Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1760/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3837/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1963 geborene Kläger ist seit Januar 2013 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zwischen den Beteiligten bestehen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die eine Vielzahl von Verwaltungs-/Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zur Folge hatten und haben.
Mit Bescheid vom 16.06.2014 stellte die Beklagte zu 1) das Ruhen der Leistungsansprüche des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Beiträge fest (Bl 86 Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob der Kläger am 08.07.2014 Widerspruch (Bl 96 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Vermerk über die Absendung ist nicht in der Verwaltungsakte enthalten.
Mit Schreiben vom 10.11.2014, bei der Beklagten am 18.11.2014 eingegangen (Bl 128 Verwaltungsakte) und erneut am 23.12.2014 beim Sozialgericht Ulm (SG), hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sein Widerspruch vom 08.07.2014 gegen den Bescheid vom 16.06.2014 sei noch offen. Die Beklagte zu 1) möge den Zustellungsnachweis vorlegen bzw die Aufgabe zur Post nachweisen.
Beim SG ist der Rechtsstreit zunächst unter dem Az S 4 P 4183/14 geführt, sodann versehentlich ausgetragen worden, nachdem der Kläger mehrere andere Klagen gegen die Beklagten für erledigt erklärt hatte, sodann unter dem Az S 4 P 1189/15 und schließlich unter dem Az S 8 KR 1760/15 fortgeführt worden.
Die Beklagte zu 1) ist der Klage entgegengetreten. Über den Widerspruch sei am 24.10.2014 entschieden worden.
Die Beklagte zu 1) hat sodann den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 mit Übergabe-Einschreiben vom 25.08.2015 dem Kläger übersandt (Bl 19 SG-Akte).
Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 06.10.2015 mitgeteilt, eine Übergabe des Widerspruchsbescheids sei nicht erfolgt. Ein Widerspruchsbescheid liege weiterhin nicht vor. Der Vermerk über die Aufgabe zur Post sei unglaubwürdig. Außerdem richte sich seine Klage nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern gegen die "K. KV/ K. PV".
Das SG hat hierauf das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) in das Rubrum aufgenommen. Das SG hat außerdem zweimal mit Postzustellungsurkunde dem Kläger den Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1) vom 24.10.2014 in Mehrfertigung übersandt (Bl 28a, 34 SG-Akte).
Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage gegen die Beklagte zu 1) sei zwar zunächst zulässig und begründet gewesen, jedoch unzulässig geworden, nachdem mit dem Zugang des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Die Beklagte zu 1) habe einen Zugang des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 vor Klageerhebung nicht nachweisen können. Tatsächlich zugegangen sei der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 dem Kläger aber jedenfalls aufgrund der Übersendung durch das SG. Dieser nachgewiesene tatsächliche Zugang habe vorherige Zustellungsmängel geheilt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sei die Klage unzulässig, da kein Bescheid der Pflegekasse vorliege. Die Beklagte zu 1) habe in den Bescheiden das Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt.
Gegen das ihm am 16.09.2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 17.10.2016 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des SG weise einen Formfehler auf, da es im Falle der Beklagten zu 2) nicht gegen die tatsächliche Beklagte ergangen sei. Diese firmiere ausweislich der Veröffentlichung im BAnz Nr. 197 v 21.10.1998 als "Pflegekasse bei der K." und nicht, wie im Rubrum des SG angegeben, als "K.– K. –Pflegekasse". Eine Beklagtenangabe liege daher nicht vor. Im Übrigen würden Widerspruchsbescheide nicht vorliegen. Die Übersendung durch das SG sei keine zulässige Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2016 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch vom 08.07.2014 gegen den Bescheid vom 16.06.2014 zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen auf die Ausführungen des SG Bezug.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 15.11.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.12.2016 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 154 Abs 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger mittlerweile mehrfach die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 gehabt hat und für eine Fortführung der Untätigkeitsklage daher kein Raum ist. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliegt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Klage von Anfang an unzulässig gewesen. Beiträge zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2) sind erst mit Bescheid vom 13.08.2014 für die Zeit ab dem 01.06.2013 erhoben worden (Bl 102 Verwaltungsakte). Da ein Verwaltungsakt der Beklagten zu 2) vom 16.06.2014 nicht vorliegt, kann diese auch nicht über einen Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid entscheiden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die Bezeichnung der Beklagten zu 2) im Rubrum des SG ist ausreichend, um die sichere Identifizierung der Beklagten zu 2) zu gewährleisten. Ein Urteil muss ua die Bezeichnung der Beteiligten enthalten (§ 136 Abs 1 Nr 1 SGG), wobei ein wesentlicher Verfahrensmangel dann vorliegt, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 Rn 2a), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1963 geborene Kläger ist seit Januar 2013 bei der Beklagten zu 1) gesetzlich krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Zwischen den Beteiligten bestehen seit Jahren Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Beitragszahlung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die eine Vielzahl von Verwaltungs-/Widerspruchs- und Gerichtsverfahren zur Folge hatten und haben.
Mit Bescheid vom 16.06.2014 stellte die Beklagte zu 1) das Ruhen der Leistungsansprüche des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen rückständiger Beiträge fest (Bl 86 Verwaltungsakte).
