Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 21 SO 4399/09
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1159/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Juli 2015 aufgehoben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einem beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren (Az.: S 21 SO 4399/09).
Mit Bescheid vom 24. Juni 2009, ergänzt durch Bescheid vom 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 forderte die Beklagte den vom Be-schwerdeführer vertretenen Kläger auf, Auskünfte über sein Nettoeinkommen und sein Vermögen innerhalb einer bestimmten Frist zur erteilen. Falls er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, werde sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.400 EUR gegen ihn festsetzen. Als Rechtsgrundlage hierfür wurden §§ 20, 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannt. Aufgrund ihrer Ermittlungen gehe sie davon aus, dass er mit der Bezieherin von Leistungen nach dem SGB XII A. Sch. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Nachdem A. Sch. keine weiteren Leistungen von der Beklagten beanspruchte, hob sie ihren Bescheid vom 24. Juni 2009, ergänzt durch Bescheid vom 9. September 2009, mit Bescheid vom 26. April 2011 auf. Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt und begehrte die Übernahme der Kosten des Verfahrens durch die Beklagte.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 hat das SG eine Kostenentscheidung nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) getroffen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und entschieden, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Unter dem 28. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen zulasten der Beklagten in Höhe von 940,10 EUR (u.a. Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG, Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2401, 2400 VV-RVG, Verfahrensgebühr Nrn. 3103, 3102 VV RVG, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG) beantragt. Der Vorsitzende der Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Februar 2013 zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes auf 820 EUR angehört.
Ohne Anhörung der Beteiligten setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2013 die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 773,50 EUR fest. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 23. Oktober 2013 Erinnerung eingelegt. Das Gericht habe keinen Gegenstandswert festgesetzt, so dass noch keine Kostenfestsetzung nach den § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) erfolgen könne. Sie beantrage entgegen ihrer bisherigen Absicht zunächst den Gegenstandswert (820 EUR) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Juli 2015, hat das SG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 820 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2015 beim SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstandswert sei auf 8.000 EUR festzusetzen. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht lediglich eine Auskunft, sondern zusätzlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger erheblich gewesen. Hätte er sich nicht gegen die angefochtenen Bescheide gewehrt, wären zum einen seiner Bekannten A. Sch. Sozialleistungen gekürzt worden und es sei zu befürchten gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Juli 2015 aufzuheben und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beschwerdeakte sowie die beigezogene Gerichtsakte (Az.: S 21 SO 4399/09) Bezug genommen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats. Über den Antrag nach § 33 Abs. 8 RVG entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. zu § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2007 - Az.: L 6 B 141/06 SF sowie vom 10. Dezember 2010 - Az.: L 6 KR 972/10 B, m.w.N.).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 15. Juli 2015 ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR wird erreicht. Der Unterschied zwischen einer an-waltlichen Gebühr nach einem Streitwert von 820 EUR und einem Streitwert von 8.000,00 EUR beträgt mehr als 100 EUR (vgl. § 34 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung); der Be-schwerdeführer macht mehrere Gebühren geltend.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der an-waltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein Erstattungspflichtiger und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse (Abs. 2).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Senat an den Beschluss des SG vom 1. Dezember 2011 gebunden ist. Das SG hat eine Kostenentscheidung nach § 197 a SGG getroffen und entschieden, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Fallen keine Gerichtskosten an, ist auch kein Streitwert festzusetzen (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - Az.: Au 3 K 08.838, nach juris).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wendet der Senat dem-zufolge § 52 GKG entsprechend an. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Absatz 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (Absatz 2). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Absatz 3).
Hier ist der entsprechend § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert anzusetzen, weil das wirt-schaftliche Interesse des Klägers nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche An-haltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - Az.: B 14 AS 87/09 R, nach juris).
Die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltli-chen Tätigkeit ergeht nach § 33 Abs. 9 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 33 Abs. 4 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit in einem beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren (Az.: S 21 SO 4399/09).
