Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 49 AS 2309/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 2557/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 138/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juni 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren.
Der Beklagte bewilligte dem 1980 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum von April bis September 2012 in Höhe von monatlich 430,57 Euro, wovon 374,- Euro auf den Regelbedarf und 56,57 Euro auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entfielen. Der Kläger selbst hatte in seinem zugrunde liegenden Bewilligungsantrag vom 29. März 2012 KdU in Höhe von monatlich 280,- Euro geltend gemacht (Grundmiete 200,- Euro, Nebenkosten 80,- Euro). Diesbezüglich hatte er einen mit seinem Vater am 10. April 2012 zum 1. Mai 2012 geschlossenen Mietvertrag eingereicht. Der Beklagte akzeptierte den Mietvertrag nicht, weil dieser nach Antragstellung Ende März 2012 und ohne Zustimmung des Beklagten abgeschlossen worden sei. Am 5. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2012 wegen der KdU Widerspruch ein. Tatsächlich habe er diesbezüglich im April 2012 keine und ab Mai 2012 Kosten in monatlicher Höhe von 280,- Euro.
Zum 16. Juli 2012 nahm der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.500,- Euro auf, aus der er erstmals im August 2012 Einkommen in Höhe von netto rund 867,- Euro erzielte.
Mit Änderungsbescheid vom 30. August 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Mai bis Juli 2012 Alg II in Höhe von monatlich 654,- Euro, dem nunmehr KdU in monatlicher Höhe von 280,- Euro zugrunde lagen. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 zurück und entschied dem Kläger würden 60 Prozent der Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren erstattet, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt. Im Einzelnen führte er aus, für die Monate Mai bis Juli 2012 bestehe ein Anspruch wie mit Änderungsbescheid vom 30. August 2012 bewilligt, für August 2012 nach Anrechnung von Einkommen in Höhe von 86,76 Euro und für September 2012 kein Anspruch. Die Kostenquote ergebe sich daraus, dass der Kläger für fünf Monate höhere Leistungen im Umfang von monatlich 223,43 Euro begehrt habe, er aber nur für drei Monate erfolgreich gewesen sei.
Für die Monate August und September 2012 erließ der Beklagte unter dem 17. Oktober 2012 sowie für April 2012 unter dem 8. März 2013 je Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.
Am 7. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten. Er habe in vollem Umfang Erfolg gehabt, weil der Beklagte ab Mai 2012 monatliche KdU in Höhe von 280,- Euro anerkannt habe.
Mit Urteil vom 21. Juni 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 dazu verurteilt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten. Der Anspruch nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehe. "Abhilfe" sei jeder Verwaltungsakt, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes Recht zugestanden werde (z. B. die Feststellung einer weiteren Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ohne Anhebung des Grades der Behinderung). Erledige sich ein Widerspruch durch Änderung der Rechtslage, könne dies einen Erstattungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auslösen. Sterbe der Widerspruchsführer und erledige sich das Widerspruchsverfahren nur deshalb, müsse im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung inzident geprüft werden, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte. Der Kläger sei mit seinem Widerspruch im Rechtssinne in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Denn der Beklagte habe für die Monate Mai bis September 2012 die vollen KdU in Höhe von monatlich 280,- Euro berücksichtigt. Dies sei entscheidend. Dass der Kläger ab August 2012 Einkommen erzielt habe, stehe dem nicht entgegen, weil es sich um einen außerhalb des Widerspruchsbegehrens liegenden Umstand handele. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 19. Oktober 2016 die Berufung zugelassen.
Der Beklagte meint, entscheidend für die Beurteilung, ob ein Widerspruch erfolgreich gewesen sei, sei der tatsächliche Verfahrensausgang.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Vorliegend gehe es um einen Fall der nachträglichen Erledigung. Diese sei unmaßgeblich, weil sonst jedes Erledigungsereignis in den Risikobereich des Widerspruchsführers fiele und zwar auch in Fällen, in denen das erledigende Ereignis – etwa durch Änderungs- oder Rücknahmebescheide – vom Beklagten selbst herbeigeführt werde. Das Bundessozialgericht (BSG) verweise in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 68/12 R) auf das "sonstige Kostenrecht", nach dem aber auch Fälle einer nachträglichen Erledigung zu berücksichtigen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG.