Hiergegen erhob der Kläger am 08.07.2014 Widerspruch (Bl 96 Verwaltungsakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Vermerk über die Absendung ist nicht in der Verwaltungsakte enthalten.
Mit Schreiben vom 10.11.2014, bei der Beklagten am 18.11.2014 eingegangen (Bl 128 Verwaltungsakte) und erneut am 23.12.2014 beim Sozialgericht Ulm (SG), hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Sein Widerspruch vom 08.07.2014 gegen den Bescheid vom 16.06.2014 sei noch offen. Die Beklagte zu 1) möge den Zustellungsnachweis vorlegen bzw die Aufgabe zur Post nachweisen.
Beim SG ist der Rechtsstreit zunächst unter dem Az S 4 P 4183/14 geführt, sodann versehentlich ausgetragen worden, nachdem der Kläger mehrere andere Klagen gegen die Beklagten für erledigt erklärt hatte, sodann unter dem Az S 4 P 1189/15 und schließlich unter dem Az S 8 KR 1760/15 fortgeführt worden.
Die Beklagte zu 1) ist der Klage entgegengetreten. Über den Widerspruch sei am 24.10.2014 entschieden worden.
Die Beklagte zu 1) hat sodann den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 mit Übergabe-Einschreiben vom 25.08.2015 dem Kläger übersandt (Bl 19 SG-Akte).
Der Kläger hat hierauf mit Schreiben vom 06.10.2015 mitgeteilt, eine Übergabe des Widerspruchsbescheids sei nicht erfolgt. Ein Widerspruchsbescheid liege weiterhin nicht vor. Der Vermerk über die Aufgabe zur Post sei unglaubwürdig. Außerdem richte sich seine Klage nicht nur gegen die Beklagte zu 1), sondern gegen die "K. KV/ K. PV".
Das SG hat hierauf das Rubrum berichtigt und die Beklagte zu 2) in das Rubrum aufgenommen. Das SG hat außerdem zweimal mit Postzustellungsurkunde dem Kläger den Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1) vom 24.10.2014 in Mehrfertigung übersandt (Bl 28a, 34 SG-Akte).
Mit Urteil vom 31.08.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Untätigkeitsklage gegen die Beklagte zu 1) sei zwar zunächst zulässig und begründet gewesen, jedoch unzulässig geworden, nachdem mit dem Zugang des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 ein erledigendes Ereignis eingetreten sei. Die Beklagte zu 1) habe einen Zugang des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 vor Klageerhebung nicht nachweisen können. Tatsächlich zugegangen sei der Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 dem Kläger aber jedenfalls aufgrund der Übersendung durch das SG. Dieser nachgewiesene tatsächliche Zugang habe vorherige Zustellungsmängel geheilt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sei die Klage unzulässig, da kein Bescheid der Pflegekasse vorliege. Die Beklagte zu 1) habe in den Bescheiden das Ruhen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt.
Gegen das ihm am 16.09.2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Urteil des SG hat der Kläger am 17.10.2016 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Das Urteil des SG weise einen Formfehler auf, da es im Falle der Beklagten zu 2) nicht gegen die tatsächliche Beklagte ergangen sei. Diese firmiere ausweislich der Veröffentlichung im BAnz Nr. 197 v 21.10.1998 als "Pflegekasse bei der K." und nicht, wie im Rubrum des SG angegeben, als "K.– K. –Pflegekasse". Eine Beklagtenangabe liege daher nicht vor. Im Übrigen würden Widerspruchsbescheide nicht vorliegen. Die Übersendung durch das SG sei keine zulässige Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31.08.2016 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, über den Widerspruch vom 08.07.2014 gegen den Bescheid vom 16.06.2014 zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nehmen auf die Ausführungen des SG Bezug.
Mit Schreiben des Berichterstatters vom 15.11.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.12.2016 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.
Der Senat weist die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter gemäß § 153 Abs 4 SGG zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 154 Abs 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger mittlerweile mehrfach die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2014 gehabt hat und für eine Fortführung der Untätigkeitsklage daher kein Raum ist. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr vorliegt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist die Klage von Anfang an unzulässig gewesen. Beiträge zur Pflegeversicherung im Namen der Beklagten zu 2) sind erst mit Bescheid vom 13.08.2014 für die Zeit ab dem 01.06.2013 erhoben worden (Bl 102 Verwaltungsakte). Da ein Verwaltungsakt der Beklagten zu 2) vom 16.06.2014 nicht vorliegt, kann diese auch nicht über einen Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid entscheiden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die Bezeichnung der Beklagten zu 2) im Rubrum des SG ist ausreichend, um die sichere Identifizierung der Beklagten zu 2) zu gewährleisten. Ein Urteil muss ua die Bezeichnung der Beteiligten enthalten (§ 136 Abs 1 Nr 1 SGG), wobei ein wesentlicher Verfahrensmangel dann vorliegt, wenn ein Beteiligter aufgrund der Bezeichnung nicht identifiziert werden kann (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 Rn 2a), was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
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