrente kann die Beklagte insbesondere nicht auf § 107 SGB X stützen. Denn das BSG hat in der Entscheidung vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R) überzeugend und unter Hinweis auf eine schon vorher ergangene Entscheidung des BSG (Urteil vom 21. Juni 1983 – 4 RJ 29/82 –) ausgeführt, dass jedenfalls § 107 SGB X in Konstellationen wie vorliegend nicht greift, da die Vorschriften zu den Erstattungsansprüchen per se zwei unterschiedliche Leistungsträger als sich gegenüberstehende Träger voraussetzen. Das BSG hat in der Entscheidung aus 2010 des Weiteren überzeugend ausgeführt, dass die Vorschrift auch nicht analog angewendet werden kann, da es insoweit an einer Lücke fehlt. Das Fehlen einer Lücke wurde mit der Existenz der §§ 125 SGB III, 103 SGB X begründet. Es gibt angesichts der §§ 50 SGB V, 103 SGB X keinen Grund, dies im Fall von einem Zusammentreffen von Krankengeld und einer Erwerbsminderungsrente anders zu sehen. Soweit sich die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das BSG-Urteil aus 2010 auf das hiesige Verfahren übertragbar ist, greifen die von der Beklagten hierzu erhobenen Bedenken, da kein Fall des § 89 SGB VI vorliege, letztlich nicht durch. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass kein Fall des § 89 SGB VI vorliegt, allerdings hat die hier zu Grunde gelegte Passage des BSG-Urteils unabhängig von der Anwendbarkeit § 89 SGB VI Geltung. Dies ergibt sich schon aus dem Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 21.06.1983 (4 RJ 29/82), die ebenfalls keinen Fall das § 89 SGB VI zum Gegenstand hatte.
Auch die Rentenversicherungsträger scheinen die Nichtanwendbarkeit von § 107 SGB X bei "internen Ausgleichsansprüchen" zu akzeptieren, da sie in ihren Arbeitsanweisungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG eine Anwendbarkeit der §§ 102 ff SGB X für "interne Ausgleichsansprüche" verneinen (wobei die Arbeitsanweisungen, die online veröffentlicht sind, anders formuliert sind als die, die in der Verwaltungsakte ausgedruckt wurden).
Wenn zeitgleich im Bescheid vom 19.01.2015 eine Aufrechnung erklärt worden wäre, könnte man diskutieren, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleich mit Zugang eines Bescheids sowohl eine Aufrechnungs- als auch eine Erstattungssituation eintritt. Zu einer zeitlich vorher bestehenden Verrechnung hat das BSG in der Vergangenheit entschieden, dass es keinen generellen Vorrang von Erstattungsansprüchen gebe (BSG, Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 –). Aber diese Situation haben wir hier nicht, denn es ist keine vorherige Aufrechnung erklärt worden (es ist schon fraglich, ob dies überhaupt möglich wäre). Es gab auch keine "zeitgleiche" Aufrechnung (zum Fall eines zeitgleich wirksam werdenden Erstattungsanspruchs und einer Abtretung: vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 08. Mai 2012 – L 18 R 334/11 –), so dass auch diesbezüglich kein Grund ersichtlich ist, wieso sich der zur Verfügung stehende Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Klägerin verringern sollte.
Die Beklagte tut so als "verpuffe" ein Teil des der Versicherten zustehenden Nachzahlungsbetrags automatisch. Die Abteilung, die die Witwenrente bearbeitet, hatte auf der Berechnung der Überzahlung vom 06.02.2015 handschriftlich vermerkt, dass darum gebeten werde, "den Betrag mit Ihrer Nachzahlung zu verrechnen". Das trifft es ziemlich auf den Punkt (nur dass "aufrechnen" zutreffender gewesen wäre), denn auch dort wurde offenbar erkannt, dass es eines weiteren Schrittes bedurfte, um die gegenseitig bestehenden Ansprüche (also die zwischen der Beklagten und der Versicherten) gegeneinander aufzuheben. Bei einer Aufrechnung wären auch u.U. Einschränkungen zu beachten gewesen, da die Aufrechnung eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Ferner wäre vor einer Aufrechnung erstmal eine Entscheidung nach § 48 SGB X für die Vergangenheit bezüglich der überzahlten Witwenrente zu erlassen gewesen, denn ohne eine solche Entscheidung hat die Beklagten noch gar keine Forderung, mit der eine Gegenforderung aufgerechnet werden und untergehen könnte. Dem allen kann sich die Beklagte nicht einfach entziehen, indem sie keine Aufhebungsentscheidung erlässt und auch keine Aufrechnung erklärt, aber dennoch in den Genuss der Rechtsfolgen einer Aufrechnung kommen will mit dem Ergebnis, dass ihre Leistungspflicht erlischt.