Die nach Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend. Die Klage ist zulässig, namentlich stehen dem nicht § 144 Abs. 4 SGG und der Umstand, dass gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 kein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R – juris). Die Klage ist aber unbegründet. Die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für das Vorverfahren in höherem Umfang als 60 Prozent.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der auch für Verpflichtungswidersprüche gilt. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat danach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dass bei einem nur teilweise erfolgreichen Widerspruch eine Kostenquote zu bilden ist, hat das BSG in dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 12. Juni 2013 schon entschieden. Danach richtet sich die zu bildende Kostenquote nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen belastet werden. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Nach Maßgabe der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist die von dem Beklagten gebildete Kostenquote von 60 Prozent nicht zu beanstanden. Denn begehrt hat der Kläger für fünf Monate höhere KdU und zwar in Gesamthöhe von 1.117,15 Euro (fünf Mal 280,- Euro abzüglich bewilligter 56,57 Euro). Obsiegt hat er für die Monate Mai bis Juli 2012 in vollem Umfang, woraus sich die Kostenquote von 60 Prozent ergibt.
Dass der Kläger bezogen auf die KdU letztlich auch für August 2012 erfolgreich insoweit gewesen ist, als anstatt 56,57 Euro insoweit 86,76 Euro bewilligt worden sind, verkennt der Senat zwar nicht. Insoweit dürfte bei einer Beschränkung des Widerspruchsbegehrens ausschließlich auf KdU nicht ins Gewicht fallen, dass der Regelbedarf für diesen Monat in vollem Umfang entfallen ist. Ausdrücklich bewilligt worden sind die höheren KdU für August 2012 indes erst mit dem Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2012 und damit außerhalb des Widerspruchsverfahrens. Da der Senat bei der Bewertung der Kostenquote an den tatsächlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens gebunden ist, kann der zeitlich nach Erlass des (mittlerweile hinsichtlich der Sachentscheidung bestandskräftigen) Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 ergangene Bescheid vom 17. Oktober 2012 für die Kostenquote nicht mehr berücksichtigt werden. Legt man aber den Ausgang des Widerspruchsverfahrens zugrunde, kann von einem (teilweisen) Obsiegen des Klägers hinsichtlich KdU für August 2012 hier nicht ausgegangen werden. Denn mit seinem Änderungsbescheid vom 30. August 2012 hat der Beklagte keine Regelung für diesen Monat getroffen. In seinem Widerspruchsbescheid hat er nach Erlass des Änderungsbescheides den Widerspruch ausdrücklich "im Übrigen" – mithin vollständig – zurückgewiesen. Dies allein ist für die Kostenquote maßgeblich. Dass der Beklagte in der Bescheidbegründung Ausführungen auch zum verbliebenen Anspruch für August 2012 gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn er hat insoweit nicht dargelegt, ob die 86,76 Euro Regelbedarf oder KdU darstellen sollen und insoweit lediglich festgestellt, durch die bislang bewilligten 430,57 Euro sei der Kläger besser gestellt, worin keine rechtswidrige Beschwer liege. Ungeachtet vorstehender Ausführungen ergäbe sich im Übrigen eine exakte Kostenquote von 62,7 Prozent (700,48./. 1.117,15), die sachgerecht auf 60 Prozent gerundet werden dürfte.
Eine darüber hinausgehende Kostenquote kommt nicht in Betracht. Namentlich ist zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch für die Monate August und September 2012 die vollen geltend gemachten KdU in Höhe von monatlich 280,- Euro zugrunde gelegt hat und der Kläger insoweit mit seinem Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil er aus seiner im Juli 2012 aufgenommenen Beschäftigung Einkommen erzielt hat. Denn wie dargelegt, ist bei der Kostenentscheidung eine formale Betrachtungsweise geboten, nach der es unmaßgeblich ist, aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht.
Die Bedenken des Klägers gegen das hier gefundene Ergebnis teilt der Senat nicht. Dazu ist einleitend anzumerken, dass entgegen der Einschätzung des Klägers eine teilweise nachträgliche Erledigung infolge seiner Beschäftigungsaufnahme nicht eingetreten ist. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch auch für August und September 2012 höhere KdU begehrt. Der Beklagte war gehalten, im Rahmen seiner Abhilfe- und Widerspruchsentscheidung die ihm nunmehr bekannten tatsächlichen Umstände, hier insbesondere den Umstand des erzielten Arbeitseinkommens, zu berücksichtigen. Mit einer Erledigung des Widerspruchs hat das aber nichts zu tun.
