S 44 R 2216/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
44
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 44 R 2216/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Teilaufhebung eines die große Witwenrente gewährenden Rentenbescheides für die Zeit ab 01.06.2014 aufgrund der Anrechnung eines Verwitwetenzuschlages, der ihr auf ihre schweizerische Altersrente gewährt wird.

Die im Jahre 1943 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Altersrente. Sie ist schweizerische Staatsangehörige und war mehrere Jahre im konsularischen Dienst der Schweiz tätig, wodurch sie eine eigene schweizerische Rentenanwartschaft erworben hat. Sie bezieht daher von der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz auch eine schweizerische Altersrente. Sie war mit dem im Jahre 1930 geborenen Versicherten Q T, der lediglich in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt hatte, bis zu dessen Tode am 05.07.2013 verheiratet (Heirat am 28.04.1966). Aufgrund seines Versterbens wird ihr von der AHV zu der schweizerischen Altersrente in Höhe von 1.718,- CHF ein Verwitwetenzuschlag gezahlt, der die schweizerische Altersrente auf insgesamt 2.061,00 CHF erhöht.

Am 24.07.2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Dabei gab sie an, eine eigene Altersrente und eine schweizerische Altersrente zu beziehen sowie über eigenes Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung zu verfügen. Die Beklagte zog daraufhin eine Mitteilung über die Rentenhöhe von dem schweizerischen Rentenversicherungsträger bei (vgl. Bl. 95 f. Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 13.12.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.08.2013 in Höhe von 470,26 EUR monatlich. Bei der Berechnung berücksichtigte sie die eigene Altersrente der Klägerin in Höhe von monatlich 237,31 EUR, die schweizerische Altersrente in Höhe von 1.718,00 CHF (ohne Verwitwetenzuschlag) sowie das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (vgl. Anlage 8 des Bescheides vom 13.12.2013).

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie teilte mit, dass eine Anrechnung der schweizerischen Altersrente nicht erfolgen dürfe. Zum 31.12.2013 beendete sie ihre geringfügige Beschäftigung.

Mit Schreiben vom 27.03.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass festgestellt worden sei, dass das bisher berücksichtigte Einkommen der schweizerischen Altersrente seit dem 01.08.2013 in unzutreffender Höhe angerechnet werde. Die schweizerische Altersrente sei in voller Höhe bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, was auch für den zur schweizerischen Altersrente gezahlten Verwitwetenzuschlag gelte. Denn auch vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen sei bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Die schweizerische Altersrente betrage 2.061,00 CHF, angerechnet worden seien bisher aber nur 1.718,00 CHF. Es sei daher beabsichtigt, den Bescheid vom 13.12.2013 mit Wirkung für die Zukunft ab dem 01.05.2014 zurückzunehmen und die richtig berechnete Witwenrente in Höhe von monatlich 457,53 EUR ab dem 01.05.2014 laufend zu zahlen. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides sei nicht schutzwürdig.

Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass sie weiterhin der Ansicht sei, die schweizerische Altersrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Darüber hinaus handele es sich bei dem schweizerischen Verwitwetenzuschlag um eine Hinterbliebenenleistung, die nicht mit der deutschen Altersrente vergleichbar sei.

Mit Änderungsbescheid vom 30.04.2014 nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.12.2013 für die Zeit ab dem 01.06.2014 zurück und zahlte nunmehr einen monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 457,53 EUR aus. Im Rahmen der Rentenberechnung berücksichtigte sie nunmehr neben der eigenen Altersrente der Klägerin sowie des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die schweizerische Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag in Höhe von insgesamt 2.061,00 CHF. Zur Begründung wiederholte sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend teilte sie mit, dass im Rahmen des Ermessens von einer Aufhebung des Bescheides für die Vergangenheit abgesehen werde. Denn die komplexe Materie der Einkommensanrechnung – und insbesondere die Anrechnung des Verwitwetenzuschlags bei der Einkommensanrechnung – verhindere, dass der Klägerin unterstellt werden könne, sie habe die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13.12.2013 erkennen können. Es liege insofern Vertrauensschutz vor. Darüber hinaus habe bei der Bescheiderteilung bereits die Mitteilung des schweizerischen Rentenversicherungsträgers über die Höhe der schweizerischen Altersrente ab dem 01.08.2013 vorgelegen, so dass ein Mitverschulden der Beklagten vorgelegen habe.