Grundsätzlich könnte man darüber diskutieren, ob für das Verhältnis verschiedener Träger zueinander in Konstellationen wie vorliegend ggf. § 106 SGB X analog angewendet werden kann. Zu § 106 SGB X hat das BSG in den zitierten Entscheidungen nichts gesagt, das BSG hatte in seiner Entscheidung das jeweilige Verhältnis der Leistungsträger zueinander und im Verhältnis zum Versicherten im Fokus. Da § 106 SGB X keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Versicherten hat, sondern lediglich die Rangfolge bestehender Erstattungsansprüche regelt, könnte diskutiert werden, ob dessen analoge Anwendung mit den Ausführungen des BSG zum Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen bei Trägeridentität nicht abgelehnt werden sollte. Im Ergebnis wäre eine analoge Anwendung von § 106 SGB X sachgerecht. Denn ebenso wie es keinen Grund gibt, wieso die Beklagte im Verhältnis zu irgendwem besser stehen sollte, nur weil sie zufällig sowohl die Hinterbliebenenrente als auch die Erwerbsminderungsrente gewährt, gibt es keinen Grund, wieso sie schlechter stehen sollte. Hätte die Beklagte nur die Hinterbliebenenrente gewährt und ein anderer Rentenversicherungsträger die Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, hätte es einen Erstattungsanspruch gegeben. Für die Aufteilung des Nachzahlungsbetrags wäre es dann auf § 106 SGB X angekommen.
Letztlich kann die analoge Anwendbarkeit von § 106 SGB X aber dahinstehen. Denn auch im Falle einer analogen Anwendung von § 106 SGB X wäre der Klage im vollem Umfang stattzugeben gewesen. Denn im Rahmen der Anwendung von § 106 SGB X käme es darauf an, ob der Erstattungsanspruch der Beklagten einer nach § 103 SGB X oder einer nach § 104 SGB X wäre. Die Klägerin hat unstreitig einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X. Wenn die Beklagte auch einen nach § 103 SGB X hätte, wäre eine quotale Aufteilung vorzunehmen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Wenn die Beklagte einen nach § 104 SGB X hätte, hätte sie das Nachsehen (§ 106 Abs. 1 SGB X). Die Kammer kam angesichts der eindeutigen Formulierung von § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG zu dem Ergebnis, dass die Beklagte, wenn sie nur die Witwenrente gewährt hätte, einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gehabt hätte, wenn ein anderer Rentenversicherungsträger die Erwerbsminderungsrente gezahlt hätte. § 104 SGB X regelt den Erstattungsanspruch des sogenannten nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. In § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG ist ausdrücklich normiert, dass Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor "vorrangig" zu berücksichtigen. Die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG geregelte Deckelung auf 25 Entgeltpunkte bei mehreren Renten führt somit zu einem Vorrang/Nachrang-Verhältnis und nicht – wie § 103 SGB X es vorsieht – zu einem nachträglichen Entfallen der Leistungspflicht (vgl. zur Annahme eines Nachrang-/Vorrangverhältnisses auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2012 – L 18 KN 305/10 – Rn. 21).
Bezüglich der Berechnung des nach Zahlung von 1.054,84 EURO noch verbliebenen Erstattungsanspruchs in Höhe von 969,99 EURO wurden keine Einwände erhoben. Es sind auch keine Rechenfehler ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben, da Streitgegenstand eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist, die 10.000 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Kammer sah keinen Grund, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung wäre nach Auffassung der Kammer in Betracht gekommen, wenn über eine analoge Anwendung von § 106 SGB X hätte entschieden werden müssen, da insoweit eine Abgrenzung zur Rechtsprechung des BSG hätte erfolgen müssen, die eine Anwendung von § 107 SGB X auf interne Ausgleichsansprüche jedenfalls ablehnt. Auch wäre die Zulassung der Berufung in Betracht gekommen, wenn die Beklagte direkt in dem Bescheid, der den Erstattungsanspruch der Klägerin ausgelöst hat, auch eine Aufrechnung gegenüber der Versicherten erklärt hätte, da dann zu klären gewesen wäre, ob die Aufrechnung Vorrang hat. Der hiesige Fall war für die Kammer aber recht klar auf Basis der geltenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung im Sinne der Klägerin zu lösen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe der streitigen Forderung auf 969,99 EURO festzusetzen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 969,99 EURO aufgrund eines Erstattungsanspruchs.