Soweit der Kläger auf die Möglichkeit des Beklagten verweist, durch Bescheide ein "Erledigungsereignis" selbst herbeizuführen, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des BSG "erfolgreich" ein Widerspruchsführer auch dann ist, wenn die Behörde einer dem Widerspruchsführer günstigen förmlichen Entscheidung über den Widerspruch durch Rücknahme oder entsprechende Verpflichtung zur Neubescheidung zuvorkommt. In solchen Fällen kann § 63 SGB X analog angewendet werden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 6 RKa 35/84 – vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 – und vom 28. April 2009 – 2 A 8/08 – alle bei juris). Ein solcher Fall steht hier aber nicht in Rede, weil der Beklagte zwar durch seinen Änderungsbescheid vom 30. August 2012 eine Bescheidlage hergestellt hat, auf dessen Grundlage er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 vollständig zurückgewiesen hat, er aber das Obsiegen des Klägers in der Kostenquote berücksichtigt hat.
Fehl geht der Hinweis des Klägers, das BSG habe in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 auf das "sonstige Kostenrecht" verwiesen, nach dem eine "nachträgliche Erledigung" zu berücksichtigen wäre. Denn das BSG hat in der in Bezug genommenen Urteilsstelle mit den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Vorschriften verwiesen, die eine "starre" Kostenteilung nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens vorsehen. Auf Regelungen, die eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsehen – etwa § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO – hat das BSG demgegenüber nicht verwiesen.
Der Hinweis des Klägers, im Falle des Todes des Widerspruchsführers hätte nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Behörde die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, ist hier nicht zielführend. So ist es in einem solchen Fall schon nicht zwingend, dass wirklich ein Fall einer "Erledigung" vorliegt. Verstirbt nämlich ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren entsprechend der Regelung des § 239 ZPO bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Eine Unterbrechung findet nach § 246 Abs. 1 ZPO analog nicht statt, wenn eine Vertretung im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten stattgefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R – juris). Über die Kostenentscheidung nach § 63 SGB X ist damit nichts gesagt, sie hängt nach oben dargestellten Grundsätzen vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens ab. Die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht, sterbe der Widerspruchsführer und erledige sich nur deshalb das Widerspruchsverfahren, müsse im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung inzidenter die Frage geprüft werden, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte (so Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63, Rn. 21), greift daher zu kurz und entspricht nicht der Rechtsprechung des BSG.
Der Hinweis des Sozialgerichts, "Abhilfe" sei jeder Verwaltungsakt, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes Recht zugestanden werde, dürfte im Großen und Ganzen stimmen. Ob das vom Sozialgericht unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur (Roos, a. a. O., Rn. 19) gebildete Beispiel aus dem Schwerbehindertenrecht in diesem Zusammenhang überzeugt, ist letztlich eine Frage des materiellen Rechts. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur der Gesamt-Grad der Behinderung im Verfügungssatz des Bescheids steht und Feststellungswirkung hat (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B – juris), dürfte dies aber eher nicht der Fall sein.
Abschließend merkt der Senat an, dass der Kläger eine günstigere Kostenquote möglicherweise hätte erreichen können, wenn er nach Kenntnis von seiner Beschäftigungsaufnahme, spätestens nach Kenntnis von seinem ersten Arbeitslohn – die Abrechnung für Juli 2012 datiert auf den 23. Juli 2012 – seinen Widerspruch auf die Monate Mai bis Juli 2012 beschränkt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren.
Der Beklagte bewilligte dem 1980 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15. Mai 2012 Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Zeitraum von April bis September 2012 in Höhe von monatlich 430,57 Euro, wovon 374,- Euro auf den Regelbedarf und 56,57 Euro auf den Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) entfielen. Der Kläger selbst hatte in seinem zugrunde liegenden Bewilligungsantrag vom 29. März 2012 KdU in Höhe von monatlich 280,- Euro geltend gemacht (Grundmiete 200,- Euro, Nebenkosten 80,- Euro). Diesbezüglich hatte er einen mit seinem Vater am 10. April 2012 zum 1. Mai 2012 geschlossenen Mietvertrag eingereicht. Der Beklagte akzeptierte den Mietvertrag nicht, weil dieser nach Antragstellung Ende März 2012 und ohne Zustimmung des Beklagten abgeschlossen worden sei. Am 5. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 15. Mai 2012 wegen der KdU Widerspruch ein. Tatsächlich habe er diesbezüglich im April 2012 keine und ab Mai 2012 Kosten in monatlicher Höhe von 280,- Euro.