Die Klägerin räumte daraufhin ein, dass sie der Anrechnung der schweizerischen Altersrente in Höhe von 1.718,00 CHF nicht mehr widerspreche. Allerdings sei sie weiterhin nicht mit der Anrechnung des schweizerischen Verwitwetenzuschlags einverstanden. Auch sei die Berechnung der großen Witwenrente ab dem 01.01.2014 zu korrigieren, weil sie kein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung mehr beziehe.

Mit Änderungsbescheid vom 19.06.2014 stellte die Beklagte aufgrund des Wegfalls des Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung die große Witwenrente für die Zeit ab dem 01.01.2014 neu fest und gewährte nunmehr einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 544,48 EUR.

Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der an verwitwete Personen in der Schweiz zu ihrer Altersrente zu zahlende Verwitwetenzuschlag von den ursprünglich vom verstorbenen Ehegatten zurückgelegten Versicherungszeiten unabhängig sei und lediglich in Form eines Prozentsatzes der Rente berechnet werde. Der Anspruch auf den Verwitwetenzuschlag sei allein an die Person des Altersrentners geknüpft und somit kein abgeleiteter Anspruch im Sinne einer Witwenrente, sondern integraler Bestandteil der Altersrente. Mithin sei die schweizerische Altersrente einschließlich des Verwitwetenzuschlags im vollen Umfang bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen. Im Übrigen verwies sie auf ihre Ausführungen im Bescheid vom 30.04.2014.

Die Klägerin hat am 17.10.2014 Klage erhoben.

Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass der Verwitwetenzuschlag zur schweizerischen Altersrente auf ihren eigenen Beiträgen beruhe und wegen ihrer Eigenschaft als Witwe gezahlt werde. Auch habe sie nach Beendigung ihrer Tätigkeit für das schweizerische Konsulat weiter freiwillige Beiträge in die schweizerische Rentenversicherung gezahlt. Daher sei diese Erhöhung auch nicht als Rentenleistung anzusehen, so dass sie nicht bei der Berechnung der deutschen Witwenrente zu berücksichtigen sei. Die schweizerischen Rentenleistungen seien nicht mit einer deutschen Rente vergleichbar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 aufzuheben und der Klägerin die große Witwenrente wie im Bescheid vom 13.12.2013 erfolgt ohne Anrechnung des Verwitwetenzuschlags zur schweizerischen Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014. Ergänzend führt sie aus, dass es unbeachtlich sei, welcher Art die Beiträge gewesen seien, die der Berechnung der Altersrente zugrunde liegen würden. Gerade die Tatsache, dass der verstorbene Versicherte keine Zeiten zum schweizerischen Versicherungssystem zurückgelegt habe, unterstreiche, dass der Verwitwetenzuschlag allein an die Person des Altersrentners geknüpft und damit kein abgeleiteter Anspruch im Sinne einer Witwenrente sei.

Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 30.04.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.06.2014 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagte war berechtigt, den Witwernentenbescheid vom 13.12.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zukunft teilweise zurückzunehmen. Die Klägerin muss es hinnehmen, dass der volle Zahlbetrag der schweizerischen Altersrente einschließlich des strittigen Verwitwetenzuschlags auf die von der Beklagten gewährten deutschen Witwenrente angerechnet wird.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 13.12.2013 hinsichtlich der Rentenhöhe ist § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Abs. 2 S. 1 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach S. 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach S. 3 Nr. 1 bis 3 unter den dort näher geregelten Voraussetzungen nicht berufen.

Der begünstigende Bescheid vom 13.12.2013 war rechtswidrig, da er unter Anwendung der Vorschriften über das Zusammentreffen von Einkommen die monatliche große Witwerrente und damit zugleich den monatlichen Zahlbetrag nicht rechtsfehlerfrei, sondern zu hoch, festgesetzt hat. Nach § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – wird Einkommen i.S.d. §§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – von Berechtigten, das mit einer Witwen- oder Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwen- oder Witwerrenten, solange deren Rentenfaktor mindestens 1,0 beträgt (§ 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Nach § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV sind bei Renten wegen Todes als Einkommen sowie Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), zu berücksichtigen. Nach § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV gilt dies auch für vergleichbare ausländische Einkommen. Die Definition des Erwerbsersatzeinkommens folgt aus § 18a Abs. 3 SGB IV.

Bei der der Klägerin gewährten schweizerischen Altersrente handelt es sich um vergleichbares ausländisches Einkommen (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2008, Az.: L 13 R 252/05 – nicht veröffentlicht – sowie Urteil vom 18.01.2005, Az.: L 13 R 5261/03). Die schweizerische Altersrente ist eine der inländischen Altersrente vergleichbare ausländische Ersatzleistung, die von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches des SGB VI erbracht wird. Die Beklagte hat daher, was von der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens auch nicht mehr angegriffen wird, die schweizerische Altersrente zu Recht bei der Einkommensanrechnung im Rahmen der Witwenrentenberechnung berücksichtigt.