Die Klägerin gewährte der Versicherten M S im hier relevanten Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 14.01.2015 Krankengeld und meldete aufgrund eines Antrags der Versicherten auf Erwerbsminderung bei der Beklagten spätestens am 14.01.2015 einen Erstattungsanspruch an. Mit Bescheid vom 19.01.2015 bewilligte die Beklagte der Versicherten rückwirkend ab 01.10.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die laufende Auszahlung begann März 2015, für die Zeit von Oktober 2014 bis Februar 2015 wurde eine Nachzahlung von 2.930,51 EURO ermittelt, die wegen etwaiger Erstattungsansprüche anderer Träger vorerst einbehalten wurde.
Die Beklagte teilte der Klägerin die Gewährung der Rente mit und bat um Bezifferung des Erstattungsanspruchs. Die Klägerin bezifferte den Erstattungsanspruch mit 2.024,83 EURO. Außerdem informierte die Beklagte eine andere Abteilung im eigenen Hause über den Rentenbezug, da die Versicherte schon seit Juli 1999 eine große Witwenrente bezieht. Die Abteilung, die die Witwenrente bearbeitet, teilte mit, die Versicherte habe von Oktober bis Dezember 2014 monatlich 385,16 EURO und von Januar bis Februar 2015 monatlich 383,87 EURO erhalten. Aufgrund der Erwerbsminderungsrente hätten der Versicherten nur 104,01 EURO und 103,67 EURO zugestanden. Es sei daher zu einer Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.403,85 EURO gekommen. Hintergrund der angenommenen Überzahlung war § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG, da sowohl die Witwenrente als auch die Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG gewährt wurden mit der Folge, dass eine Deckelung der zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte zu erfolgen hatte.
Die Beklagte war der Auffassung, dass sie einen sogenannten "internen Ausgleichsanspruch" auf Verrechnung der Überzahlung habe und dass dieser gegenüber dem Erstattungsanspruch der Krankenkasse vorrangig sei. Sie verrechnete daher zunächst die der Versicherten nachzuzahlende Summe mit der ihr von der Witwenrentenabteilung ermittelten Überzahlung und kam zu dem Ergebnis, dass an die Klägerin nur noch ein Betrag von 1.054,84 EURO zu überweisen sei.
Die Klägerin war hiermit nicht einverstanden. Der von der Beklagten angenommene Vorrang sei gesetzlich nicht vorgesehen. Sie forderte daher die Zahlung des Restbetrags in Höhe von 969,99 EURO. Insbesondere war sie der Auffassung, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R) eine grundsätzliche Entscheidung zu Erstattungsansprüchen getroffen habe. Trete zu einer niedrigeren Rente rückwirkend eine höhere Rente hinzu, dürfe der Rentenversicherungsträger grundsätzlich nicht erst die niedrigere Rente vor Erfüllung eines Erstattungsanspruchs einbehalten. Der Bescheid über die niedrigere Rente sei vielmehr zunächst gegenüber dem Versicherten aufzuheben. Dies habe die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber dem Spitzenverband der Krankenkassen so auch bestätigt.
Die Beklagte hielt das zitierte Urteil des BSG nicht für einschlägig. Das Urteil betreffe den Fall des § 89 SGB VI, dass zu einer Rente aus eigener Versicherung rückwirkend eine höhere Rente aus eigener Versicherung hinzutrete. Hier sei aber zu einer Rente aus fremder Versicherung eine Rente aus eigener Versicherung hinzugetreten.