Zum 16. Juli 2012 nahm der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.500,- Euro auf, aus der er erstmals im August 2012 Einkommen in Höhe von netto rund 867,- Euro erzielte.
Mit Änderungsbescheid vom 30. August 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Mai bis Juli 2012 Alg II in Höhe von monatlich 654,- Euro, dem nunmehr KdU in monatlicher Höhe von 280,- Euro zugrunde lagen. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 zurück und entschied dem Kläger würden 60 Prozent der Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren erstattet, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten werde als notwendig anerkannt. Im Einzelnen führte er aus, für die Monate Mai bis Juli 2012 bestehe ein Anspruch wie mit Änderungsbescheid vom 30. August 2012 bewilligt, für August 2012 nach Anrechnung von Einkommen in Höhe von 86,76 Euro und für September 2012 kein Anspruch. Die Kostenquote ergebe sich daraus, dass der Kläger für fünf Monate höhere Leistungen im Umfang von monatlich 223,43 Euro begehrt habe, er aber nur für drei Monate erfolgreich gewesen sei.
Für die Monate August und September 2012 erließ der Beklagte unter dem 17. Oktober 2012 sowie für April 2012 unter dem 8. März 2013 je Aufhebungs- und Erstattungsbescheide.
Am 7. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, ihm die Kosten für das Widerspruchsverfahren in voller Höhe zu erstatten. Er habe in vollem Umfang Erfolg gehabt, weil der Beklagte ab Mai 2012 monatliche KdU in Höhe von 280,- Euro anerkannt habe.
Mit Urteil vom 21. Juni 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Änderung des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 dazu verurteilt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten. Der Anspruch nach § 63 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bestehe. "Abhilfe" sei jeder Verwaltungsakt, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes Recht zugestanden werde (z. B. die Feststellung einer weiteren Behinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ohne Anhebung des Grades der Behinderung). Erledige sich ein Widerspruch durch Änderung der Rechtslage, könne dies einen Erstattungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auslösen. Sterbe der Widerspruchsführer und erledige sich das Widerspruchsverfahren nur deshalb, müsse im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung inzident geprüft werden, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte. Der Kläger sei mit seinem Widerspruch im Rechtssinne in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Denn der Beklagte habe für die Monate Mai bis September 2012 die vollen KdU in Höhe von monatlich 280,- Euro berücksichtigt. Dies sei entscheidend. Dass der Kläger ab August 2012 Einkommen erzielt habe, stehe dem nicht entgegen, weil es sich um einen außerhalb des Widerspruchsbegehrens liegenden Umstand handele. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 19. Oktober 2016 die Berufung zugelassen.
Der Beklagte meint, entscheidend für die Beurteilung, ob ein Widerspruch erfolgreich gewesen sei, sei der tatsächliche Verfahrensausgang.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Vorliegend gehe es um einen Fall der nachträglichen Erledigung. Diese sei unmaßgeblich, weil sonst jedes Erledigungsereignis in den Risikobereich des Widerspruchsführers fiele und zwar auch in Fällen, in denen das erledigende Ereignis – etwa durch Änderungs- oder Rücknahmebescheide – vom Beklagten selbst herbeigeführt werde. Das Bundessozialgericht (BSG) verweise in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 (B 14 AS 68/12 R) auf das "sonstige Kostenrecht", nach dem aber auch Fälle einer nachträglichen Erledigung zu berücksichtigen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, vgl. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG.