Auch der auf die schweizerische Altersrente gezahlte Verwitwetenzuschlag ist Teil der schweizerischen Altersrente der Klägerin und erfüllt damit ebenfalls die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV. Die Vergleichbarkeit einer ausländischen Ersatzleistung i.S.d. § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV ist zu bejahen, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Erwerbsersatzeinkommen entsprechen, mithin nach Motivation und Funktion gleichwertig sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2008 a.a.O.). Entscheidend ist, dass das ausländische Erwerbsersatzeinkommen den Sicherungszweck hat wie auch die inländischen Einkünfte; das Erwerbsersatzeinkommen darf nicht ausschließlich aus sozialen Gründen gezahlt werden (Paulus in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IV, 2. Auflage 2011, § 18a SGB IV Rn. 97). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem der Klägerin gewährten Verwitwetenzuschlag zur schweizerischen Altersrente um Erwerbsersatzeinkommen i.S.d. § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Ein solches stellen Geldleistungen dar, die aus eigener Versicherung erworben sind (vgl. Paulus a.a.O., Rn. 24; LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Das sind regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen an Versicherte, bei denen beispielsweise das Alter eingetreten ist und die abstrakte Lohnfunktion haben, d.h. die in funktionellem Zusammenhang mit dem früheren Erwerbseinkommen stehen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Hiervon zu unterscheiden sind die Hinterbliebenenrenten, die auf Beiträgen des verstorbenen Versicherten beruhen und somit aus seiner versicherungsrechtlichen Position abgeleitete Renten darstellen (LSG Baden-Württemberg a.a.O.).

Der schweizerische Verwitwetenzuschlag ist allein an die Person des Altersrentners geknüpft und stellte damit keinen abgeleiteten Anspruch i.S. einer Witwenrente dar. Der Verwitwetenzuschlag ist gerade von den Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten unabhängig. So haben nach Art. 35 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in der Schweiz verwitwete Bezieher von Altersrenten einen Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Bei dieser Zahlung eines Verwitwetenzuschlags von linear 20 Prozent handelt es sich um einen pauschalierten Ausgleich für die höheren Haushaltskosten des Alleinlebenden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2005 a.a.O.). Es ist daher nicht gerechtfertigt, Teile des Rentenanspruchs im Sinne eines Unterhaltsersatzes auszusondern (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg a.a.O.). Der Anspruch auf einen Verwitwetenzuschlag ist vielmehr integraler Bestandteil der Altersrente. Diesbezüglich ist es auch unbeachtlich, welcher Art die Beiträge waren, die der Berechnung der schweizerischen Altersrente zugrunde liegen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.08.2014, Az.: B 13 R 39/13 R).

Die Rücknahme des Bescheides vom 13.12.2013 für die Zukunft erweist sich auch als rechtmäßig, da ihr kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegensteht.

Es ist zwar – in Übereinstimmung mit der Beklagten – davon auszugehen, dass die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vom 13.12.2013, soweit darin keine Anrechnung des schweizerischen Verwitwetenzuschlages erfolgt ist, vertraut hat. Dies hat die Klägerin u.a. dadurch deutlich gemacht, dass sie sich sogar gegen den Anrechnung der ordentlichen schweizerischen Altersrente gewandt hat. Dieses Vertrauen der Klägerin ist aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schützenswert. Denn die Durchsetzung des Vertrauensschutzes würde dazu führen, dass die Klägerin auf Dauer eine Witwenrente beziehen würde, die über der ihr gesetzlich zustehenden Witwenrente liegen würde. Dem steht ein öffentliches Interesse an der Rücknahme hinsichtlich der Rentenhöhe gegenüber sowie das Erfordernis der Gesetzmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns, das die Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes erfordert. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Vermögensdispositionen getroffen hat.

Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumt Ermessen ausgeübt und die Ausübung eingehend begründet. Insbesondere hat sie dabei auch auf ihr eigenes Mitverschulden hingewiesen.

Die maßgebliche Frist, die bei der Rücknahme für die Zukunft zu beachten ist, ist gewahrt. Nach § 45 Abs. 3 SGB X gilt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann.

Damit war die Klage mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 1 S. 2 SGG zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Rechtskraft
Aus
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