Am 11.08.2015 hat die Klägerin Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 969,99 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.02.2017 darauf hingewiesen, dass der von der Beklagten angenommene Vorrang von internen Ausgleichsansprüchen gesetzlich nicht geregelt sei. Wenn überhaupt könnte man darüber nachdenken, § 106 SGB X analog anzuwenden, dann käme es darauf an, ob die Beklagte einen Erstattungsanspruch auf § 103 oder § 104 SGB X stützen könnte, wenn sie nicht sowohl für die Gewährung der Witwenrente als auch für die Gewährung der Erwerbsminderungsrente zuständig gewesen wäre.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagten gar kein Erstattungsanspruch zusteht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer 969,99 EURO.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 103, 107 SGB X. Die Klägerin hat der Versicherten vom 01.10.2104 bis 14.01.2015 Krankengeld gewährt. Der Anspruch auf Krankengeld ist aufgrund der Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Oktober 2014 nachträglich entfallen. Das der Versicherten gewährte Krankengeld gilt damit zum einen aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 107 SGB X als Erfüllung des Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung im Verhältnis zur Versicherten und führt zum anderen nach § 103 SGB X zu einem entsprechenden Erstattungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten (vgl. nur BSG, Urteil vom 29. Januar 2014 – B 5 R 36/12 R –). Dies ist zwischen den Beteiligten auch grundsätzlich unstreitig. Streitig ist, ob die Beklagte der Klägerin einen eigenen Anspruch, den sie aufgrund Überzahlung von Witwenrente gegen die Versicherte hat, entgegenhalten kann mit der Folge, dass sie zunächst ihre Forderung von der einbehaltenen Nachzahlung in Abzug bringen kann und an die Klägerin nur noch den verbleibenden Restbetrag auskehren muss. Dies ist abzulehnen.
Gesetzliche Vorschriften, die einen irgendwie gearteten Vorrang "interner Ausgleichsansprüche", wie die Beklagte ihren Anspruch nennt, regeln, existieren nicht. Die Kammer fand schon den Begriff des "internen Ausgleichsanspruchs" in einer Situation wie hier irreführend. Der Nachzahlungsanspruch, über dessen Verwendung hier gestritten wird, war zunächst einmal ein Anspruch der Versicherten. Dies hat mit einem "internen Ausgleich" nichts zu tun. Normalerweise erfolgt in Fällen wie vorliegend eine "Saldierung" von Nachzahlungsansprüchen und Rückforderungsansprüchen, die zwischen den identischen Beteiligten bestehen, in Form einer Aufrechnung. Eine Aufrechnung müsste gegenüber der Versicherten erklärt werden, nur so geht der Anspruch auf die Nachzahlung unter (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –). Die Beklagte hat jedenfalls im Bescheid vom 19.01.2015 keine Aufrechnung erklärt. Ob zu einem späteren Zeitpunkt eine Aufrechnung erklärt worden ist, kann dahinstehen. Denn eine Aufrechnung nach Eintritt der oben beschriebenen Wirkungen von §§ 103, 107 SGB X (und die Wirkung tritt mit Bekanntgabe des Bescheids vom 19.01.2015 ein) kann der Klägerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt entgegengehalten werden.
Eine Reduzierung des zur Verfügung stehenden Nachzahlungsanspruchs bezüglich der überzahlten Witwenrente kann die Beklagte insbesondere nicht auf § 107 SGB X stützen. Denn das BSG hat in der Entscheidung vom 07.09.2010 (B 5 KN 4/08 R) überzeugend und unter Hinweis auf eine schon vorher ergangene Entscheidung des BSG (Urteil vom 21. Juni 1983 – 4 RJ 29/82 –) ausgeführt, dass jedenfalls § 107 SGB X in Konstellationen wie vorliegend nicht greift, da die Vorschriften zu den Erstattungsansprüchen per se zwei unterschiedliche Leistungsträger als sich gegenüberstehende Träger voraussetzen. Das BSG hat in der Entscheidung aus 2010 des Weiteren überzeugend ausgeführt, dass die Vorschrift auch nicht analog angewendet werden kann, da es insoweit an einer Lücke fehlt. Das Fehlen einer Lücke wurde mit der Existenz der §§ 125 SGB III, 103 SGB X begründet. Es gibt angesichts der §§ 50 SGB V, 103 SGB X keinen Grund, dies im Fall von einem Zusammentreffen von Krankengeld und einer Erwerbsminderungsrente anders zu sehen. Soweit sich die Beteiligten darüber gestritten haben, ob das BSG-Urteil aus 2010 auf das hiesige Verfahren übertragbar ist, greifen die von der Beklagten hierzu erhobenen Bedenken, da kein Fall des § 89 SGB VI vorliege, letztlich nicht durch. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass kein Fall des § 89 SGB VI vorliegt, allerdings hat die hier zu Grunde gelegte Passage des BSG-Urteils unabhängig von der Anwendbarkeit § 89 SGB VI Geltung. Dies ergibt sich schon aus dem Verweis auf die Entscheidung des BSG vom 21.06.1983 (4 RJ 29/82), die ebenfalls keinen Fall das § 89 SGB VI zum Gegenstand hatte.