Die nach Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist unzutreffend. Die Klage ist zulässig, namentlich stehen dem nicht § 144 Abs. 4 SGG und der Umstand, dass gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 kein eigenes Widerspruchsverfahren durchgeführt worden ist, entgegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R – juris). Die Klage ist aber unbegründet. Die Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten für das Vorverfahren in höherem Umfang als 60 Prozent.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der auch für Verpflichtungswidersprüche gilt. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat danach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dass bei einem nur teilweise erfolgreichen Widerspruch eine Kostenquote zu bilden ist, hat das BSG in dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 12. Juni 2013 schon entschieden. Danach richtet sich die zu bildende Kostenquote nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist. Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten. Sie soll nicht mit schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen belastet werden. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung, die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann.
Nach Maßgabe der vorstehend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist die von dem Beklagten gebildete Kostenquote von 60 Prozent nicht zu beanstanden. Denn begehrt hat der Kläger für fünf Monate höhere KdU und zwar in Gesamthöhe von 1.117,15 Euro (fünf Mal 280,- Euro abzüglich bewilligter 56,57 Euro). Obsiegt hat er für die Monate Mai bis Juli 2012 in vollem Umfang, woraus sich die Kostenquote von 60 Prozent ergibt.
Dass der Kläger bezogen auf die KdU letztlich auch für August 2012 erfolgreich insoweit gewesen ist, als anstatt 56,57 Euro insoweit 86,76 Euro bewilligt worden sind, verkennt der Senat zwar nicht. Insoweit dürfte bei einer Beschränkung des Widerspruchsbegehrens ausschließlich auf KdU nicht ins Gewicht fallen, dass der Regelbedarf für diesen Monat in vollem Umfang entfallen ist. Ausdrücklich bewilligt worden sind die höheren KdU für August 2012 indes erst mit dem Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2012 und damit außerhalb des Widerspruchsverfahrens. Da der Senat bei der Bewertung der Kostenquote an den tatsächlichen Ausgang des Widerspruchsverfahrens gebunden ist, kann der zeitlich nach Erlass des (mittlerweile hinsichtlich der Sachentscheidung bestandskräftigen) Widerspruchsbescheides vom 30. August 2012 ergangene Bescheid vom 17. Oktober 2012 für die Kostenquote nicht mehr berücksichtigt werden. Legt man aber den Ausgang des Widerspruchsverfahrens zugrunde, kann von einem (teilweisen) Obsiegen des Klägers hinsichtlich KdU für August 2012 hier nicht ausgegangen werden. Denn mit seinem Änderungsbescheid vom 30. August 2012 hat der Beklagte keine Regelung für diesen Monat getroffen. In seinem Widerspruchsbescheid hat er nach Erlass des Änderungsbescheides den Widerspruch ausdrücklich "im Übrigen" – mithin vollständig – zurückgewiesen. Dies allein ist für die Kostenquote maßgeblich. Dass der Beklagte in der Bescheidbegründung Ausführungen auch zum verbliebenen Anspruch für August 2012 gemacht hat, steht dem nicht entgegen. Denn er hat insoweit nicht dargelegt, ob die 86,76 Euro Regelbedarf oder KdU darstellen sollen und insoweit lediglich festgestellt, durch die bislang bewilligten 430,57 Euro sei der Kläger besser gestellt, worin keine rechtswidrige Beschwer liege. Ungeachtet vorstehender Ausführungen ergäbe sich im Übrigen eine exakte Kostenquote von 62,7 Prozent (700,48./. 1.117,15), die sachgerecht auf 60 Prozent gerundet werden dürfte.
Eine darüber hinausgehende Kostenquote kommt nicht in Betracht. Namentlich ist zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch für die Monate August und September 2012 die vollen geltend gemachten KdU in Höhe von monatlich 280,- Euro zugrunde gelegt hat und der Kläger insoweit mit seinem Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg gehabt hat, weil er aus seiner im Juli 2012 aufgenommenen Beschäftigung Einkommen erzielt hat. Denn wie dargelegt, ist bei der Kostenentscheidung eine formale Betrachtungsweise geboten, nach der es unmaßgeblich ist, aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht.
Die Bedenken des Klägers gegen das hier gefundene Ergebnis teilt der Senat nicht. Dazu ist einleitend anzumerken, dass entgegen der Einschätzung des Klägers eine teilweise nachträgliche Erledigung infolge seiner Beschäftigungsaufnahme nicht eingetreten ist. Der Kläger hatte mit seinem Widerspruch auch für August und September 2012 höhere KdU begehrt. Der Beklagte war gehalten, im Rahmen seiner Abhilfe- und Widerspruchsentscheidung die ihm nunmehr bekannten tatsächlichen Umstände, hier insbesondere den Umstand des erzielten Arbeitseinkommens, zu berücksichtigen. Mit einer Erledigung des Widerspruchs hat das aber nichts zu tun.