Mit Bescheid vom 24. Juni 2009, ergänzt durch Bescheid vom 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2009 forderte die Beklagte den vom Be-schwerdeführer vertretenen Kläger auf, Auskünfte über sein Nettoeinkommen und sein Vermögen innerhalb einer bestimmten Frist zur erteilen. Falls er dieser Verpflichtung nicht nachkomme, werde sie ein Zwangsgeld in Höhe von 1.400 EUR gegen ihn festsetzen. Als Rechtsgrundlage hierfür wurden §§ 20, 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) genannt. Aufgrund ihrer Ermittlungen gehe sie davon aus, dass er mit der Bezieherin von Leistungen nach dem SGB XII A. Sch. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Nachdem A. Sch. keine weiteren Leistungen von der Beklagten beanspruchte, hob sie ihren Bescheid vom 24. Juni 2009, ergänzt durch Bescheid vom 9. September 2009, mit Bescheid vom 26. April 2011 auf. Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit für erledigt und begehrte die Übernahme der Kosten des Verfahrens durch die Beklagte.
Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 hat das SG eine Kostenentscheidung nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) getroffen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und entschieden, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Unter dem 28. Dezember 2011 hat der Beschwerdeführers die Festsetzung von Gebühren und Auslagen zulasten der Beklagten in Höhe von 940,10 EUR (u.a. Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV-RVG, Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2401, 2400 VV-RVG, Verfahrensgebühr Nrn. 3103, 3102 VV RVG, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG) beantragt. Der Vorsitzende der Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Februar 2013 zu einer beabsichtigten Festsetzung des Gegenstandswertes auf 820 EUR angehört.
Ohne Anhörung der Beteiligten setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Oktober 2013 die dem Kläger durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 773,50 EUR fest. Hiergegen hat die Beklagte unter dem 23. Oktober 2013 Erinnerung eingelegt. Das Gericht habe keinen Gegenstandswert festgesetzt, so dass noch keine Kostenfestsetzung nach den § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) erfolgen könne. Sie beantrage entgegen ihrer bisherigen Absicht zunächst den Gegenstandswert (820 EUR) festzusetzen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Juli 2015, hat das SG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 820 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 7. August 2015 beim SG Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Gegenstandswert sei auf 8.000 EUR festzusetzen. Gegenstand des Klageverfahrens sei nicht lediglich eine Auskunft, sondern zusätzlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger erheblich gewesen. Hätte er sich nicht gegen die angefochtenen Bescheide gewehrt, wären zum einen seiner Bekannten A. Sch. Sozialleistungen gekürzt worden und es sei zu befürchten gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 15. Juli 2015 aufzuheben und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beschwerdeakte sowie die beigezogene Gerichtsakte (Az.: S 21 SO 4399/09) Bezug genommen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats die Berichterstatterin des Senats. Über den Antrag nach § 33 Abs. 8 RVG entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. zu § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 2007 - Az.: L 6 B 141/06 SF sowie vom 10. Dezember 2010 - Az.: L 6 KR 972/10 B, m.w.N.).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 15. Juli 2015 ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR wird erreicht. Der Unterschied zwischen einer an-waltlichen Gebühr nach einem Streitwert von 820 EUR und einem Streitwert von 8.000,00 EUR beträgt mehr als 100 EUR (vgl. § 34 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung); der Be-schwerdeführer macht mehrere Gebühren geltend.
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der an-waltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein Erstattungspflichtiger und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse (Abs. 2).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Senat an den Beschluss des SG vom 1. Dezember 2011 gebunden ist. Das SG hat eine Kostenentscheidung nach § 197 a SGG getroffen und entschieden, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Fallen keine Gerichtskosten an, ist auch kein Streitwert festzusetzen (vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - Az.: Au 3 K 08.838, nach juris).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren, soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wendet der Senat dem-zufolge § 52 GKG entsprechend an. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Absatz 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (Absatz 2). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (Absatz 3).
Hier ist der entsprechend § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert anzusetzen, weil das wirt-schaftliche Interesse des Klägers nicht beziffert werden kann und genügende tatsächliche An-haltspunkte für eine Schätzung fehlen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Februar 2011 - Az.: B 14 AS 87/09 R, nach juris).
Die Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltli-chen Tätigkeit ergeht nach § 33 Abs. 9 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 33 Abs. 4 RVG).
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