Auch die Rentenversicherungsträger scheinen die Nichtanwendbarkeit von § 107 SGB X bei "internen Ausgleichsansprüchen" zu akzeptieren, da sie in ihren Arbeitsanweisungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG eine Anwendbarkeit der §§ 102 ff SGB X für "interne Ausgleichsansprüche" verneinen (wobei die Arbeitsanweisungen, die online veröffentlicht sind, anders formuliert sind als die, die in der Verwaltungsakte ausgedruckt wurden).
Wenn zeitgleich im Bescheid vom 19.01.2015 eine Aufrechnung erklärt worden wäre, könnte man diskutieren, wie zu verfahren ist, wenn zeitgleich mit Zugang eines Bescheids sowohl eine Aufrechnungs- als auch eine Erstattungssituation eintritt. Zu einer zeitlich vorher bestehenden Verrechnung hat das BSG in der Vergangenheit entschieden, dass es keinen generellen Vorrang von Erstattungsansprüchen gebe (BSG, Urteil vom 26. September 1991 – 4/1 RA 33/90 –). Aber diese Situation haben wir hier nicht, denn es ist keine vorherige Aufrechnung erklärt worden (es ist schon fraglich, ob dies überhaupt möglich wäre). Es gab auch keine "zeitgleiche" Aufrechnung (zum Fall eines zeitgleich wirksam werdenden Erstattungsanspruchs und einer Abtretung: vgl. Landessozialgericht NRW, Urteil vom 08. Mai 2012 – L 18 R 334/11 –), so dass auch diesbezüglich kein Grund ersichtlich ist, wieso sich der zur Verfügung stehende Nachzahlungsbetrag zu Lasten der Klägerin verringern sollte.
Die Beklagte tut so als "verpuffe" ein Teil des der Versicherten zustehenden Nachzahlungsbetrags automatisch. Die Abteilung, die die Witwenrente bearbeitet, hatte auf der Berechnung der Überzahlung vom 06.02.2015 handschriftlich vermerkt, dass darum gebeten werde, "den Betrag mit Ihrer Nachzahlung zu verrechnen". Das trifft es ziemlich auf den Punkt (nur dass "aufrechnen" zutreffender gewesen wäre), denn auch dort wurde offenbar erkannt, dass es eines weiteren Schrittes bedurfte, um die gegenseitig bestehenden Ansprüche (also die zwischen der Beklagten und der Versicherten) gegeneinander aufzuheben. Bei einer Aufrechnung wären auch u.U. Einschränkungen zu beachten gewesen, da die Aufrechnung eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Ferner wäre vor einer Aufrechnung erstmal eine Entscheidung nach § 48 SGB X für die Vergangenheit bezüglich der überzahlten Witwenrente zu erlassen gewesen, denn ohne eine solche Entscheidung hat die Beklagten noch gar keine Forderung, mit der eine Gegenforderung aufgerechnet werden und untergehen könnte. Dem allen kann sich die Beklagte nicht einfach entziehen, indem sie keine Aufhebungsentscheidung erlässt und auch keine Aufrechnung erklärt, aber dennoch in den Genuss der Rechtsfolgen einer Aufrechnung kommen will mit dem Ergebnis, dass ihre Leistungspflicht erlischt.