Soweit der Kläger auf die Möglichkeit des Beklagten verweist, durch Bescheide ein "Erledigungsereignis" selbst herbeizuführen, ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des BSG "erfolgreich" ein Widerspruchsführer auch dann ist, wenn die Behörde einer dem Widerspruchsführer günstigen förmlichen Entscheidung über den Widerspruch durch Rücknahme oder entsprechende Verpflichtung zur Neubescheidung zuvorkommt. In solchen Fällen kann § 63 SGB X analog angewendet werden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 6 RKa 35/84 – vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. April 1996 - 4 C 6/95 – und vom 28. April 2009 – 2 A 8/08 – alle bei juris). Ein solcher Fall steht hier aber nicht in Rede, weil der Beklagte zwar durch seinen Änderungsbescheid vom 30. August 2012 eine Bescheidlage hergestellt hat, auf dessen Grundlage er den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30. August 2012 vollständig zurückgewiesen hat, er aber das Obsiegen des Klägers in der Kostenquote berücksichtigt hat.
Fehl geht der Hinweis des Klägers, das BSG habe in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 auf das "sonstige Kostenrecht" verwiesen, nach dem eine "nachträgliche Erledigung" zu berücksichtigen wäre. Denn das BSG hat in der in Bezug genommenen Urteilsstelle mit den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Vorschriften verwiesen, die eine "starre" Kostenteilung nach dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens vorsehen. Auf Regelungen, die eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen vorsehen – etwa § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO – hat das BSG demgegenüber nicht verwiesen.
Der Hinweis des Klägers, im Falle des Todes des Widerspruchsführers hätte nach § 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Behörde die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen, ist hier nicht zielführend. So ist es in einem solchen Fall schon nicht zwingend, dass wirklich ein Fall einer "Erledigung" vorliegt. Verstirbt nämlich ein Widerspruchsführer nach Einlegung des Widerspruchs, wird das Vorverfahren entsprechend der Regelung des § 239 ZPO bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Eine Unterbrechung findet nach § 246 Abs. 1 ZPO analog nicht statt, wenn eine Vertretung im Widerspruchsverfahren durch einen Bevollmächtigten stattgefunden hat (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 11/09 R – juris). Über die Kostenentscheidung nach § 63 SGB X ist damit nichts gesagt, sie hängt nach oben dargestellten Grundsätzen vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens ab. Die in der Kommentarliteratur vertretene Ansicht, sterbe der Widerspruchsführer und erledige sich nur deshalb das Widerspruchsverfahren, müsse im Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung inzidenter die Frage geprüft werden, ob der Widerspruch Erfolg gehabt hätte (so Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 63, Rn. 21), greift daher zu kurz und entspricht nicht der Rechtsprechung des BSG.
Der Hinweis des Sozialgerichts, "Abhilfe" sei jeder Verwaltungsakt, mit dem dem Widerspruchsführer ein weiteres oder erweitertes Recht zugestanden werde, dürfte im Großen und Ganzen stimmen. Ob das vom Sozialgericht unter Bezugnahme auf Kommentarliteratur (Roos, a. a. O., Rn. 19) gebildete Beispiel aus dem Schwerbehindertenrecht in diesem Zusammenhang überzeugt, ist letztlich eine Frage des materiellen Rechts. Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des BSG nur der Gesamt-Grad der Behinderung im Verfügungssatz des Bescheids steht und Feststellungswirkung hat (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2015 - B 9 SB 10/15 B – juris), dürfte dies aber eher nicht der Fall sein.
Abschließend merkt der Senat an, dass der Kläger eine günstigere Kostenquote möglicherweise hätte erreichen können, wenn er nach Kenntnis von seiner Beschäftigungsaufnahme, spätestens nach Kenntnis von seinem ersten Arbeitslohn – die Abrechnung für Juli 2012 datiert auf den 23. Juli 2012 – seinen Widerspruch auf die Monate Mai bis Juli 2012 beschränkt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil hierfür Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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