Grundsätzlich könnte man darüber diskutieren, ob für das Verhältnis verschiedener Träger zueinander in Konstellationen wie vorliegend ggf. § 106 SGB X analog angewendet werden kann. Zu § 106 SGB X hat das BSG in den zitierten Entscheidungen nichts gesagt, das BSG hatte in seiner Entscheidung das jeweilige Verhältnis der Leistungsträger zueinander und im Verhältnis zum Versicherten im Fokus. Da § 106 SGB X keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Versicherten hat, sondern lediglich die Rangfolge bestehender Erstattungsansprüche regelt, könnte diskutiert werden, ob dessen analoge Anwendung mit den Ausführungen des BSG zum Nichtbestehen von Erstattungsansprüchen bei Trägeridentität nicht abgelehnt werden sollte. Im Ergebnis wäre eine analoge Anwendung von § 106 SGB X sachgerecht. Denn ebenso wie es keinen Grund gibt, wieso die Beklagte im Verhältnis zu irgendwem besser stehen sollte, nur weil sie zufällig sowohl die Hinterbliebenenrente als auch die Erwerbsminderungsrente gewährt, gibt es keinen Grund, wieso sie schlechter stehen sollte. Hätte die Beklagte nur die Hinterbliebenenrente gewährt und ein anderer Rentenversicherungsträger die Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt, hätte es einen Erstattungsanspruch gegeben. Für die Aufteilung des Nachzahlungsbetrags wäre es dann auf § 106 SGB X angekommen.
Letztlich kann die analoge Anwendbarkeit von § 106 SGB X aber dahinstehen. Denn auch im Falle einer analogen Anwendung von § 106 SGB X wäre der Klage im vollem Umfang stattzugeben gewesen. Denn im Rahmen der Anwendung von § 106 SGB X käme es darauf an, ob der Erstattungsanspruch der Beklagten einer nach § 103 SGB X oder einer nach § 104 SGB X wäre. Die Klägerin hat unstreitig einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X. Wenn die Beklagte auch einen nach § 103 SGB X hätte, wäre eine quotale Aufteilung vorzunehmen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Wenn die Beklagte einen nach § 104 SGB X hätte, hätte sie das Nachsehen (§ 106 Abs. 1 SGB X). Die Kammer kam angesichts der eindeutigen Formulierung von § 22b Abs. 1 Satz 3 FRG zu dem Ergebnis, dass die Beklagte, wenn sie nur die Witwenrente gewährt hätte, einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X gehabt hätte, wenn ein anderer Rentenversicherungsträger die Erwerbsminderungsrente gezahlt hätte. § 104 SGB X regelt den Erstattungsanspruch des sogenannten nachrangig verpflichteten Leistungsträgers. In § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG ist ausdrücklich normiert, dass Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor "vorrangig" zu berücksichtigen. Die in § 22b Abs. 1 Satz 1 FRG geregelte Deckelung auf 25 Entgeltpunkte bei mehreren Renten führt somit zu einem Vorrang/Nachrang-Verhältnis und nicht – wie § 103 SGB X es vorsieht – zu einem nachträglichen Entfallen der Leistungspflicht (vgl. zur Annahme eines Nachrang-/Vorrangverhältnisses auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.07.2012 – L 18 KN 305/10 – Rn. 21).
Bezüglich der Berechnung des nach Zahlung von 1.054,84 EURO noch verbliebenen Erstattungsanspruchs in Höhe von 969,99 EURO wurden keine Einwände erhoben. Es sind auch keine Rechenfehler ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung nicht gegeben, da Streitgegenstand eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist, die 10.000 EURO nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Kammer sah keinen Grund, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung wäre nach Auffassung der Kammer in Betracht gekommen, wenn über eine analoge Anwendung von § 106 SGB X hätte entschieden werden müssen, da insoweit eine Abgrenzung zur Rechtsprechung des BSG hätte erfolgen müssen, die eine Anwendung von § 107 SGB X auf interne Ausgleichsansprüche jedenfalls ablehnt. Auch wäre die Zulassung der Berufung in Betracht gekommen, wenn die Beklagte direkt in dem Bescheid, der den Erstattungsanspruch der Klägerin ausgelöst hat, auch eine Aufrechnung gegenüber der Versicherten erklärt hätte, da dann zu klären gewesen wäre, ob die Aufrechnung Vorrang hat. Der hiesige Fall war für die Kammer aber recht klar auf Basis der geltenden Vorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung im Sinne der Klägerin zu lösen.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe der streitigen Forderung auf 969,99 EURO festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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